{"id":30375,"date":"2013-03-10T10:40:36","date_gmt":"2013-03-10T08:40:36","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=30375"},"modified":"2013-03-10T10:40:36","modified_gmt":"2013-03-10T08:40:36","slug":"bfh-urteil-vom-14-4-1983-iv-r-198_80-bstbl-1983-ii-s-555","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-14-4-1983-iv-r-198_80-bstbl-1983-ii-s-555\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 14.4.1983 (IV R 198\/80) BStBl. 1983 II S. 555"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 14.4.1983 (IV R 198\/80) BStBl. 1983 II S. 555<\/p>\n<p>1. Vertr\u00e4ge zwischen nahen Angeh\u00f6rigen sind einkommensteuerrechtlich nur dann wie Vertr\u00e4ge zwischen Fremden zu behandeln, wenn sie nach Inhalt und Durchf\u00fchrung dem zwischen Fremden \u00dcblichen entsprechen.<\/p>\n<p>2. Ein solcher Fremdvergleich ist auch bei Vertr\u00e4gen zwischen einer Personengesellschaft und nahen Angeh\u00f6rigen aller beteiligten Gesellschafter vorzunehmen, wenn die Gesellschafter bei der Vertragsgestaltung einvernehmlich handeln.<\/p>\n<p>3. Werden nach dem Inhalt solcher Vertr\u00e4ge Darlehen langfristig gew\u00e4hrt, sind sie steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn nach den Vertragsmodalit\u00e4ten die Realisierung des Zahlungsanspruchs der Darlehensgeber nicht gesichert erscheint.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>EStG \u00a7 4 Abs. 4.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Am 5. November 1964 schenkte Frau H, die seinerzeitige Komplement\u00e4rin der Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4gerin), ihren f\u00fcnf Enkelkindern &#8211; Jahrgang 1948, 1950, 1959, 1960 und 1964 &#8211; jeweils 20.000 DM mit der Auflage, diese Betr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin als langfristige Darlehen zu \u00fcberlassen. Am selben Tage schlossen die Enkelkinder Darlehensvertr\u00e4ge mit der Kl\u00e4gerin und \u00fcberlie\u00dfen ihr die genannten Betr\u00e4ge zu einem Zins von 6 v. H. Die Darlehen waren fr\u00fchestens nach Vollendung des 25. Lebensjahres des jeweiligen Darlehensgebers unter Einhaltung einer einj\u00e4hrigen K\u00fcndigungsfrist k\u00fcndbar. Au\u00dferordentliche K\u00fcndigungsrechte waren f\u00fcr den Fall der Gef\u00e4hrdung der Darlehen durch Verm\u00f6gensverfall, insbesondere bei Zahlungseinstellung der Kl\u00e4gerin oder eines pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafters sowie bei der Er\u00f6ffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin oder eines pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafters, vereinbart. Die Kl\u00e4gerin konnte die R\u00fcckzahlung eines gek\u00fcndigten Darlehens gegen Erh\u00f6hung des Zinssatzes um 1 v. H. ratenweise vornehmen, wenn ihr Bestand oder ihre Liquidit\u00e4t durch die sofortige Zahlung ernstlich gef\u00e4hrdet w\u00fcrden. Zur Feststellung des Vorliegens dieser Voraussetzungen und zur Bemessung der H\u00f6he der Raten war die f\u00fcr beide Vertragsparteien verbindliche Entscheidung des jeweiligen Steuerberaters der Kl\u00e4gerin vorgesehen. Die Darlehen wurden ohne Sicherheit hingegeben. Die Darlehensgeber waren aber berechtigt, jederzeit die Gew\u00e4hrung einer angemessenen Sicherheit f\u00fcr ihre Darlehensforderungen zu verlangen. Die Schenkungen wurden durch Umbuchung vom Kapitalkonto der Frau H im Rahmen ihrer Gesamtentnahmen auf neu errichtete Darlehenskonten ihrer Enkelkinder vollzogen. Bei Abschlu\u00df der Schenkungs- und Darlehensvertr\u00e4ge waren die minderj\u00e4hrigen Enkelkinder jeweils durch vormundschaftsgerichtlich bestellte Pfleger vertreten. S\u00e4mtliche Vertr\u00e4ge wurden durch Beschl\u00fcsse des Vormundschaftsgerichts genehmigt.