{"id":30358,"date":"2013-03-10T10:38:26","date_gmt":"2013-03-10T08:38:26","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=30358"},"modified":"2013-03-10T10:38:26","modified_gmt":"2013-03-10T08:38:26","slug":"bfh-beschluss-vom-29-4-1983-vi-s-10_82-bstbl-1983-ii-s-517","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-29-4-1983-vi-s-10_82-bstbl-1983-ii-s-517\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom 29.4.1983 (VI S 10\/82) BStBl. 1983 II S. 517"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Beschlu\u00df vom 29.4.1983 (VI S 10\/82) BStBl. 1983 II S. 517<\/p>\n<p>Es ist ernstlich zweifelhaft, ob bei der Inanspruchnahme des Arbeitgebers im Haftungswege nach \u00a7 42 d EStG die f\u00fcr mehrere Arbeitnehmer nachzufordernde Lohnsteuer unter Anwendung eines durchschnittlichen Steuersatzes ermittelt werden darf.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>EStG \u00a7 40 Abs. 1, \u00a7 42d.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnchen<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Antragstellerin (Kl\u00e4gerin) war aufgrund einer Tarifvereinbarung \u00fcber die &#8222;Absicherung eines Teils eines 13. Monatseinkommens&#8220; vom Dezember 1971 verpflichtet, ihren Arbeitnehmern betriebliche Sonderzahlungen in einer festgelegten H\u00f6he zuzuwenden. Sie leistete diese Sonderzahlungen in den Jahren vor dem Streitjahr (1975) und danach als Weihnachtsgeld. Im Streitjahr hatte die Kl\u00e4gerin 50j\u00e4hriges Betriebsjubil\u00e4um. Aus diesem Anla\u00df zahlte sie ihren Arbeitnehmern statt eines Weihnachtsgeldes eine &#8222;Jubil\u00e4umszuwendung&#8220;. Die H\u00f6he dieser Zuwendung und die Nichtzahlung eines Weihnachtsgeldes war in einer Betriebsvereinbarung geregelt worden. Die Kl\u00e4gerin behielt auf die gezahlten Zuwendungen keine Lohnsteuern und keine Kirchenlohnsteuern ein.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) vertrat im Anschlu\u00df an eine Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung die Auffassung, die Jubil\u00e4umszuwendungen seien steuerpflichtiger Arbeitslohn. Das FA erlie\u00df deshalb unter dem 21. November 1977 gegen die Kl\u00e4gerin einen &#8222;Haftungsbescheid \u00fcber nachzuentrichtende Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer&#8220;. In diesem Bescheid wurde der Kl\u00e4gerin mitgeteilt, da\u00df sie nach &#8222;\u00a7 190 AO&#8220; &#8211; gemeint kann nur sein \u00a7 191 der Abgabenordnung (AO 1977) &#8211; i. V. m. \u00a7 42 d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und Art. 14 des Kirchensteuergesetzes (KiStG) als Arbeitgeber f\u00fcr die Lohnsteuer auf die Jubil\u00e4umszahlungen hafte. Dazu wird in dem Pr\u00fcfungsbericht ausgef\u00fchrt: &#8222;Da die Ermittlung der Lohnsteuer nach den allgem. Bestimmungen einen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Arbeitsaufwand erfordern w\u00fcrde, erfolgt pauschale Versteuerung (\u00a7 40 (1) EStG)&#8230;&#8220;.