{"id":30376,"date":"2013-03-10T10:38:38","date_gmt":"2013-03-10T08:38:38","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=30376"},"modified":"2013-03-10T10:38:38","modified_gmt":"2013-03-10T08:38:38","slug":"bfh-urteil-vom-5-5-1983-iv-r-18_80-bstbl-1983-ii-s-559","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-5-5-1983-iv-r-18_80-bstbl-1983-ii-s-559\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 5.5.1983 (IV R 18\/80) BStBl. 1983 II S. 559"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 5.5.1983 (IV R 18\/80) BStBl. 1983 II S. 559<\/p>\n<p>Erwirbt ein Spirituosenhersteller Branntwein von der BMonV und verarbeitet er diesen zu Fertigprodukten, geh\u00f6rt die auf dem erworbenen Branntwein lastende Branntweinsteuer zu den Anschaffungskosten des Branntweins und damit zu den Herstellungskosten der Fertigprodukte.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>EStG \u00a7 5, \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 2.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine Kommanditgesellschaft, betreibt eine Spirituosenfabrik. Im Rahmen ihres Produktionsbetriebs unterh\u00e4lt die Kl\u00e4gerin an den Bilanzstichtagen jeweils umfangreiche Lagerbest\u00e4nde an Spirituosen, u.a. auch Best\u00e4nde an Fertigprodukten, die die zollamtliche Verwahrung bereits verlassen haben und &#8222;in den freien Verkehr&#8220; getreten sind. Den f\u00fcr die Herstellung ihrer Marken-Spirituosen erforderlichen Reinalkohol bezieht die Kl\u00e4gerin von der Bundesmonopolverwaltung f\u00fcr Branntwein (BMonV).<\/p>\n<p>In ihren Handels- und Steuerbilanzen bis 1973 und zun\u00e4chst auch f\u00fcr das Streitjahr 1974 hatte die Kl\u00e4gerin die an den Bilanzstichtagen vorhandenen, bereits &#8222;in den freien Verkehr getretenen&#8220; Lagerbest\u00e4nde jeweils einschlie\u00dflich der hierauf entfallenden Branntweinsteuer aktiviert. Nach Bekanntwerden des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Februar 1975 I R 72\/73 (BFHE 115, 243, BStBl II 1976, 13), demzufolge die auf Lagerbest\u00e4nden lastende Biersteuer weder bei den Herstellungskosten des Bieres noch als Rechnungsabgrenzungsposten aktiviert werden darf, berichtigte die Kl\u00e4gerin ihre Bilanz zum 31. Dezember 1974 und lie\u00df die bisher aktivierte, auf die Lagerbest\u00e4nde an Fertigprodukten &#8222;im freien Verkehr&#8220; entfallende Branntweinsteuer in H\u00f6he von &#8230;. DM au\u00dfer Ansatz; dadurch mindert sich der Gewinn des Streitjahrs 1974 um diesen Betrag.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) vertrat demgegen\u00fcber im Anschlu\u00df an eine Betriebspr\u00fcfung im Rahmen der Gewinnfeststellung f\u00fcr 1974 die Auffassung, da\u00df die Branntweinsteuer weiterhin zu aktivieren sei. Das FA berief sich auf eine allgemeine Verwaltungsanweisung, derzufolge das sog. Biersteuerurteil des BFH \u00fcber den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden sei (BStBl I 1976, 7); au\u00dferdem habe der Gesetzgeber zwischenzeitlich mit R\u00fcckwirkung auch f\u00fcr das Streitjahr 1974 durch Erg\u00e4nzung des \u00a7 5 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) klargestellt, da\u00df die Branntweinsteuer zu aktivieren sei (dazu Bericht des Finanzausschusses, BTDrucks 7\/5458 zu Art. 7a Nr. 1, jetzt Art. 9 des Einf\u00fchrungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 &#8211; EGAO 1977 -, BGBl I 3341, BStBl I 1976, 694).