{"id":30364,"date":"2013-03-10T10:40:39","date_gmt":"2013-03-10T08:40:39","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=30364"},"modified":"2013-03-10T10:40:39","modified_gmt":"2013-03-10T08:40:39","slug":"bfh-urteil-vom-21-4-1983-iv-r-60_80-bstbl-1983-ii-s-529","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-21-4-1983-iv-r-60_80-bstbl-1983-ii-s-529\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 21.4.1983 (IV R 60\/80) BStBl. 1983 II S. 529"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 21.4.1983 (IV R 60\/80) BStBl. 1983 II S. 529<\/p>\n<p>1. Die Finanzbeh\u00f6rden \u00fcberschreiten das ihnen in \u00a7 3 ZRFG einger\u00e4umte Ermessen nicht dadurch, da\u00df sie Sonderabschreibungen f\u00fcr bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens nur dann gew\u00e4hren, wenn diese Wirtschaftsg\u00fcter mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einer im Zonenrandgebiet belegenen Betriebsst\u00e4tte des Steuerpflichtigen verbleiben.<\/p>\n<p>2. Wird ein solches Wirtschaftsgut vor Ablauf des Dreijahreszeitraums ver\u00e4u\u00dfert, so brauchen die Sonderabschreibungen selbst dann nicht gew\u00e4hrt zu werden, wenn der Erwerber seinerseits das Wirtschaftsgut in einer im Zonenrandgebiet belegenen Betriebsst\u00e4tte weiter wie bisher verwendet.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>ZRFG \u00a7 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine KG. Sie wurde im Jahre 1969 von A und B gegr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin betrieb ein Bauunternehmen. Dieses Unternehmen wurde im Ganzen zum 1. Januar 1973 ver\u00e4u\u00dfert. Die Kl\u00e4gerin besteht seither in der Rechtsform einer KG i. L.<\/p>\n<p>Mit der Einreichung der Bilanz zum 31. Dezember 1971 beantragte die Kl\u00e4gerin die Gew\u00e4hrung von Sonderabschreibungen nach \u00a7 3 des Zonenrandf\u00f6rderungsgesetzes (ZRFG) vom 5. August 1971 (BGBl I, 1237, BStBl I, 370) in H\u00f6he von 62.972,43 DM auf Baumaschinen, die sie im Jahre 1971 angeschafft hatte.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 6. M\u00e4rz 1974 ab. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das FA aus, die Bewilligung von Sonderabschreibungen nach dem ZRFG setze voraus, da\u00df die erworbenen Wirtschaftsg\u00fcter mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung in einer gewerblichen Betriebsst\u00e4tte im Zonenrandgebiet verbleiben (Schreiben des Bundesministers f\u00fcr Wirtschaft und Finanzen &#8211; BMWF &#8211; vom 18. August 1971 F\/IV B 2 &#8211; S 1915 &#8211; 73\/71, BStBl I 1971, 386). Die Betriebsst\u00e4tte der Kl\u00e4gerin sei jedoch schon zum 31. Dezember 1972, also vor Ablauf des Dreijahreszeitraums, ver\u00e4u\u00dfert worden.<\/p>\n<p>Beschwerde und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung seiner Entscheidung aus, die Gew\u00e4hrung von steuerlichen Verg\u00fcnstigungen nach dem ZRFG stehe im Ermessen der Finanzbeh\u00f6rden. Nach den zur Sicherstellung einer einheitlichen Ermessensaus\u00fcbung aufgestellten Richtlinien des BMWF k\u00f6nne die Sonderabschreibung auf bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens nicht gew\u00e4hrt werden, wenn diese Wirtschaftsg\u00fcter vor Ablauf des Dreijahreszeitraums ver\u00e4u\u00dfert werden; das gelte auch dann, wenn die Ver\u00e4u\u00dferung im Rahmen einer Betriebsver\u00e4u\u00dferung erfolge. Diese Regelung lasse einen Fehlgebrauch des Ermessens nicht erkennen. &#8211; Zum finanzgerichtlichen Verfahren war der Kommanditist der Kl\u00e4gerin &#8211; B &#8211; (im folgenden: Beteiligter) beigeladen worden.