<\/p>\n<p>Die gegen den Haftungsbescheid gerichtete Sprungklage hatte teilweise Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat ausgef\u00fchrt: Jubil\u00e4umsgeschenke an Arbeitnehmer seien nach \u00a7 3 Nr. 52 EStG 1975 i. V. m. \u00a7 4 Abs. 2 Satz 1 der Lohnsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (LStDV) dann nicht steuerfrei, wenn der Arbeitgeber rechtlich feststehende Anspr\u00fcche des Arbeitnehmers lediglich als Jubil\u00e4umszuwendungen bezeichne. Das tr\u00e4fe im Streitfall bis auf einen Teilbetrag zu; denn in H\u00f6he des Teilbetrags h\u00e4tten die Arbeitnehmer der Kl\u00e4gerin in 1975 aufgrund der Tarifvereinbarung vom Dezember 1971 einen Anspruch auf Sonderzahlungen gehabt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen das Urteil des FG Revision eingelegt. Mit der Revision, die vor dem Senat im Verfahren VI R 72\/82 anh\u00e4ngig ist, wird die Verletzung des \u00a7 4 Abs. 2 LStDV sowie die Verletzung der Vorschriften \u00fcber die Lohnsteuerhaftung ger\u00fcgt. Zur Begr\u00fcndung wird geltend gemacht: F\u00fcr die Anwendung des \u00a7 4 Abs. 2 LStDV sei entscheidend, da\u00df die Kl\u00e4gerin ihren Arbeitnehmern ein Jubil\u00e4umsgeschenk und keine Weihnachtsgratifikation habe zuwenden wollen. Der gegen die Kl\u00e4gerin gerichtete Haftungsbescheid sei nicht ordnungsgem\u00e4\u00df, weil in ihm weder die einzelnen Arbeitnehmer als Steuerschuldner noch die auf jeden von ihnen entfallende Steuerschuld (individueller Lohnsteuernachforderungsbetrag) angegeben sei. Eine pauschal ermittelte Lohnsteuer k\u00f6nne nicht mittels Haftungsbescheids realisiert werden.<\/p>\n<p>Im Hauptsacheverfahren beantragt die Kl\u00e4gerin sinngem\u00e4\u00df, den angefochtenen Haftungsbescheid insoweit ersatzlos aufzuheben, wie er sich auf die &#8222;Jubil\u00e4umszuwendungen&#8220; bezieht.<\/p>\n<p>Nachdem das FA w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Haftungsbescheids beendet hat, beantragt die Kl\u00e4gerin im vorliegenden Verfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) als dem Gericht der Hauptsache (\u00a7 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -), die Vollziehung des Haftungsbescheids in voller H\u00f6he auszusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, den Antrag zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Der Antrag der Kl\u00e4gerin ist bis auf geringe, nicht streitige Betr\u00e4ge begr\u00fcndet; denn es bestehen insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Haftungsbescheids (\u00a7 69 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 FGO).<\/p>\n<p>Bei der in einem Verfahren nach \u00a7 69 FGO gebotenen summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage kommt der Senat zu dem Ergebnis, da\u00df die gew\u00e4hrten &#8222;Jubil\u00e4umszuwendungen&#8220; zwar nicht nach \u00a7 4 Abs. 2 Satz 1 LStDV steuerfrei sind, da\u00df aber ernstliche Zweifel bestehen, ob der angefochtene Bescheid, bei dem es sich um einen Haftungsbescheid handelt, ordnungsgem\u00e4\u00df ist.<\/p>\n<p>1. Bei der Inanspruchnahme eines Arbeitgebers f\u00fcr von ihm nicht einbehaltene und nicht abgef\u00fchrte Lohnsteuer (nachzuerhebende Lohnsteuer) mu\u00df zwischen der vom Arbeitgeber geschuldeten pauschalen Lohnsteuer i. S. des \u00a7 40 Abs. 1 EStG und der Haftung des Arbeitgebers nach \u00a7 42 d EStG f\u00fcr die von den Arbeitnehmern geschuldeten individuellen Lohnsteuernachforderungsbetr\u00e4ge unterschieden werden.