<\/p>\n<p>Den Einspruch wies das FA zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Auch die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, da\u00df die Branntweinsteuer bei den Lagervorr\u00e4ten zu aktivieren sei, weil die Kl\u00e4gerin den Branntwein von der BMonV bereits belastet mit der Branntweinsteuer erworben habe. Die Branntweinsteuer entstehe mit der Abgabe des Branntweins durch die BMonV an den Bezieher; lediglich die F\u00e4lligkeit der Steuerschuld werde bis zum \u00dcbertritt in den freien Verkehr hinausgeschoben. Danach geh\u00f6re die Branntweinsteuer zu den Anschaffungskosten des Branntweins und sei Teil der Herstellungskosten der Fertigprodukte.<\/p>\n<p>Mit der Revision beantragt die Kl\u00e4gerin, das angefochtene Urteil aufzuheben und bei der einheitlichen Gewinnfeststellung 1974 die Branntweinsteuer in H\u00f6he von &#8230;. DM abz\u00fcglich Gewerbesteuerr\u00fcckstellung als Betriebsausgabe zum Abzug zuzulassen. Die Kl\u00e4gerin r\u00fcgt Verletzung materiellen Rechts, insbesondere der Vorschriften des Gesetzes \u00fcber das Branntweinmonopol (BranntwMonG).<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Der I. Senat des BFH hat mit Urteil in BFHE 115, 243, BStBl II 1976, 13 entschieden, da\u00df die Biersteuer, die gem\u00e4\u00df \u00a7 2 des Biersteuergesetzes (BierStG) mit der Verbringung von Bier aus der Brauerei in ein Au\u00dfenlager der Brauerei entstanden und deshalb bei der Gewinnermittlung als Aufwand anzusetzen ist, weder als Herstellungskosten f\u00fcr ein Wirtschaftsgut noch als Rechnungsabgrenzungsposten aktiviert werden darf. Die Biersteuer geh\u00f6re nicht zu den Herstellungskosten des in das Au\u00dfenlager verbrachten Bieres, weil die Steuerschuld nicht mit der Fertigstellung des Bieres, sondern erst im Zeitpunkt der Entfernung des Bieres aus der Brauerei entstehe. Da\u00df die Biersteuer in den Bierpreis eingerechnet werde, rechtfertige keinen Ansatz eines &#8222;forderungs\u00e4hnlichen Wirtschaftsguts&#8220;, denn eine Kaufpreisforderung d\u00fcrfe erst aktiviert werden, wenn ein Kaufvertrag abgeschlossen und von der Brauerei erf\u00fcllt sei. Schlie\u00dflich sei auch der Ausweis eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens unzul\u00e4ssig, weil die mit der Entfernung des Bieres aus der Brauerei entstandene Biersteuer kein Aufwand f\u00fcr eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag sei.<\/p>\n<p>Die Finanzverwaltung h\u00e4lt diese Entscheidung f\u00fcr unrichtig und wendet sie \u00fcber den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht an (Bundesminister der Finanzen &#8211; BMF &#8211; in BStBl I 1976, 7). Die Praxis der Finanzverwaltung geht sowohl f\u00fcr mit Biersteuern belastetes Bier als auch f\u00fcr mit anderen Verbrauchsteuern belastete Erzeugnisse davon aus, da\u00df Gewinnminderungen, die durch Passivierung der Verbrauchsteuerschuld entstehen, durch Ansatz eines gleichhohen Postens auf der Aktivseite zu neutralisieren sind und da\u00df demgem\u00e4\u00df die Verbrauchsteuern den Gewinn des Steuerpflichtigen erst in dem Wirtschaftsjahr mindern, in dem das mit Verbrauchsteuer belastete Produkt verkauft wird (vgl. BTDrucks 7\/5458 S. 8 bis 9).