{"id":30343,"date":"2013-03-10T10:40:38","date_gmt":"2013-03-10T08:40:38","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=30343"},"modified":"2013-03-10T10:40:38","modified_gmt":"2013-03-10T08:40:38","slug":"bfh-urteil-vom-20-4-1983-vii-r-2_82-bstbl-1983-ii-s-482","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-20-4-1983-vii-r-2_82-bstbl-1983-ii-s-482\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 20.4.1983 (VII R 2\/82) BStBl. 1983 II S. 482"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 20.4.1983 (VII R 2\/82) BStBl. 1983 II S. 482<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Klage gegen ein Auskunftsersuchen, das die Steuerfahndung nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens und unter Hinweis darauf an einen Dritten richtet, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>FGO \u00a7 33; AO 1977 \u00a7\u00a7 93, 208 Abs. 1; EGGVG \u00a7 23.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Im Auftrag des Beklagten und Revisionskl\u00e4gers (Finanzamt &#8211; FA -) leitete die gemeinsame Steuerfahndungsstelle der F\u00c4 A, B u. C (im folgenden: Steuerfahndung) am 7. August 1978 gegen den Gastwirt L ein Steuerstrafverfahren ein mit der Begr\u00fcndung, es bestehe der Verdacht, L habe in den Steuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer 1973 bis 1976 unrichtige bzw. unvollst\u00e4ndige Angaben gemacht. Antragsgem\u00e4\u00df erlie\u00df das Amtsgericht am 8. und 10. August 1978 Durchsuchungsbeschl\u00fcsse gegen den beschuldigten L, die sich u. a. auch auf evtl. Bankschlie\u00dff\u00e4cher erstreckten. Im Zuge der weiteren Ermittlung forderte die Steuerfahndung erstmals am 18. August 1978 die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), eine Bank, unter Hinweis auf das eingeleitete Steuerstrafverfahren und unter Berufung auf die \u00a7\u00a7 93, 208 der Abgabenordnung (AO 1977) auf, ihr vollst\u00e4ndige Kontoausz\u00fcge \u00fcber alle Konten zu \u00fcbersenden, die die Kl\u00e4gerin im Zeitraum ab 1. Januar 1970 f\u00fcr den Beschuldigten f\u00fchrt oder gef\u00fchrt hat oder \u00fcber die er verf\u00fcgungsberechtigt ist oder war. Nachdem sich die Kl\u00e4gerin wiederholt geweigert hatte, dieser Aufforderung nachzukommen, erlie\u00df die Steuerfahndung am 22. Juni 1979 erneut ein entsprechendes schriftliches, mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenes &#8222;Auskunftsersuchen&#8220;.<\/p>\n<p>Auf die nach erfolgloser Beschwerde erhobene Klage verwies das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) durch Urteil vom 3. November 1981 II 247\/79 (V) den Rechtsstreit an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) in Schleswig (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1982, 284).<\/p>\n<p>Der dem Verfahren beigetretene Bundesminister der Finanzen (BMF) tr\u00e4gt im wesentlichen vor:<\/p>\n<p>Der Finanzrechtsweg sei gegeben. \u00a7 33 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sei nicht anwendbar. Es komme darauf an, in welcher Funktion und in welchem Verfahren die Steuerfahndungsstelle bei ihrem Auskunftsersuchen tats\u00e4chlich t\u00e4tig geworden sei. Im Streitfall habe die Steuerfahndung im Besteuerungsverfahren t\u00e4tig werden wollen. In diesem Verfahren sei sie auch t\u00e4tig geworden; denn sie habe das Auskunftsersuchen auf \u00a7 93 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. \u00a7 208 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AO 1977 gest\u00fctzt. Bei dieser Sachlage sei es nicht ang\u00e4ngig, gegen den erkl\u00e4rten Willen der Verwaltungsbeh\u00f6rden den Verwaltungsakt als Ma\u00dfnahme strafrechtlicher Natur anzusehen. Es komme f\u00fcr die Frage des Rechtsweges darauf an, auf welche Rechtsgrundlagen das FA das Auskunftsverlangen st\u00fctzte und in welcher Eigenschaft das FA gegen\u00fcber dem Betroffenen t\u00e4tig geworden sei.