<\/p>\n<p>Die pauschale Lohnsteuer i. S. des \u00a7 40 Abs. 1 EStG ist eine andere Steuerart als die individuelle Lohnsteuer, f\u00fcr die der Arbeitgeber nach \u00a7 42 d EStG haftet. Das ergibt sich aus dem Urteil des Senats vom 5. November 1982 VI R 219\/80 (BFHE 137, 46, BStBl II 1983, 91). Dort ist ausgef\u00fchrt worden, da\u00df die pauschale Lohnsteuer, anders als die individuelle Lohnsteuer, keine Einkommensteuer, sondern eine Unternehmenssteuer eigener Art ist. Das hat zur Folge, da\u00df die pauschale Lohnsteuer als eine nach \u00a7 40 Abs. 3 Satz 2 EStG vom Arbeitgeber geschuldete Steuer gegen\u00fcber diesem durch einen Steuerbescheid unter Beachtung der Vorschrift des \u00a7 157 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 festgesetzt werden mu\u00df (BFH-Urteil vom 28. Januar 1983 VI R 35\/78, BStBl II 1983, 472). Die individuelle, von den Arbeitnehmern geschuldete Lohnsteuer, f\u00fcr die der Arbeitgeber im Haftungswege nach \u00a7 42 d EStG in Anspruch genommen werden kann, ist vom Arbeitgeber hingegen mit einem Haftungsbescheid anzufordern, es sei denn, der Arbeitgeber hat nach Abschlu\u00df der Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung seine Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkannt (\u00a7 42 d Abs. 4 EStG).<\/p>\n<p>2. Der angefochtene Bescheid ist ein Haftungsbescheid und kein Steuerbescheid \u00fcber die Festsetzung einer pauschalen Lohnsteuer; denn im Tenor dieses Bescheids wird festgestellt: &#8222;Nach \u00a7 190 AO in Verb. mit \u00a7 42 d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und Art. 14 des Kirchensteuergesetzes &#8211; haften Sie als Arbeitgeber f\u00fcr die Lohnsteuer und Kirchensteuer, die Sie zu wenig einbehalten und abgef\u00fchrt haben in H\u00f6he von&#8230;&#8220;.<\/p>\n<p>Der Bescheid kann nicht entgegen dem Wortlaut seines Tenors als Steuerbescheid \u00fcber die Festsetzung einer pauschalen Lohnsteuer (Lohnsteuerpauschalierungsbescheid) angesehen werden.<\/p>\n<p>a) Eine Umdeutung des nach seinem Tenor (Verf\u00fcgungsteil) insbesondere durch die Verwendung des Wortes &#8222;haften&#8220; und den Hinweis auf \u00a7 42 d EStG als Haftungsbescheid gekennzeichneten angefochtenen Bescheids in einen Lohnsteuerpauschalierungsbescheid ist nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 128 Abs. 1 AO 1977 kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt u. a. nur dann umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist. Diese Voraussetzung steht der Umdeutung eines Haftungsbescheids in einen Steuerbescheid entgegen; denn beide Bescheide sind auf verschiedene Ziele gerichtet. Der Steuerbescheid dient der Festsetzung einer Steuerschuld gegen\u00fcber dem Steuerschuldner (\u00a7 155 AO 1977). Durch einen Haftungsbescheid wird ein Steuerpflichtiger f\u00fcr die Steuerschuld eines anderen in Anspruch genommen (\u00a7 191 AO 1977; vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 16. November 1978 V R 22\/73, BFHE 127, 243, BStBl II 1979, 347; K\u00fchn\/Kutter\/Hofmann, Abgabenordnung (AO 1977)\/Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., \u00a7 128 AO Anm. 3; Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., \u00a7 191 AO 1977 Anm. 17; Offerhaus in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., \u00a7 191 AO 1977 Anm. 106). Im Streitfall kommt eine Umdeutung wegen unterschiedlicher Zielrichtung auch deshalb nicht in Betracht, weil ein gegen die Kl\u00e4gerin gerichteter Haftungsbescheid sich auf eine andere Steuer (die von den Arbeitnehmern geschuldete individuelle Lohnsteuer) als ein Lohnsteuerpauschalierungsbescheid bezieht.<\/p>\n<p>b) Der angefochtene Bescheid kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer &#8222;falschen Bezeichnung&#8220; als Lohnsteuerpauschalierungsbescheid angesehen werden.