<\/p>\n<p>Nach Satz 2 des \u00a7 5 Abs. 3 EStG 1977, der durch Art. 9 EGAO 1977 (a.a.O.) in das EStG eingef\u00fcgt wurde und gem\u00e4\u00df Art. 102 Abs. 1 EGAO 1977 am 1. Januar 1977 in Kraft getreten ist, sind auf der Aktivseite als Rechnungsabgrenzungsposten u.a. anzusetzen &#8222;als Aufwand ber\u00fccksichtigte Z\u00f6lle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Bilanzstichtag auszuweisende Wirtschaftsg\u00fcter des Vorratsverm\u00f6gens entfallen&#8220;. Im steuerrechtlichen Schrifttum ist umstritten, ob diese Vorschrift entgegen dem Urteil in BFHE 115, 243, BStBl II 1976, 13 nur klarstellende Bedeutung hat und demgem\u00e4\u00df dieses Urteil die bis dahin ma\u00dfgebliche Rechtslage unrichtig beurteilt (so z.B. Dankmeyer, Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1976, 2274) oder ob sich die Rechtslage durch den eingef\u00fcgten Satz 2 des \u00a7 5 Abs. 3 EStG ge\u00e4ndert hat mit der Folge, da\u00df eine Aktivierung nach Ma\u00dfgabe dieser Vorschrift erst f\u00fcr Bilanzstichtage nach dem 31. Dezember 1976 geboten ist (so insbesondere Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., \u00a7 5 EStG, gr\u00fcne Bl\u00e4tter, Seite 11).<\/p>\n<p>Dieser Streit kann im Streitfall auf sich beruhen. Denn die Branntweinsteuer geh\u00f6rt zu den Anschaffungskosten des von der Kl\u00e4gerin erworbenen Branntweins und geht damit in die aktivierungspflichtigen Herstellungskosten der von der Kl\u00e4gerin unter Verwendung dieses Branntweins hergestellten Erzeugnisse ein.<\/p>\n<p>2. Gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind im Rahmen der Gewinnermittlung nach \u00a7 5 i.V.m. \u00a7 4 Abs. 1 EStG Wirtschaftsg\u00fcter des Umlaufverm\u00f6gens regelm\u00e4\u00dfig mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Herstellungskosten sind alle Aufwendungen, die durch die Herstellung eines Wirtschaftsguts veranla\u00dft sind (vgl. z.B. Herrmann\/Heuer\/Raupach, a.a.O., \u00a7 6 EStG, Rz. 459). Zu den Herstellungskosten geh\u00f6ren insbesondere die sogenannten Materialeinzelkosten in der Form der Anschaffungskosten der von einem Dritten erworbenen und z.B. durch Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung (vgl. \u00a7\u00a7 948, 950 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs &#8211; BGB -) zur Produktion verwendeten Wirtschaftsg\u00fcter (vgl. z.B. Herrmann\/Heuer\/Raupach, a.a.O., \u00a7 6 EStG, Rz. 976).<\/p>\n<p>Anschaffungskosten sind alle Aufwendungen, die durch die Anschaffung eines Wirtschaftsguts, d.h. durch die Erlangung der wirtschaftlichen Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber dieses Wirtschaftsgut, veranla\u00dft sind. Demgem\u00e4\u00df geh\u00f6ren zu den Anschaffungskosten nicht nur die dem Ver\u00e4u\u00dferer geschuldete Gegenleistung, insbesondere der Kaufpreis, sondern auch (als Anschaffungsnebenkosten) alle sonstigen Aufwendungen des Erwerbers, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anschaffung stehen, insbesondere zwangsl\u00e4ufig im Gefolge der Anschaffung anfallen (vgl. z.B. BFH-Beschlu\u00df vom 12. Juni 1978 GrS 1\/77, BFHE 125, 516, 525, BStBl II 1978, 620, zum Begriff der Herstellungskosten; BFH-Urteil vom 22. April 1980 VIII R 149\/75, BFHE 130, 391, 397, BStBl II 1980, 441). Gleichg\u00fcltig ist dabei, ob diese Anschaffungsnebenkosten bereits im Zeitpunkt des Erwerbs anfallen oder erst im Anschlu\u00df hieran als &#8222;unmittelbare Folgekosten des Erwerbsvorgangs&#8220; (vgl. BFHE 125, 516, 526 unter cc), BStBl II 1978, 620).