{"id":30360,"date":"2013-03-10T10:38:31","date_gmt":"2013-03-10T08:38:31","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=30360"},"modified":"2013-03-10T10:38:31","modified_gmt":"2013-03-10T08:38:31","slug":"bfh-urteil-vom-3-5-1983-vii-r-32_81-bstbl-1983-ii-s-521","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-3-5-1983-vii-r-32_81-bstbl-1983-ii-s-521\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 3.5.1983 (VII R 32\/81) BStBl. 1983 II S. 521"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 3.5.1983 (VII R 32\/81) BStBl. 1983 II S. 521<\/p>\n<p>1. Wer f\u00fcr andere Personen beim FA Antr\u00e4ge auf Durchf\u00fchrung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs stellt, leistet Hilfe in Steuersachen, auch wenn es sich nur um formlose Antr\u00e4ge handelt, durch die eine Frist gewahrt werden soll.<\/p>\n<p>2. Eine nach Art. 1 \u00a7 1 RBerG erteilte Erlaubnis zur gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Einziehung von Forderungen gew\u00e4hrt nicht die Befugnis zur Hilfeleistung bei der Einziehung von Steuererstattungsanspr\u00fcchen.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>StBerG \u00a7 1 Abs. 2 Nr. 3; RBerG Art. 1 \u00a7\u00a7 1 und 4.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Bremen<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist Rechtsbeistand und befa\u00dft sich mit Inkassoangelegenheiten. Durch Verf\u00fcgung des Landgerichtspr\u00e4sidenten in &#8230; vom 18. November 1971 ist ihm aufgrund des Art. 1 \u00a7 1 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) vom 13. Dezember 1935 (RGBl I 1935, 1478; BGBl III, 303-12) in eingeschr\u00e4nktem Umfang die Erlaubnis zur gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erteilt worden, und zwar f\u00fcr die au\u00dfergerichtliche Einziehung von Forderungen sowie f\u00fcr die gerichtliche Geltendmachung von Forderungen im Rahmen des Mahn- und Zwangsvollstreckungsverfahrens sowohl im eigenen wie im fremden Namen, auch soweit Forderungen zu Einziehungszwecken abgetreten sind. Im Rahmen seines Inkassobetriebs zieht der Kl\u00e4ger Forderungen im Auftrag der Gl\u00e4ubiger ein. Diese lassen sich, vertreten durch den Kl\u00e4ger, von den Schuldnern deren Erstattungsanspr\u00fcche aus dem Lohnsteuer-Jahresausgleich oder aus der Einkommensteuerveranlagung abtreten. Der Kl\u00e4ger zeigt die Abtretung nach \u00a7 46 der Abgabenordnung (AO 1977) dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211; FA -) in Vollmacht der Gl\u00e4ubiger und der Schuldner an. Im Jahre 1979 stellte er erstmals beim FA im Namen der Gl\u00e4ubiger formlose Antr\u00e4ge auf Durchf\u00fchrung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs f\u00fcr die Schuldner.<\/p>\n<p>Mit Verf\u00fcgung vom 14. Mai 1979 untersagte das FA dem Kl\u00e4ger, Antr\u00e4ge auf Durchf\u00fchrung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs zu stellen. Eine solche T\u00e4tigkeit falle, wie das FA ausf\u00fchrte, unter das Verbot der gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Hilfeleistung in Steuersachen, weil hiermit \u00fcber die blo\u00dfe Geltendmachung des zivilrechtlichen Abtretungsanspruchs hinaus die verfahrensm\u00e4\u00dfige Voraussetzung f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines steuerlichen Verfahrens geschaffen werde. In ihrer die Beschwerde zur\u00fcckweisenden Entscheidung vom 13. Juli 1979 f\u00fchrte die Oberfinanzdirektion (OFD), was den zu beurteilenden Sachverhalt angeht, aus, da\u00df der Kl\u00e4ger bei der Stellung der Antr\u00e4ge auf Durchf\u00fchrung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs in Vollmacht f\u00fcr die Abtretungsempf\u00e4nger, seine Mandanten, t\u00e4tig geworden sei und da\u00df er mit seiner T\u00e4tigkeit f\u00fcr die verschiedenen Abtretungsempf\u00e4nger den Tatbestand der Hilfeleistung in Steuersachen erf\u00fcllt habe.