{"id":30387,"date":"2013-03-10T10:29:18","date_gmt":"2013-03-10T08:29:18","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=30387"},"modified":"2013-03-10T10:29:18","modified_gmt":"2013-03-10T08:29:18","slug":"bfh-urteil-vom-20-5-1983-vi-r-111_81-bstbl-1983-ii-s-584","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-20-5-1983-vi-r-111_81-bstbl-1983-ii-s-584\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 20.5.1983 (VI R 111\/81) BStBl. 1983 II S. 584"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 20.5.1983 (VI R 111\/81) BStBl. 1983 II S. 584<\/p>\n<p>Unterl\u00e4\u00dft es ein Arbeitnehmer, Erstattungsanspr\u00fcche wegen angeblich zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer nach Ablauf des Ausgleichsjahres im Rahmen des Lohnsteuer-Jahresausgleichs geltend zu machen, so kann er sp\u00e4ter, abweichend von dem BFH-Urteil vom 19. Februar 1971 VI R 97\/68 (BFHE 101, 527, BStBl II 1971, 428) eine Erstattung nicht nach \u00a7 37 Abs. 2 AO 1977 begehren.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>EStG \u00a7 42; AO 1977 \u00a7 37 Abs. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Bremen<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt  <\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger), von Beruf Steuerbeamter, erhielt in den Streitjahren 1977 und 1978 von seinem Dienstherrn einen Zuschu\u00df zur freiwilligen Krankenversicherung nach \u00a7 14 der Bremischen Verordnung \u00fcber die Gew\u00e4hrung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesf\u00e4llen (BremBVO) vom 16. Januar 1962 in der Fassung des Gesetzes vom 18. Oktober 1976 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen &#8211; BremGBl &#8211; 1976, 224). Hiervon lie\u00df der Arbeitgeber 312 DM steuerfrei. Den \u00fcbersteigenden Betrag unterwarf er dem Lohnsteuerabzug. F\u00fcr die Jahre 1977 und 1978 wurden keine Einkommensteuerveranlagungen durchgef\u00fchrt; der Kl\u00e4ger stellte f\u00fcr diese Jahre auch keine Antr\u00e4ge auf Lohnsteuer-Jahresausgleich. Mit Schreiben vom 7. Mai 1980 beantragte er unter Hinweis auf \u00a7 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977), die ihm auf den versteuerten Teil des Zuschusses entfallenden Steuerbetr\u00e4ge zu erstatten, da der Zuschu\u00df auch insoweit steuerfrei gewesen sei. Dies wurde vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211; FA -) abgelehnt. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es f\u00fchrte in seinem in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1981, 507 ver\u00f6ffentlichten Urteil u.a. aus:<\/p>\n<p>Die Klage k\u00f6nne schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Kl\u00e4ger seinen Erstattungsanspruch im Lohnsteuer-Jahresausgleich h\u00e4tte geltend machen m\u00fcssen. Die hierf\u00fcr bestimmte Antragsfrist habe er jedoch vers\u00e4umt. Er k\u00f6nne eine Erstattung daher nicht mehr nach \u00a7 37 Abs. 2 AO 1977 begehren. Denn die Vorschrift \u00fcber den Lohnsteuer-Jahresausgleich sei entgegen der Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 19. Februar 1971 VI R 97\/68 (BFHE 101, 527, BStBl II 1971, 428) lex specialis zu \u00a7 37 Abs. 2 AO 1977. Die Klage sei im \u00fcbrigen auch deshalb unbegr\u00fcndet, weil dem Kl\u00e4ger materiell kein Erstattungsanspruch zustehe.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat gegen diese Entscheidung Revision eingelegt. Er bringt u.a. vor:<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht des FG sei \u00a7 42 des Einkommensteuergesetzes (EStG), der den Lohnsteuer-Jahresausgleich regele, nicht lex specialis zu \u00a7 37 Abs. 2 AO 1977. Rechtm\u00e4\u00dfig einbehaltene, nach der Jahreslohnsteuertabelle aber \u00fcberzahlte Lohnsteuer k\u00f6nne im Rahmen des Lohnsteuer-Jahresausgleichs, nicht aber nach \u00a7 37 Abs. 2 AO 1977 erstattet werden, weil die letztgenannte Vorschrift die Einbehaltung von Lohnsteuer ohne Rechtsgrund voraussetze. \u00a7 37 Abs. 2 AO 1977 behandle mithin eine andere Materie und sei eine besondere Vorschrift f\u00fcr spezielle Sachverhalte. \u00a7 37 Abs. 2 AO 1977 habe daher seinem Inhalt nach keine untergeordnete Bedeutung im Verh\u00e4ltnis zu \u00a7 42 EStG.