{"id":30386,"date":"2013-03-10T10:29:14","date_gmt":"2013-03-10T08:29:14","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=30386"},"modified":"2013-03-10T10:29:14","modified_gmt":"2013-03-10T08:29:14","slug":"bfh-urteil-vom-11-5-1983-iii-r-52_80-bstbl-1983-ii-s-581","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-11-5-1983-iii-r-52_80-bstbl-1983-ii-s-581\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 11.5.1983 (III R 52\/80) BStBl. 1983 II S. 581"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 11.5.1983 (III R 52\/80) BStBl. 1983 II S. 581<\/p>\n<p>Zur Entscheidungskompetenz von FA und Wirtschaftsbeh\u00f6rde, wenn streitig ist, ob ein au\u00dferhalb des F\u00f6rdergebiets eingesetztes Seeschiff drei Jahre lang in der Betriebsst\u00e4tte verbleibt und in der Betriebsst\u00e4tte \u00fcberregionale Leistungen erbracht und Arbeitspl\u00e4tze geschaffen werden.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>InvZulG 1975 \u00a7 1 Abs. 3 Nr. 1, \u00a7 2 Nr. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine im Dezember 1974 in D gegr\u00fcndete KG, begehrt f\u00fcr das im Juni 1975 zum Preis von &#8230; DM angeschaffte Seeschiff &#8222;N&#8220; eine Investitionszulage nach \u00a7 1 des Investitionszulagengesetzes 1975 (InvZulG 1975) in H\u00f6he von &#8230; DM. Das Seeschiff wurde vom Tag der Anschaffung an von der Kl\u00e4gerin an die &#8230; GmbH in A verchartert. Es verkehrt zwischen T. und B. und kann laut Chartervertrag auch f\u00fcr Fahrten nach H\u00e4fen in Spanien und Portugal eingesetzt werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat bisher noch keine Bescheinigung nach \u00a7 2 InvZulG 1975 vorgelegt, aus der sich ergibt, da\u00df sie in einem f\u00f6rderungsbed\u00fcrftigen Gebiet eine Betriebsst\u00e4tte errichtet hat und da\u00df die Errichtung der Betriebsst\u00e4tte volkswirtschaftlich besonders f\u00f6rderungsw\u00fcrdig ist. Dar\u00fcber f\u00fchrt die Kl\u00e4gerin unter dem Aktenzeichen VIII OE 76\/79 gegen das Bundesamt f\u00fcr gewerbliche Wirtschaft in Frankfurt einen Rechtsstreit vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof. In diesem Rechtsstreit geht es haupts\u00e4chlich um die Frage, ob die Kl\u00e4gerin in ihrer Betriebsst\u00e4tte in D \u00fcberwiegend Leistungen erbringt, die ihrer Art nach regelm\u00e4\u00dfig \u00fcberregional abgesetzt werden, und das Investitionsvorhaben somit geeignet ist, unmittelbar und auf die Dauer das Gesamtaufkommen in dem betreffenden Wirtschaftsraum nicht unwesentlich zu erh\u00f6hen (vgl. \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 InvZulG 1975).<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) hat den Antrag der Kl\u00e4gerin auf die Investitionszulage mit Bescheid vom 8. April 1976 abgelehnt. Das FA hat seine Entscheidung mit dem Hinweis darauf begr\u00fcndet, da\u00df das Seeschiff nicht mindestens drei Jahre nach seiner Anschaffung in der Betriebsst\u00e4tte der Kl\u00e4gerin verbleibe (vgl. \u00a7 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1975), weil es au\u00dferhalb des f\u00f6rderungsbed\u00fcrftigen Gebiets eingesetzt werde.