{"id":30377,"date":"2013-03-10T10:29:11","date_gmt":"2013-03-10T08:29:11","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=30377"},"modified":"2013-03-10T10:29:11","modified_gmt":"2013-03-10T08:29:11","slug":"bfh-urteil-vom-18-5-1983-i-r-20_77-bstbl-1983-ii-s-562","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-18-5-1983-i-r-20_77-bstbl-1983-ii-s-562\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 18.5.1983 (I R 20\/77) BStBl. 1983 II S. 562"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 18.5.1983 (I R 20\/77) BStBl. 1983 II S. 562<\/p>\n<p>Begn\u00fcgt sich der im Betriebe angestellte Vater des Betriebsinhabers im Rahmen eines steuerlich anerkannten Arbeitsverh\u00e4ltnisses im betrieblichen Interesse jahrelang mit niedrigeren Aktivbez\u00fcgen als sie seiner (leitenden) Stellung entsprechen, so kann die Zusage einer im Verh\u00e4ltnis zu diesen Bez\u00fcgen hohen Pension einen betrieblich veranla\u00dften Ausgleich bilden. Eine Pensionsr\u00fcckstellung ist in diesem Falle nicht im Hinblick auf die niedrigen Aktivbez\u00fcge zu k\u00fcrzen (vgl. BFH-Urteil vom 13. November 1975 IV R 170\/73, BFHE 117, 367, BStBl II 1976, 142).<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>EStG \u00a7 4 Abs. 4, \u00a7 6a, \u00a7 12 Nr. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG N\u00fcrnberg<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) besch\u00e4ftigte in seinem Betrieb seit 1961 seinen Vater als Werkstattleiter von Betriebsst\u00e4tten und seit 1968 als technischer Leiter des gesamten Betriebs.<\/p>\n<p>Mit Wirkung vom 1. Dezember 1969 erlie\u00df der Kl\u00e4ger zu Weihnachten 1969 eine &#8222;Versorgungsordnung&#8220;, mit der er seinen Betriebsangeh\u00f6rigen nach mindestens 10-j\u00e4hriger Betriebszugeh\u00f6rigkeit eine monatliche Altersrente von 200 DM zusagte; f\u00fcr jedes weitere Dienstjahr erh\u00f6hte er die Zusage um monatlich 3 DM. Am 15. Dezember 1969 gab er seinem Vater eine schriftliche Altersversorgungszusage auf Rentengrundlage, f\u00fcr welche die Versorgungsordnung f\u00fcr die Betriebsangeh\u00f6rigen mit der Ma\u00dfgabe gelten sollte, da\u00df die Monatsrente des Vaters 1.000 DM betrage. Auf dieser Grundlage berechnete der Kl\u00e4ger f\u00fcr den Vater die Zuf\u00fchrungen an Pensionsr\u00fcckstellungen.<\/p>\n<p>Nach einer Betriebspr\u00fcfung beanstandete der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) die H\u00f6he der f\u00fcr den Vater gebildeten Pensionsr\u00fcckstellung. Gegen die berichtigten Einkommensteuerbescheide f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume 1969 bis 1971 (Streitjahre) wandte sich der Kl\u00e4ger erfolglos mit Einspruch und Klage. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1977, 308 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger Verletzung materiellen Rechts. Die Vorentscheidung weiche von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. November 1975 IV R 170\/73 (BFHE 117, 367, BStBl II 1976, 142) insofern ab, als es dessen Grunds\u00e4tze nicht zugunsten des Kl\u00e4gers ber\u00fccksichtigt habe. Dem Streitfall liege ein anderer Sachverhalt zugrunde, weil nicht k\u00fcnftige Lohnerh\u00f6hungen und Geldentwertungen durch die Altersversorgungszusage h\u00e4tten ausgeglichen werden sollen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Einkommensteuer der Streitjahre mit der vollen R\u00fcckstellung anderweit festzusetzen, hilfsweise, den Rechtsstreit an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 6a des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1969 darf eine R\u00fcckstellung f\u00fcr eine Pensionsanwartschaft gebildet werden, wenn die Anwartschaft auf einer vertraglichen Pensionsverpflichtung beruht. Dabei unterliegt grunds\u00e4tzlich die H\u00f6he der sp\u00e4teren Pensionsleistung der freien Vereinbarung der Beteiligten (BFHE 117, 367, BStBl II 1976, 142). Allerdings ist die betriebliche