{"id":30370,"date":"2013-03-10T10:29:29","date_gmt":"2013-03-10T08:29:29","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=30370"},"modified":"2013-03-10T10:29:29","modified_gmt":"2013-03-10T08:29:29","slug":"bfh-urteil-vom-31-5-1983-vii-r-7_81-bstbl-1983-ii-s-545","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-31-5-1983-vii-r-7_81-bstbl-1983-ii-s-545\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 31.5.1983 (VII R 7\/81) BStBl. 1983 II S. 545"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 31.5.1983 (VII R 7\/81) BStBl. 1983 II S. 545<\/p>\n<p>1. Wer nach dem AnfG verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann vom FA durch Duldungsbescheid nach \u00a7 191 AO 1977 in Anspruch genommen werden (Best\u00e4tigung der Rechtsprechung; keine Abweichung von dem Urteil des BGH vom 3. M\u00e4rz 1976 VIII ZR 197\/74, NJW 1976, 967).<\/p>\n<p>2. Eine Verf\u00fcgung ist nicht unentgeltlich i. S. des \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG, wenn sie durch Sitte oder Anstand geboten war.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 191 Abs. 1; RsprEinhG \u00a7 2 Abs. 1; AnfG \u00a7\u00a7 1, 3 Abs. 1 Nrn. 4, 5, 7, 9, 10.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) betreibt die Zwangsvollstreckung aus bestandskr\u00e4ftigen Umsatz- und Einkommensteuerbescheiden der Jahre 1972 bis 1978 in H\u00f6he von rd. 700.000 DM gegen den Ehemann der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin). Die Vollstreckung in das Verm\u00f6gen des Ehemannes ist ohne Erfolg geblieben.<\/p>\n<p>Die am 7. Mai 1978 verstorbene Mutter des Ehemannes war Alleineigent\u00fcmerin zweier Grundst\u00fccke. Am 9. Mai 1978 beantragte der Ehemann beim Amtsgericht einen Erbschein als Alleinerbe. Dabei versicherte er, die Erblasserin habe &#8211; au\u00dfer einem Ehe- und Erbvertrag mit ihrem vorverstorbenen Ehemann &#8211; keine letztwillige Verf\u00fcgung hinterlassen. Das Amtsgericht erteilte dem Ehemann der Kl\u00e4gerin einen Erbschein, in dem er nach der gesetzlichen Erbfolge als Alleinerbe ausgewiesen wurde.<\/p>\n<p>Durch Vertrag vom 16. Mai 1978 \u00fcbertrug der Ehemann eines der beiden Grundst\u00fccke &#8222;unentgeltlich&#8220; auf die Kl\u00e4gerin. Diese \u00fcbernahm &#8222;lediglich die dingliche, nicht aber die schuldrechtliche Verpflichtung&#8220; aus den im Grundbuch eingetragenen Lasten. Mit Vertrag vom 18. Mai 1978 \u00fcbertrug der Ehemann auch das zweite Grundst\u00fcck auf die Kl\u00e4gerin, die dem Vertrag zufolge den Ehemann von allen Verpflichtungen freistellte. Nachdem das zust\u00e4ndige Grunderwerbsteuer-FA in H\u00f6he der valutierten Lasten eine Gegenleistung gesehen hatte, schlossen die Vertragsparteien am 15. Juli 1978 einen neuen Vertrag, in dem sie klarstellten, da\u00df die Kl\u00e4gerin nur die dinglichen Lasten \u00fcbernehme.<\/p>\n<p>Am 17. August 1978 k\u00fcndigte das FA dem Ehemann Vollstreckungsma\u00dfnahmen f\u00fcr den Fall an, da\u00df er nicht unverz\u00fcglich mit Ratenzahlungen auf seine Steuerschulden beginne. Die zum 10. September 1978 geforderte Tilgungsrate von 20.000 DM zahlte der Ehemann nicht.