<\/p>\n<p>Durch weitere Vertr\u00e4ge vom 31. Oktober 1970 schenkte Frau H &#8211; nunmehr Kommanditistin der Kl\u00e4gerin &#8211; ihren Enkeln, vertreten durch deren Eltern, jeweils weitere 50.000 DM mit der Auflage, diese Betr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin als langfristige Darlehen zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<p>Ebenfalls am 31. Oktober 1970 schenkten die beiden V\u00e4ter, nunmehr pers\u00f6nlich haftende Gesellschafter der Kl\u00e4gerin, ihren f\u00fcnf Kindern je einen Betrag in H\u00f6he von 30.000 DM &#8222;zu Lasten ihres Kapitalkontos&#8220; ebenfalls mit der Auflage, diese Betr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin als langfristige Darlehen zur Verf\u00fcgung zu stellen. Die Kinder waren wiederum durch vormundschaftsgerichtlich bestellte Pfleger vertreten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin schlo\u00df am 31. Oktober 1970 Darlehensvertr\u00e4ge mit den f\u00fcnf Beschenkten, nach denen ihr die Schenkungsbetr\u00e4ge vom selben Tage zusammen mit den am 5. November 1964 gew\u00e4hrten Darlehen als einheitliche Darlehen von je 100.000 DM langfristig zur Verf\u00fcgung gestellt wurden. Die einzelnen Bestimmungen der Vereinbarungen entsprachen denen der Vertr\u00e4ge vom 5. November 1964. Den Abschlu\u00df der Darlehensvertr\u00e4ge, bei dem die minderj\u00e4hrigen Kinder durch Pfleger vertreten waren, t\u00e4tigte jeder der Komplement\u00e4re als allein dazu berechtigter Vertreter der Kl\u00e4gerin jeweils mit den Kindern des anderen Komplement\u00e4rs. Die Vereinbarungen wurden durch Beschl\u00fcsse des Vormundschaftsgerichts bzw. &#8211; in einem Fall &#8211; durch einen der Darlehensgeber nach Eintritt der Vollj\u00e4hrigkeit genehmigt.<\/p>\n<p>Die Schenkungen der Frau H wurden wiederum durch Umbuchung vom Kapitalkonto im Rahmen der Gesamtentnahmen der Frau H auf die Darlehenskonten der Enkel vollzogen. Die V\u00e4ter veranla\u00dften ebenfalls im Rahmen ihrer Entnahmen die entsprechende Umbuchung von ihren Kapitalkonten auf Darlehenskonten der Kinder.<\/p>\n<p>Die Darlehenszinsen wurden den Beschenkten regelm\u00e4\u00dfig vertragsgem\u00e4\u00df ausgezahlt und unstreitig nicht zur Deckung ihres Lebensunterhalts, sondern zur Kapitalansammlung verwendet.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) erkannte in den den Streitjahren 1972 und 1973 vorangehenden Veranlagungszeitr\u00e4umen die Darlehen stets als Betriebsschulden und die hierauf entrichteten Zinszahlungen als Betriebsausgaben an. Nach einer die Veranlagungszeitr\u00e4ume 1970 bis 1973 umfassenden Betriebspr\u00fcfung sah das FA die in den Streitjahren gezahlten Zinsen nicht mehr als betrieblich veranla\u00dft an. Es \u00e4nderte den gem\u00e4\u00df \u00a7 100 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung (AO) vorl\u00e4ufig ergangenen Bescheid \u00fcber die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung f\u00fcr 1972, indem es den bisher festgestellten Gewinn der Kl\u00e4gerin um die Zinsen in H\u00f6he von 30.000 DM erh\u00f6hte. Im erstmaligen Bescheid \u00fcber die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung 1973 rechnete es dem erkl\u00e4rten Gewinn die Darlehenszinsen von 30.000 DM hinzu.<\/p>\n<p>Mit der hiergegen gerichteten Sprungklage beantragte die Kl\u00e4gerin, unter Ab\u00e4nderung der Bescheide \u00fcber die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung ihren Gewinn f\u00fcr die Streitjahre um jeweils 30.000 DM herabzusetzen. Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte im wesentlichen aus: Die Darlehensverbindlichkeiten der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber den Kindern und Enkeln der Gesellschafter sowie die darauf entrichteten streitigen Zinszahlungen seien betrieblich veranla\u00dft. Im Hinblick auf ihren privaten Entstehungsgrund seien schenkweise begr\u00fcndete betriebliche Darlehensschulden nicht anders zu behandeln als schenkweise Zuwendungen von Gesellschaftsanteilen. Den Darlehensgebern seien im Streitfall eigene Einkunftsquellen \u00fcbertragen worden. Die Schenkungs- und Darlehensvertr\u00e4ge seien zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden. Sie h\u00e4tten einer notariellen Beurkundung nicht bedurft, weil sie durch gesellschaftsvertraglich zul\u00e4ssige Abtretungen von gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin bestehenden Gewinnanspr\u00fcchen der Gesellschafter vollzogen worden seien. Der gleichzeitige Abschlu\u00df der Schenkungsvertr\u00e4ge vom 31. Oktober 1970 zeige, da\u00df die Gesellschafter einvernehmlich gehandelt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Die Schenkungs- und Darlehensvertr\u00e4ge seien auch nicht in einer unter fremden Dritten un\u00fcblichen Art gestaltet gewesen. Schenker und Darlehensschuldner seien nicht identisch gewesen. Wegen der Zugeh\u00f6rigkeit der Gesellschafter zu verschiedenen Familienst\u00e4mmen habe es an gleichgerichteten Interessen zwischen der Kl\u00e4gerin und den Darlehensgebern (den Beschenkten) gefehlt. Die Laufzeiten der Darlehen, die nach den Vertr\u00e4gen vom 5. November 1964 zwischen 9 und 25 Jahre und nach den Vertr\u00e4gen vom 31. Oktober 1970 zwischen 3 und 19 Jahre betragen h\u00e4tten, st\u00fcnden einer steuerrechtlichen Anerkennung nicht entgegen. Die Beschenkten seien durch die streitigen Vertr\u00e4ge unmittelbar bereichert worden. Rechtlich unerheblich sei die Ankn\u00fcpfung des K\u00fcndigungsrechts der Gl\u00e4ubiger an ein bestimmtes Lebensalter. Hinzu komme, da\u00df ihnen f\u00fcr den Fall der Gef\u00e4hrdung der Darlehen ein au\u00dferordentliches und unbefristetes K\u00fcndigungsrecht einger\u00e4umt worden sei. Schlie\u00dflich spreche auch das Fehlen von Sicherheiten f\u00fcr die Darlehen nicht gegen eine auch zwischen Fremden \u00fcbliche Vertragsgestaltung. Denn die Darlehensgeber h\u00e4tten jederzeit die Gew\u00e4hrung einer angemessenen Sicherheit verlangen k\u00f6nnen. Auch fremde Dritte seien bereit, ertragsstarken Unternehmen Kredite in der Gr\u00f6\u00dfenordnung der streitigen Darlehen ohne Hingabe von Sicherheiten zu gew\u00e4hren. Die Kl\u00e4gerin habe dies durch Vorlage von Kreditzusagen mehrerer Geldinstitute belegt. Schlie\u00dflich seien die vereinbarten Zinsen unstreitig ausbezahlt und nicht f\u00fcr den Unterhalt der Darlehensgeber verwendet, sondern in ihnen geh\u00f6renden Wertpapieren angelegt worden.<\/p>\n<p>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA Verletzung materiellen Rechts. Es tr\u00e4gt im wesentlichen vor: Darlehensvertr\u00e4ge der streitigen Art seien unter Fremden un\u00fcblich. Au\u00dferdem fehle den Darlehen das f\u00fcr die steuerrechtliche Anerkennung erforderliche Merkmal der betrieblichen Veranlassung.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.<\/p>\n<p>Dem FG ist nicht darin zu folgen, da\u00df die streitigen Darlehenszinsen als Betriebsausgaben der Kl\u00e4gerin abziehbar sind.