{"id":30359,"date":"2013-03-10T10:38:42","date_gmt":"2013-03-10T08:38:42","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=30359"},"modified":"2013-03-10T10:38:42","modified_gmt":"2013-03-10T08:38:42","slug":"bfh-urteil-vom-11-5-1983-vi-r-61_80-bstbl-1983-ii-s-520","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-11-5-1983-vi-r-61_80-bstbl-1983-ii-s-520\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 11.5.1983 (VI R 61\/80) BStBl. 1983 II S. 520"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 11.5.1983 (VI R 61\/80) BStBl. 1983 II S. 520<\/p>\n<p>Hilft die Gemeinde dem bei ihr eingelegten Einspruch gegen Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte nicht ab und legt sie deshalb die Sache dem FA zur Entscheidung vor, so ist gem\u00e4\u00df \u00a7 39 Abs. 6 Satz 3 EStG die Einspruchsentscheidung vom FA zu erlassen.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>EStG \u00a7 39 Abs. 6 Satz 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die seit 1979 geschiedene fr\u00fchere Ehefrau des Kl\u00e4gers und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) erkl\u00e4rte im Jahre 1978 gegen\u00fcber der Lohnsteuerstelle der zust\u00e4ndigen Stadtverwaltung, sie lebe vom Kl\u00e4ger seit 1977 getrennt und f\u00fchre gemeinsam mit den beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kindern einen eigenen Haushalt. Die Stadt \u00e4nderte darauf die Lohnsteuerkarte 1979 des Kl\u00e4gers dahingehend, da\u00df sie mit Wirkung vom 1. Januar 1979 statt der Steuerklasse III, Zahl der Kinder 2, nur noch die Steuerklasse I eintrug. Hiergegen legte der Kl\u00e4ger bei der Stadt Einspruch mit der Begr\u00fcndung ein, die Behauptungen seiner fr\u00fcheren Ehefrau tr\u00e4fen nicht zu. Die Stadt gab den Einspruch zur weiteren Bearbeitung an den Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt &#8211; FA -) ab. Das FA wies den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Mit der Klage beantragte der Kl\u00e4ger, die Einspruchsentscheidung des FA und die Entscheidung der Stadtverwaltung \u00fcber die \u00c4nderung der Steuerklasseneintragung aufzuheben. Er machte geltend, die Familienwohnung sei auch noch in den Jahren 1978 und 1979 Mittelpunkt des ehelichen Lebens gewesen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hob die Einspruchsentscheidung ersatzlos auf und f\u00fchrte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 1980, 343 ver\u00f6ffentlichten Urteil zur Begr\u00fcndung im wesentlichen aus: Zust\u00e4ndig f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den Einspruch sei nicht das FA, sondern die Stadt gewesen. Nach \u00a7 39 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) habe die Eintragung und die \u00c4nderung der Steuerklasse durch die Gemeinde zu erfolgen. Der gegen diesen Verwaltungsakt gegebene Einspruch sei daher gem\u00e4\u00df \u00a7 367 der Abgabenordnung (AO 1977) ebenfalls bei der Gemeinde einzulegen und von dieser zu entscheiden. Durch die Abgabe der Sache an das FA sei es weder sachlich noch \u00f6rtlich zust\u00e4ndig geworden. Die Gemeinde h\u00e4tte als selbst\u00e4ndige Landesfinanzbeh\u00f6rde \u00fcber den Einspruch entscheiden m\u00fcssen. Die Weisungsbefugnis des FA \u00e4ndere daran nichts. Wegen dieses Verfahrensfehlers m\u00fcsse die Einspruchsentscheidung aufgehoben werden, damit die sachlich zust\u00e4ndige Stadt \u00fcber den Einspruch entscheiden k\u00f6nne. Eine Entscheidung zur materiellen Rechtslage sei daher nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung des \u00a7 39 Abs. 6 EStG. Das FA k\u00f6nne einen bei der Gemeinde eingelegten Einspruch aus Zweckm\u00e4\u00dfigkeitsgr\u00fcnden an sich ziehen. \u00a7 39 Abs. 6 Satz 3 EStG gehe als speziellere Vorschrift der allgemeinen Zust\u00e4ndigkeitsvorschrift des \u00a7 367 Abs. 1 AO 1977 vor.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG.<\/p>\n<p>1. Entgegen der Ansicht des FG hat das FA zu Recht \u00fcber den bei der Stadt eingelegten Einspruch entschieden.<\/p>\n<p>a) Nach \u00a7 39 Abs. 1 EStG ist die Gemeinde f\u00fcr die Ausstellung der Lohnsteuerkarten zust\u00e4ndig. Die Gemeinde hat gem\u00e4\u00df \u00a7 39 Abs. 3 EStG u. a. die Steuerklasse und die Zahl der Kinder auf der Lohnsteuerkarte einzutragen und diese Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte auf Antrag oder von Amts wegen zu \u00e4ndern, wenn sie von den Verh\u00e4ltnissen zu Beginn des Kalenderjahres zugunsten des Arbeitnehmers abweichen (\u00a7 39 Abs. 4 EStG). Die Eintragungen sind gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen i. S. des \u00a7 179 Abs. 1 AO 1977 (\u00a7 39 Abs. 3 Satz 4 EStG). Hiergegen ist als au\u00dfergerichtlicher Rechtsbehelf der Einspruch gegeben (\u00a7 348 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 AO 1977).