<\/p>\n<p>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts. Nach ihrer Auffassung steht es der Gew\u00e4hrung von Sonderabschreibungen nach \u00a7 3 ZRFG nicht entgegen, da\u00df Wirtschaftsg\u00fcter innerhalb des Dreijahreszeitraums an einen anderen Steuerpflichtigen ver\u00e4u\u00dfert werden, wenn dieser sie weiter in einer Betriebsst\u00e4tte im Zonenrandgebiet nutzt. In diesem Sinne habe der Bundesfinanzhof &#8211; BFH &#8211; (Urteil vom 8. Oktober 1976 III R 162\/73, BFHE 120, 438, BStBl II 1977, 168) auch zur Gew\u00e4hrung von Investitionszulagen im Zonenrandgebiet entschieden. &#8211; Die Kl\u00e4gerin r\u00fcgt ferner, da\u00df das FG einen Zeugen nicht vernommen habe, obwohl sie dies beantragt habe. Dieser Zeuge h\u00e4tte als Prokurist der Betriebserwerberin bezeugen k\u00f6nnen, da\u00df s\u00e4mtliche Bauger\u00e4te mindestens drei Jahre in der Betriebsst\u00e4tte im Zonenrandgebiet genutzt worden seien.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, das Urteil des FG aufzuheben.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beteiligte B beantragt ebenfalls, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet. Das FG hat zu Recht entschieden, da\u00df es keinen Ermessensversto\u00df bedeutet, der Kl\u00e4gerin die von ihr beantragte Sonderabschreibung nach \u00a7 3 ZRFG zu versagen.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 3 Abs. 1 ZRFG kann bei Steuerpflichtigen, die in einer gewerblichen Betriebsst\u00e4tte im Zonenrandgebiet Investitionen vornehmen, im Hinblick auf die wirtschaftlichen Nachteile, die sich aus den besonderen Verh\u00e4ltnissen dieses Gebiets ergeben, auf Antrag zugelassen werden, da\u00df bei den Steuern vom Einkommen einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuern mindern, schon zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt ber\u00fccksichtigt werden; insbesondere d\u00fcrfen unter bestimmten Voraussetzungen bei Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens Sonderabschreibungen gew\u00e4hrt werden (\u00a7 3 Abs. 2 Satz 1 ZRFG).<\/p>\n<p>Entscheidungen der Finanzbeh\u00f6rden \u00fcber die Gew\u00e4hrung von Sonderabschreibungen nach \u00a7 3 ZRFG sind Ermessensentscheidungen. Die Vorschrift des \u00a7 3 ZRFG enth\u00e4lt einen Ermessensrahmen, innerhalb dessen die Finanzbeh\u00f6rden die Gew\u00e4hrung von Sonderabschreibungen auch von Voraussetzungen abh\u00e4ngig machen k\u00f6nnen, die im Gesetz selbst nicht genannt werden, sofern sich dies als sachgerechte Ermessensaus\u00fcbung darstellt (vgl. BFH-Urteile vom 24. Juli 1980 IV R 117\/77, BFHE 131, 356, BStBl II 1980, 762, und vom 28. Oktober 1981 I R 156\/78, BFHE 134, 335, BStBl II 1982, 88).<\/p>\n<p>2. Soweit die Beh\u00f6rden erm\u00e4chtigt sind, nach ihrem Ermessen zu entscheiden, ist im finanzgerichtlichen Verfahren zu pr\u00fcfen, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens \u00fcberschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Erm\u00e4chtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (\u00a7 102 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Hierbei sind auch die Verwaltungsrichtlinien, die die obersten Finanzbeh\u00f6rden zur einheitlichen Handhabung des Ermessens erlassen haben, auf das Vorliegen eines etwaigen