<\/p>\n<p>Die Zusch\u00fcsse seien im \u00fcbrigen im vollen Umfang steuerfrei. Das FG habe bez\u00fcglich dieser Frage den Grundsatz des rechtlichen Geh\u00f6rs verletzt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und das FA zu verpflichten, die zu Unrecht gezahlten Lohnsteuern 1977 und 1978 nach \u00a7 37 Abs. 2 AO 1977 zu erstatten.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet. Denn das FG hat die Klage zu Recht in erster Linie deshalb abgewiesen, weil dem Kl\u00e4ger kein Erstattungsanspruch nach \u00a7 37 Abs. 2 AO 1977 zustand und er keine Antr\u00e4ge auf Lohnsteuer-Jahresausgleich f\u00fcr die Streitjahre 1977 und 1978 gestellt hat.<\/p>\n<p>Ist eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt worden oder ist der rechtliche Grund f\u00fcr die Zahlung sp\u00e4ter weggefallen, so hat der, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, nach \u00a7 37 Abs. 2 AO 1977 einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages.<\/p>\n<p>Es kann im Streitfall dahingestellt bleiben, ob der Arbeitgeber vom Zuschu\u00df zur freiwilligen Krankenversicherung Lohnsteuer ohne rechtlichen Grund einbehalten hat, soweit der Zuschu\u00df den Betrag von 312 DM j\u00e4hrlich \u00fcberstieg. Sollte der Zuschu\u00df insoweit nach \u00a7 3 Nr. 62 EStG steuerfrei gewesen sein, so h\u00e4tte der Kl\u00e4ger einen solchen Erstattungsanspruch jedenfalls nach Ablauf der Streitjahre im Rahmen der Lohnsteuer-Jahresausgleichsverfahren 1977 und 1978 verfolgen m\u00fcssen. Antr\u00e4ge auf Lohnsteuer-Jahresausgleich hat er aber f\u00fcr die Streitjahre 1977 und 1978 nicht gestellt.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 42 Abs. 1 Satz 1 EStG wird den unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, die f\u00fcr das abgelaufene Kalenderjahr (Ausgleichsjahr) einbehaltene Lohnsteuer insoweit erstattet, als sie die auf den Jahresarbeitslohn entfallende Jahreslohnsteuer \u00fcbersteigt. Dieser sog. Lohnsteuer-Jahresausgleich wird nach Ablauf des Ausgleichsjahres auf Antrag des Arbeitnehmers vom FA durchgef\u00fchrt, soweit er nicht nach \u00a7 42b EStG vom Arbeitgeber vollzogen wurde. Nach \u00a7 42 Abs. 2 Satz 3 EStG i.d.F. des Gesetzes vom 27. September 1978 (BGBl I 1978, 1597, BStBl I 1978, 412) ist mit Wirkung ab dem Lohnsteuer-Jahresausgleich 1977 der Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich bis sp\u00e4testens 30. September des dem Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres zu stellen.<\/p>\n<p>Der Lohnsteuer-Jahresausgleich ist ein besonderes, in einem Einzelsteuergesetz geregeltes Erstattungsverfahren im Sinne des \u00a7 37 Abs. 1 AO 1977 (vgl. z.B. Klein\/Orlopp, Abgabenordnung, 2. Aufl., \u00a7 37 Anm. 5; Offerhaus in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., \u00a7 37 AO 1977 Anm. 28). Er ist auf Erstattung der zuviel einbehaltenen Lohnsteuer des Ausgleichsjahres gerichtet. Er geht daher als lex specialis dem allgemeinen, nicht auf bestimmte Steuerarten beschr\u00e4nkten Steuererstattungsanspruch des \u00a7 37 Abs. 2 AO 1977 im Range vor, soweit hiervon die Erstattung von Lohnsteuern betroffen wird, die von Anfang an ohne rechtlichen Grund einbehalten wurden oder bei denen der rechtliche Grund f\u00fcr die Zahlung bis zum Ablauf der vorgenannten Antragsfrist des \u00a7 42 Abs. 2 Satz 3 EStG weggefallen ist.