{"id":30374,"date":"1983-02-08T10:51:39","date_gmt":"1983-02-08T08:51:39","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=30374"},"modified":"2013-06-28T11:51:39","modified_gmt":"2013-06-28T09:51:39","slug":"bfh-urteil-vom-8-2-1983-viii-r-130_79-bstbl-1983-ii-s-554","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-8-2-1983-viii-r-130_79-bstbl-1983-ii-s-554\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 8.2.1983 (VIII R 130\/79) BStBl. 1983 II S. 554"},"content":{"rendered":"<p>Der Eigent\u00fcmer eines unbebauten Grundst\u00fccks hat vorab entstandene Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung (Finanzierungsaufwand, Grundsteuer), wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer sp\u00e4teren Bebauung und der Vermietung, Verpachtung oder Selbstnutzung des Geb\u00e4udes besteht. Der (enge) zeitliche Zusammenhang mit der sp\u00e4teren Bebauung ist kein zus\u00e4tzliches Tatbestandsmerkmal, sondern ein Umstand, der den wirtschaftlichen Zusammenhang offenkundig machen und dessen Nachweis erleichtern kann.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 9, \u00a7 21.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) und seine Ehefrau, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, erwarben mit Kaufvertrag vom 20. M\u00e4rz 1975 ein Baugrundst\u00fcck in Sch. Der Kaufpreis betrug 84.000 DM. Eine vom Kl\u00e4ger im M\u00e4rz 1975 eingereichte Bauvoranfrage beschied das B\u00fcrgermeisteramt Sch positiv. Bereits die Ver\u00e4u\u00dferer hatten sich Bebauungspl\u00e4ne anfertigen lassen, die der Kl\u00e4ger und seine Ehefrau allerdings nicht \u00fcbernahmen. Sie lie\u00dfen sich indessen nach ihren Angaben bereits vor dem Erwerb von dem sp\u00e4teren Architekten W \u00fcber die Bebauungsm\u00f6glichkeiten beraten. Die Baugenehmigung wurde im Juni 1978 beantragt. Das Landratsamt B erteilte die Baugenehmigung im April 1979.<\/p>\n<p>Der Grundst\u00fcckskauf war durch Bausparvertr\u00e4ge finanziert worden. Im Streitjahr 1976 fielen Kreditkosten von 2.943 DM an. Au\u00dferdem zahlten die Kl\u00e4ger 1976 246 DM Grundsteuer.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und seine Ehefrau begehrten den Abzug der 1976 aufgewandten Kreditkosten und Grundsteuer von insgesamt 3.189 DM als Verlust aus Vermietung und Verpachtung. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) lehnte den Abzug ab. Der Einspruch blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt (Urteil des FG Baden-W\u00fcrttemberg &#8211; Au\u00dfensenate Freiburg &#8211; vom 15. Mai 1979 III 256\/77, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1979, 437).<\/p>\n<p>Das FA r\u00fcgt mit der vom FG zugelassenen Revision die Verletzung des \u00a7 9 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG): Das FG negiere die eigenst\u00e4ndige Bedeutung des &#8222;engen zeitlichen Zusammenhangs&#8220; zwischen den Aufwendungen und der geplanten Errichtung des Hauses (Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 10. November 1961 VI 283\/60 U, BFHE 74, 143, BStBl III 1962, 54; vom 31. Januar 1964 VI 252\/62 U, BFHE 78, 487, BStBl III 1964, 187; vom 13. November 1973 VIII R 157\/70, BFHE 110, 556, BStBl II 1974, 161; vom 3. Juni 1975 VIII R 80\/73, BFHE 116, 38, BStBl II 1975, 699). Es handele sich nicht nur um ein Indiz. Das Merkmal sei im Streitfall nicht gegeben, weil der Antrag auf Baugenehmigung erst ca. 4 Jahre nach dem