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Betriebsausgaben die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranla\u00dft sind. Eine betriebliche Veranlassung ist gegeben, wenn ein wirtschaftlicher oder tats\u00e4chlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht. Hiervon kann bei einem Vertrag zwischen Angeh\u00f6rigen nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung nur dann ausgegangen werden, wenn die Vereinbarung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zustande gekommen ist und sowohl die Gestaltung als auch die Durchf\u00fchrung des Vereinbarten dem zwischen Fremden \u00dcblichen entspricht. Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, da\u00df die Vertragsbeziehungen tats\u00e4chlich im betrieblichen und nicht in Wirklichkeit im privaten Bereich (\u00a7 12 EStG) wurzeln. Diese Grunds\u00e4tze gelten gleicherma\u00dfen f\u00fcr Arbeitsvertr\u00e4ge (vgl. BFH-Urteil vom 23. April 1975 I R 208\/72, BFHE 115, 481, BStBl II 1975, 579), f\u00fcr Vereinbarungen stiller Gesellschaften (BFH-Urteile vom 20. Februar 1975 IV R 62\/74, BFHE 115, 232, BStBl II 1975, 569; vom 8. August 1974 IV R 101\/73, BFHE 113, 361, BStBl II 1975, 34; vom 19. Dezember 1979 I R 176\/77, BFHE 129, 475, BStBl II 1980, 242) und f\u00fcr Darlehensvertr\u00e4ge zwischen Eltern und Kindern (BFH-Urteile vom 16. M\u00e4rz 1977 I R 213\/74, BFHE 121, 458, BStBl II 1977, 414; vom 25. Januar 1979 IV R 34\/76, BFHE 127, 364, BStBl II 1979, 434) sowie zwischen Gro\u00dfeltern und Enkeln (BFH-Urteil vom 22. November 1963 VI 178\/62 U, BFHE 78, 184, BStBl III 1964, 74).<\/p>\n<p>Sie haben auch durch das BFH-Urteil vom 10. November 1982 I R 135\/80 (BFHE 137, 308, BStBl II 1983, 173) keine Ver\u00e4nderung erfahren. In dieser Entscheidung ist ausgesprochen, da\u00df Aufwendungen f\u00fcr eine Arbeitnehmer-Direktversicherung von Angeh\u00f6rigen auch dann betrieblich veranla\u00dft sein k\u00f6nnen, wenn diese Form der betrieblichen Altersversorgung in vergleichbaren Unternehmen (noch) nicht \u00fcblich ist. Gleichwohl kommt es darauf an, ob eine gleiche Versorgung auch einem familienfremden Arbeitnehmer gew\u00e4hrt worden w\u00e4re (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1982 I R 42\/80, BStBl II 1983, 405).<\/p>\n<p>Diese Gesichtspunkte sind auch ma\u00dfgebend, wenn die Vereinbarungen nicht unmittelbar zwischen Angeh\u00f6rigen, sondern zwischen einer Personengesellschaft und Angeh\u00f6rigen der Gesellschafter geschlossen worden sind. In seinem Urteil vom 12. April 1979 IV R 14\/76 (BFHE 128, 207, BStBl II 1979, 622) hat der Senat entschieden, da\u00df die zum Ehegatten-Arbeitsverh\u00e4ltnis entwickelten Grunds\u00e4tze auch auf Arbeitsvertr\u00e4ge zwischen einem Ehegatten und einer von dem anderen Ehegatten beherrschten Personengesellschaft anzuwenden sind. Auch im Streitfall gew\u00e4hrleistet der Vertragsschlu\u00df mit der Personengesellschaft nicht, da\u00df eine private (Mit)Veranlassung f\u00fcr den Abschlu\u00df der Darlehensvertr\u00e4ge ausgeschlossen ist. Die Kl\u00e4gerin war zum Zeitpunkt des Abschlusses eine reine Familienpersonengesellschaft, bestehend nur aus der Gro\u00dfmutter und den V\u00e4tern der Beschenkten und Darlehensgeber. Dementsprechend war die Kl\u00e4gerin bei den Vertragsschl\u00fcssen nur durch nahe Angeh\u00f6rige der Beschenkten und Darlehensgeber vertreten. Zudem hat das FG &#8211; wenn auch in anderem Zusammenhang &#8211; festgestellt, die Gesellschafter h\u00e4tten bei Abschlu\u00df der Schenkungs- und Darlehensvertr\u00e4ge einvernehmlich gehandelt. Diese Umst\u00e4nde legen es nahe, da\u00df bei Abschlu\u00df der streitigen Vertr\u00e4ge auf seiten der Kl\u00e4gerin durch ihre Gesellschafter \u00e4hnliche \u00dcberlegungen angestellt wurden, wie sie auch sonst bei Darlehensvertr\u00e4gen unmittelbar zwischen Angeh\u00f6rigen vorzukommen pflegen. Damit erscheint auch eine Pr\u00fcfung der streitigen Vertr\u00e4ge nach den genannten Grunds\u00e4tzen angezeigt.