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision des FA ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Das FG hat zu Recht entschieden, da\u00df der Finanzrechtsweg nicht gegeben ist.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO sind die FG zust\u00e4ndig in \u00f6ffentlich-rechtlichen Streitigkeiten \u00fcber Abgabenangelegenheiten. Diese Vorschrift findet aber auf Straf- und Bu\u00dfgeldverfahren keine Anwendung (\u00a7 33 Abs. 2 Satz 2 FGO). Bei der Pr\u00fcfung der Frage, ob die vorliegende Streitigkeit zu einem Strafverfahren geh\u00f6rt, ist auf die Rechtsnatur des Klagebegehrens abzustellen, wie sie sich aus dem dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 20. November 1979 VII R 38\/77, BFHE 129, 445, BStBl II 1980, 249, und vom 23. Dezember 1980 VII R 91\/79, BFHE 132, 390, BStBl II 1981, 349, m. w. N.).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin begehrt, die Verwaltungsakte aufzuheben, mit denen die Steuerfahndung sie unter Hinweis auf das gegen L eingeleitete Steuerstrafverfahren um Auskunft \u00fcber dessen Konten ersuchte. Nach den Feststellungen des FG war gegen L in der Tat wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden. Es ist also die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einer Ma\u00dfnahme streitig, die die Steuerfahndung im Zuge der Verfolgung einer Steuerstraftat getroffen hat. Das ist eine Ma\u00dfnahme im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens, also eine Angelegenheit i. S. des \u00a7 33 Abs. 2 Satz 2 FGO, wof\u00fcr der Finanzrechtsweg nach dieser Vorschrift ausdr\u00fccklich ausgeschlossen ist.<\/p>\n<p>Aus \u00a7 208 AO 1977 ergibt sich nichts anderes. Nach Abs. 1 Nr. 1 dieser Bestimmung ist Aufgabe der Steuerfahndung die Erforschung von Steuerstraftaten. Handelt es sich wie hier um die Verfolgung einer Steuerhinterziehung, so geh\u00f6rt zur Erforschung dieser Straftat zwangsl\u00e4ufig die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen. Denn nach \u00a7 370 AO 1977 ist wesentliches Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes der Steuerhinterziehung die Verk\u00fcrzung von Steuern. Die Annahme einer solchen Verk\u00fcrzung setzt voraus, da\u00df der tats\u00e4chliche Steueranspruch nach Art und H\u00f6he bestimmt, also zuvor aufgekl\u00e4rt worden ist (vgl. Tipke in Tipke-Kruse, Abgabenordnung- Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., \u00a7 208 AO 1977 Tz. 4). Die Steuerfahndung hat also (wie letztlich auch die Strafgerichte) die ganze Steuerstraftat zun\u00e4chst in eigener Verantwortung zu kl\u00e4ren (vgl. Schick, Steuerfahndung im Rechtsstaat, Juristenzeitung &#8211; JZ &#8211; 1982, 125, 128). Ungeachtet der Tatsache, da\u00df das Steuerstrafrecht wegen der blankettrechtlichen Natur der Steuerstrafvorschriften durch Vorschriften des materiellen Steuerrechts ausgef\u00fcllt werden mu\u00df, bleibt es doch Strafrecht und wird hierdurch nicht Steuerrecht (vgl. das Urteil des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 10. Februar 1958 GrS 1\/55 S, BFHE 66, 517, BStBl III 1958, 198, 200). Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen geh\u00f6rt also unmittelbar zur Erforschung der Steuerhinterziehung, ist deren nicht abtrennbarer Teil. Sie ist daher keine Abgabenangelegenheit (vgl. auch BFH-Urteile vom 2. Dezember 1976 IV R 2\/76, BFHE 120, 571, BStBl II 1977, 318; in BFHE 132, 390, BStBl II 1981, 349, und vom 17. Dezember 1981 IV R 94\/77, BFHE 135, 145, BStBl II 1982, 352).