<\/p>\n<p>Zwar ergibt sich aus dem als Begr\u00fcndung des angefochtenen Bescheids anzusehenden, dem Bescheid beigef\u00fcgten Auszug aus dem Pr\u00fcfungsbericht, da\u00df das FA einen pauschalen Steuersatz nach \u00a7 40 Abs. 1 EStG angewendet hat, weil die Ermittlung der Lohnsteuer nach den allgemeinen Bestimmungen einen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Arbeitsaufwand erfordern w\u00fcrde. Dadurch kommt jedoch weder zum Ausdruck, da\u00df die Voraussetzungen f\u00fcr die Festsetzung einer pauschalen Lohnsteuer (Antrag und \u00dcbernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber) vorliegen, noch da\u00df eine pauschale Lohnsteuer gegen den Arbeitgeber festgesetzt werden sollte (vgl. \u00a7 157 Abs. 1 Satz 2 AO 1977). Das FA hat auch offensichtlich &#8211; wie sich aus der Formulierung des Tenors des angefochtenen Bescheids ergibt &#8211; eine pauschale Lohnsteuer nicht festsetzen wollen. Vielmehr scheint es von der Auffassung ausgegangen zu sein, da\u00df es sich auch bei einer nach \u00a7 40 Abs. 1 EStG ermittelten Steuer um eine Lohnsteuer der Arbeitnehmer handelt, f\u00fcr die der Arbeitgeber hafte.<\/p>\n<p>3. Gegen die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Haftungsbescheids bestehen hinsichtlich der auf die Jubil\u00e4umszuwendungen entfallenden nachzufordernden Lohnsteuerbetr\u00e4ge ernstliche Zweifel, weil<\/p>\n<p>&#8211; der im Haftungsbescheid festgestellte Betrag durch Anwendung eines durchschnittlichen Steuersatzes (\u00a7 40 Abs. 1 EStG) ermittelt worden ist und<\/p>\n<p>&#8211; in dem Haftungsbescheid weder die Steuerschuldner (Empf\u00e4nger der Zuwendungen) noch die auf jeden einzelnen von ihnen entfallende Steuerschuld angegeben ist, f\u00fcr die die Kl\u00e4gerin haften soll.<\/p>\n<p>4. Es ist streitig, ob die Anwendung eines durchschnittlichen Steuersatzes nur im Rahmen der Ermittlung der pauschalen Lohnsteuer nach \u00a7 40 Abs. 1 EStG oder auch im Rahmen der Lohnsteuerhaftung, also bei der Ermittlung des Betrags der individuellen Lohnsteuerschulden der Arbeitnehmer zul\u00e4ssig ist, f\u00fcr die der Arbeitgeber nach \u00a7 42 d EStG haftet.<\/p>\n<p>a) In der Praxis wird die Anwendung eines durchschnittlichen Steuersatzes auch im Rahmen der Lohnsteuerhaftung allgemein f\u00fcr zul\u00e4ssig gehalten, und zwar sowohl in den F\u00e4llen, in denen die Ermittlung der individuellen Lohnsteuernachforderungsbetr\u00e4ge unm\u00f6glich ist als auch in den F\u00e4llen, in denen die Ermittlung dieser Betr\u00e4ge zwar m\u00f6glich, aber schwierig ist oder einen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Arbeitsaufwand erfordern w\u00fcrde. Die Begr\u00fcndung des angefochtenen Haftungsbescheids ist ein Beispiel f\u00fcr diese Handhabung in der Praxis. F\u00fcr sie spricht, da\u00df somit in den F\u00e4llen, in denen die Ermittlung der individuellen Lohnsteuernachforderungsbetr\u00e4ge unm\u00f6glich ist, eine Inanspruchnahme des Arbeitgebers f\u00fcr nicht einbehaltene Lohnsteuerbetr\u00e4ge entfallen m\u00fc\u00dfte, obwohl unter Umst\u00e4nden gerade eine schuldhafte Verletzung von Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers dazu gef\u00fchrt haben kann, da\u00df individuelle Lohnsteuernachforderungsbetr\u00e4ge nicht mehr zu ermitteln sind. Das ist z. B. der Fall, wenn der Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfer die Namen der betroffenen Arbeitnehmer und die auf sie jeweils entfallenden Lohnsteuernachforderungsbetr\u00e4ge nicht im einzelnen feststellen kann, weil die erforderlichen Angaben in der Lohnbuchhaltung nicht oder nicht mehr vorhanden