<\/p>\n<p>Wenn die Kl\u00e4gerin demgegen\u00fcber unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 26. Juli 1978 I R 138\/76 (BFHE 125, 557, BStBl II 1978, 659) vortr\u00e4gt, im Streitfall habe es wegen ungleicher Auswirkungen der Vertr\u00e4ge auf die Familienst\u00e4mme an einer Gleichrichtung der Interessen gefehlt, kann sie keinen Erfolg haben. Die genannte Entscheidung erging zur Frage der verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung durch eine GmbH, an der einander fremde Personen unterschiedlich hoch beteiligt waren. Mit dem Streitfall ist jener Sachverhalt somit nicht vergleichbar.<\/p>\n<p>Die streitigen Vertr\u00e4ge halten einem Fremdvergleich nicht stand.<\/p>\n<p>a) Der Senat hat keine Veranlassung, dar\u00fcber zu befinden, ob die Beurteilung des FG zutrifft, die Schenkungs- und Darlehensvertr\u00e4ge seien in zivilrechtlich wirksamer Weise zustande gekommen. Denn er teilt nicht die Auffassung des FG, da\u00df die Darlehensvertr\u00e4ge in einer auch unter fremden Dritten \u00fcblichen Weise ausgestaltet seien. Zwar mag es sein, da\u00df eine Laufzeit eines Darlehensvertrages von bis zu 25 Jahren auch unter fremden Dritten nicht un\u00fcblich ist. Ein fremder Dritter wird aber bei derart langen Laufzeiten im allgemeinen Vertragsmodalit\u00e4ten aushandeln, durch die zumindest der R\u00fcckflu\u00df der Darlehensvaluta gesichert erscheint. An dieser Voraussetzung fehlt es im Streitfall.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 6 der Darlehensvertr\u00e4ge konnte die Kl\u00e4gerin die R\u00fcckzahlung eines gek\u00fcndigten Darlehens ratenweise vornehmen, wenn ihr Bestand oder ihre Liquidit\u00e4t durch die sofortige Zahlung gef\u00e4hrdet werden w\u00fcrde. Das bedeutet, da\u00df nach dem Willen der Vertragsparteien die Art und Weise der Darlehensr\u00fcckzahlung an den Bed\u00fcrfnissen und M\u00f6glichkeiten der Darlehensnehmerin ausgerichtet werden sollte. Das Interesse der Darlehensgeber an einer m\u00f6glichst problemlosen Realisierung ihrer Forderung wurde hierbei nicht ber\u00fccksichtigt. Im Gegenteil unterwarfen sich die Darlehensgeber zur Feststellung der Voraussetzungen f\u00fcr die Ratenzahlungen und zur Bemessung der H\u00f6he der Raten der verbindlichen Entscheidung des jeweiligen Steuerberaters der Kl\u00e4gerin. Damit aber bestand in zweifacher Hinsicht die M\u00f6glichkeit, da\u00df die Darlehensgeber auch nach einer ordentlichen K\u00fcndigung nur unter erschwerten Bedingungen \u00fcber die Darlehensbetr\u00e4ge w\u00fcrden verf\u00fcgen k\u00f6nnen. Zum einen bedeutete diese Vertragsbestimmung, da\u00df auch nach Beendigung der zum Teil langj\u00e4hrigen Laufzeiten der Darlehen die R\u00fcckzahlung auf bei Abschlu\u00df der Darlehensvertr\u00e4ge nicht vorhersehbare Zeit hinausgeschoben werden konnte. Dar\u00fcber hinaus bedeutete die Unterwerfung unter die verbindliche Entscheidung des jeweiligen Steuerberaters der Kl\u00e4gerin, da\u00df die Darlehensgeber sich jeder M\u00f6glichkeit, die Art und Weise der R\u00fcckzahlung zu beeinflussen, begeben hatten. Denn durch diese Vertragsbestimmung war der Kl\u00e4gerin faktisch die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt, sich mit dem von ihr beauftragten und bezahlten Steuerberater abzustimmen und in ihrem Sinne auf dessen Entscheidung einzuwirken. F\u00fcr die Darlehensgeber dagegen w\u00e4ren in einem solchen Falle weder das Zustandekommen noch die Grundlagen der f\u00fcr sie verbindlichen Entscheidung erkennbar. Der Senat h\u00e4lt es f\u00fcr ausgeschlossen, da\u00df ein fremder Darlehensgeber &#8211; zumal bei langfristigen Darlehen der