{"id":30369,"date":"2013-03-10T10:29:12","date_gmt":"2013-03-10T08:29:12","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=30369"},"modified":"2013-03-10T10:29:12","modified_gmt":"2013-03-10T08:29:12","slug":"bfh-urteil-vom-18-5-1983-i-r-193_79-bstbl-1983-ii-s-544","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-18-5-1983-i-r-193_79-bstbl-1983-ii-s-544\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 18.5.1983 (I R 193\/79) BStBl. 1983 II S. 544"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 18.5.1983 (I R 193\/79) BStBl. 1983 II S. 544<\/p>\n<p>1. Das Rechtsbehelfsverfahren gegen einen Haftungsbescheid erledigt sich nicht dadurch in der Hauptsache, da\u00df die zugrunde liegenden Steueranspr\u00fcche entfallen oder durch Zahlungen des Steuerschuldners erl\u00f6schen.<\/p>\n<p>2. Der Haftungsanspruch kann nur so lange geltend gemacht werden, wie der Steueranspruch besteht.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>FGO \u00a7\u00a7 40 Abs. 2, 100 Abs. 1, 138; AO 1977 \u00a7\u00a7 350, 69, 34 Abs. 1, 191 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) nahm mit Haftungsbescheid vom 20. Juli 1978 den Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der &#8230; GmbH in Leverkusen in Anspruch. Das FA warf dem Kl\u00e4ger vor, grob fahrl\u00e4ssig unterlassen zu haben, die vorangemeldeten Umsatzsteuern und die K\u00f6rperschaftsteuervorauszahlungen 1977 und 1978 aus Mitteln der GmbH rechtzeitig zu entrichten.<\/p>\n<p>Der Einspruch war erfolglos.<\/p>\n<p>Auf die Klage erwiderte das FA, da\u00df dem Rechtsmittel teilweise stattzugeben sei. Die GmbH habe inzwischen die Steuererkl\u00e4rungen eingereicht. Die Haftungsschuld sei nunmehr auf 3.777,22 DM f\u00fcr Umsatzsteuern einschlie\u00dflich S\u00e4umniszuschl\u00e4gen erm\u00e4\u00dfigt. Nachdem die GmbH diese Schulden bezahlt hatte, erkl\u00e4rte das FA in der m\u00fcndlichen Verhandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache f\u00fcr erledigt und beantragte, die Kosten des Verfahrens dem Kl\u00e4ger aufzuerlegen. Der Kl\u00e4ger beantragte, den Haftungsbescheid und die Einspruchsentscheidung aufzuheben.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Der Haftungsbescheid sei rechtswidrig gewesen, weil er auf einer nicht mehr bestehenden Steuerschuld beruhte. Die Haftungsschuld sei in ihrem Entstehen wie in ihrem Fortbestehen von der Existenz einer entsprechenden Steuerschuld abh\u00e4ngig. Bestehe eine Steuerschuld nicht mehr, so k\u00f6nne insoweit ein Haftungsbescheid nicht mehr ergehen; ein dennoch ergehender Haftungsbescheid sei nicht rechtm\u00e4\u00dfig und aufzuheben. Das gleiche m\u00fcsse gelten, wenn nach Erla\u00df des Haftungsbescheids die Steuerschuld vom Steuerschuldner entrichtet werde. Denn mit der Zahlung erl\u00f6sche die Steuerschuld und mit ihr auch die Haftungsschuld.<\/p>\n<p>Mit der Revision beantragt das FA, das Urteil der Vorinstanz wegen Verfahrensfehlers aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, da\u00df die Klage nicht unzul\u00e4ssig geworden ist. Der Kl\u00e4ger hatte geltend gemacht, er sei durch den Haftungsbescheid in seinen Rechten verletzt (\u00a7 40 Abs. 2 FGO). Sein Rechtsschutzinteresse bestand fort, bis das FG den Haftungsbescheid mit der Vorentscheidung aufhob. Der Bescheid gab die Grundlage f\u00fcr die Verwirklichung von Haftungsanspr\u00fcchen gegen den Kl\u00e4ger (\u00a7 218 Abs. 1 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -), die nicht oder bis zur Entscheidung der Vorinstanz nicht mehr vorhanden waren. Dies war unstreitig.