Altersversorgung dazu bestimmt, die nach der gesetzlichen Rentenversicherung noch bestehende Versorgungsl\u00fccke auszuf\u00fcllen (vgl. BFH-Urteile vom 15. Juli 1976 I R 124\/73, BFHE 120, 167, BStBl II 1977, 112, sowie BFHE 117, 367, BStBl II 1976, 142, Abschn. II B 3.4). Ist die zugesagte Pension wesentlich h\u00f6her, so kann dies als Anhaltspunkt daf\u00fcr gewertet werden, da\u00df der Pensionszusage (auch) andere Erw\u00e4gungen zugrunde liegen als nur die der Versorgung des Berechtigten aus betrieblichen Gr\u00fcnden. Ist eine solche Pensionszusage einem nahen Angeh\u00f6rigen erteilt, mit dem ein steuerlich anerkanntes Arbeitsverh\u00e4ltnis besteht, so spricht eine &#8211; widerlegbare &#8211; Vermutung daf\u00fcr, da\u00df es sich nur zum Teil um eine betriebliche Verpflichtung handelt. Eine solche h\u00f6here Pensionsleistung kann aber dann betrieblich gerechtfertigt sein, wenn der Versorgungsberechtigte unangemessen niedrige Aktivbez\u00fcge erhielt oder erh\u00e4lt und die h\u00f6here Pension nach dem klaren Willen der Vertragsbeteiligten einen Ausgleich bilden soll (vgl. Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 13. Aufl., 1981, Tz. 9 b zu \u00a7 6a EStG).<\/p>\n<p>Das FG kann sich f\u00fcr seine Auffassung, da\u00df die R\u00fcckstellung f\u00fcr die dem Vater des Kl\u00e4gers zugesagte Pension teilweise nicht anerkannt werden k\u00f6nne, nicht auf das Urteil in BFHE 117, 367, BStBl II 1976, 142, berufen. Denn diese Entscheidung betraf andere Sachverhalte. Es handelte sich dort um Pensionszusagen, die im Vergleich zu den Aktivbez\u00fcgen deshalb \u00fcberh\u00f6ht waren, weil sie einen &#8211; subjektiv gesch\u00e4tzten &#8211; zuk\u00fcnftigen &#8222;s\u00e4kularen Einkommenstrend&#8220; vorwegnahmen. In einem solchen Fall m\u00fcsse, so f\u00fchrte der IV. Senat aus, die R\u00fcckstellung auf einen angemessenen Betrag zur\u00fcckgef\u00fchrt werden. Dabei sei zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df zwischen den ma\u00dfgebenden Aktivbez\u00fcgen und der zugesagten Pension in der Regel bestimmte Relationen best\u00fcnden. Ma\u00dfgebend seien grunds\u00e4tzlich die am Bilanzstichtag tats\u00e4chlich gezahlten Bez\u00fcge. Dabei ging der IV. Senat von dem Normalfall aus, da\u00df diese Bez\u00fcge angemessen waren. Denn er grenzte den von ihm entschiedenen Fall ausdr\u00fccklich von einem Sachverhalt ab, um den es im vorliegenden Fall geht. Denn die Eigenart des dort entschiedenen Falles ist u. a. damit gekennzeichnet, da\u00df die &#8222;\u00dcberh\u00f6hung&#8220; des zugesagten Altersruhegeldes nicht etwa einen Ausgleich f\u00fcr unzureichende Aktivbez\u00fcge darstellte (vgl. Entscheidungsgr\u00fcnde in Abschn. II B 1.3.).<\/p>\n<p>2. Die Kl\u00e4ger machten geltend, da\u00df der Vater sich mit niedrigeren Aktivbez\u00fcgen begn\u00fcgt habe, als sie nach seiner T\u00e4tigkeit angemessen gewesen w\u00e4ren. Auf angemessenen Lohn habe er verzichtet, um dem Betrieb w\u00e4hrend der Aufbaujahre weniger fl\u00fcssige Mittel zu entziehen. F\u00fcr die Berechnung der Pension m\u00fcsse deshalb auf angemessene Aktivbez\u00fcge des Vaters abgestellt werden. Der erkennende Senat teilt die Auffassung, da\u00df es geboten sein kann, bei der steuerlichen Pr\u00fcfung der Pensionsr\u00fcckstellungen von angemessenen (normalen) Aktivbez\u00fcgen anstelle von unzureichenden gezahlten Bez\u00fcgen als Ma\u00dfstab auszugehen.<\/p>\n<p>Mit dem FG ist davon auszugehen, da\u00df f\u00fcr die steuerrechtliche Ber\u00fccksichtigung von Arbeitsverh\u00e4ltnissen zwischen nahen Angeh\u00f6rigen von vornherein klare und eindeutige Vereinbarungen getroffen sein m\u00fcssen (vgl. BFH-Urteile vom 8. Februar 1962 IV 303\/58 S, BFHE 75, 394, BStBl III 1962, 412, und vom 7. September 1972 IV R 197\/68, BFHE 107, 35, BStBl II 1972, 944). Das FG hat aus diesem Grundsatz f\u00fcr den Streitfall jedoch zu Unrecht gefolgert, da\u00df die Pensionszusage schon zu Beginn des Arbeitsverh\u00e4ltnisses (1961) h\u00e4tte erteilt werden m\u00fcssen, wenn sie einen Ausgleich f\u00fcr unzureichende Gehaltsbez\u00fcge bilden sollte. Die Besonderheit des Streitfalls besteht darin, da\u00df die Pensionszusage dem Vater erst im Zuge einer allgemeinen Pensionsregelung f\u00fcr den Betrieb erteilt wurde. Die Zusage hatte n\u00e4mlich zugleich den Charakter von Verg\u00fctungen f\u00fcr in der Vergangenheit dem Betriebe geleistete Dienste.