streitigen Art &#8211; sich in dieser Weise in die Hand des Darlehensnehmers begeben w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Auch das den Darlehensgebern f\u00fcr den Fall der Gef\u00e4hrdung der Darlehen, insbesondere bei Zahlungseinstellung durch die Kl\u00e4gerin oder bei Er\u00f6ffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens, einger\u00e4umte Recht zur au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung gab den Darlehensgebern nur eine im Hinblick auf die Sicherung der Darlehensr\u00fcckzahlung schwache Position. Denn zum einen blieb auch im Falle der au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung die Geltung des \u00a7 6 der Darlehensvertr\u00e4ge unber\u00fchrt; danach konnte die Kl\u00e4gerin unter Berufung auf ihre fehlende Liquidit\u00e4t die R\u00fcckzahlung der Darlehensvaluta hinausschieben. Zum anderen h\u00e4tten die Darlehensgeber bei einer au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung der Darlehensvertr\u00e4ge im Falle der Er\u00f6ffnung des Konkursverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin nur eine quotenweise Befriedigung nach \u00a7 61 Nr. 6 der Konkursordnung (KO) zu erwarten gehabt. Entsprechendes gilt f\u00fcr den Fall der Er\u00f6ffnung des Vergleichsverfahrens nach den \u00a7\u00a7 7, 25 und 82 der Vergleichsordnung (VerglO).<\/p>\n<p>b) Der Senat ist der Auffassung, da\u00df bereits die aufgezeigten Umst\u00e4nde die streitigen Vertr\u00e4ge als unter fremden Dritten un\u00fcblich ausweisen. Es kommt hinzu, da\u00df die Darlehensgeber trotz ihrer auf lange Sicht schwachen Position die Darlehen ohne Gew\u00e4hrung von Sicherheiten hingegeben haben. Bereits in seinem Urteil in BFHE 129, 475, BStBl II 1980, 242 hat der BFH ausgesprochen, da\u00df eine langfristige Kapitalhingabe ohne Bestellung von Sicherheiten im Rahmen einer stillen Beteiligung zwischen Fremden un\u00fcblich ist. F\u00fcr die langfristige Kapitalhingabe aufgrund reiner Darlehensvertr\u00e4ge kann nichts anderes gelten. Ein fremder Dritter w\u00fcrde erst recht auf der Bestellung von Sicherheiten bestehen, wenn &#8211; wie im Streitfall &#8211; der Modus der Darlehensr\u00fcckzahlung von f\u00fcr den Darlehensgeber nicht kalkulierbaren Unw\u00e4gbarkeiten, insbesondere von Einflu\u00dfm\u00f6glichkeiten des Darlehensnehmers selbst abh\u00e4ngt. Dem steht nicht entgegen, da\u00df die Darlehensgeber im Streitfall jederzeit berechtigt waren, eine angemessene Sicherheit zu verlangen. Auch dieses Recht war nicht geeignet, die Position der Darlehensgeber wesentlich zu st\u00e4rken. Denn zum einen l\u00e4\u00dft sich dem Vertrag nicht entnehmen, was unter einer angemessenen Sicherheit zu verstehen ist und wer die Bestimmung der Leistung vorzunehmen hat. Auch eine Anwendung der Vorschriften der \u00a7\u00a7 315 ff. des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB), nach denen im Zweifelsfalle die Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen zu erfolgen hat, vermag in diesem Zusammenhang nicht zu helfen. Denn auch im Falle der Bestimmung der Leistung durch Urteil (\u00a7 315 Abs. 3 Satz 2, \u00a7 319 Abs. 1 Satz 2 BGB) bleibt es der Kl\u00e4gerin unbenommen darzutun, da\u00df sie \u00fcber ausreichende Sicherheiten nicht mehr verf\u00fcgt. Den Darlehensgl\u00e4ubigern bliebe in diesem Falle nur die M\u00f6glichkeit, die Darlehen wegen Gef\u00e4hrdung zu k\u00fcndigen, mit der bereits erw\u00e4hnten, f\u00fcr sie nachteiligen Folge aus \u00a7 6 der Darlehensvertr\u00e4ge.