Ermessensfehlgebrauchs zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p>3. Die zur Anwendung des \u00a7 3 ZRFG ergangenen Verwaltungsvorschriften (Schreiben des BMWF vom 18. August 1971 F\/IV B 2 &#8211; S 1915 &#8211; 73\/71, BStBl I 1971, 386) sehen &#8211; soweit hier einschl\u00e4gig &#8211; in Abschn. I Nr. 2 Abs. 1 Nr. 1 folgendes vor:<\/p>\n<p>&#8222;Sonderabschreibungen kommen in Betracht<\/p>\n<p>1. f\u00fcr neue abnutzbare bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens, die mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einer im Zonenrandgebiet belegenen Betriebst\u00e4tte des Steuerpflichtigen verbleiben,<\/p>\n<p>2. &#8230;&#8220;.<\/p>\n<p>Diese richtlinienm\u00e4\u00dfige Begrenzung der Sonderabschreibungen f\u00fcr bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens ist mit den F\u00f6rderungszielen des ZRFG vereinbar und daher sachgerecht. Insbesondere ist die in den Richtlinien geforderte Voraussetzung eines mindestens dreij\u00e4hrigen Verbleibs der Wirtschaftsg\u00fcter in einer im Zonenrandgebiet belegenen Betriebsst\u00e4tte des Steuerpflichtigen nicht sachfremd.<\/p>\n<p>a) Die Gew\u00e4hrung von Steuerverg\u00fcnstigungen nach dem ZRFG verfolgt den Zweck, die Wirtschaftskraft des Zonenrandgebiets dauerhaft zu st\u00e4rken. Dieses Ziel l\u00e4\u00dft sich im allgemeinen durch die Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens nur dann erreichen, wenn diese Wirtschaftsg\u00fcter l\u00e4ngere Zeit in einer Betriebsst\u00e4tte im Zonenrandgebiet genutzt werden. Es erscheint deshalb sinnvoll, die Gew\u00e4hrung von Sonderabschreibungen f\u00fcr solche Wirtschaftsg\u00fcter von ihrer zeitlichen und r\u00e4umlichen Bindung an das Zonenrandgebiet abh\u00e4ngig zu machen.<\/p>\n<p>Das Erfordernis eines dreij\u00e4hrigen Verbleibs, das die Richtlinien im Schreiben des BMWF vom 18. August 1971 als Voraussetzung f\u00fcr die Sonderabschreibungen vorsieht, ist gesetzlichen Regelungen nachgebildet, die ebenfalls die Investitionsf\u00f6rderung zum Ziel haben. Solche gesetzlichen Regelungen finden sich z. B. in den Gesetzen zur F\u00f6rderung der Berliner Wirtschaft &#8211; BerlinFG &#8211; (vgl. \u00a7 14 Abs. 2 Nr. 1 und \u00a7 19 Abs. 2 BerlinFG in der derzeit geltenden Fassung vom 23. Februar 1982, BGBl I, 225, BStBl I 325), in den Investitionszulagegesetzen &#8211; InvZulG &#8211; (vgl. \u00a7 1 Abs. 3 Nr. 1 InvZulG 1982, BGBl I, 646, BStBl I, 563), in \u00a7 32 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Anpassung und Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der Steinkohlenbergbaugebiete &#8211; KoG &#8211; vom 15. Mai 1968 (BGBl I, 365, BStBl I, 939) und in \u00a7 3 Abs. 1 Satz 4 des Entwicklungsl\u00e4nder-Steuergesetzes (EntwLStG) i. d. F. vom 21. Mai 1979 (BGBl I, 564, BStBl I, 295).<\/p>\n<p>b) Bei den erw\u00e4hnten gesetzlichen Regelungen gibt es allerdings Unterschiede insofern, als einige dieser Vorschriften einen dreij\u00e4hrigen Verbleib des Wirtschaftsguts in einer im F\u00f6rderungsgebiet belegenen Betriebsst\u00e4tte oder in der Betriebsst\u00e4tte gen\u00fcgen lassen (\u00a7 14 BerlinFG; \u00a7\u00a7 1, 3 Abs. 5 InvZulG 1969; \u00a7 32 KoG), w\u00e4hrend andere den dreij\u00e4hrigen Verbleib in einer im F\u00f6rderungsgebiet belegenen Betriebsst\u00e4tte des Steuerpflichtigen voraussetzen (\u00a7 1 Abs. 3 InvZulG 1982).