<\/p>\n<p>Zu Unrecht verweisen BMF und FA auf \u00a7 208 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977. Es braucht hier die Frage nicht entschieden zu werden, ob diese Bestimmung der Steuerfahndung Aufgaben zuweist, die \u00fcber die mit der Verfolgung von Steuerstraftaten zwangsl\u00e4ufig verbundenen Ermittlungen von Besteuerungsgrundlagen hinausgehen (zum Problem vgl. Schick, JZ 1982, 129, 130). Denn jedenfalls spricht nichts daf\u00fcr, der Gesetzgeber habe mit der Regelung des \u00a7 208 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 die mit der Verfolgung von Steuerstraftaten zwangsl\u00e4ufig verbundenen Ermittlungen der zugeh\u00f6rigen Besteuerungsgrundlagen gewisserma\u00dfen verselbst\u00e4ndigen wollen. Insoweit besagt sie vielmehr lediglich etwas, was in der Aufgabenzuweisung des \u00a7 208 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 bereits enthalten ist, also im Grunde etwas Selbstverst\u00e4ndliches. Das belegt auch der Umstand, da\u00df \u00a7 208 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 der Steuerfahndung die Aufgabe, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, nur &#8222;in den in Nr. 1 bezeichneten F\u00e4llen&#8220; zuweist, also zur Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten.<\/p>\n<p>Gegen diese Auffassung spricht nicht, da\u00df, soweit mit der Strafverfolgung die Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen verbunden ist, diese &#8211; isoliert betrachtet &#8211; eine Abgabenangelegenheit i. S. des \u00a7 33 Abs. 2 Satz 1 FGO ist. F\u00fcr das Strafverfahren hat der Gesetzgeber ausdr\u00fccklich eine Ausnahmeregelung in \u00a7 33 Abs. 2 Satz 2 FGO geschaffen; f\u00fcr dieses Verfahren ist der Finanzrechtsweg gerade nicht gegeben. Es widerspr\u00e4che die Annahme dem Sinn und Zweck dieser Regelung, da\u00df die Zust\u00e4ndigkeit der FG in jenen F\u00e4llen erhalten bleiben soll, in denen im Rahmen eines Strafverfahrens rein steuerrechtliche Probleme einer Entscheidung zugef\u00fchrt werden sollen. Rechtswegregelungen sind in besonderem Ma\u00dfe von Zweckm\u00e4\u00dfigkeitserw\u00e4gungen des Gesetzgebers bestimmt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts &#8211; BVerwG &#8211; vom 3. Dezember 1974 I C 11.73, BVerwGE 47, 255, 259; vgl. auch das zitierte Urteil des Gro\u00dfen Senats des BFH in BFHE 66, 517, BStBl III 1958, 198). Die Ma\u00dfnahmen zur Ermittlung und Verfolgung von Steuerstraftaten bilden eine Einheit (BVerwGE 47, 255, 262). Es w\u00e4re in hohem Ma\u00dfe unzweckm\u00e4\u00dfig, f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber ihre Rechtm\u00e4\u00dfigkeit den Rechtsweg zu spalten, je nachdem, welchem Rechtsgebiet die im Einzelfall in erster Linie ma\u00dfgebenden Rechtsvorschriften angeh\u00f6ren.<\/p>\n<p>Dieser Auffassung steht auch nicht entgegen, da\u00df die angegriffene Ma\u00dfnahme der Steuerfahndung auf die im Besteuerungsverfahren Dritten grunds\u00e4tzlich obliegende Auskunftspflicht (\u00a7 93 AO 1977) gest\u00fctzt ist. Nach \u00a7 208 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 haben die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen f\u00fcr die Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben, also auch und in erster Linie zur Erforschung von Steuerstraftaten, zus\u00e4tzlich zu den Befugnissen nach der Strafproze\u00dfordnung &#8211; StPO &#8211; (vgl. \u00a7 404 Satz 1 AO 1977) die Ermittlungsbefugnisse der F\u00c4. Es steht ihnen also das Recht zu, unter den Voraussetzungen des \u00a7 93 AO 1977 Ausk\u00fcnfte von Dritten zu fordern. Machen sie davon Gebrauch, so nehmen sie aber eine ihnen f\u00fcr die Erforschung von Steuerstraftaten \u00fcbertragene Befugnis wahr. In welchem Gesetz der Gesetzgeber diese Befugnis geregelt hat, kann f\u00fcr die Frage des Rechtsweges nicht entscheidend sein. Das mu\u00df schon deswegen gelten, weil es F\u00e4lle geben kann, in