<\/p>\n<p>3. Der Senat pflichtet der Vorentscheidung im Ergebnis darin bei, da\u00df die Branntweinsteuer zu den Anschaffungskosten des von der BMonV erworbenen Branntweins und damit zu den Herstellungskosten der hieraus gewonnenen, nicht mehr unter zollamtlicher Verwahrung lagernden Fertigprodukte geh\u00f6rt. Dabei ist unerheblich, da\u00df die Kl\u00e4gerin, wie sie vor dem FG geltend gemacht hat, den Branntwein niemals &#8222;zum freien Verkehr&#8220;, sondern zur Lagerung und Weiterverarbeitung &#8222;unter amtlicher \u00dcberwachung&#8220; (\u00a7 91 Abs. 1 BranntwMonG) bezogen hat, und ob beim Erwerb zur Lagerung und Weiterverarbeitung unter amtlicher \u00dcberwachung die Branntweinsteuer &#8211; anders als beim Erwerb zum freien Verkehr (vgl. dazu Urteil des FG Berlin vom 17. Februar 1982 VI 53\/81, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1982, 527, 528) &#8211; nicht Teil des Kaufpreises f\u00fcr den Branntwein ist.<\/p>\n<p>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7 84 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG in der f\u00fcr das Streitjahr 1974 ma\u00dfgeblichen Fassung unterliegt Branntwein, &#8222;den die Bundesmonopolverwaltung verwertet&#8220;, der Branntweinsteuer. Diese betr\u00e4gt f\u00fcr Branntwein zu Trinkzwecken, also f\u00fcr von der BMonV zu regelm\u00e4\u00dfigen Verkaufspreisen verwerteten Branntwein (vgl. \u00a7 88 BranntwMonG) &#8222;f\u00fcr ein Hektoliter Weingeist&#8220; 1.500 DM (\u00a7 84 Abs. 2 Nr. 1 BranntwMonG).<\/p>\n<p>In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist unstreitig, da\u00df die Branntweinsteuerschuld f\u00fcr Branntwein, den die BMonV zu regelm\u00e4\u00dfigen Verkaufspreisen zum freien Verkehr absetzt, in dem Zeitpunkt entsteht, &#8222;in welchem der Branntwein den Bereich der BMonV verl\u00e4\u00dft und der Bezieher den Besitz an dem Branntwein erlangt, der Branntwein also in den freien Verkehr tritt&#8220; (BFH-Urteil vom 7. November 1972 VII R 37\/70, BFHE 107, 404, 407; ferner z.B. Hoppe\/Heinricht, Kommentar zum Gesetz \u00fcber das Branntweinmonopol, \u00a7 84 Anm. 2a). Schuldner der Branntweinsteuer ist in diesem Falle die BMonV; diese hat die Steuer an die Bundeskasse abzuliefern (BFHE 107, 404, 407). Demgem\u00e4\u00df umfa\u00dft in diesem Falle der vom Erwerber an die BMonV zu zahlende einheitliche Kaufpreis neben dem eigentlichen Warenpreis (sog. Preisspitze) auch die Branntweinsteuer (Hoppe\/Heinricht, a.a.O., \u00a7 87 Anm. 7; FG Berlin, EFG 1982, 527, 528).<\/p>\n<p>Es ist ohne weiteres einsichtig, da\u00df bei dieser Sach- und Rechtslage die Branntweinsteuer schon deshalb Teil der Anschaffungskosten des zum freien Verkehr erworbenen Branntweins ist, weil sie Teil des Kaufpreises ist.<\/p>\n<p>b) Gem\u00e4\u00df \u00a7 91 Abs. 1 BranntwMonG kann der von der BMonV zu regelm\u00e4\u00dfigen Verkaufspreisen abgegebene Branntwein, sofern er &#8222;unter amtlicher \u00dcberwachung versandt, gelagert oder weiterverarbeitet&#8220; wird, &#8222;mit dem der Hektolitereinnahme entsprechenden Teile des regelm\u00e4\u00dfigen Verkaufspreises&#8220; d.h. &#8211; nachdem an die Stelle der Hektolitereinnahme seit 1948 die Branntweinsteuer getreten ist &#8211; mit der Branntweinsteuer (BFHE 107, 404, 408) &#8222;belastet bleiben, bis er in den freien Verkehr tritt&#8220;. Dazu hei\u00dft es im Schrifttum, &#8222;die Vorschrift bedeutet f\u00fcr das Gewerbe eine wichtige Zahlungserleichterung&#8220; (Lieven\/Hoppe, Gesetz \u00fcber das Branntweinmonopol, 1949, \u00a7 91 Anm. 1); sie erm\u00f6glicht es &#8222;dem Verarbeiter von Branntwein zum regelm\u00e4\u00dfigen Verkaufspreis, die Entrichtung der Branntweinsteuer ohne Sicherheitsleistung m\u00f6glichst nahe an den Zeitpunkt der Warenlieferung und des Zahlungseingangs heranzuschieben&#8220;; dadurch trete eine beachtliche Zinsersparnis ein; ferner gingen nachweisliche Schwundverluste zu Lasten des Staates (Hoppe\/Heinricht, a.a.O., \u00a7 91 Anm. 1).