<\/p>\n<p>Auch das Einspruchs- und das Klageverfahren blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) sah zwar D. als den Ort der Betriebsst\u00e4tte an, weil sich dort die Gesch\u00e4ftsleitung der Kl\u00e4gerin befindet (\u00a7 16 Abs. 2 Nr. 1 des Steueranpassungsgesetzes &#8211; StAnpG -). Es war jedoch ebenfalls der Auffassung, da\u00df das Schiff nicht in der Betriebsst\u00e4tte der Kl\u00e4gerin verblieben sei, weil es weder im F\u00f6rdergebiet selbst noch im Verkehr vom und zum F\u00f6rdergebiet eingesetzt worden sei. Nach dem Schiffstagebuch habe das Schiff im Jahre 1975 den Nord- und Ostseeraum befahren sowie Frachten von A aus bef\u00f6rdert. Das F\u00f6rdergebiet habe es im Jahre 1975 nicht ber\u00fchrt.<\/p>\n<p>Das FG verneinte ein Verbleiben des Schiffes &#8222;in der Betriebsst\u00e4tte des Steuerpflichtigen&#8220; auch deshalb, weil die Kl\u00e4gerin das Schiff an die &#8230; GmbH in A vercharterte. Dadurch seien neue r\u00e4umliche Bindungen zur Reederei in A geschaffen worden. Die Vercharterung stehe einer Vermietung oder Verpachtung gleich und sei deshalb investitionszulagesch\u00e4dlich.<\/p>\n<p>Das FG vertrat weiter die Auffassung, da\u00df die Frage nach der dreij\u00e4hrigen Verbleibfrist zur ausschlie\u00dflichen Pr\u00fcfungskompetenz des FA &#8211; und damit des FG &#8211; geh\u00f6re. Eine Bindung des FA an die Bescheinigung der Wirtschaftsbeh\u00f6rde bestehe insoweit nicht. Das FG lehnte deshalb die von der Kl\u00e4gerin beantragte Aussetzung des Klageverfahrens nach \u00a7 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung im Bescheinigungsverfahren ab.<\/p>\n<p>Dagegen wendet sich die Kl\u00e4gerin mit der Revision, mit der sie vortr\u00e4gt:<\/p>\n<p>Nach dem InvZulG 1975 seien neben den Produktionsbetrieben auch Dienstleistungsbetriebe beg\u00fcnstigt, die in dem F\u00f6rdergebiet eine Betriebsst\u00e4tte h\u00e4tten. Wie sich aus \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 InvZulG 1975 ergebe, seien damit Dienstleistungsbetriebe gemeint, die ihre Leistungen \u00fcberregional erbr\u00e4chten. Auf Transportunternehmen bezogen bedeute dies, da\u00df damit Betriebe angesprochen seien, deren Verkehrsmittel (LKW, Binnenschiffe, aber auch Hochseeschiffe) au\u00dferhalb des F\u00f6rdergebiets eingesetzt w\u00fcrden. Die Verbleibvorschrift des \u00a7 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1975 m\u00fcsse deshalb bei Transportunternehmen so ausgelegt werden, da\u00df dabei die von diesen Unternehmen verlangte \u00fcberregionale Leistungserbringung nach \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 InvZulG 1975 ber\u00fccksichtigt werde. Dies habe das FG nicht beachtet. Die Kl\u00e4gerin vertritt in diesem Zusammenhang sogar die weitergehende Auffassung, da\u00df das FA in der Frage des &#8222;Verbleibens in der Betriebsst\u00e4tte des Steuerpflichtigen&#8220; keine eigene Pr\u00fcfungskompetenz habe. Denn diese Frage sei &#8222;deckungsgleich&#8220; mit der weiteren gesetzlichen Voraussetzung, da\u00df das Verkehrsunternehmen in der Betriebsst\u00e4tte \u00fcberregionale Leistungen erbringe. Die Pr\u00fcfung der \u00fcberregionalen Leistungserbringung umfasse damit notwendigerweise