<\/p>\n<p>Der Lohnsteuer-Jahresausgleich geht zwar grunds\u00e4tzlich vom rechtm\u00e4\u00dfigen Lohnsteuerabzug w\u00e4hrend des abgelaufenen Kalenderjahres aus; denn er soll einen Ausgleich bewirken, wenn sich nach Ablauf des Jahres herausstellt, da\u00df die im Laufe des Kalenderjahres bei den einzelnen t\u00e4glichen, w\u00f6chentlichen oder monatlichen Lohnzahlungen rechtm\u00e4\u00dfig einbehaltene Lohnsteuer die auf den Jahresarbeitslohn entfallene Jahreslohnsteuer etwa deshalb \u00fcbersteigt, weil der Arbeitnehmer in einzelnen Lohnzahlungszeitr\u00e4umen des Ausgleichsjahres weniger oder gar nichts verdient hat (vgl. BFHE 101, 527, BStBl II 1971, 428). Andererseits soll durch den Lohnsteuer-Jahresausgleich aber die Lohnsteuererstattung f\u00fcr das Ausgleichsjahr endg\u00fcltig abgeschlossen werden (vgl. Urteil des Senats vom 10. September 1982 VI R 110\/79, BFHE 136, 419, BStBl II 1983, 58). Dieser besondere Charakter des Lohnsteuer-Jahresausgleichs wird auch dadurch verdeutlicht, da\u00df das FA nach \u00a7 42 Abs. 5 EStG \u00fcber diesen Ausgleich einen besonderen Bescheid zu erteilen hat. Ein endg\u00fcltiger Abschlu\u00df der Lohnsteuererstattung ist aber nur dann m\u00f6glich, wenn der Arbeitnehmer in diesem Verfahren auch die Erstattung solcher Lohnsteuerbetr\u00e4ge geltend zu machen hat, die der Arbeitgeber von vornherein ohne Rechtsgrund einbehalten hat oder bei denen der Rechtsgrund nachtr\u00e4glich bis zum Ablauf der Antragsfrist des \u00a7 42 Abs. 2 Satz 3 EStG weggefallen ist. Das FA ist im Lohnsteuer-Jahresausgleich auch in der Lage, diesem Begehren der Steuerpflichtigen im vollen Umfange zu entsprechen, da es in diesem Verfahren ohnehin zu einer selbst\u00e4ndigen Pr\u00fcfung aller f\u00fcr die Ermittlung der Jahreslohnsteuer wesentlichen Umst\u00e4nde zugunsten und zu Lasten des Steuerpflichtigen berechtigt und verpflichtet ist (\u00a7 88 AO 1977).<\/p>\n<p>Diese Auffassung vom Verh\u00e4ltnis des Erstattungsverfahrens nach \u00a7 37 Abs. 2 AO 1977 zum Lohnsteuer-Jahresausgleichsverfahren entspricht im Ergebnis der von Ranft\/Carstens (Lohnsteuer, 7. Aufl., S. 161 ff.), Littmann (Das Einkommensteuerrecht, 13. Aufl., Rdnr. 54 zu \u00a7\u00a7 42 bis 42c EStG) und Schmidt\/Drenseck (Kommentar zum Einkommensteuergesetz, \u00a7 42 Anm. 5 d). Soweit der Senat im Urteil in BFHE 101, 527, BStBl II 1971, 428 zu den damals ma\u00dfgeblichen \u00a7 152 der Reichsabgabenordnung (AO) und \u00a7 42 EStG 1958 teilweise einen anderen Standpunkt vertreten hat (ihm folgend Lademann\/S\u00f6ffing\/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, \u00a7 42 Anm. 69 und Hartz\/Mee\u00dfen\/Wolf, ABC-F\u00fchrer Lohnsteuer, Stichwort: Lohnsteuer-Jahresausgleich, Abschn. I 4 Abs. 1), h\u00e4lt er hieran jedenfalls f\u00fcr die Vorschriften der AO 1977 und des EStG i.d.F. ab 1975 nicht mehr fest.<\/p>\n<p>Da die Revision somit schon deshalb, weil der Kl\u00e4ger Antr\u00e4ge auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1977 und 1978 nicht gestellt hat, keinen Erfolg haben kann, ist es dem Senat verwehrt zu pr\u00fcfen, ob das FG zu Recht die streitigen Zusch\u00fcsse zur freiwilligen Krankenversicherung als lohnsteuerpflichtig beurteilen konnte und ob es bez\u00fcglich dieser Frage den Grundsatz des rechtlichen Geh\u00f6rs verletzt hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 20.5.1983 (VI R 111\/81) BStBl. 1983 II S. 584 Unterl\u00e4\u00dft es ein Arbeitnehmer, Erstattungsanspr\u00fcche wegen angeblich zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer nach Ablauf des Ausgleichsjahres im Rahmen des Lohnsteuer-Jahresausgleichs geltend zu machen, so kann er sp\u00e4ter, abweichend von dem BFH-Urteil vom 19. 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