denen sich ein und dieselbe Ma\u00dfnahme im Rahmen der Erforschung von Steuerstraftaten sowohl nach den Vorschriften der AO 1977 als auch nach jenen der StPO (vgl. \u00a7 404 Satz 1 AO 1977) rechtfertigen l\u00e4\u00dft (vgl. das Urteil des erkennenden Senats in BFHE 132, 390, BStBl II 1981, 349, das einen Fall betrifft, in dem die Steuerfahndung ein Auskunftsersuchen gegen\u00fcber einer Bank auf die \u00a7\u00a7 94, 95, 103 StPO gest\u00fctzt hatte). Es liegt auf der Hand, da\u00df es f\u00fcr die Rechtswegzuweisung nicht darauf ankommen kann, auf welche Rechtsvorschrift die fragliche Ma\u00dfnahme jeweils gest\u00fctzt wird oder werden kann. Denn andernfalls unterl\u00e4ge der Rechtsweg im Einzelfall der Disposition eines Beteiligten. Das aber ist, wie das FG zu Recht entschieden hat, mit Sinn und Zweck der Rechtswegregelung unvereinbar.<\/p>\n<p>Es kann hier dahinstehen, ob dem FG darin zu folgen ist, da\u00df alle Ma\u00dfnahmen der Steuerfahndung nach Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bis zu seiner Beendigung als Ma\u00dfnahmen im Rahmen eines Strafverfahrens anzusehen sind. Falls die (von Schick, JZ 1982, 129, 130 abgelehnte) Auffassung richtig ist, da\u00df \u00a7 208 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 der Steuerfahndung Aufgaben bei der Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen zuweist, die \u00fcber die f\u00fcr das Strafverfahren notwendigen Ermittlungen hinausgehen, ist es denkbar, da\u00df f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit solcher (f\u00fcr die Erforschung einer Steuerstraftat nicht erforderlichen) Ma\u00dfnahmen der Finanzrechtsweg gegeben ist. Der vorliegende Fall erfordert aber keine Entscheidung dieser Frage. Denn es besteht nach der Rechtsnatur des Klagebegehrens und dem zugrunde liegenden Sachverhalt kein Zweifel daran, da\u00df die streitige Ma\u00dfnahme in den Rahmen der Verfolgung einer Straftat f\u00e4llt.<\/p>\n<p>Die Einwendungen des BMF gegen diese Auffassung gehen fehl. Gewi\u00df hat die Steuerfahndung auch Aufgaben bei der Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen (\u00a7 208 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977). Diese Ermittlung ist aber, wie oben ausgef\u00fchrt, ein untrennbarer Teil der Ma\u00dfnahmen der Steuerfahndung zur Erforschung einer Steuerstraftat, falls sie, wie hier, nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens und unter Hinweis darauf durchgef\u00fchrt wird. In einem solchen Fall wird die Steuerfahndung stets als Strafverfolgungsbeh\u00f6rde t\u00e4tig, unabh\u00e4ngig davon, da\u00df die durchgef\u00fchrten Ermittlungen auch dem Besteuerungsverfahren dienlich sind.<\/p>\n<p>2. Das FG hat auch ohne Rechtsirrtum entschieden, da\u00df der Rechtsstreit auf den hilfsweise gestellten Antrag der Kl\u00e4gerin nach \u00a7 34 Abs. 3 FGO an das Schleswig-Holsteinische OLG in Schleswig zu verweisen ist.<\/p>\n<p>H\u00e4lt ein Gericht der Finanzgerichtsbarkeit den zu ihm beschrittenen Rechtsweg nicht f\u00fcr gegeben, so verweist es in dem Urteil, in dem es den Rechtsweg f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt, zugleich auf Antrag des Kl\u00e4gers an das Gericht des ersten Rechtszuges, zu dem es den Rechtsweg f\u00fcr gegeben h\u00e4lt (\u00a7 34 Abs. 3 Satz 1 FGO). Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, da\u00df das Schleswig-Holsteinische OLG in Schleswig das Gericht des ersten Rechtszuges des f\u00fcr den vorliegenden Fall gegebenen Rechtsweges ist.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 23 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Anordnungen, Verf\u00fcgungen oder sonstiger Ma\u00dfnahmen, die von den Justizbeh\u00f6rden zur Regelung einzelner Angelegenheiten u. a. auf dem Gebiet der Strafrechtspflege getroffen werden. Das von der Kl\u00e4gerin angegriffene Auskunftsersuchen der Steuerfahndung ist eine Ma\u00dfnahme einer Justizbeh\u00f6rde i. S. dieser Vorschrift.