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) Bremen wies die Klage durch Urteil vom 17. Dezember 1980 II 163\/79 (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1981, 419) mit folgender Begr\u00fcndung ab:<\/p>\n<p>Nach \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) k\u00f6nne das FA die Hilfeleistung in Steuersachen untersagen, wenn die T\u00e4tigkeit durch eine Person ausge\u00fcbt werde, die nicht unter \u00a7 3 oder \u00a7 4 StBerG falle. Wer f\u00fcr einen anderen beim FA einen Antrag auf Durchf\u00fchrung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs einreiche, leiste Hilfe in Steuersachen. Das werde durch \u00a7 1 Abs. 2 Nr. 3 StBerG verdeutlicht. Danach umfasse die Hilfeleistung in Steuersachen auch die Hilfeleistung bei der Einziehung von Steuererstattungsanspr\u00fcchen. Eine solche liege schon dann vor, wenn der Kl\u00e4ger die Antr\u00e4ge auf Durchf\u00fchrung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs nur formlos und nur zur Wahrung der Frist stelle. Das sei entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers nicht nur eine &#8222;technische Handlung&#8220; in einem rechtsfreien Raum. Entscheidend sei, da\u00df der Kl\u00e4ger bei der Einziehung der Steuererstattungsanspr\u00fcche mitwirke. Der Kl\u00e4ger geh\u00f6re unstreitig nicht zu den in den \u00a7\u00a7 3 und 4 StBerG genannten Personen. Er habe die Hilfeleistung in Steuersachen gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig ausge\u00fcbt und damit gegen das Verbot des \u00a7 5 StBerG versto\u00dfen.<\/p>\n<p>Die dem Kl\u00e4ger im Jahre 1971 nach Art. 1 \u00a7 1 RBerG erteilte eingeschr\u00e4nkte Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gew\u00e4hre nach Art. 1 \u00a7 4 RBerG nicht die Befugnis zur Hilfeleistung in steuerlichen Angelegenheiten. F\u00fcr diese sei nach Art. 1 \u00a7 4 Abs. 2 RBerG das StBerG ma\u00dfgebend. Der Begriff der dem Rechtsbeistand nicht erlaubten Hilfeleistung in Steuersachen sei in Art. 1 \u00a7 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 RBerG ebenso definiert wie in \u00a7 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 StBerG. Es sei dem Rechtsbeistand demnach auch untersagt, Hilfe zu leisten bei der Einziehung von Steuererstattungsanspr\u00fcchen (\u00a7 1 Abs. 2 Nr. 3 StBerG i. V. m. Art. 1 \u00a7 4 Abs. 2 RBerG). Durch die genannten Vorschriften habe der Gesetzgeber die beiden Beratungsgebiete scharf abgegrenzt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger k\u00f6nne nicht mit dem Einwand durchdringen, seine T\u00e4tigkeit gegen\u00fcber dem FA sei nicht unbefugt, weil gewisse \u00dcberschneidungen zwischen der Rechtsberatung und der Steuerberatung geduldet werden m\u00fc\u00dften.