{"id":30365,"date":"2013-03-10T10:40:40","date_gmt":"2013-03-10T08:40:40","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=30365"},"modified":"2013-03-10T10:40:40","modified_gmt":"2013-03-10T08:40:40","slug":"bfh-urteil-vom-21-4-1983-iv-r-217_82-bstbl-1983-ii-s-532","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-21-4-1983-iv-r-217_82-bstbl-1983-ii-s-532\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 21.4.1983 (IV R 217\/82) BStBl. 1983 II S. 532"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 21.4.1983 (IV R 217\/82) BStBl. 1983 II S. 532<\/p>\n<p>1. Die Finanzbeh\u00f6rden \u00fcberschreiten das ihnen in \u00a7 3 ZRFG einger\u00e4umte Ermessen nicht dadurch, da\u00df sie Sonderabschreibungen f\u00fcr im Zonenrandgebiet belegene Geb\u00e4ude nur dann gew\u00e4hren, wenn diese Geb\u00e4ude vom Steuerpflichtigen zum ausschlie\u00dflichen oder fast ausschlie\u00dflichen eigenbetrieblichen Gebrauch errichtet oder erworben wurden.<\/p>\n<p>2. Wird ein zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6rendes Geb\u00e4ude nach seiner Fertigstellung an Dritte vermietet, so liegt hierin in der Regel kein eigenbetrieblicher Gebrauch.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>ZRFG \u00a7 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine KG, die in &#8230; ein Speditionsgesch\u00e4ft betreibt. Im Jahre 1972 errichtete sie auf einem Grundst\u00fcck, das einem ihrer Gesellschafter (A) geh\u00f6rte, eine Lagerhalle. Die Herstellungskosten betrugen 188.844,71 DM. Die Halle vermietete sie ab 1. Januar 1983 an ein anderes Unternehmen f\u00fcr dessen betriebliche Zwecke.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 17. August 1973 beantragte die Kl\u00e4gerin, ihr f\u00fcr die Lagerhalle eine Sonderabschreibung nach \u00a7 3 des Zonenrandf\u00f6rderungsgesetzes (ZRFG) vom 5. August 1971 (BGBl I, 1237, BStBl I, 370) in H\u00f6he von 54.375 DM zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. Juni 1975 ab, da die Lagerhalle nicht \u00fcberwiegend eigenbetrieblichen Zwecken diene.<\/p>\n<p>Beschwerde und Klage hatten keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Sie beantragt u. a., das Urteil des Finanzgerichts (FG) aufzuheben, das FA zu verpflichten, ihr eine Sonderabschreibung nach dem ZRFG in H\u00f6he von 54.375,80 DM zu gew\u00e4hren und die Gewinnfeststellungsbescheide f\u00fcr die Jahre 1972 und 1973 vom 12. August 1975 aufzuheben.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Das FG hat zu Recht entschieden, da\u00df es keinen Ermessensversto\u00df bedeutet, der Kl\u00e4gerin die von ihr beantragte Sonderabschreibung nach \u00a7 3 ZRFG zu versagen.<\/p>\n<p>1. Der Senat geht davon aus, da\u00df die Halle, f\u00fcr die die Kl\u00e4gerin die Sonderabschreibung begehrt, in ihrem wirtschaftlichen Eigentum (\u00a7 11 des Steueranpassungsgesetzes &#8211; StAnpG -; nunmehr \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -) stand. Die Halle wurde zwar auf einem der Kl\u00e4gerin nicht geh\u00f6renden Grund und Boden errichtet; dies steht indessen ihrer Zurechnung zum Betriebsverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 31. Oktober 1978 VIII R 182\/75, BFHE 127, 163, BStBl II 1979, 399). Die Kl\u00e4gerin war deshalb berechtigt, etwaige auf die Halle bezogene Steuerverg\u00fcnstigungen in eigener Person geltend zu machen. Dies wird auch von keiner Seite in Frage gestellt.<\/p>\n<p>2. Dem FG ist darin beizupflichten, da\u00df die Versagung der Sonderabschreibung einer pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessensaus\u00fcbung entspricht.