die Pr\u00fcfung des &#8222;Verbleibens in der Betriebsst\u00e4tte des Steuerpflichtigen&#8220;. Dar\u00fcber entscheide aber die Wirtschaftsbeh\u00f6rde, an deren Entscheidung das FA gebunden sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht weiter geltend, da\u00df entgegen der Auffassung des FG die r\u00e4umliche Bindung an die &#8222;Betriebsst\u00e4tte des Steuerpflichtigen&#8220; auch nicht dadurch verlorengegangen sei, da\u00df sie das Schiff an die &#8230; GmbH in A. verchartert habe. Denn sie (die Kl\u00e4gerin) sei weiterhin Unternehmer und beziehe mit dem Schiff Eink\u00fcnfte aus der Seefahrt. Auch stelle und bezahle sie den Kapit\u00e4n und die Schiffsbesatzung. Dem Kapit\u00e4n gegen\u00fcber sei sie weisungsbefugt. Mit einem Miet- oder Pachtvertrag k\u00f6nne der Chartervertrag deshalb nicht verglichen werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, das angefochtene Urteil vom 7. Februar 1980, die Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 1976 sowie den ablehnenden Bescheid vom 8. April 1976 aufzuheben und die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen oder das FA zu verpflichten, ihr die beantragte Investitionszulage zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nutzte das Schiff nicht drei Jahre lang in ihrer Betriebsst\u00e4tte in D, weil das Schiff au\u00dferhalb des F\u00f6rdergebiets eingesetzt war. Das FG konnte diese gesetzliche Voraussetzung in eigener Zust\u00e4ndigkeit pr\u00fcfen, ohne an die Bescheinigung der Wirtschaftsbeh\u00f6rde gebunden zu sein.<\/p>\n<p>1. Die in \u00a7 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 InvZulG vorgesehene Verbleibfrist verlangt eine dreij\u00e4hrige zeitliche und r\u00e4umliche Bindung des Wirtschaftsguts an die Betriebsst\u00e4tte des Steuerpflichtigen. Das vom Steuerpflichtigen angeschaffte Wirtschaftsgut mu\u00df drei Jahre lang in seiner eigenen Betriebsst\u00e4tte genutzt werden. Durch diese Vorschrift soll Mi\u00dfbr\u00e4uchen vorgebeugt werden. Es soll verhindert werden, da\u00df Steuerpflichtige die Wirtschaftsg\u00fcter schon kurze Zeit nach der Gew\u00e4hrung der Zulage in andere Betriebsst\u00e4tten au\u00dferhalb des F\u00f6rdergebiets verbringen und damit zu Steuerpflichtigen in Konkurrenz treten, welche die Zulage nicht erhalten.<\/p>\n<p>F\u00fcr Fahrzeuge hat die Rechtsprechung die Verbleibvorschrift weit ausgelegt und ein Verbleiben &#8222;in der Betriebsst\u00e4tte&#8220; auch dann noch angenommen, wenn die Fahrzeuge \u00fcberwiegend im F\u00f6rdergebiet oder f\u00fcr Fahrten vom und zum F\u00f6rdergebiet eingesetzt werden. Mit dieser weiten Auslegung wird dem Umstand Rechnung getragen, da\u00df Fahrzeuge anders als z. B. Maschinen regelm\u00e4\u00dfig nicht dazu bestimmt sind, in der Betriebsst\u00e4tte zu verbleiben, sondern au\u00dferhalb derselben eingesetzt zu werden. Allerdings mu\u00df auch hier eine gewisse r\u00e4umliche Bindung an die Betriebsst\u00e4tte bestehen bleiben, um Mi\u00dfbr\u00e4uche zu vermeiden. Diese r\u00e4umliche Bindung wird darin gesehen, da\u00df die Fahrzeuge in der Betriebsst\u00e4tte des Steuerpflichtigen ihre Fahrt beginnen und am Ende der Fahrt zu ihr zur\u00fcckkehren, oder da\u00df sie zumindest in dem jeweiligen F\u00f6rdergebiet eingesetzt werden. Diese Rechtsprechung ist zum Berlinhilfegesetz\/Berlinf\u00f6rderungsgesetz entwickelt worden und unter dem Stichwort &#8222;Berlinverkehr&#8220; bekannt (vgl. z. B. Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 17. Mai 1968 VI R 5\/68, BFHE 92, 392, BStBl II 1968, 570, und vom 11. Juni 1969 I R 80\/68, BFHE 96, 82, BStBl II 1969, 516 betreffend LKW, und vom 20. November 1970 VI R 205\/69, BFHE 101, 459, BStBl II 1971, 314, betreffend einen im Linienverkehr zwischen Berlin (West) und der Bundesrepublik Deutschland eingesetzten Omnibus). Im gleichen Sinne wurde durch BFH-Urteil vom 18. Juli 1979 I R 199\/75 (BFHE 128, 516, BStBl II 1979, 750) im Rahmen des \u00a7 32 des Kohlegesetzes &#8211; KoG &#8211; (BStBl I 1968, 939) f\u00fcr ein Bauger\u00e4t entschieden, dessen Zweckbestimmung ebenfalls darin bestand, au\u00dferhalb der Betriebsst\u00e4tte verwendet zu werden. F\u00fcr Binnenschiffe, die in Berlin ihren Standort haben, enthalten die Tz. 170 f. des Schreibens des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 5. Mai 1977 (BStBl I 1977, 246) eine \u00e4hnliche Regelung. Diese Grunds\u00e4tze haben in der Literatur Zustimmung gefunden (vgl. Herrmann-Heuer-Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, \u00a7 1 InvZulG, Anm. 56, und Richter, Investitionszulagen, Tz. 132 f. und 217 f.). Sie sind auch f\u00fcr das InvZulG 1975 zu \u00fcbernehmen. Da\u00df die F\u00f6rdergebiete im einzelnen r\u00e4umlich verschieden abgegrenzt sind, spielt entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin keine Rolle.<\/p>\n<p>Danach hat die Kl\u00e4gerin keinen Anspruch auf die Investitionszulage f\u00fcr das von ihr angeschaffte Seeschiff. Denn das Schiff wird nach den unbeanstandeten Feststellungen des FG nicht im r\u00e4umlichen Zusammenhang mit der Betriebsst\u00e4tte in D, d. h. nicht f\u00fcr Fahrten von und zum F\u00f6rdergebiet, und auch nicht im F\u00f6rdergebiet selbst, sondern ausschlie\u00dflich au\u00dferhalb desselben eingesetzt. In Tz. 103 seines Schreibens vom 5. Mai 1977 (BStBl I 1977, 246) vertritt der BMF die weitergehende Auffassung, da\u00df f\u00fcr Seeschiffe (und f\u00fcr Luftfahrzeuge) die Gew\u00e4hrung der Investitionszulage nicht in Betracht komme, weil sie ihrer Natur nach ein T\u00e4tigkeitsgebiet haben, das \u00fcber die f\u00f6rderungsbed\u00fcrftigen Gebiete weit hinausreiche. Auf diese Regelung, die von der Kl\u00e4gerin unter Berufung auf Herrmann-Heuer-Raupach, a. a. O., angegriffen wird, braucht der Senat nach dem Ergebnis seiner Entscheidung nicht mehr einzugehen.<\/p>\n<p>2. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin ist die Verbleibregelung in \u00a7 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1975 auch nicht deshalb nach anderen Grunds\u00e4tzen auszulegen, weil dabei \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 InvZulG 1975 zu ber\u00fccksichtigen sei oder, wie sich die Kl\u00e4gerin ausdr\u00fcckt, weil beide Vorschriften miteinander &#8222;verzahnt&#8220; seien. Die Kl\u00e4gerin verkennt bei ihrer Argumentation die Tragweite der zu \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 InvZulG 1975 ergangenen und die \u00fcberregionale Leistungserbringung von Transportunternehmen betreffende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG).<\/p>\n<p>Nach \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 InvZulG 1975 setzt die &#8211; von der Wirtschaftsbeh\u00f6rde zu pr\u00fcfende &#8211; volkswirtschaftliche F\u00f6rderungsw\u00fcrdigkeit der Investitionen u. a. voraus, da\u00df &#8222;in der Betriebsst\u00e4tte \u00fcberwiegend G\u00fcter hergestellt oder Leistungen erbracht werden, die ihrer Art nach regelm\u00e4\u00dfig \u00fcberregional abgesetzt werden, und das Investitionsvorhaben somit geeignet ist, unmittelbar und auf die Dauer das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum nicht unwesentlich zu erh\u00f6hen&#8220;. Mit diesen Worten wird seit dem Steuer\u00e4nderungsgesetz 1973 (BStBl I 1973, 545) der subventionsrechtliche Begriff des Prim\u00e4reffekts gesetzlich umschrieben (vgl. dazu die amtliche Begr\u00fcndung zu \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 InvZulG 1973 in BT-Drucks. 7\/419 S. 21). Den sog. Prim\u00e4reffekt erzielen Betriebe, die nicht lediglich den regionalen Verbrauchermarkt versorgen, sondern G\u00fcter oder Dienstleistungen in andere Gebiete exportieren oder Importe in die Region ersetzen (Importsubstitution) und hierdurch einen Einkommenszuflu\u00df in die zu f\u00f6rdernde Region zur Folge haben oder &#8211; bei der Importsubstitution &#8211; einen Geldabflu\u00df vermeiden; hierdurch tragen sie dazu bei, das wirtschaftliche Gedeihen in der Region allgemein durch St\u00e4rkung der internen regionalen Wirtschaft (Sekund\u00e4rwirkung) zu beleben (vgl. Urteile des BVerwG vom 7. Mai 1975 VII C 37, 38.73, BVerwGE 48, 211, und vom 16. September 1977 VII C 7.76, BVerwGE 54, 305; vgl. auch Becker in Eberstein, Handbuch der regionalen Wirtschaftsf\u00f6rderung, unter II C S. 12 f.). Dem Transportgewerbe wird, wenn es nur auf einen regional induzierten Bedarf reagiert, nur eine Sekund\u00e4rwirkung zugesprochen. Deckt es dagegen einen \u00fcberregionalen Bedarf, so kann ein Prim\u00e4reffekt vorliegen. So hat das BVerwG in seinen Urteilen vom 24. Februar 1982 7 C 107.81 (Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 451.56 InvZulG Nr. 11) und 7 C 32.81 (Buchholz, a. a. O., 451.56 InvZulG Nr. 12) zwei G\u00fcterfernverkehrsunternehmen, die ganz \u00fcberwiegend \u00fcberregionale Transportleistungen erbrachten, den Prim\u00e4reffekt zuerkannt. In diesem Zusammenhang nahm das BVerwG auch zu der Frage Stellung, ob Transportleistungen &#8222;in der Betriebsst\u00e4tte&#8220; erbracht werden und ob durch die Investitionsma\u00dfnahmen zus\u00e4tzliche Dauerarbeitspl\u00e4tze &#8222;in der Betriebsst\u00e4tte&#8220; geschaffen werden, wenn die Fahrzeuge \u00fcberwiegend im \u00fcberregionalen G\u00fctertransport eingesetzt sind. Beides bejahte das BVerwG, wenn Fahrer und Fahrzeuge von ihren Fahrten von und nach au\u00dferregionalen Orten regelm\u00e4\u00dfig in kurzen Zeitabst\u00e4nden &#8211; sp\u00e4testens innerhalb einer Woche &#8211; zur Betriebsst\u00e4tte