<\/p>\n<p>Er berufe sich zu Unrecht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 7. Mai 1974 VI ZR 7\/73 (Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1974, 1478). Der dort entschiedene Fall sei mit dem vorliegenden nicht zu vergleichen. Der BGH habe entschieden, da\u00df die Formulierung eines Gesellschaftsvertrags keine Steuersachbearbeitung, sondern eine Beratung in einer allgemeinen Rechtsangelegenheit darstelle, auch wenn dabei steuerliche Fragen mitbeantwortet w\u00fcrden. Demgegen\u00fcber sei im Streitfall die Geltendmachung von Steuererstattungsanspr\u00fcchen nicht nur ein Anh\u00e4ngsel der allgemeinen Rechtsberatung, sondern Hauptbestandteil der T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers, die letztlich darin bestehe, seinen Auftraggebern zur Befriedigung ihrer Forderungen zu verhelfen. Wenn das auf die hier streitige Art und Weise geschehe, handele es sich aber um eine von der allgemeinen Rechtsberatung losgel\u00f6ste Bet\u00e4tigung, die unter das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen falle.<\/p>\n<p>Die hier vertretene Auffassung f\u00fchre nicht zu einer unzul\u00e4ssigen Einschr\u00e4nkung der Berufsaus\u00fcbung des Kl\u00e4gers. Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) k\u00f6nne die Berufsaus\u00fcbung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden. Das sei hier durch das StBerG und das RBerG geschehen.<\/p>\n<p>Mit seiner vom erkennenden Senat durch Beschlu\u00df vom 9. Februar 1982 VII B 19\/81 zugelassenen Revision macht der Kl\u00e4ger geltend:<\/p>\n<p>Das FG gehe zu Unrecht davon aus, da\u00df bereits derjenige Hilfe in Steuersachen leiste, der f\u00fcr einen anderen beim FA einen Antrag auf Durchf\u00fchrung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs einreiche. &#8222;Hilfeleistung&#8220; in Steuersachen liege erst bei der Erteilung eines Rates vor. Von dieser Auffassung gehe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Beschlu\u00df vom 18. Juni 1980 1 BvR 697\/77 (BVerfGE 54, 301, BStBl II 1980, 706) aus, indem es unterscheide zwischen dem Kontieren laufender Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle als standardisierter praktischer T\u00e4tigkeit eigener Art ohne notwendige gr\u00fcndliche Kenntnisse des Steuerrechts einerseits und der Steuerberatung im Sinne einer Rechtsberatung andererseits. Im vorliegenden Falle beschr\u00e4nke sich die T\u00e4tigkeit darauf, formlose Antr\u00e4ge auf Durchf\u00fchrung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs zur Wahrung der Frist einzureichen. Dabei wolle und k\u00f6nne er &#8211; der Kl\u00e4ger &#8211; eine eigene rechtliche Wertung etwa dar\u00fcber, in welcher H\u00f6he ein Erstattungsanspruch f\u00fcr den Steuerpflichtigen entstanden sei, nicht vornehmen. Es handele sich vielmehr nur um eine routinem\u00e4\u00dfige rein technische Handlung.<\/p>\n<p>Das FG irre mit der Auffassung, aufgrund der vom Gesetzgeber vorgenommenen scharfen Abgrenzung zwischen der Erlaubnis nach Art. 1 \u00a7 4 RBerG und der Hilfeleistung in steuerlichen Angelegenheiten k\u00f6nne eine \u00dcberschneidung nicht vorkommen. Schon aus der Tatsache, da\u00df die Steuerberatung ein Teil der allgemeinen Rechtsberatung sei, ergebe sich die M\u00f6glichkeit einer solchen \u00dcberschneidung. F\u00fcr den Bereich des RBerG sei anerkannt, da\u00df eine im Rahmen der eigentlichen Berufsaufgabe anfallende Hilfs- oder Nebent\u00e4tigkeit, die dem Zweck der eigentlichen Berufsaufgabe diene, miterledigt werden d\u00fcrfe (BGH-Urteil vom 10. November 1977 VII ZR 321\/75, Neue Juristische Wochenschrift &#8211; NJW &#8211; 1978, 322; Urteil des Oberlandesgerichts &#8211; OLG &#8211; Oldenburg vom 2. November 1978 1 U 71\/78, DB 1979, 782). Ein solcher Fall liege hier vor.