<\/p>\n<p>a) Nach \u00a7 3 Abs. 1 ZRFG kann bei Steuerpflichtigen, die in einer gewerblichen Betriebsst\u00e4tte im Zonenrandgebiet Investitionen vornehmen, im Hinblick auf die wirtschaftlichen Nachteile, die sich aus den besonderen Verh\u00e4ltnissen dieses Gebiets ergeben, auf Antrag zugelassen werden, da\u00df bei den Steuern vom Einkommen einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuern mindern, schon zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt ber\u00fccksichtigt werden; insbesondere d\u00fcrfen unter bestimmten Voraussetzungen bei Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens Sonderabschreibungen gew\u00e4hrt werden (\u00a7 3 Abs. 2 ZRFG).<\/p>\n<p>Die Vorschrift des \u00a7 3 ZRFG enth\u00e4lt die rechtliche Grundlage f\u00fcr Ermessensentscheidungen der Verwaltung. Der durch \u00a7 3 ZRFG gezogene Ermessensrahmen erm\u00e4chtigt die Finanzverwaltung, die Gew\u00e4hrung von Sonderabschreibungen von Voraussetzungen abh\u00e4ngig zu machen, die im Gesetz selbst nicht genannt sind, sofern diese zus\u00e4tzlichen Voraussetzungen einer sachgerechten Ermessensaus\u00fcbung entsprechen (BFH-Urteile vom 28. April 1977 IV R 163\/75, BFHE 122, 121, BStBl II 1977, 553, und vom 27. Juli 1977 I R 169\/74, BFHE 123, 327, BStBl II 1978, 10).<\/p>\n<p>b) Soweit die Beh\u00f6rden erm\u00e4chtigt sind, nach ihrem Ermessen zu entscheiden, ist im finanzgerichtlichen Verfahren zu pr\u00fcfen, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens \u00fcberschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Erm\u00e4chtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (\u00a7 102 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Hierbei sind auch die Verwaltungsrichtlinien, die die obersten Finanzbeh\u00f6rden zur einheitlichen Handhabung des Ermessens erlassen haben, auf das Vorliegen eines etwaigen Ermessensfehlgebrauchs zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p>c) Die zur Anwendung des \u00a7 3 ZRFG ergangenen Verwaltungsvorschriften (Schreiben des Bundesministers f\u00fcr Wirtschaft und Finanzen &#8211; BMWF &#8211; vom 18. August 1971 F\/IV B 2 &#8211; S 1915 &#8211; 73\/71, BStBl I 1971, 386) sehen in Abschn. I Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 folgendes vor:<\/p>\n<p>&#8222;Sonderabschreibungen kommen in Betracht<\/p>\n<p>1. &#8230;<\/p>\n<p>2. f\u00fcr im Zonenrandgebiet belegene abnutzbare unbewegliche Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens, die vom Steuerpflichtigen zum ausschlie\u00dflichen oder fast ausschlie\u00dflichen eigenbetrieblichen Gebrauch errichtet oder erworben worden sind. &#8230;&#8220;<\/p>\n<p>Diese richtlinienm\u00e4\u00dfige Begrenzung der Sonderabschreibungen entspricht einer sachgem\u00e4\u00dfen Ermessensaus\u00fcbung.<\/p>\n<p>Die Gew\u00e4hrung von Steuerverg\u00fcnstigungen nach dem ZRFG verfolgt den Zweck, die Wirtschaftskraft des Zonenrandf\u00f6rderungsgebiets dauerhaft zu st\u00e4rken. Die Verg\u00fcnstigungen sollen zu einer Verbesserung der Wirtschaftslage der im Zonenrandgebiet belegenen Betriebsst\u00e4tten und damit der gesamten Wirtschaftsstruktur des Gebiets beitragen (Schreiben des BMWF vom 18. August 1971). An dieser Zweckbestimmung gemessen ist es nicht sachwidrig, die Verg\u00fcnstigungen f\u00fcr abnutzbare unbewegliche Wirtschaftsg\u00fcter auf solche Investitionen im Zonenrandgebiet zu beschr\u00e4nken, die zum ausschlie\u00dflichen oder fast ausschlie\u00dflichen eigenbetrieblichen Gebrauch errichtet oder erworben werden.