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat auch keinen Erfolg mit ihrem Hinweis auf die von ihr belegte Bereitschaft mehrerer Kreditinstitute, ihr wegen ihrer Ertragsst\u00e4rke weitere Kredite ohne Gestellung von Sicherheiten einzur\u00e4umen. In diesem Zusammenhang weist der Senat zun\u00e4chst auf die Entscheidungen in BFHE 121, 458, BStBl II 1977, 414, in BFHE 127, 364, BStBl II 1979, 434, und in BFHE 129, 475, BStBl II 1980, 242 hin. Dort ist ausgef\u00fchrt, da\u00df der Beurteilung der Un\u00fcblichkeit der Darlehenshingabe ohne Sicherheiten die augenblicklich g\u00fcnstigen Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse des Schuldners grunds\u00e4tzlich nicht entgegenstehen. Es ist selbst kurzfristig kaum m\u00f6glich, eintretende Verschlechterungen in der Ertrags- und Verm\u00f6genslage eines Handelsgesch\u00e4fts vorauszusehen. Um so mehr gilt dies f\u00fcr Prognosen, die einen Zeitraum von bis zu 25 Jahren betreffen. Die vorerw\u00e4hnte Bereitschaft der Kreditinstitute vermag an dieser Beurteilung nichts zu \u00e4ndern. Zum einen l\u00e4\u00dft sich diesen Angeboten nicht entnehmen, da\u00df die Kreditinstitute bereit gewesen w\u00e4ren, lange Zeit unk\u00fcndbare Darlehen ohne jede Sicherheit zu gew\u00e4hren. Im Gegenteil betreffen z. B. die Angebote der Girokasse eine relativ kurzfristige Kreditierung von 1 1\/2 bis 2 Jahren Laufzeit. Zum anderen fehlen Hinweise daf\u00fcr, da\u00df die Geldinstitute bereit gewesen w\u00e4ren, zu etwa \u00e4hnlich ung\u00fcnstigen Tilgungsbedingungen zu kreditieren, wie dies die Darlehensgeber des Streitfalles taten. Auch diesbez\u00fcglich l\u00e4\u00dft sich dem Angebot der Girokasse das Gegenteil entnehmen. Denn danach sollte diese berechtigt sein, das Darlehen jederzeit ohne Einhaltung einer K\u00fcndigungsfrist zu k\u00fcndigen. F\u00fcr die R\u00fcckzahlung machten sich die Komplement\u00e4re mitverbindlich. Dar\u00fcber hinaus bleibt in den Angeboten offen, inwieweit die Kreditinstitute bereits \u00fcber Sicherheiten verf\u00fcgten oder im Ernstfall auf bei ihnen befindliche Sicherheiten &#8211; etwa weitere Konten oder Depots der Kl\u00e4gerin oder der Gesellschafter &#8211; zur\u00fcckgreifen konnten. Angesichts dieser erheblichen Unterschiede in der den Kreditinstituten und den Darlehensgebern einger\u00e4umten oder einzur\u00e4umenden Rechtsposition hinsichtlich der R\u00fcckzahlung und der Sicherung der Darlehen vermag der Senat der W\u00fcrdigung des FG nicht beizutreten, die streitigen Darlehensvertr\u00e4ge l\u00e4gen im Hinblick auf die Gew\u00e4hrung von Sicherheiten noch im Bereich des zwischen Fremden \u00dcblichen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 14.4.1983 (IV R 198\/80) BStBl. 1983 II S. 555 1. Vertr\u00e4ge zwischen nahen Angeh\u00f6rigen sind einkommensteuerrechtlich nur dann wie Vertr\u00e4ge zwischen Fremden zu behandeln, wenn sie nach Inhalt und Durchf\u00fchrung dem zwischen Fremden \u00dcblichen entsprechen. 2. Ein solcher Fremdvergleich ist auch bei Vertr\u00e4gen zwischen einer Personengesellschaft und nahen Angeh\u00f6rigen aller beteiligten Gesellschafter vorzunehmen, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-14-4-1983-iv-r-198_80-bstbl-1983-ii-s-555\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 14.4.1983 (IV R 198\/80) BStBl. 1983 II S. 555<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-30375","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/30375","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=30375"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/30375\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=30375"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=30375"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=30375"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}