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen stehe keineswegs die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Untersagungsverf\u00fcgung fest. Bei Ber\u00fccksichtigung der Ausf\u00fchrungen in BVerfGE 54, 301 komme man zu dem Ergebnis, da\u00df die Untersagungsverf\u00fcgung in keinem Verh\u00e4ltnis stehe zu seiner rein technischen standardisierten praktischen T\u00e4tigkeit. Es sei nicht erkennbar, inwieweit sein Verhalten das Interesse der Allgemeinheit am Schutz vor sachunkundiger und nicht hinreichend zuverl\u00e4ssiger Betreuung und Beratung in Steuersachen ber\u00fchren sollte.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Untersagungsverf\u00fcgung des FA vom 14. Mai 1979, die Beschwerdeentscheidung der OFD vom 13. Juli 1979 und das FG-Urteil aufzuheben. Das FA hat sich nicht ge\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Gegenstand der finanzgerichtlichen Entscheidung war die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Untersagungsverf\u00fcgung des FA in Gestalt der Beschwerdeentscheidung der OFD, mit der dem Kl\u00e4ger untersagt worden war, hinsichtlich von Erstattungsanspr\u00fcchen, die die Schuldner an ihn als Vertreter der Gl\u00e4ubiger abgetreten hatten, im Namen der Gl\u00e4ubiger Antr\u00e4ge auf Durchf\u00fchrung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs f\u00fcr die Schuldner zu stellen. Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das FA konnte aufgrund des \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 StBerG i. d. F. des Art. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes zur \u00c4nderung des Steuerberatungsgesetzes (3. StBer\u00c4ndG) vom 24. Juni 1975 (BGBl I 1975, 1509, 1511, BStBl I 1975, 733, 735) dem Kl\u00e4ger untersagen, im Namen seiner Mandanten Antr\u00e4ge auf Durchf\u00fchrung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs f\u00fcr deren Schuldner zu stellen. Diese T\u00e4tigkeit ist gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige Hilfeleistung in Steuersachen, zu der der Kl\u00e4ger nach \u00a7\u00a7 3 bis 5 StBerG nicht befugt ist.<\/p>\n<p>\u00a7 1 Abs. 1 StBerG bestimmt, da\u00df dieses Gesetz u. a. anzuwenden ist auf die Hilfeleistung in Angelegenheiten, die durch Bundesrecht geregelte Steuern betreffen, soweit diese durch Bundesfinanzbeh\u00f6rden oder durch Landesfinanzbeh\u00f6rden verwaltet werden. Nach \u00a7 1 Abs. 2 Nr. 3 StBerG umfa\u00dft die Hilfeleistung in Steuersachen auch &#8222;die Hilfeleistung bei der Einziehung von Steuererstattungs- oder Verg\u00fctungsanspr\u00fcchen&#8220;. Die vom Kl\u00e4ger f\u00fcr seine Mandanten gestellten Antr\u00e4ge auf Durchf\u00fchrung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs geh\u00f6ren zur &#8222;Einziehung von Steuererstattungsanspr\u00fcchen&#8220; im Sinne dieser Vorschrift und sind damit Hilfeleistung in Steuersachen.<\/p>\n<p>Der Lohnsteuer-Jahresausgleich ist ein Verfahren, das der Erstattung einbehaltener Lohnsteuer dient (vgl. \u00a7 42 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 1979 &#8211; EStG 1979 -). Der Antrag auf Durchf\u00fchrung dieses der Verwirklichung eines Steuererstattungsanspruchs dienenden Verfahrens ist form- und fristgebunden. Das Gesetz verlangt sogar, im Antrag anzugeben, wer bei seiner Anfertigung mitgewirkt hat, und dem Antrag bestimmte Unterlagen beizuf\u00fcgen (vgl. \u00a7 42 Abs. 2 und 3 EStG 1979). Der Antrag auf Durchf\u00fchrung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs stellt sich somit als eine Handlung zur Realisierung des Lohnsteuererstattungsanspruchs dar (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 15. Juni 1973 VI R 400\/69, BFHE 110, 26, 29, BStBl II 1973, 784).