<\/p>\n<p>Gleichwohl ist h\u00f6chstrichterlich bisher nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt, zu welchem Zeitpunkt die Branntweinsteuerschuld entsteht, wenn die BMonV Branntwein zur Lagerung und Weiterverarbeitung &#8222;unter amtlicher \u00dcberwachung&#8220; abgibt. Im Schrifttum findet sich sowohl die Meinung, auch im Begleitschein- oder Lagerverkehr entstehe &#8211; ebenso wie bei Abgabe zum freien Verkehr &#8211; die Steuerschuld mit der Abgabe des Branntweins durch die BMonV in deren Person, jedoch mit der Ma\u00dfgabe, da\u00df die Steuerschuld gleichzeitig gem\u00e4\u00df \u00a7 25 und \u00a7 64 Abs. 3 bis 5 der Branntweinverwertungsordnung (VwO) auf den Begleitscheinnehmer oder Lagerbesitzer \u00fcbergehe, als auch die Rechtsansicht, die Steuerschuld entstehe erst bei \u00dcbertritt aus dem Begleitschein- oder Lagerverkehr in den freien Verkehr, und zwar in der Person dessen, der den Branntwein in den freien Verkehr \u00fcberf\u00fchrt (vgl. Hoppe\/Heinricht, a.a.O., \u00a7 84 Anm. 2b mit weiteren Nachweisen; ferner z.B. Bitzer, Zeitschrift f\u00fcr Z\u00f6lle + Verbrauchsteuer &#8211; ZfZ &#8211; 1960, 299, 301). Der insoweit zust\u00e4ndige VII. Senat des BFH hat in seinem Urteil in BFHE 107, 404, 408 diese Rechtsfrage ausdr\u00fccklich offengelassen und lediglich betont, &#8222;die Steuerschuld wird durch die Abfertigung zum Begleitscheinverfahren gesichert, ob sie nun entstanden ist oder nicht&#8220;. Auch der Senat braucht diese monopolrechtliche Frage nicht zu entscheiden. Demgem\u00e4\u00df kann auch auf sich beruhen, ob und welche Vorschriften der VwO einerseits f\u00fcr die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Rechtsansicht und andererseits f\u00fcr die von der Revision bef\u00fcrwortete Meinung zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld sprechen. Denn auch wenn man zugunsten der Kl\u00e4gerin unterstellt, da\u00df die Branntweinsteuer beim Erwerb von Branntwein im Lagerverkehr erst bei \u00dcbertritt aus dem amtlich \u00fcberwachten Lagerverkehr in den freien Verkehr entsteht, geh\u00f6rt die Branntweinsteuerschuld zu den Anschaffungskosten des von der BMonV erworbenen Branntweins. Der Erwerb von Monopolbranntwein ist f\u00fcr den Hersteller von Spirituosen nicht Selbstzweck; mindestens im Regelfall ist davon auszugehen, da\u00df der Hersteller von Spirituosen den Branntwein erwirbt, um ihn alsbald nach Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen in den freien Verkehr zu bringen. Die Entstehung der Branntweinsteuerschuld &#8211; unterstellt, da\u00df sie monopolrechtlich erst mit der \u00dcberf\u00fchrung des verarbeiteten Branntweins in den freien Verkehr entsteht &#8211; ist somit noch durch den Erwerb des Branntweins (und die bereits zu diesem Zeitpunkt beabsichtigte sp\u00e4tere \u00dcberf\u00fchrung in den freien Verkehr) veranla\u00dft; zwischen dem Erwerb des Monopolbranntweins und der Entstehung der Branntweinsteuerschuld besteht nicht nur ein enger zeitlicher, sondern auch ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang. Die