<\/p>\n<p>Das BVerwG hat im Urteil in BVerwGE 47, 255 entschieden, da\u00df f\u00fcr den Antrag auf Entscheidung \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einer Ma\u00dfnahme der Polizei zur Verfolgung einer strafbaren Handlung nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben ist. Es ist dabei davon ausgegangen, da\u00df der besonderen Rechtswegregelung des \u00a7 23 Abs. 1 EGGVG die Annahme zugrunde liege, da\u00df die ordentlichen Gerichte f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit von Verwaltungsma\u00dfnahmen auf den Gebieten u. a. der Strafrechtspflege besser ger\u00fcstet sind und ihnen deshalb von der Sache her n\u00e4herstehen als die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit (BVerwGE 47, 255, 260). Der in diesem Urteil ausf\u00fchrlich und \u00fcberzeugend begr\u00fcndeten Auffassung, da\u00df der Begriff der &#8222;Justizbeh\u00f6rden&#8220; i. S. des \u00a7 23 Abs. 1 EGGVG im funktionellen Sinne zu verstehen ist (vgl. auch Kleinknecht-Meyer, Strafproze\u00dfordnung, 36. Aufl., \u00a7 23 EGGVG Anm. 2), ist der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 21. November 1978 1 BJs 93\/77 (BGHSt 28, 206, 208) gefolgt.<\/p>\n<p>In folgerichtiger Fortentwicklung dieser Rechtsprechungsgrunds\u00e4tze rechnen auch Ma\u00dfnahmen der Steuerfahndungsbeh\u00f6rden zur Verfolgung von Steuerstraftaten zu den Ma\u00dfnahmen der Justizbeh\u00f6rden i. S. des \u00a7 23 Abs. 1 EGGVG (vgl. Schick, JZ 1982, 127; Kleinknecht-Meyer, a. a. O.). Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbeh\u00f6rden haben im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten dieselben Rechte und Pflichten wie die Beh\u00f6rden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der StPO (\u00a7 404 Satz 1 AO 1977). Ihre Ma\u00dfnahmen sind daher in gleicher Weise als Akte der Justizbeh\u00f6rden i. S. des \u00a7 23 EGGVG anzusehen wie die Ma\u00dfnahmen der Polizei. Dabei kann es, wie das FG richtig ausgef\u00fchrt hat, nicht darauf ankommen, ob die Steuerfahndung selbst\u00e4ndig oder auf Weisung der Staatsanwaltschaft gehandelt hat. Denn f\u00fcr die Frage der Rechtswegzuweisung kann diese Frage, die das rechtliche Wesen der jeweils getroffenen Ma\u00dfnahmen nicht ber\u00fchrt, kein ma\u00dfgebendes Kriterium sein. Soweit der erkennende Senat im Urteil vom 25. Januar 1972 VII R 109\/68 (BFHE 104, 187, BStBl II 1972, 286) noch unter der Herrschaft der Reichsabgabenordnung anders entschieden hat, h\u00e4lt er daran nicht fest.<\/p>\n<p>Die Richtigkeit dieser Auffassung wird durch die Regelung des \u00a7 33 Abs. 2 Satz 2 FGO best\u00e4tigt. Nach Sinn und Zweck dieser Bestimmung kommt nur eine Verweisung an die ordentlichen Gerichte in Betracht. Es soll gerade der f\u00fcr Strafsachen vorgesehene Rechtsweg auch f\u00fcr Steuerstrafsachen erhalten bleiben, und das ist der Weg zu den ordentlichen Gerichten. F\u00fcr eine Verweisung an die Verwaltungsgerichte fehlt es an einem einleuchtenden Grund. Denn die Verwaltungsgerichte besitzen die erforderliche Sachn\u00e4he weder zu den strafrechtlichen noch zu den steuerrechtlichen Fragen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 20.4.1983 (VII R 2\/82) BStBl. 1983 II S. 482 F\u00fcr eine Klage gegen ein Auskunftsersuchen, das die Steuerfahndung nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens und unter Hinweis darauf an einen Dritten richtet, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. FGO \u00a7 33; AO 1977 \u00a7\u00a7 93, 208 Abs. 1; EGGVG \u00a7 23. 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