<\/p>\n<p>Die Stellung eines solchen Antrags f\u00fcr einen anderen geh\u00f6rt in den Bereich der &#8222;Hilfeleistung&#8220; im Sinne des \u00a7 1 StBerG. Dieser Begriff kann nach Sinn und Zweck des StBerG nicht eng ausgelegt werden; unter ihn f\u00e4llt daher selbst die Beratung in weniger bedeutsamen Steuerangelegenheiten, z. B. bez\u00fcglich eines Antrags auf Steuerstundung oder Herabsetzung von Steuervorauszahlungen (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juli 1981 VII R 14\/79, BFHE 134, 206, BStBl II 1982, 43). Die Stellung eines Antrags f\u00fcr einen Mandanten auf Durchf\u00fchrung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs wird als gesetzlich besonders geregelte Voraussetzung f\u00fcr die Realisierung eines Lohnsteuererstattungsanspruchs jedenfalls vom Begriff der &#8222;Hilfeleistung&#8220; in Steuersachen umfa\u00dft.<\/p>\n<p>Auch wenn, wie im Falle des Kl\u00e4gers, Antr\u00e4ge auf Durchf\u00fchrung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs f\u00fcr andere Personen nur formlos und nur zur Wahrung der Frist gestellt werden, handelt es sich um eine Hilfeleistung bei der Einziehung von Steuererstattungsanspr\u00fcchen. Denn auch das Fehlen der gesetzlich vorgeschriebenen Form und die Beschr\u00e4nkung des Zwecks auf die Wahrung der Frist \u00e4ndern nichts daran, da\u00df die Antr\u00e4ge dazu dienen sollen, Lohnsteuererstattungsanspr\u00fcche zu verwirklichen.<\/p>\n<p>Die Erw\u00e4gungen, die das BVerfG in BVerfGE 54, 301 und in seinem Beschlu\u00df vom 27. Januar 1982 1 BvR 807\/80 (BStBl II 1982, 281) veranla\u00dft haben, das Kontieren von Belegen und die laufende Lohnbuchhaltung nicht als Hilfeleistung in Steuersachen anzusehen, treffen auf die formlosen Antr\u00e4ge des Kl\u00e4gers auf Durchf\u00fchrung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs nicht zu. Bei einem solchen Antrag handelt es sich nicht wie beim Kontieren von Belegen oder bei der laufenden Lohnbuchhaltung um eine von besonderen rechtlichen Erw\u00e4gungen freie routinem\u00e4\u00dfige T\u00e4tigkeit, sondern um eine auf steuerrechtlichen \u00dcberlegungen beruhende Ma\u00dfnahme, die eine bestimmte Rechtsfolge ausl\u00f6sen soll. Sie setzt steuerrechtliche \u00dcberlegungen zumindest hinsichtlich der Fragen voraus, ob ein Lohnsteuererstattungsanspruch in Betracht kommt, welches FA zust\u00e4ndig ist und wie lange die Frist l\u00e4uft. Die Stellung formloser Antr\u00e4ge auf Durchf\u00fchrung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs ber\u00fchrt entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers auch das Interesse der Allgemeinheit am Schutz vor sachunkundiger und nicht hinreichend zuverl\u00e4ssiger Betreuung und Beratung in Steuersachen. Das ergibt sich schon daraus, da\u00df das Gesetz formlose Antr\u00e4ge nicht billigt und daher sowohl die Beh\u00f6rde als auch der Steuerpflichtige durch solche Antr\u00e4ge in rechtliche Schwierigkeiten geraten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Eine Befugnis des Kl\u00e4gers, im Rahmen der Einziehung von