<\/p>\n<p>Das zeigt sich vor allem auch daran, da\u00df die Versorgungsordnung allgemein an eine mindestens zehnj\u00e4hrige Betriebszugeh\u00f6rigkeit ankn\u00fcpfte (vgl. dazu Urteil in BFHE 117, 367, BStBl II 1976, 142, 147, Abschn. II B 3., m. w. N.). Unter diesen Umst\u00e4nden erscheint es sachgerecht, wenn der Kl\u00e4ger &#8211; die Richtigkeit seines Vortrags unterstellt &#8211; nunmehr bei der Vereinbarung des Ruhegehalts f\u00fcr seinen Vater einen Ausgleich daf\u00fcr schuf, da\u00df sich der Vater im betrieblichen Interesse jahrelang mit unangemessen niedrigen Bez\u00fcgen begn\u00fcgt hatte. Dabei erscheint dem Senat von Bedeutung, da\u00df f\u00fcr ein Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen Vater und Sohn nicht, wie das FG annahm, ohne weiteres die Grunds\u00e4tze angewendet werden k\u00f6nnen, die die Rechtsprechung f\u00fcr Rechtsverh\u00e4ltnisse zwischen Ehegatten, besonders f\u00fcr Ehegatten-Arbeitsverh\u00e4ltnisse, entwickelt hat (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 10. November 1982 I R 135\/80, BFHE 137, 308, BStBl II 1983, 173, betreffend Betriebsausgabenabzug bei Direktversicherung des mitarbeitenden Sohnes). In der Regel sind die bei diesen beiden Fallgruppen ma\u00dfgebenden wirtschaftlichen Interessenlagen verschieden. Deshalb weicht der erkennende Senat mit der vorliegenden Entscheidung nicht von dem BFH-Urteil vom 26. Oktober 1982 VIII R 50\/80 (BFHE 137, 269, BStBl II 1983, 209) ab. Denn dieses Urteil hatte eine nachtr\u00e4gliche Pensionsregelung zugunsten eines Arbeitnehmer- Ehegatten zum Gegenstand.<\/p>\n<p>3. Das FG ist von anderen rechtlichen Erw\u00e4gungen ausgegangen. Die Vorentscheidung mu\u00df deshalb aufgehoben werden. Die Sache ist nicht spruchreif, da das FG &#8211; von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig &#8211; nicht festgestellt hat, ob die Aktivbez\u00fcge des Vaters des Kl\u00e4gers unangemessen niedrig waren, ob diese Art der Entlohnung des Vaters betrieblich veranla\u00dft war oder ob dabei au\u00dferbetriebliche (famili\u00e4re) Zusammenh\u00e4nge eine Rolle spielten, schlie\u00dflich ob die Aktivbez\u00fcge zusammen mit der zugesagten Pension noch eine angemessene Gesamtverg\u00fctung bildeten.<\/p>\n<p>Die Sache ist nach alledem zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 18.5.1983 (I R 20\/77) BStBl. 1983 II S. 562 Begn\u00fcgt sich der im Betriebe angestellte Vater des Betriebsinhabers im Rahmen eines steuerlich anerkannten Arbeitsverh\u00e4ltnisses im betrieblichen Interesse jahrelang mit niedrigeren Aktivbez\u00fcgen als sie seiner (leitenden) Stellung entsprechen, so kann die Zusage einer im Verh\u00e4ltnis zu diesen Bez\u00fcgen hohen Pension einen betrieblich veranla\u00dften Ausgleich &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-18-5-1983-i-r-20_77-bstbl-1983-ii-s-562\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 18.5.1983 (I R 20\/77) BStBl. 1983 II S. 562<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-30377","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/30377","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=30377"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/30377\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=30377"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=30377"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=30377"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}