zur\u00fcckkehren. In diesem Zusammenhang bezog sich das BVerwG auch auf die Verbleibvorschrift des \u00a7 1 Abs. 5 InvZulG 1969 sowie auf die Rechtsprechung des BFH zum sog. &#8222;Berlinverkehr&#8220;. Diese Hinweise dienten aber nicht, wie die Kl\u00e4gerin irrt\u00fcmlich annimmt, der Pr\u00fcfung der Frage, ob die Fahrzeuge drei Jahre in der Betriebsst\u00e4tte der Steuerpflichtigen verbleiben werden, sondern der Pr\u00fcfung der r\u00e4umlichen Bindung von Leistungserbringung und Arbeitsplatzbeschaffung an die Betriebsst\u00e4tte. Das BVerwG vertrat die Auffassung, da\u00df auch in dieser Beziehung ein gro\u00dfz\u00fcgiger Standpunkt einzunehmen sei angesichts der Besonderheit bei Fahrzeugen, die im allgemeinen nicht &#8222;in der Betriebsst\u00e4tte&#8220;, sondern ortsver\u00e4nderlich eingesetzt w\u00fcrden. Mit anderen Worten, das BVerwG \u00fcbertrug lediglich die Rechtsgrunds\u00e4tze, die der BFH zur Verbleibfrist bei Kraftfahrzeugen entwickelt hat, auf das gesetzliche Erfordernis der Leistungserbringung und Arbeitsplatzbeschaffung bei Transportunternehmen, ohne aber selbst zur Einhaltung der Verbleibfrist bei den Kraftfahrzeugen Stellung zu nehmen.<\/p>\n<p>3. Das FG hat auch zu Recht das bei ihm anh\u00e4ngige Klageverfahren nicht nach \u00a7 74 FGO ausgesetzt, bis \u00fcber die Erteilung der Bescheinigung rechtskr\u00e4ftig entschieden ist. Denn die Frage der Verbleibfrist nach \u00a7 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1975 geh\u00f6rt zur Pr\u00fcfungskompetenz des FA und damit der FG. Das folgt in eindeutiger Weise aus dem gesetzestechnischen Aufbau von \u00a7 1 InvZulG 1975. Nach dessen Abs. 1 ist &#8211; soweit hier von Interesse &#8211; Gegenstand der Bescheinigung lediglich der Nachweis, da\u00df der Investor eine gewerbliche Betriebsst\u00e4tte in einem f\u00f6rderungsbed\u00fcrftigen Gebiet errichtet und da\u00df die Errichtung volkswirtschaftlich besonders f\u00f6rderungsw\u00fcrdig ist und den Grunds\u00e4tzen der Raumordnung und Landesplanung entspricht. Alle \u00fcbrigen Voraussetzungen, somit auch die Einhaltung der Verbleibfrist, geh\u00f6ren zur Pr\u00fcfungskompetenz der Finanzbeh\u00f6rden. Das FG h\u00e4tte das Klageverfahren nur aussetzen m\u00fcssen, wenn es das Verbliebensein des Seeschiffes in der Betriebsst\u00e4tte der Kl\u00e4gerin und auch alle \u00fcbrigen Voraussetzungen bejaht h\u00e4tte. Das ist aber nicht der Fall.<\/p>\n<p>4. Bei der gegebenen Rechtslage kommt es nicht mehr darauf an, ob das Seeschiff auch deshalb nicht drei Jahre in der Betriebsst\u00e4tte der Kl\u00e4gerin verblieben ist, weil das Schiff bereits seit Beginn seiner Indienststellung an die &#8230; GmbH in A. verchartert worden ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 11.5.1983 (III R 52\/80) BStBl. 1983 II S. 581 Zur Entscheidungskompetenz von FA und Wirtschaftsbeh\u00f6rde, wenn streitig ist, ob ein au\u00dferhalb des F\u00f6rdergebiets eingesetztes Seeschiff drei Jahre lang in der Betriebsst\u00e4tte verbleibt und in der Betriebsst\u00e4tte \u00fcberregionale Leistungen erbracht und Arbeitspl\u00e4tze geschaffen werden. 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