Lohnsteuererstattungsanspr\u00fcchen die erforderlichen Antr\u00e4ge an das FA zu stellen, kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, die Antragstellung sei nur ein Anh\u00e4ngsel der ihm nach dem RBerG erlaubten Einziehung von Forderungen. Aus Art. 1 \u00a7 4 RBerG mu\u00df entnommen werden, da\u00df das nicht zutrifft. Diese Vorschrift zwingt zu der Schlu\u00dffolgerung, da\u00df die gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige Hilfeleistung in Steuersachen im Verh\u00e4ltnis zu den nach Art. 1 \u00a7 1 RBerG erlaubten Gesch\u00e4ftsbesorgungen einschlie\u00dflich der Einziehung von Forderungen als eine eigenst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit anzusehen ist, auf die sich die Erlaubnis nach Art. 1 \u00a7 1 RBerG nicht erstreckt und deren Aus\u00fcbung auch dann unter die Regelungen des StBerG \u00fcber die Befugnis der gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Hilfeleistung in Steuersachen f\u00e4llt, wenn sie im Zusammenhang mit einer nach Art. 1 \u00a7 1 RBerG erlaubten T\u00e4tigkeit erfolgt.<\/p>\n<p>Auch nach den Vorschriften des StBerG ist die Befugnis zur gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Hilfeleistung in Steuersachen nicht schon deshalb gegeben, weil die Hilfeleistung im Zusammenhang mit einer nach Art. 1 \u00a7 1 RBerG erlaubten T\u00e4tigkeit vorgenommen wird. Aus \u00a7 2 StBerG ist zu entnehmen, da\u00df in den \u00a7\u00a7 3 und 4 StBerG abschlie\u00dfend geregelt ist, wer gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige Hilfe in Steuersachen leisten darf, in welchem Umfang er dazu befugt ist und welche besonderen Voraussetzungen in bestimmten F\u00e4llen (\u00a7 4 StBerG) erf\u00fcllt sein m\u00fcssen, um Hilfe in Steuersachen leisten zu d\u00fcrfen. Eine Befugnis des Kl\u00e4gers zur Hilfeleistung in Steuersachen in Anlehnung an diejenige der Rechtsanw\u00e4lte kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Rechtsanw\u00e4lte nach \u00a7 3 Nr. 2 StBerG ausdr\u00fccklich unbeschr\u00e4nkt zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind und aufgrund der besonderen Regelung in Art. 1 \u00a7 3 Nr. 2 RBerG die Einschr\u00e4nkung nach Art. 1 \u00a7 4 RBerG f\u00fcr sie nicht gilt.<\/p>\n<p>Ein Zusammenhang der Antr\u00e4ge auf Lohnsteuererstattung mit der T\u00e4tigkeit, die dem Kl\u00e4ger nach Art. 1 \u00a7 1 RBerG erlaubt ist, vermag die Befugnis zu der genannten gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Hilfeleistung in Steuersachen deshalb nicht zu begr\u00fcnden, weil die dem Kl\u00e4ger nach Art. 1 \u00a7 1 RBerG erlaubte T\u00e4tigkeit in \u00a7 4 StBerG nicht erw\u00e4hnt ist. Eine Ausdehnung dieser Vorschrift auf die gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige Hilfeleistung in Steuersachen im Zusammenhang mit einer solchen T\u00e4tigkeit w\u00e4re schon mit der abschlie\u00dfenden Regelung der Befugnis zur gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Hilfeleistung in Steuersachen in den \u00a7\u00a7 3 und 4 StBerG nicht vereinbar. Dar\u00fcber hinaus mu\u00df, wie dargelegt, aus Art. 1 \u00a7 4 RBerG Entnommen werden, da\u00df nicht schon die Erlaubnis nach Art. 1 \u00a7 1 RBerG zur Befugnis der Hilfeleistung in Steuersachen f\u00fchren soll. Schlie\u00dflich ergibt sich auch aus \u00a7 4 Nrn. 10 und 11 StBerG, da\u00df die Befugnis zur Hilfeleistung in Lohnsteuersachen nur bestimmten Personen und Einrichtungen zukommen