<\/p>\n<p>Das FG meint, gem\u00e4\u00df \u00a7 367 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 habe die Gemeinde \u00fcber den bei ihr eingelegten Einspruch zu entscheiden, weil sie den urspr\u00fcnglichen Verwaltungsakt (Eintragung und \u00c4nderung der Lohnsteuerkarte) als sachlich zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde erlassen habe. Ein Teil des Schrifttums hat sich dieser Auffassung im Ergebnis angeschlossen (vgl. Giloy, Neue Wirtschafts-Briefe &#8211; NWB &#8211; , Fach 6, S. 1725, 1808 Anm. 88; Giloy\/Grudschok\/Kleinsorge\/Tullius, Einkommensteuer einschlie\u00dflich Lohnsteuer, Kommentar, \u00a7 39 Anm. 3e). \u00dcberwiegend herrscht aber die Ansicht vor, das FA habe \u00fcber den Einspruch zu entscheiden, wenn die Gemeinde diesem nicht abhelfe. Die Zust\u00e4ndigkeit des FA f\u00fcr die Einspruchsentscheidung wird entweder mit \u00a7 367 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 (vgl. Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 13. Aufl., \u00a7 39 Tz. 48; Horowski\/Altehoefer, Kommentar zum Lohnsteuer-Recht, \u00a7 39 Anm. 17) oder mit \u00a7 39 Abs. 6 Satz 3 EStG begr\u00fcndet (Horlemann, Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1980, 995; Drenseck in Schmidt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, \u00a7 39 Anm. 7; Lademann\/S\u00f6ffing\/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, \u00a7 39 Tz. 67; wohl auch Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., \u00a7 39 EStG, gr\u00fcne Bl\u00e4tter, Erl\u00e4uterungen zu Abs. 6).<\/p>\n<p>Nach Auffassung des Senats hat das FA aufgrund der Vorschrift des \u00a7 39 Abs. 6 Satz 3 EStG die Einspruchsentscheidung zu erlassen, wenn die gemeinde dem bei ihr eingelegten Einspruch nicht abhilft und deshalb die Sache dem FA zur Entscheidung vorlegt. Hiervon ist er im Ergebnis schon in seinem Urteil vom 14. August 1981 VI R 33\/78 (BFHE 134, 277, BStBl II 1982, 111) ausgegangen.<\/p>\n<p>An sich w\u00e4ren zwar die Gemeinden als Landesfinanzbeh\u00f6rden zur Entscheidung \u00fcber den Einspruch gegen die von ihnen vorgenommenen Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte berufen (\u00a7 367 Abs. 1 Satz 1 AO 1977). Nach \u00a7 39 Abs. 6 Satz 3 EStG kann aber das FA erforderlichenfalls Verwaltungsakte, f\u00fcr die die Gemeinde sachlich zust\u00e4ndig ist, selbst erlassen. Das FA ist demgem\u00e4\u00df berechtigt, die sachliche Zust\u00e4ndigkeit an sich zu ziehen, indem es die Entscheidung \u00fcber den Einspruch gegen Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte durch die Gemeinde selbst erl\u00e4\u00dft. Das FA hat aufgrund des \u00a7 39 Abs. 6 Satz 3 EStG eine der Gemeinde als Landesfinanzbeh\u00f6rde gegen\u00fcber vorrangige sachliche Zust\u00e4ndigkeit, so da\u00df trotz der Vorschrift des \u00a7 367 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 die Einspruchsentscheidung vom FA erlassen werden kann.<\/p>\n<p>b) Auf \u00a7 367 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 l\u00e4\u00dft sich die sachliche Zust\u00e4ndigkeit des FA f\u00fcr den Erla\u00df der Einspruchsentscheidung dagegen nicht st\u00fctzen. Diese Vorschrift greift nur ein, wenn eine Beh\u00f6rde einen Verwaltungsakt f\u00fcr die zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde erlassen hat. Die Gemeinde nimmt aber Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte nicht &#8222;f\u00fcr&#8220; das FA vor, sondern sie tut dies aufgrund des \u00a7 39 Abs. 6 EStG in eigener sachlicher Zust\u00e4ndigkeit. Daran \u00e4ndert nichts, da\u00df nach \u00a7 248 Abs. 3 Satz 2 der Reichsabgabenordnung das FA \u00fcber Einspr\u00fcche gegen Verf\u00fcgungen einer Hilfsstelle des FA zu entscheiden hatte und an die Stelle dieser Vorschrift \u00a7 367 Abs. 3 AO 1977 getreten ist. Denn da die Gemeinden nunmehr als \u00f6rtliche Landesfinanzbeh\u00f6rden in eigener sachlicher Zust\u00e4ndigkeit t\u00e4tig werden, k\u00f6nnen sie nicht mehr als Hilfsstellen der F\u00c4 angesehen werden (vgl. Herrmann\/Heuer\/Raupach, a. a. O., \u00a7 39 EStG, gr\u00fcne Bl\u00e4tter, Erl\u00e4uterungen zu Abs. 6; Drenseck in Schmidt, a. a. O., \u00a7 39 Anm. 7; Lademann\/S\u00f6ffing\/Brockhoff, a. a. O., \u00a7 39 Tz. 67).<\/p>\n<p>2. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG mu\u00df noch dar\u00fcber entscheiden, welche Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte des Kl\u00e4gers einzutragen ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 11.5.1983 (VI R 61\/80) BStBl. 1983 II S. 520 Hilft die Gemeinde dem bei ihr eingelegten Einspruch gegen Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte nicht ab und legt sie deshalb die Sache dem FA zur Entscheidung vor, so ist gem\u00e4\u00df \u00a7 39 Abs. 6 Satz 3 EStG die Einspruchsentscheidung vom FA zu erlassen. 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