<\/p>\n<p>Dem FA ist nicht in der Ansicht zu folgen, der Rechtsstreit sei dadurch in der Hauptsache erledigt worden, da\u00df es erkl\u00e4rte, aus dem Bescheid keine Rechte mehr abzuleiten. Mit dieser Erkl\u00e4rung konnte allenfalls die Zahlungsaufforderung widerrufen sein, die mit dem Haftungsbescheid verbunden war (vgl. \u00a7\u00a7 254 Abs. 1, 219 AO 1977), so da\u00df keine Vollstreckung des Bescheids beginnen durfte. Die Inanspruchnahme des Kl\u00e4gers als Haftungsschuldner nach \u00a7 191 Abs. 1 AO 1977 lie\u00df das FA bestehen; es sah davon ab, den nicht bestandskr\u00e4ftigen Haftungsbescheid abzu\u00e4ndern oder aufzuheben.<\/p>\n<p>Die Vorinstanz ist ebenfalls ohne Rechtsirrtum zum Ergebnis gelangt, da\u00df der Klage stattzugeben war.<\/p>\n<p>Die Voraussetzungen f\u00fcr den Haftungsanspruch nach \u00a7\u00a7 69, 34 Abs. 1 AO 1977 waren zur Zeit der Entscheidung nicht erf\u00fcllt. Es fehlte an Anspr\u00fcchen aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis, f\u00fcr die der Kl\u00e4ger haften sollte. F\u00fcr eine an den Haftungsanspruch anschlie\u00dfende Ermessensentscheidung nach \u00a7 191 Abs. 1 AO 1977, gegen welchen Haftungsverpflichteten und in welcher H\u00f6he sowie f\u00fcr welche Steueranspr\u00fcche die Haftung durch einen Bescheid verwirklicht werden sollte, gab es keine rechtliche Grundlage mehr.<\/p>\n<p>Die Revision verkennt, da\u00df der Haftungsbescheid gegen den Kl\u00e4ger zur\u00fcckzunehmen war und sich nicht von selbst erledigte, wenn die Steueranspr\u00fcche entfallen sind. Die Rechtsentscheidung \u00fcber die Haftung setzt einen Steueranspruch voraus (\u00a7\u00a7 69, 34 Abs. 1 AO 1977). Erst wenn und solange diese Voraussetzung mit den \u00fcbrigen zusammen erf\u00fcllt ist, kann der Haftungsanspruch geltend gemacht werden. Dies geschieht gem\u00e4\u00df \u00a7 191 Abs. 1 AO 1977 nach dem Ermessen der Steuerverwaltung durch den Haftungsbescheid. Sie kann in eigener Verantwortung auf der Grundlage des gegebenen Haftungsanspruchs entscheiden, wie sie diesen Anspruch verwirklicht.<\/p>\n<p>Die Gliederung in eine Rechts- und eine Ermessensentscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) f\u00fcr den fr\u00fcheren, sinngem\u00e4\u00df gleichen Regelungsinhalt der \u00a7\u00a7 109, 118 der Reichsabgabenordnung bereits herausgestellt (Urteil vom 13. April 1978 V R 109\/75, BFHE 125, 126, BStBl II 1978, 508). Der Haftungsanspruch unterliegt im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Haftungsbescheid der vollen gerichtlichen Nachpr\u00fcfung (so auch BFH-Urteile vom 24. Oktober 1979 VII R 7\/77, BFHE 129, 13, BStBl II 1980, 58, und vom 2. April 1981 V R 39\/79, BFHE 133, 121, BStBl II 1981, 627).<\/p>\n<p>Nach den Feststellungen des FG waren die Steueranspr\u00fcche fortgefallen, von denen das FA im Haftungsbescheid ausging. Das FG war nach \u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 FGO gehalten, den Haftungsbescheid und die Einspruchsentscheidung aufzuheben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 18.5.1983 (I R 193\/79) BStBl. 1983 II S. 544 1. Das Rechtsbehelfsverfahren gegen einen Haftungsbescheid erledigt sich nicht dadurch in der Hauptsache, da\u00df die zugrunde liegenden Steueranspr\u00fcche entfallen oder durch Zahlungen des Steuerschuldners erl\u00f6schen. 2. Der Haftungsanspruch kann nur so lange geltend gemacht werden, wie der Steueranspruch besteht. 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