soll, zu denen der Kl\u00e4ger nicht geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>Da die Hilfeleistung in Steuersachen im Zusammenhang mit einer nach Art. 1 \u00a7 1 RBerG erlaubten T\u00e4tigkeit nicht unter \u00a7 4 StBerG f\u00e4llt, kann &#8211; wie das FG zutreffend ausgef\u00fchrt hat &#8211; der vorliegende Fall nicht mit dem des BGH-Urteils in DB 1974, 1478 verglichen werden. Auch das vom Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung zitierte BGH-Urteil vom 23. Januar 1981 I ZR 30\/79 (NJW 1981, 873) behandelt ein anderes Problem, n\u00e4mlich die Steuerberatung in gewichtigem Umfang durch einen Unternehmensberater.<\/p>\n<p>Die in den \u00a7\u00a7 1 ff. StBerG und Art. 1 \u00a7 1 Nr. 4 und \u00a7 4 RBerG getroffenen Regelungen versto\u00dfen nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG. Nach dem f\u00fcr die sp\u00e4tere Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 12 GG grundlegenden Urteil vom 11. Juni 1958 1 BvR 596\/56 (BverfGE 7, 377 f.) erstreckt sich die Regelungsbefugnis nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG auf die Berufsaus\u00fcbung und die Berufswahl. Der Gesetzgeber ist nach der erw\u00e4hnten Entscheidung des BVerfG dazu befugt, Berufsbilder rechtlich zu &#8222;fixieren&#8220;. Es ist deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und auch kein Versto\u00df gegen den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit, da\u00df die gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige Hilfeleistung in Steuersachen, und zwar auch bei der Einziehung von Steuererstattungsanspr\u00fcchen, nur den in den \u00a7\u00a7 3 und 4 StBerG genannten Personen und Institutionen erlaubt ist, und da\u00df umgekehrt die nach Art. 1 \u00a7 1 Nr. 4 RBerG erteilte Erlaubnis zur au\u00dfergerichtlichen Einziehung von Forderungen sich nach \u00a7 4 RBerG nicht auch auf die gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige Hilfeleistung in Steuersachen (\u00a7 1 StBerG) erstreckt. Die in Art. 1 \u00a7 4 RBerG vorgesehene Einschr\u00e4nkung betrifft die Berufsaus\u00fcbung. Nach dem erw\u00e4hnten Urteil in BVerfGE 7, 377 ist der Gesetzgeber bei der in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG beliehenen Regelungsbefugnis inhaltlich um so freier gestellt, je mehr es sich um die reine Berufsaus\u00fcbung handelt. Die Berufsaus\u00fcbung kann schon beschr\u00e4nkt werden, soweit das vern\u00fcnftige Erw\u00e4gungen des Gemeinwohls zweckm\u00e4\u00dfig erscheinen lassen (vgl. das Urteil des Senats vom 20. Oktober 1981 VII R 48\/81, BFHE 134, 384, 387, BStBl II 1982, 85). Die in Art. 1 \u00a7 4 RBerG getroffene Regelung ist zur Wahrung der Interessen der Allgemeinheit und der Steuerpflichtigen an einer fachm\u00e4nnisch geleisteten Hilfeleistung in Steuersachen zweckm\u00e4\u00dfig. Sie verletzt auch nicht das Prinzip der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit (vgl. dazu auch das Urteil des Senats vom 28. Juli 1981 VII R 14\/79, BFHE 134, 206, BStBl II 1982, 43).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 3.5.1983 (VII R 32\/81) BStBl. 1983 II S. 521 1. Wer f\u00fcr andere Personen beim FA Antr\u00e4ge auf Durchf\u00fchrung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs stellt, leistet Hilfe in Steuersachen, auch wenn es sich nur um formlose Antr\u00e4ge handelt, durch die eine Frist gewahrt werden soll. 2. 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