<\/p>\n<p>Daraufhin erlie\u00df das FA am 29. September und 4. Oktober 1978 jeweils einen auf \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 4 des Anfechtungsgesetzes (AnfG) gest\u00fctzten Duldungsbescheid gegen die Kl\u00e4gerin mit folgender Erkl\u00e4rung: Es fechte die durch Vertr\u00e4ge vom 16. Mai 1978 bzw. 18. Mai und 15. Juli 1978 vorgenommene unentgeltliche \u00dcbertragung der Grundst\u00fccke auf sie wegen der R\u00fcckst\u00e4nde ihres Ehemannes aus den Jahren 1972 bis 1978 von insgesamt 702.550,93 DM an und mache hiermit die gesetzlichen R\u00fcckgew\u00e4hranspr\u00fcche geltend. Danach habe sie die Vollstreckung in die ihr \u00fcbertragenen Grundst\u00fccke zu dulden. Die Vollstreckung in das Verm\u00f6gen ihres Ehemannes sei ohne Erfolg geblieben. Die Einspr\u00fcche wies das FA am 15. November 1978 mit folgender Begr\u00fcndung zur\u00fcck: Der Ehemann sei als Alleinerbe seiner Mutter Eigent\u00fcmern der Grundst\u00fccke geworden. Durch deren unentgeltliche \u00dcbertragung auf die Kl\u00e4gerin habe er ihm geh\u00f6rendes Verm\u00f6gen dem Zugriff der Finanzbeh\u00f6rde entzogen.<\/p>\n<p>Am 6. Februar 1979 legte der Ehemann dem Amtsgericht ein Schriftst\u00fcck vom 31. M\u00e4rz 1978 mit der Bitte vor zu pr\u00fcfen, ob es sich um ein formgerechtes Nottestament seiner Mutter handele. Nachdem ihm mitgeteilt worden war, das Nottestament sei unwirksam, weil die herangezogenen Zeugen, n\u00e4mlich er selbst, die Kl\u00e4gerin und sein Sohn, ausgeschlossen seien, erhob er Gegenvorstellungen. Der Amtsrichter lehnte es ab, den Erbschein einzuziehen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Landgericht zur\u00fcck. Das Oberlandesgericht (OLG) verwarf die weitere Beschwerde des Ehemannes der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Mit der beim Finanzgericht (FG) erhobenen Klage machte die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst geltend, ihr Ehemann sei testamentarisch verpflichtet gewesen, ihr die Grundst\u00fccke zu \u00fcbertragen. Das ergebe sich aus dem Schriftst\u00fcck vom 31. M\u00e4rz 1978, das ein Nottestament ihrer Schwiegermutter sei. Am 23. September 1979 teilte die Kl\u00e4gerin dem FG mit, f\u00fcr den Fall, da\u00df das OLG die weitere Beschwerde verwerfe, st\u00fctze sie ihre Klage vorsorglich darauf, da\u00df ihr Ehemann ihr die Grundst\u00fccke \u00fcbertragen habe, um Schulden zu tilgen. Sie habe ihrem Ehemann in der Zeit vom 26. September 1963 bis 9. Februar 1965 durch zehn \u00dcberweisungen einen Gesamtkredit von 148.109,96 DM gew\u00e4hrt. Diesen Kredit habe ihr Ehemann f\u00fcr eine Kommanditgesellschaft verwendet, deren Komplement\u00e4r er gewesen sei und der sie als Kommanditistin angeh\u00f6rt habe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragte vor dem FG, die Duldungsbescheide aufzuheben.<\/p>\n<p>Das FG wies die Klage durch Urteil vom 7. August 1980 ab.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen.<\/p>\n<p>1. Mit Urteil vom 2. M\u00e4rz 1983 VII R 120\/82 (BFHE 138, 10, BStBl II 1983, 398) hat der erkennende Senat entschieden, da\u00df sich die Verpflichtung des Anfechtungsgegners zur Duldung der Zwangsvollstreckung aufgrund des \u00a7 7 AnfG unmittelbar aus dem gesetzlichen Schuldverh\u00e4ltnis ergibt, auf dem der R\u00fcckgew\u00e4hranspruch beruht, und das FA die Verpflichtung durch Duldungsbescheid nach \u00a7 191 Abs. 1 AO 1977 verfolgen kann. Der Senat h\u00e4lt an dieser Entscheidung fest und verweist auf ihre Gr\u00fcnde (vgl. auch Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 16. Dezember 1982 3 K 184\/82, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1983, 216). Die Argumente der Kl\u00e4gerin gegen diese Auffassung halten einer n\u00e4heren Pr\u00fcfung nicht stand.