<\/p>\n<p>Der eigenbetriebliche Gebrauch eines abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsguts &#8211; also eines Geb\u00e4udes oder Geb\u00e4udeteils &#8211; steht im Gegensatz zum Gebrauch f\u00fcr eigene oder fremde Wohnzwecke oder zum Gebrauch f\u00fcr fremde gewerbliche Zwecke. Es liegt auf der Hand, da\u00df durch die unmittelbare eigenbetriebliche Nutzung eines Geb\u00e4udes die wirtschaftliche Lage der im Zonenrandgebiet belegenen Betriebsst\u00e4tten am ehesten gef\u00f6rdert werden kann. Dieser \u00dcberlegung wird auch bei der Anwendung anderer Rechtsvorschriften, die die F\u00f6rderung von Investitionen zum Gegenstand haben, Rechnung getragen. So wird z. B. bei der Anwendung des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1969 die Gew\u00e4hrung von Steuerverg\u00fcnstigungen auf eigenbetrieblich genutzte Geb\u00e4ude (bzw. Geb\u00e4udeteile) beschr\u00e4nkt (vgl. BFH-Urteil vom 20. Mai 1977 III R 135\/74, BFHE 122, 382, BStBl II 1977, 734).<\/p>\n<p>d) Das Vermieten oder Verpachten von Geb\u00e4uden oder Geb\u00e4udeteilen dient in aller Regel nicht den eigengewerblichen Zwecken eines Unternehmens (vgl. S\u00f6ffing in Eberstein, Handbuch der regionalen Wirtschaftsf\u00f6rderung, F\u00f6rderung des Zonenrandgebiets, B IV 2 3. 4332). Hiervon gibt es zwar Ausnahmen wie z. B. das gewerbliche Vermieten von Ferienwohnungen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 25. Juni 1976 III R 167\/73, BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728). Bei Spediteuren oder Frachtf\u00fchrern geh\u00f6rt jedoch das Vermieten oder Verpachten von Geb\u00e4uden nicht zum Unternehmenszweck.<\/p>\n<p>Ein Spediteur (\u00a7\u00a7 407 ff. des Handelsgesetzbuches &#8211; HGB -) oder Frachtf\u00fchrer (\u00a7\u00a7 425 ff. HGB) wird allerdings h\u00e4ufig die gewerbsm\u00e4\u00dfige Lagerung und Aufbewahrung von G\u00fctern \u00fcbernehmen. In einem solchen Fall ist der Unternehmenszweck auch auf das Lagergesch\u00e4ft (\u00a7 416 HGB) gerichtet. Die Benutzung von eigenen Lagerhallen w\u00e4re dann als &#8222;eigenbetrieblicher Gebrauch&#8220; anzusehen; die Errichtung solcher Lagerhallen w\u00fcrde die Gew\u00e4hrung der Sonderabschreibung nach \u00a7 3 ZRFG rechtfertigen. &#8211; Dagegen liegt es nicht mehr im Rahmen einer gewerblichen Lagerhaltung, wenn ein zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6rendes Geb\u00e4ude an ein anderes Unternehmen vermietet wird. Lagerhaltung und Vermietung von Geb\u00e4uden sind ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach deutlich voneinander unterschieden. Der Lagerhalter hat G\u00fcter zu lagern und aufzubewahren. Dazu gen\u00fcgt die blo\u00dfe Bereitstellung von Lagerraum nicht; der Lagerhalter mu\u00df vielmehr Obhutspflichten \u00fcbernehmen. Diese Obhutspflichten bilden den Schwerpunkt seiner Verpflichtung (Koller in Gro\u00dfkommentar zum HGB, 3. Aufl., \u00a7 416 Anm. 6). Im Rahmen eines Mietverh\u00e4ltnisses hat dagegen der Vermieter in erster Linie lediglich die zur Lagerung erforderlichen R\u00e4ume zur Verf\u00fcgung zu stellen, w\u00e4hrend der Einlagerer selbst f\u00fcr die Obhut \u00fcber das eingelagerte Gut zu sorgen hat (Koller, a. a. O., \u00a7 416 Anm. 8).<\/p>\n<p>e) Im Streitfall hat das FG zu Recht angenommen, da\u00df ein &#8222;eigenbetrieblicher Gebrauch&#8220; der Lagerhalle nicht vorlag.<\/p>\n<p>Es mag zutreffen, da\u00df die Kl\u00e4gerin die Halle urspr\u00fcnglich als Lagerhalterin im Sinne des \u00a7 416 HGB verwenden wollte. Hierzu ist es jedoch nicht gekommen. Die mit der B-GmbH am 17. Februar 1972 \u00fcber die Benutzung der Lagerhalle getroffene Vereinbarung hatte kein Lagergesch\u00e4ft zum Gegenstand. Die Vereinbarung ist vielmehr als &#8222;Mietvertrag&#8220; bezeichnet und enth\u00e4lt auch alle wesentlichen Merkmale eines Mietvertrags. Bei dieser Sachlage fehlte es an einem &#8222;eigenbetrieblichen Gebrauch&#8220; der Lagerhalle. Wie das FG zutreffend ausgef\u00fchrt hat, wurde die Halle vielmehr zu fremdgewerblichen Zwecken genutzt.