Grundst\u00fcckserwerb &#8222;gestellt&#8220; worden sei. Aber auch unter Zugrundelegung der Auffassung des FG d\u00fcrfe die Klage nicht durchdringen. Die vom FG angef\u00fchrten Umst\u00e4nde &#8211; Abschlu\u00df von Bausparvertr\u00e4gen (teilweise vor dem Grundst\u00fcckserwerb), eine v\u00f6llig unverbindliche, geringe Kosten verursachende Bauvoranfrage &#8211; seien keine gewichtigen Indizien f\u00fcr einen festen Entschlu\u00df, ein konkretes Bauvorhaben zu verwirklichen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Einkommensteuer 1976 auf 5.094 DM festzusetzen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kreditkosten und die Grundsteuer sind vorab entstandene Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung (\u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 und 2, \u00a7 21 EStG). Der Abzug von Werbungskosten f\u00fcr die Zeit, bevor der Steuerpflichtige Mieteinnahmen erzielt oder eine Wohnung selbst nutzt, setzt voraus, da\u00df sich anhand objektiver Umst\u00e4nde der endg\u00fcltige Entschlu\u00df des Steuerpflichtigen belegen l\u00e4\u00dft, er werde durch die Errichtung oder den Erwerb eines Geb\u00e4udes die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung begr\u00fcnden (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1981 VIII R 107\/79, BFHE 135, 431, BStBl II 1982, 495 mit Nachweisen).<\/p>\n<p>Ist der Steuerpflichtige wie hier Eigent\u00fcmer eines unbebauten Grundst\u00fccks und gibt er an, das Grundst\u00fcck bebauen und das Geb\u00e4ude durch Vermietung und Verpachtung oder durch Wohnen im eigenen Haus nutzen zu wollen, mu\u00df er den wirtschaftlichen Zusammenhang der Aufwendungen sowohl mit der sp\u00e4teren Bebauung als auch mit einer sich anschlie\u00dfenden Nutzung des Geb\u00e4udes darlegen und ggf. nachweisen. Es kann regelm\u00e4\u00dfig unterstellt werden, da\u00df ein errichtetes Geb\u00e4ude durch Vermietung oder Verpachtung oder durch Wohnen im eigenen Haus genutzt werden wird; eine andere Verwendung (z.B. die Ver\u00e4u\u00dferung nach Bebauung) ist die Ausnahme und braucht nur beim Vorliegen besonderer Anhaltspunkte in Betracht gezogen zu werden (siehe Urteil in BFHE 110, 556, BStBl II 1974, 161). Hingegen kann mit dem FG nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, da\u00df ein unbebautes Grundst\u00fcck bebaut werden wird; solche Grundst\u00fccke k\u00f6nnen auch weiterhin unbebaut gelassen werden oder als Spekulationsobjekte dienen.<\/p>\n<p>In der Rechtsprechung des BFH ist die Abziehbarkeit davon abh\u00e4ngig gemacht worden, da\u00df ein &#8222;zeitlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang&#8220; mit der sp\u00e4teren Errichtung des Geb\u00e4udes besteht (Urteile in BFHE 74, 143, BStBl III 1962, 54; in BFHE 78, 487, BStBl III 1964, 187). Der Senat hat f\u00fcr den Werbungskostenabzug von Abschlu\u00dfgeb\u00fchren aus einem Bausparvertrag einen &#8222;engen zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang&#8220; mit dem Hausbau gefordert (Urteil in BFHE 116, 38, BStBl II 1975, 699).