<\/p>\n<p>So gen\u00fcgt es nach der Rechtsprechung des BFH zu \u00a7 14 BerlinFG (bzw. des insoweit in seinen Voraussetzungen mit \u00a7 14 BerlinFG \u00fcbereinstimmenden \u00a7 14 des Berlinhilfegesetzes &#8211; BHG &#8211; i. d. F. vom 25. M\u00e4rz 1959, BStBl I 1959, 195), da\u00df das Wirtschaftsgut mindestens drei Jahre in irgendeiner Berliner Betriebsst\u00e4tte verbleibt (Urteil vom 18. Februar 1965 IV 13\/63 U, BFHE 82, 322, BStBl III 1965, 362); es ist demnach f\u00fcr die Gew\u00e4hrung dieser Steuerverg\u00fcnstigung unsch\u00e4dlich, wenn das Wirtschaftsgut von seinem Ersterwerber (oder Hersteller) innerhalb des Dreijahreszeitraums ver\u00e4u\u00dfert und aus seiner Betriebsst\u00e4tte entfernt wird, sofern es nur in eine andere Berliner Betriebsst\u00e4tte \u00fcbergeht (vgl. auch BFH-Urteil vom 21. August 1974 I R 245\/72, BFHE 114, 136, BStBl II 1975, 102). In einem \u00e4hnlichen Sinne hat der BFH auch zu \u00a7\u00a7 1, 3 Abs. 5 InvZulG 1969 entschieden. Hiernach ist die Ver\u00e4u\u00dferung einer Betriebsst\u00e4tte mit derartigen Wirtschaftsg\u00fctern vor Ablauf des Dreijahreszeitraums dann unsch\u00e4dlich f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Investitionszulage, wenn der Erwerber sie unver\u00e4ndert als selbst\u00e4ndige Betriebsst\u00e4tte fortf\u00fchrt (Urteil in BFHE 120, 438, BStBl II 1977, 168).<\/p>\n<p>Dagegen bedeutet das in einzelnen gesetzlichen Regelungen enthaltene Erfordernis eines dreij\u00e4hrigen Verbleibs des Wirtschaftsguts in einer im F\u00f6rderungsgebiet belegenen Betriebsst\u00e4tte des Steuerpflichtigen, da\u00df eine Ver\u00e4u\u00dferung des Wirtschaftsguts vor Ablauf der Dreijahresfrist in jedem Fall sch\u00e4dlich ist, selbst wenn der Erwerber seinerseits das Wirtschaftsgut in einer im F\u00f6rderungsgebiet belegenen Betriebsst\u00e4tte weiter wie bisher verwendet (Bl\u00fcmich-Falk-\u00dclner, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 11. Aufl., Rdnr. 72 zu \u00a7 1 InvZulG; S\u00f6ffing in Eberstein, Handbuch der regionalen Wirtschaftsf\u00f6rderung, Die Investitionszulagen nach dem Investitionszulagengesetz, B II S. 23 f).<\/p>\n<p>c) Auch nach dem Schreiben des BMWF vom 18. August 1971 wird f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Sonderabschreibungen vorausgesetzt, da\u00df die betreffenden Wirtschaftsg\u00fcter &#8222;mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einer im Zonenrandgebiet belegenen Betriebsst\u00e4tte des Steuerpflichtigen verbleiben&#8220;.<\/p>\n<p>Diese Einengung der Sonderabschreibungen nach \u00a7 3 ZRFG kann nicht als Ermessensfehlgebrauch angesehen werden. Es lassen sich vielmehr sachgerechte Gr\u00fcnde daf\u00fcr finden, da\u00df die Verg\u00fcnstigungen im Falle einer vorzeitigen Ver\u00e4u\u00dferung des Wirtschaftsguts nicht gew\u00e4hrt wird, selbst wenn das Wirtschaftsgut vom Erwerber wiederum im Sinne der Steuerverg\u00fcnstigung verwendet wird. W\u00fcrde die Sonderabschreibung trotz einer alsbaldigen Weiterver\u00e4u\u00dferung des betreffenden Wirtschaftsguts gew\u00e4hrt werden k\u00f6nnen, so k\u00f6nnte dies zu einer dem Sachverhalt nicht angemessenen Beg\u00fcnstigung des Steuerpflichtigen und zu entsprechenden Mi\u00dfbrauchsm\u00f6glichkeiten f\u00fchren. Au\u00dferdem w\u00e4re es im Falle einer vorzeitigen Weiterver\u00e4u\u00dferung schwieriger, das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Sonderabschreibung nachzupr\u00fcfen (vgl. BFHE 120, 438, BStBl II 1977, 168).