<\/p>\n<p>3. Auf ihr Vertrauen in den Fortbestand einer fr\u00fcher gehandhabten Verwaltungspraxis, nach der eine Steuerverg\u00fcnstigung in F\u00e4llen der hier vorliegenden Art gew\u00e4hrt worden sein soll, kann sich die Kl\u00e4gerin nicht berufen.<\/p>\n<p>Der Senat l\u00e4\u00dft dabei dahinstehen, ob nach der vor Inkrafttreten des ZRFG bestehenden Verwaltungspraxis (vgl. hierzu S\u00f6ffing, F\u00f6rderung des Zonenrandgebiets, a. a. O., B IV 2.1) unter den hier vorliegenden tats\u00e4chlichen Voraussetzungen eine Sonderabschreibung h\u00e4tte gew\u00e4hrt werden k\u00f6nnen. Fest steht jedenfalls, da\u00df die von der Kl\u00e4gerin gemachte Investition bereits in den zeitlichen Anwendungsbereich des ZRFG f\u00e4llt (vgl. BFHE 122, 121, BStBl II 1977, 553). Nach \u00a7 3 Abs. 7 ZRFG sind die Vorschriften des \u00a7 3 Abs. 1 bis 6 ZRFG erstmals auf nach dem 31. Dezember 1970 gestellte Antr\u00e4ge anzuwenden, es sei denn, da\u00df die Antr\u00e4ge Wirtschaftsg\u00fcter betreffen, die vor dem 1. Januar 1971 angeschafft oder hergestellt worden sind.<\/p>\n<p>Im Streitfall ist die Lagerhalle erst im Jahre 1972 errichtet worden. Zu dieser Zeit waren sowohl das ZRFG vom 5. August 1971 als auch die hierzu ergangenen Verwaltungsrichtlinien im Schreiben des BMWF vom 18. August 1971 bereits bekannt. Auf ein Fortbestehen der fr\u00fcheren, nur auf \u00a7 131 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung gest\u00fctzten Verwaltungspraxis des Zonenrandf\u00f6rderungsprogramms der Bundesregierung konnte die Kl\u00e4gerin schon deshalb nicht vertrauen, weil der BFH bereits mit Urteil vom 9. Juli 1970 IV R 34\/69 (BFHE 99, 448, BStBl II 1970, 696) dieser fr\u00fcheren Verwaltungspraxis die rechtliche Anerkennung versagt hatte.<\/p>\n<p>4. Mit ihrer Revision hat die Kl\u00e4gerin au\u00dfer ihrem bisher schon verfolgten Proze\u00dfziel, die Sonderabschreibung nach dem ZRFG f\u00fcr die von ihr erstellte Halle zu erlangen, auch noch beantragt, die Gewinnfeststellungsbescheide f\u00fcr die Jahre 1972 und 1973 vom 12. August 1975 aufzuheben. Da die genannten Bescheide bisher nicht Gegenstand des Verfahrens waren, stellt der Antrag der Kl\u00e4gerin eine Erweiterung des Beschwerde- und Klagebegehrens dar. Eine solche Erweiterung kann im Revisionsverfahren nicht ber\u00fccksichtigt werden (\u00a7 123 FGO).<\/p>\n<p>Das Wesen des Revisionsverfahrens besteht darin, die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einer gerichtlichen Entscheidung zu \u00fcberpr\u00fcfen. Eine solche Entscheidung liegt aber nur insoweit vor, als sie durch den Klageantrag begehrt worden war. \u00dcber ein Begehren, das erstmals in der Revisionsinstanz durch Erweiterung des Klageantrags anh\u00e4ngig gemacht wird, ist gerichtlich noch nicht entschieden, so da\u00df es insoweit an einem Gegenstand der revisionsgerichtlichen Nachpr\u00fcfung fehlt (BFH-Urteil vom 4. April 1974 IV R 7\/71, BFHE 112, 331, BStBl II 1974, 522).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 21.4.1983 (IV R 217\/82) BStBl. 1983 II S. 532 1. Die Finanzbeh\u00f6rden \u00fcberschreiten das ihnen in \u00a7 3 ZRFG einger\u00e4umte Ermessen nicht dadurch, da\u00df sie Sonderabschreibungen f\u00fcr im Zonenrandgebiet belegene Geb\u00e4ude nur dann gew\u00e4hren, wenn diese Geb\u00e4ude vom Steuerpflichtigen zum ausschlie\u00dflichen oder fast ausschlie\u00dflichen eigenbetrieblichen Gebrauch errichtet oder erworben wurden. 2. 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