<\/p>\n<p>\u00a7 191 Abs. 1 AO 1977 setzt voraus, da\u00df jemand verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden. Diese Verpflichtung kann sich, wie die Kl\u00e4gerin nicht in Abrede stellt, auch aus privatrechtlichen Vorschriften ergeben. Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck des \u00a7 191 Abs. 1 AO 1977 ergeben Anhaltspunkte daf\u00fcr, da\u00df diese Vorschrift, wie die Kl\u00e4gerin meint, nur bestimmte F\u00e4lle der Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffe, also die sich aus dem AnfG ergebende entsprechende Duldungspflicht ausgenommen wissen wollte. Auch aus dem AnfG ergibt sich nichts f\u00fcr diese Auffassung der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Argument der Kl\u00e4gerin, das AnfG habe die Rechtsbehelfe im Falle des Bestehens eines R\u00fcckgew\u00e4hranspruches nach diesem Gesetz abschlie\u00dfend geregelt, trifft nicht zu. In \u00a7 1 AnfG hei\u00dft es allgemein, da\u00df bestimmte Rechtshandlungen eines Schuldners angefochten werden k\u00f6nnen, ohne da\u00df bestimmt wird, wie diese Anfechtung erfolgen soll. Die \u00a7\u00a7 5 und 9 AnfG regeln einzelne Aspekte der Anfechtung durch Klage und Einrede. Der Wortlaut dieser Vorschriften enth\u00e4lt keinen Hinweis darauf, es handle sich dabei um die allein zul\u00e4ssigen Rechtsbehelfe.<\/p>\n<p>Da damit eine Anfechtung auf andere Weise als durch Klage oder Einrede nicht ausgeschlossen ist, trifft auch die Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht zu, ein Duldungsbescheid des FA k\u00f6nne den Ablauf der in den \u00a7\u00a7 3, 12 AnfG genannten Fristen nicht verhindern. Nach dem Wortlaut der genannten Bestimmungen sind diese Fristen eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die &#8222;Anfechtung&#8220; erfolgt. Die Frist ist also durch jede zul\u00e4ssige Anfechtung gewahrt, somit auch dadurch, da\u00df das FA die Anspr\u00fcche aus dem AnfG durch einen entsprechenden Duldungsbescheid geltend macht.<\/p>\n<p>Zu Unrecht beruft sich die Kl\u00e4gerin darauf, da\u00df im AnfG von einer Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung nicht ausdr\u00fccklich die Rede ist. Wie der Senat im zitierten Urteil vom 2. M\u00e4rz 1983 VII R 120\/82 entsprechend der allgemeinen Meinung entschieden hat, steht dem Anspruch des Gl\u00e4ubigers auf R\u00fcckgew\u00e4hr nach \u00a7 7 AnfG entsprechend dem Wesen des gesetzlichen Schuldverh\u00e4ltnisses, aus dem sich dieser Anspruch ergibt, die Pflicht des Anfechtungsgegners gegen\u00fcber, die Zwangsvollstreckung zur Befriedigung des Gl\u00e4ubigers zu dulden. Der Umstand, da\u00df der R\u00fcckgew\u00e4hranspruch des \u00a7 7 AnfG bei einer besonderen Gestaltung der Verh\u00e4ltnisse auch einen anderen Inhalt haben kann, ist entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die hier zu entscheidende Rechtsfrage ohne Belang. Denn \u00a7 191 Abs. 1 AO 1977 bezieht sich nach seinem Wortlaut nur auf die F\u00e4lle, in denen eine Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung besteht.