<\/p>\n<p>Die Revision leitet aus diesen Formulierungen zu Unrecht her, da\u00df der &#8222;zeitliche Zusammenhang&#8220; oder der &#8222;enge zeitliche Zusammenhang&#8220; eigenst\u00e4ndige Bedeutung h\u00e4tte. Das Gesetz macht den Werbungskostenabzug lediglich von dem wirtschaftlichen Zusammenhang abh\u00e4ngig (vgl. f\u00fcr Schuldzinsen \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG, siehe bereits BFH-Urteil vom 29. Oktober 1953 IV 238\/53 U, BFHE 58, 162, BStBl III 1953, 353). Der zeitliche Zusammenhang ist kein zus\u00e4tzliches gesetzliches Tatbestandsmerkmal. Er kann indessen den wirtschaftlichen Zusammenhang offenkundig machen, seinen Nachweis erleichtern, m\u00f6glicherweise auch einen Beweis des ersten Anscheins begr\u00fcnden (vgl. BFH-Urteil vom 10. M\u00e4rz 1981 VIII R 195\/77, BFHE 133, 189, 192, BStBl II 1981, 470).<\/p>\n<p>Das FA hat im Klageverfahren unter Berufung auf eine Verf\u00fcgung der Oberfinanzdirektion Freiburg vom 19. Juli 1976 die Auffassung vertreten, da\u00df Zinsen f\u00fcr den Erwerb von Bauland regelm\u00e4\u00dfig nur dann abziehbar seien, wenn sie auf einen Zeitraum von 12 Monaten vor Baubeginn (Beantragung der Baugenehmigung) entfallen. Derart starre Regeln lassen sich nicht aufstellen. Das FG trifft Tatsachenfeststellungen nach seiner freien aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen \u00dcberzeugung (\u00a7 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Ihm sind keine Vorgaben dahin zu machen, da\u00df es nach bestimmten Zeitabl\u00e4ufen eine Bauabsicht verneinen m\u00fc\u00dfte oder nur unter erschwerten Umst\u00e4nden annehmen d\u00fcrfte. Von ihm ist lediglich zu verlangen, da\u00df es dem Zeitmoment \u00fcberhaupt Beachtung schenkt.<\/p>\n<p>Dies ist geschehen. Das FG hat beachtet, da\u00df die Baugenehmigung erst kurz vor Ergehen der Vorentscheidung im April 1979 erteilt wurde, hingegen das Baugrundst\u00fcck bereits 1975 erworben worden war. Es hat trotz des langen Zeitablaufs eine konkrete Bauabsicht schon im Streitjahr 1976 angenommen. Hierf\u00fcr hat es anf\u00fchren k\u00f6nnen, da\u00df der Kl\u00e4ger bereits 1975 eine Bauvoranfrage gestellt und mehrere Bausparvertr\u00e4ge abgeschlossen hat. Es hat ferner ber\u00fccksichtigt, da\u00df der Kl\u00e4ger und seine Ehefrau infolge ihrer beschr\u00e4nkten Einkommens- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse nicht sogleich nach dem Grundst\u00fcckserwerb bauen konnten, sondern zun\u00e4chst einige Zeit zus\u00e4tzliche Geldmittel ansparen mu\u00dften. Diese W\u00fcrdigung ist m\u00f6glich. Sie verst\u00f6\u00dft nicht gegen die Denkgesetze, allgemeine Erfahrungss\u00e4tze oder die Regeln des Beweisrechts. Eine Bauvoranfrage ist zwar unverbindlich und verursacht wenig Kosten. Dennoch l\u00e4\u00dft sie das Interesse des Kl\u00e4gers an einer Bebauung erkennen. Weiterhin ist auf \u00a7 3 Abs. 2 des vom FG in Bezug genommenen Grundst\u00fcckskaufvertrags hinzuweisen, wonach der Kl\u00e4ger und seine Ehefrau bis zum 14. Mai 1975 vom Kaufvertrag zur\u00fccktreten konnten, falls das Grundst\u00fcck nicht mit einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung bebaut werden durfte. Der Abschlu\u00df von Bausparvertr\u00e4gen mag, f\u00fcr sich allein genommen, kein Indiz f\u00fcr eine Bebauung sein. Im Zusammenhang mit anderen Umst\u00e4nden kann er indessen Bedeutung gewinnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Eigent\u00fcmer eines unbebauten Grundst\u00fccks hat vorab entstandene Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung (Finanzierungsaufwand, Grundsteuer), wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer sp\u00e4teren Bebauung und der Vermietung, Verpachtung oder Selbstnutzung des Geb\u00e4udes besteht. 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