Branntweinsteuer geh\u00f6rt beim Erwerb von Branntwein im Lagerverkehr zwecks Herstellung von Spirituosen zu den notwendigen &#8222;Folgekosten des Erwerbs&#8220; (vergleichbar etwa den Abbruchkosten beim Erwerb eines bebauten Grundst\u00fccks in Abbruchabsicht, die nach der Rechtsprechung des BFH zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens geh\u00f6ren, sofern das in Abbruchabsicht erworbene Geb\u00e4ude beseitigt wird, ohne da\u00df an seiner Stelle ein anderes Geb\u00e4ude errichtet wird). Vom Zweck der Gewinnermittlung her betrachtet ist es geboten, den Begriff der Anschaffungskosten i.S. von \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG in diesem umfassenden Sinne zu verstehen. Denn es w\u00e4re sachlich nicht zu rechtfertigen, die Erwerber von Monopolbranntwein hinsichtlich der Wertung der Branntweinsteuerschuld, die auf dem erworbenen Branntwein unmittelbar (Erwerb zum freien Verkehr) oder &#8211; unterstellt &#8211; virtuell (Erwerb im Lagerverkehr) lastet, als Teil der Anschaffungskosten des erworbenen Branntweins verschieden zu behandeln, je nachdem, ob der Branntwein unmittelbar f\u00fcr den freien Verkehr oder zun\u00e4chst im Lagerverkehr erworben und erst sp\u00e4ter in den freien Verkehr \u00fcberf\u00fchrt wird. Dies gilt um so mehr, als die Vorschrift des \u00a7 91 BranntwMonG und die erg\u00e4nzenden Vorschriften der VwO als &#8222;Verg\u00fcnstigung&#8220; rein monopolrechtlicher Art gedacht sind; es ist nicht ersichtlich, da\u00df und aus welchen Gr\u00fcnden sie auch eine &#8222;Verg\u00fcnstigung&#8220; im Rahmen der Gewinnermittlung f\u00fcr Zwecke der Einkommensbesteuerung begr\u00fcnden sollen.<\/p>\n<p>Wenn die Revision geltend macht, der BFH werde, sofern er eine Aktivierungspflicht bejahe, festzustellen haben, ob und in welchem Umfange \u00fcberhaupt von einem bilanzierungsf\u00e4higen Wirtschaftsgut gesprochen werden k\u00f6nne, so verkennt die Revision, da\u00df sich die Aktivierungspflicht aus der Einbeziehung der Branntweinsteuer in die Anschaffungskosten des von der BMonV erworbenen Branntweins ergibt. Die bilanzierungsf\u00e4higen Wirtschaftsg\u00fcter sind materielle Wirtschaftsg\u00fcter, n\u00e4mlich der erworbene Branntwein und die daraus gewonnenen Produkte der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>    <font SIZE=\"2\" face=\"Arial\"><\/p>\n<p>c) Wie bereits zu 1. hervorgehoben, setzt sich der Senat mit dieser Beurteilung nicht in Widerspruch zur BFH-Entscheidung zur Biersteuer in BFHE 115, 243, BStBl II 1976, 13. Die Biersteuer lastet nicht auf den Grundstoffen, die eine Brauerei zum Zwecke der Bierbereitung erwirbt, sondern ausschlie\u00dflich auf dem von der Brauerei hergestellten Fertigprodukt. Demgem\u00e4\u00df bemi\u00dft sich die Biersteuer nach der in einem Brauereibetrieb erzeugten Biermenge (vgl. \u00a7 3 BierStG) und nicht etwa z.B. nach der Menge des zum Zweck der Bierherstellung erworbenen Hopfens.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 5.5.1983 (IV R 18\/80) BStBl. 1983 II S. 559 Erwirbt ein Spirituosenhersteller Branntwein von der BMonV und verarbeitet er diesen zu Fertigprodukten, geh\u00f6rt die auf dem erworbenen Branntwein lastende Branntweinsteuer zu den Anschaffungskosten des Branntweins und damit zu den Herstellungskosten der Fertigprodukte. EStG \u00a7 5, \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 2. 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