sind. Hier hat die Rechtsprechung f\u00fcr die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des EStG 1975 und der AO 1977 die Berechnung der nachzufordernden Lohnsteuer in einem in Anlehnung an die Pauschalierungsvorschriften des fr\u00fcheren \u00a7 35 b der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (EStDV) ermittelten Durchschnittssteuersatz f\u00fcr zul\u00e4ssig gehalten (vgl. insbesondere BFH-Urteile vom 20. Mai 1980 VI R 169\/77, BFHE 130, 461, BStBl II 1980, 669, und vom 15. November 1974 VI R 167\/73, BFHE 114, 342, BStBl II 1975, 297; Urteil des FG N\u00fcrnberg vom 26. Januar 1971 II 144\/69, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1971, 307; Urteil des Nieders\u00e4chsischen FG vom 26. Juli 1971 IX L 100\/70, EFG 1971, 607, und Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 5. Februar 1980 II 197\/76, EFG 1980, 360).<\/p>\n<p>b) In der Literatur wird dar\u00fcber hinaus die Auffassung vertreten, da\u00df ein durchschnittlicher Steuersatz im Rahmen der Lohnsteuerhaftung auch nach dem Inkrafttreten des EStG 1975 und der AO 1977 zul\u00e4ssig sei, und zwar selbst dann, wenn die Ermittlung der individuellen Lohnsteuernachforderungsbetr\u00e4ge zwar nicht unm\u00f6glich, aber schwierig ist oder einen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Arbeitsaufwand erfordern w\u00fcrde (Hartz\/Mee\u00dfen\/Wolf, ABC-F\u00fchrer Lohnsteuer, Stichwort: &#8222;Pauschalierung der Lohnsteuer&#8220;, E; vgl. auch v. Bornhaupt, Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1982, 1539).<\/p>\n<p>c) Aber auch gegen die Anwendung eines durchschnittlichen Steuersatzes im Rahmen der Lohnsteuerhaftung werden in der Literatur (Offerhaus, BB 1982, 793) gewichtige Bedenken erhoben. Es wird insbesondere eingewendet:<\/p>\n<p>aa) Der Arbeitgeber k\u00f6nne als Haftender nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 5. November 1971 VI R 207\/68, BFHE 103, 472, BStBl II 1972, 137) einige &#8211; nach einer in der Literatur vertretenen abweichenden Auffassung (Schmidt\/Drenseck, Einkommensteuergesetz, Kommentar, \u00a7 42 d Anm. 8 b; Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 13. Aufl., \u00a7 42 d Anm. 41 b) sogar alle &#8211; Einwendungen gegen einen Lohnsteuerhaftungsbescheid erheben, die auch der Arbeitnehmer gegen die ihn betreffende nachgeforderte Lohnsteuer geltend machen kann. Dieses Recht sei nur realisierbar, wenn die nachzufordernden Lohnsteuerschulden, f\u00fcr die der Arbeitgeber im Haftungswege in Anspruch genommen wird, individuell in bezug auf jeden Arbeitnehmer ermittelt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>bb) Unstreitig sei (vgl. u. a. BFH-Beschlu\u00df vom 7. Februar 1980 VI B 97\/79, BFHE 129, 310, BStBl II 1980, 210), da\u00df ein Arbeitnehmer befugt ist, einen gegen den Arbeitgeber gerichteten Lohnsteuerhaftungsbescheid anzufechten, soweit er durch ihn beschwert wird. Dieses Recht des Arbeitnehmers w\u00fcrde vereitelt werden, wenn der Betrag, f\u00fcr den der Arbeitgeber als Haftender in Anspruch genommen wird, pauschal und nicht individuell ermittelt w\u00fcrde.