<\/p>\n<p>Fehl geht schlie\u00dflich auch der Einwand der Kl\u00e4gerin, die Regelung des \u00a7 10 AnfG spreche gegen die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines auf das AnfG gest\u00fctzten Duldungsbescheides. Der vorliegende Fall bietet dem erkennenden Senat zwar keinen Anla\u00df, dar\u00fcber zu entscheiden, wie ein Duldungsbescheid auszusehen hat, wenn die Voraussetzungen i. S. des \u00a7 10 AnfG gegeben sind. Es ist aber nicht zu erkennen, da\u00df es nicht m\u00f6glich sein sollte, in einen Duldungsbescheid nach \u00a7 191 Abs. 1 AO 1977 eine dem Vorbehalt des \u00a7 10 AnfG entsprechende Bedingung aufzunehmen (vgl. auch H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., \u00a7 191 AO 1977 Rdnr. 141).<\/p>\n<p>2. Unzutreffend ist die Auffassung der Kl\u00e4gerin, der Senat m\u00fcsse wegen der Entscheidung des BGH in NJW 1976, 967 die Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtsh\u00f6fe des Bundes einholen. Das w\u00e4re nur erforderlich, falls er mit der vorliegenden Entscheidung von der genannten Entscheidung des BGH abwiche (\u00a7 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtsh\u00f6fe des Bundes &#8211; RsprEinhG -, BGBl I 1968, 661). Eine solche Abweichung liegt aber nicht vor.<\/p>\n<p>Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen beider Urteile sind nicht identisch. Eine Identit\u00e4t w\u00e4re allenfalls dann gegeben, wenn der BGH in dem von ihm entschiedenen Fall das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis des klagenden FA nur deswegen bejaht h\u00e4tte, weil er der Auffassung war, das FA sei zum Erla\u00df eines Duldungsbescheides nach \u00a7 191 Abs. 1 AO 1977 rechtlich nicht befugt. Anhaltspunkte daf\u00fcr sind dem Urteil des BGH jedoch nicht zu entnehmen. \u00dcberdies kann eine solche Abweichung i. S. des \u00a7 2 RsprEinhG auch deswegen nicht vorliegen, weil im Zeitpunkt des Erlasses des BGH-Urteils \u00a7 191 Abs. 1 AO 1977, der Rechtsgrundlage der im vorliegenden Fall angegriffenen Duldungsbescheide ist, noch nicht galt.<\/p>\n<p>3. Mit der Kl\u00e4gerin ist davon auszugehen, da\u00df eine Verf\u00fcgung nicht unentgeltlich i. S. des \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG ist, falls sie als eine Pflicht- oder Anstandsschenkung anzusehen ist. Das ist allgemeine Meinung (vgl. z. B. Jaeger, Die Gl\u00e4ubigeranfechtung, 2. Aufl. 1938, \u00a7 3 Anm. 50; B\u00f6hle-Stamschr\u00e4der\/Kilger, Anfechtungsgesetz, 5. Aufl., 1979, \u00a7 3 Anm. III 10). In solchen F\u00e4llen fehlt es an der Unentgeltlichkeit deswegen, weil als Entgelt einer Leistung auch die Befreiung von Pflichten angesehen werden kann, deren Erf\u00fcllung das Gesetz dem Anstandsgef\u00fchl und der Gewissenhaftigkeit des Verpflichteten anheimstellt (vgl. Jaeger, a. a. O.) oder die einer sittlichen Pflicht entsprechen (vgl. Urteile des Reichsgerichts &#8211; RG &#8211; vom 16. Oktober 1908 VII 595\/07, RGZ 70, 15, 19, und vom 11. Februar 1910 VII 232\/09, RGZ 73, 46, 49). Eine solche Pflicht liegt aber nicht schon in der Bet\u00e4tigung der allgemeinen N\u00e4chstenliebe (RGZ 70, 15, 19). Erforderlich ist vielmehr das Vorliegen einer besonderen, aus den konkreten Umst\u00e4nden des Falles erwachsenen, in den Geboten der Sittlichkeit wurzelnden Verpflichtung (RGZ 70, 15, 19).