<\/p>\n<p>4. Regelungen, nach denen im Streitfall eine Ausnahme von der Versagung der Sonderabschreibung gemacht werden k\u00f6nnte, bestehen nicht.<\/p>\n<p>a) Die Kl\u00e4gerin kann sich insbesondere nicht auf Regelungen beziehen, die erst in sp\u00e4teren Verwaltungsrichtlinien (Schreiben des Bundesministers der Finanzen &#8211; BMF &#8211; vom 10. November 1978 IV B 2 &#8211; S 1990 &#8211; 50\/78, BStBl I 1978, 451) enthalten sind. Nach den Richtlinien im Schreiben des BMF vom 10. November 1978 steht es der Gew\u00e4hrung der Sonderabschreibungen nicht entgegen, wenn die Wirtschaftsg\u00fcter vor Ablauf des Dreijahreszeitraums &#8222;im Rahmen der Ver\u00e4u\u00dferung eines Betriebs oder Teilbetriebs, dessen Stillegung droht oder der vor der Ver\u00e4u\u00dferung stillgelegt worden ist&#8220;, ver\u00e4u\u00dfert werden (Abschn. I Nr. 2 Abs. 3 des Schreibens des BMF vom 10. November 1978).<\/p>\n<p>Es braucht nicht gepr\u00fcft zu werden, ob die Voraussetzungen hierf\u00fcr im Streitfall vorgelegen haben. Denn die genannte Verwaltungsrichtlinie findet erstmals Anwendung &#8222;bei Wirtschaftsg\u00fctern, die nach dem 31. Dezember 1977 abgeschafft oder hergestellt werden&#8220; (Einf\u00fchrung des Schreibens des BMF vom 10. November 1978). Im Streitfall wurden die betreffenden Wirtschaftsg\u00fcter aber bereits im Jahre 1971 angeschafft.<\/p>\n<p>b) F\u00fcr die Entscheidung nicht einschl\u00e4gig ist die f\u00fcr &#8222;Bauger\u00e4te&#8220; im Schreiben des BMF vom 18. August 1971 Abschn. I Nr. 2 Abs. 3 Satz 6 vorgesehene Ausnahmeregelung. Nach dieser Regelung kann &#8222;f\u00fcr Bauger\u00e4te &#8230; die Voraussetzung des dreij\u00e4hrigen Verbleibens auch dann als erf\u00fcllt angesehen werden, wenn sie in anderen Betriebsst\u00e4tten au\u00dferhalb des Zonenrandgebiets verwendet werden&#8220;.<\/p>\n<p>Von dieser Regelung sind &#8211; wie sich aus dem Zusammenhang mit den anderen Regelungen des gleichen Absatzes ergibt &#8211; lediglich solche F\u00e4lle betroffen, in denen Bauger\u00e4te in einer anderen Betriebsst\u00e4tte desselben Steuerpflichtigen verwendet werden. Die Ver\u00e4u\u00dferung von Bauger\u00e4ten und ihre Weiterverwendung durch den Erwerber f\u00e4llt nicht hierunter. In diesem Sinne hat auch der BFH in seinem Urteil vom 18. Juli 1979 I R 199\/75 (BFHE 128, 516, BStBl II 1979, 750) zur Gew\u00e4hrung von Investitionspr\u00e4mien nach \u00a7 32 KoG entschieden.<\/p>\n<p>5. Bei dieser Sachlage konnten die Finanzbeh\u00f6rden im Streitfall die Gew\u00e4hrung der Sonderabschreibung f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin angeschafften Baumaschinen versagen. Die dreij\u00e4hrige Frist f\u00fcr den Verbleib der im Jahre 1971 angeschafften Baumaschinen war im Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung des Unternehmens (1. Januar 1973) noch nicht abgelaufen. Auf den Umstand, da\u00df die mitver\u00e4u\u00dferten Baumaschinen auch vom Erwerber in der bisherigen Weise im Zonenrandgebiet eingesetzt wurden, kommt es nach den obigen Ausf\u00fchrungen nicht an. Aus diesem Grund ist auch die von der Kl\u00e4gerin zum Beweis gestellte Behauptung, die Baumaschinen seien trotz ihrer Weiterver\u00e4u\u00dferung drei Jahre in einer Betriebsst\u00e4tte im Zonenrandgebiet genutzt worden, rechtsunerheblich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 21.4.1983 (IV R 60\/80) BStBl. 1983 II S. 529 1. 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