<\/p>\n<p>cc) Nur wenn dem im Haftungswege in Anspruch genommenen Arbeitgeber die einzelnen Steuerschulden und die auf sie entfallenden nachzufordernden Lohnsteuerschuldbetr\u00e4ge bekannt seien, k\u00f6nne er gegen die betreffenden Arbeitnehmer Regre\u00df nehmen. Eine pauschale Ermittlung des gesamten Haftungsbetrags w\u00fcrde dazu f\u00fchren, da\u00df der Arbeitgeber seinen Regre\u00dfanspruch nicht verwirklichen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>dd) Dadurch, da\u00df dem Arbeitgeber die Regre\u00dfm\u00f6glichkeit gegen\u00fcber dem Arbeitnehmer durch Nichtermittlung der individuellen Nachforderungsbetr\u00e4ge entzogen w\u00fcrde, w\u00fcrde dies nach dem Grundgedanken, den der Gesetzgeber mit der Einf\u00fchrung des Satzes 2 in den \u00a7 40 Abs. 1 EStG durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I 1982, 1857, BStBl I 1982, 972) zum Ausdruck gebracht hat, zwangsl\u00e4ufig zur Annahme von Vorteilszuwendungen an die betreffenden Arbeitnehmer f\u00fchren. Diese Zuwendungen w\u00fcrden ihrerseits der Lohnsteuer unterliegen. Die Folge w\u00e4re, da\u00df in jedem Fall, in dem die nachzuzahlende Lohnsteuer pauschal ermittelt werde, ein Nettosteuersatz zur Anwendung kommen m\u00fc\u00dfte, also automatisch eine h\u00f6here Steuerbelastung eintreten w\u00fcrde, die der Arbeitgeber im Haftungswege wegen der vereitelten Regre\u00dfm\u00f6glichkeit tragen m\u00fc\u00dfte.<\/p>\n<p>ee) Die Ermittlung der individuellen Lohnsteuernachforderungsbetr\u00e4ge f\u00fcr jeden Arbeitnehmer sei auch deshalb notwendig, um feststellen zu k\u00f6nnen, welche dieser Steuerschulden bei einer teilweisen Zahlung des Arbeitgebers erloschen sind und welche nicht.<\/p>\n<p>ff) Auch die Frage, ob einzelne Nachforderungsbetr\u00e4ge bereits verj\u00e4hrt sind oder nicht, k\u00f6nne nur dann beantwortet werden, wenn die einzelnen Steuerschuldner und die auf sie entfallenden Steuernachforderungsbetr\u00e4ge festgestellt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>gg) Eine nur pauschale Ermittlung des Betrages, f\u00fcr den der Arbeitgeber nach \u00a7 42 d EStG haftet, w\u00fcrde auch einem unzul\u00e4ssigen Verzicht des FA auf Inanspruchnahme der Arbeitnehmer f\u00fcr den Fall gleichkommen, da\u00df der Haftungsbetrag beim Arbeitgeber nicht beigetrieben werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>d) Gegen die Anwendung eines durchschnittlichen Steuersatzes im Rahmen der Lohnsteuerhaftung spricht au\u00dferdem, da\u00df die Anwendung eines durchschnittlichen Steuersatzes bei der Nacherhebung von nicht ordnungsgem\u00e4\u00df einbehaltenen Lohnsteuerbetr\u00e4gen nur unter den Voraussetzungen des \u00a7 40 Abs. 1 und 3 EStG gesetzlich geregelt ist, eine entsprechende Regelung aber bei der Inanspruchnahme des Arbeitgebers im Haftungswege nach \u00a7 42 d EStG fehlt.<\/p>\n<p>5. Da somit hinsichtlich der Frage, ob das FA den Betrag, f\u00fcr den es die Kl\u00e4gerin im Haftungswege nach \u00a7 42 d EStG in Anspruch genommen hat, in der Weise ermitteln durfte, da\u00df es auf den Gesamtbetrag der gezahlten Jubil\u00e4umszuwendungen einen pauschalen Steuersatz anwandte, gewichtige Gr\u00fcnde sowohl gegen als auch f\u00fcr eine solche Pauschalierung sprechen, bestehen an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts ernstliche Zweifel i. S. von \u00a7 69 Abs. 2 FGO (vgl. Beschlu\u00df des BFH vom 10. Februar 1967 III B 9\/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 29.4.1983 (VI S 10\/82) BStBl. 1983 II S. 517 Es ist ernstlich zweifelhaft, ob bei der Inanspruchnahme des Arbeitgebers im Haftungswege nach \u00a7 42 d EStG die f\u00fcr mehrere Arbeitnehmer nachzufordernde Lohnsteuer unter Anwendung eines durchschnittlichen Steuersatzes ermittelt werden darf. 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