<\/p>\n<p>Es ist fraglich, ob die Durchf\u00fchrung von besonderen Anordnungen eines wegen Versto\u00dfes gegen wesentliche Formvorschriften ung\u00fcltigen Nottestaments durch den Erben allgemein als Erf\u00fcllung einer sittlichen Pflicht angesehen werden kann. Sinn und Zweck der strengen Vorschriften hinsichtlich der Errichtung eines Testaments ist vor allem, den wirklichen Willen des Erblassers zur Geltung kommen zu lassen, indem er m\u00f6glichst deutlich zum Ausdruck gebracht wird (Palandt, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 42. Aufl., \u00a7 2231 Anm. 1); und gerade an dieser Deutlichkeit fehlt es im Falle eines Nottestaments, bei dem zwei der drei anwesenden Zeugen mit der Erblasserin in gerader Linie verwandt sind. Der Senat braucht aber im vorliegenden Fall diese Frage nicht zu entscheiden. Denn jedenfalls ergeben die hier vorliegenden besonderen Umst\u00e4nde, da\u00df keine Zuwendung vorliegt, die in den Geboten der Sittlichkeit oder des Anstands wurzelt.<\/p>\n<p>Aus dem von der Vorentscheidung in Bezug genommenen Nottestament ergibt sich, da\u00df die Mutter des Ehemannes der Kl\u00e4gerin die beiden Grundst\u00fccke deswegen nicht ihrem Sohn, sondern dessen Ehefrau zugute kommen lassen wollte, weil sich der Sohn &#8222;gesch\u00e4ftlich bisweilen in schwierige Lagen begeben&#8220; habe und &#8222;das Verm\u00f6gen, was Vater und ich im Schwei\u00dfe unseres Angesichts zusammengetragen haben, auch erhalten&#8220; bleiben solle. Die \u00dcbertragung der Grundst\u00fccke auf die Kl\u00e4gerin sollte danach also der Erhaltung des Verm\u00f6gens und insbesondere dem Zweck dienen, die Grundst\u00fccke nicht dem Zugriff der Gl\u00e4ubiger des Ehemannes der Kl\u00e4gerin zug\u00e4nglich zu machen. Dieses Bestreben ist zwar aus der Sicht der Erblasserin verst\u00e4ndlich und auch sittlich nicht zu mi\u00dfbilligen. Andererseits reicht es aber auch nicht aus, ein Gebot des Anstands oder der Sittlichkeit zu begr\u00fcnden, das den Ehemann der Kl\u00e4gerin verpflichtet h\u00e4tte, dieser die Grundst\u00fccke zu \u00fcbertragen. Vielmehr widerspr\u00e4che es den Wertungen des AnfG, w\u00fcrde man dem Anfechtungsgegner das Recht zugestehen, sich darauf zu berufen, die Verf\u00fcgung des Schuldners zu seinen Gunsten unterliege deswegen nicht der Gl\u00e4ubigeranfechtung, weil der Schuldner aufgrund einer unwirksamen letztwilligen Verf\u00fcgung die sittliche Pflicht gehabt habe, die ererbten Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde dem Zugriff seiner Gl\u00e4ubiger zu entziehen.<\/p>\n<p>4. Die Kl\u00e4gerin r\u00fcgt auch zu Unrecht, das FG h\u00e4tte nicht offenlassen d\u00fcrfen, ob ihr Darlehensforderungen gegen ihren Ehemann zustehen. Das AnfG enth\u00e4lt keine Vorschriften, die dem Anfechtungsgegner gegen\u00fcber dem in \u00a7 7 AnfG geregelten R\u00fcckgew\u00e4hranspruch des Gl\u00e4ubigers ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht einr\u00e4umen. Es kann dahinstehen, ob dennoch auf das Verh\u00e4ltnis zwischen dem Gl\u00e4ubiger und dem Anfechtungsgegner die f\u00fcr rechtsgesch\u00e4ftliche Schuldverh\u00e4ltnisse in Betracht kommenden Zur\u00fcckbehaltungsvorschriften des \u00a7 273 BGB anwendbar sind. Denn jedenfalls w\u00e4ren diese in bezug auf die angeblichen Darlehensforderungen der Kl\u00e4gerin nicht erf\u00fcllt. Nach \u00a7 273 BGB kann der Schuldner die geschuldete Leistung nur verweigern, wenn er aus demselben rechtlichen Verh\u00e4ltnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen f\u00e4lligen Anspruch gegen den Gl\u00e4ubiger hat. Der angebliche Anspruch der Kl\u00e4gerin auf R\u00fcckzahlung von Darlehen betrifft jedoch nicht das Verh\u00e4ltnis, auf dem ihre Verpflichtung gegen\u00fcber dem FA aus \u00a7 7 AnfG beruht. Es steht in keinerlei erkennbarem Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verf\u00fcgung des Ehemannes \u00fcber seine beiden Grundst\u00fccke zugunsten der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>5. Der Erla\u00df der beiden Duldungsbescheide vom 29. September und 4. Oktober 1978 war eine Ermessensentscheidung (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 14. Juli 1981 VII R 49\/80, BFHE 133, 501, BStBl II 1981, 751). Dabei hatte das FA sein Ermessen nach \u00a7 5 AO 1977 entsprechend dem Zweck der ihm durch \u00a7 191 Abs. 1 AO 1977 erteilten Erm\u00e4chtigung auszu\u00fcben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.<\/p>\n<p>Ein nach \u00a7 191 Abs. 1 AO 1977 erlassener Duldungsbescheid mu\u00df grunds\u00e4tzlich die von der Beh\u00f6rde bei der Aus\u00fcbung ihres Ermessens angestellten Erw\u00e4gungen, die Abw\u00e4gung des F\u00fcr und Wider der sich gegen\u00fcberstehenden Belange, erkennen lassen. Denn der Staatsb\u00fcrger, in dessen Rechte eingegriffen wird, hat einen Anspruch darauf, die Gr\u00fcnde daf\u00fcr zu erfahren, um seine Rechte sachgerecht verteidigen zu k\u00f6nnen. In Ausnahmef\u00e4llen kann aber von einer Begr\u00fcndung abgesehen werden, insbesondere dann, wenn dem Betroffenen die Auffassung der Beh\u00f6rde \u00fcber die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne schriftliche Begr\u00fcndung f\u00fcr ihn ohne weiteres erkennbar ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 3. Februar 1981 VII R 86\/78, BFHE 133, 1, BStBl II 1981, 493).<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall enthalten die Duldungsbescheide in der Fassung, die sie durch die Einspruchsentscheidung erhalten haben, hinsichtlich der Frage, weshalb das FA von der ihm durch \u00a7 191 Abs. 1 AO 1977 einger\u00e4umten M\u00f6glichkeit, die Kl\u00e4gerin in Anspruch zu nehmen, Gebrauch gemacht hat, nur die kurze Bemerkung, die Vollstreckung in das Verm\u00f6gen des Ehemannes sei ohne Erfolg geblieben. Dies reicht aus, weil der Kl\u00e4gerin bekannt war, da\u00df sie beide Grundst\u00fccke vor wenigen Monaten von ihrem Ehemann unentgeltlich erhalten hatte und nach den Umst\u00e4nden des Falles diese Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde allein f\u00fcr eine zumindest teilweise Befriedigung des FA in Betracht kamen.<\/p>\n<p>Es liegen keine Anhaltungspunkte daf\u00fcr vor, da\u00df das FA durch den Erla\u00df der Duldungsbescheide die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens \u00fcberschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck des \u00a7 191 Abs. 1 AO 1977 nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht h\u00e4tte (vgl. \u00a7 102 der Finanzgerichtsordnung).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 31.5.1983 (VII R 7\/81) BStBl. 1983 II S. 545 1. 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