{"id":30388,"date":"2013-03-10T10:38:27","date_gmt":"2013-03-10T08:38:27","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=30388"},"modified":"2013-03-10T10:38:27","modified_gmt":"2013-03-10T08:38:27","slug":"bfh-urteil-vom-29-4-1983-vi-r-139_80-bstbl-1983-ii-s-586","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-29-4-1983-vi-r-139_80-bstbl-1983-ii-s-586\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 29.4.1983 (VI R 139\/80) BStBl. 1983 II S. 586"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 29.4.1983 (VI R 139\/80) BStBl. 1983 II S. 586<\/p>\n<p>Ein PKW, der von einem Arbeitnehmer nahezu ausschlie\u00dflich beruflich genutzt wird, ist ein Arbeitsmittel. Wird ein solcher PKW entwendet und sp\u00e4ter in stark besch\u00e4digtem Zustand wiederaufgefunden, so kann der dem Steuerpflichtigen entstandene und von der Versicherung nicht ersetzte Schaden als Absetzung f\u00fcr au\u00dfergew\u00f6hnliche Abnutzung zu Werbungskosten f\u00fchren.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>EStG \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 7, \u00a7 7 Abs. 1 Satz 4.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt  <\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) war im Streitjahr 1974 als nichtselbst\u00e4ndiger Maschinenbauingenieur im Au\u00dfendienst t\u00e4tig. Ihm war nachts vor seiner Hofgarage sein zu 95 % beruflich genutzter PKW entwendet worden. Sp\u00e4ter hatte die Polizei das Auto in sehr stark besch\u00e4digtem Zustand aufgefunden. Eine Teilkaskoversicherung hatte f\u00fcr das Fahrzeug nicht bestanden. In der zum Einkommensteuerbescheid 1974 ergangenen Einspruchsentscheidung lehnte es der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) ab, den dem Kl\u00e4ger in H\u00f6he von 3.058 DM entstandenen Schaden an seinem Kfz als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.<\/p>\n<p>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung der \u00a7\u00a7 9, 12 und 23 des Einkommensteuergesetzes 1974 (EStG) und f\u00fchrt zur Begr\u00fcndung u.a. aus:<\/p>\n<p>Den Diebstahlsschaden habe das FG zu Unrecht als Werbungskosten anerkannt. Das FG weiche von der Rechtsprechung ab, die auf die Eigenart des sch\u00e4digenden Ereignisses abstelle. Die Auffassung der Vorinstanz w\u00e4re nur richtig, wenn es bei den \u00dcberschu\u00dfeink\u00fcnften ein dem Betriebsverm\u00f6gen vergleichbares, der jeweiligen Einkunftsart gewidmetes Verm\u00f6gen &#8211; hier Arbeitsverm\u00f6gen &#8211; mit der Folge g\u00e4be, da\u00df auch Erl\u00f6se aus der Ver\u00e4u\u00dferung derartiger Wirtschaftsg\u00fcter in die Ermittlung der Eink\u00fcnfte einbezogen w\u00fcrden. Dies sei zwar im Streitfall geschehen. Es entspreche jedoch nicht der allgemein \u00fcblichen Behandlung, da Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6se in diesem Bereich grunds\u00e4tzlich nur unter den Voraussetzungen des \u00a7 23 EStG erfa\u00dft w\u00fcrden. Es sei auch zu bezweifeln, ob mit dem FG aus \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG zwingend auf die Existenz eines Arbeitsverm\u00f6gens geschlossen werden k\u00f6nne. Es l\u00e4ge n\u00e4her, in dieser Vorschrift eine nicht ausdehnend auszulegende Sonderregelung zu sehen. Hierf\u00fcr biete die enumerativ gefa\u00dfte Aufz\u00e4hlung von Werbungskosten in \u00a7 9 Abs. 1 EStG einen Anhalt.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Zutreffend hat das FG angenommen, da\u00df der am PKW des Kl\u00e4gers eingetretene Schaden dem Grunde nach zur Ber\u00fccksichtigung von Werbungskosten nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. \u00a7 7 Abs. 1 Satz 4 EStG f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die im Zusammenhang mit dem Diebstahl eingetretene Besch\u00e4digung des Fahrzeugs stellt eine au\u00dfergew\u00f6hnliche technische Abnutzung i.S. des \u00a7 7 Abs. 1 Satz 4 EStG dar. Sie ist schon deshalb als beruflich veranla\u00dft anzusehen, weil der Kl\u00e4ger nach den Feststellungen des FG, an die der Senat gebunden ist (\u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -), den PKW zu 95 % f\u00fcr berufliche Zwecke und damit als Arbeitsmittel eingesetzt hat (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 18. Februar 1977 VI R 182\/75, BFHE 121, 444, BStBl II 1977, 464). Bei einer nahezu ausschlie\u00dflich beruflichen Nutzung ist auch das Abstellen des PKW vor der eigenen Wohnung nicht privat veranla\u00dft. Denn die als steuerrechtlich bedeutungslos zu wertende ganz geringf\u00fcgige Nutzung zu privaten Zwecken mu\u00df bei der hier gebotenen typisierenden Beurteilung au\u00dfer Betracht bleiben. Das die au\u00dfergew\u00f6hnliche technische Abnutzung ausl\u00f6sende Ereignis, n\u00e4mlich die Entwendung und die dabei eingetretene starke Besch\u00e4digung des PKW, ist ebenfalls dem beruflichen Bereich zuzuordnen. Das ergibt sich aufgrund folgender Erw\u00e4gungen:<\/p>\n<p>Ver\u00e4nderungen im Verm\u00f6gensbereich sind bei den \u00dcberschu\u00dfeinkunftsarten des \u00a7 2 Abs. 3 Nrn. 4 bis 7 EStG zwar im Grundsatz steuerlich unbeachtlich (vgl. BFH-Urteil vom 21. Dezember 1982 VIII R 215\/78, BFHE 138, 44, BStBl II 1983, 410). Das gilt jedoch nicht f\u00fcr Arbeitsmittel, weil der Gesetzgeber Aufwendungen f\u00fcr ihre Anschaffung nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG ausdr\u00fccklich als Werbungskosten bestimmt hat. Die Anschaffung von Arbeitsmitteln f\u00e4llt somit ebenso in die berufliche Sph\u00e4re wie deren nachfolgende ausschlie\u00dfliche oder nahezu ausschlie\u00dfliche berufliche Nutzung. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 8. Februar 1974 VI R 326\/70, BFHE 111, 341, BStBl II 1974, 306 und die dort erw\u00e4hnte Rechtsprechung) ist auch auf Arbeitsmittel die Vorschrift des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG anzuwenden, nach der Absetzungen f\u00fcr Abnutzung und f\u00fcr Substanzverringerung als Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen sind. F\u00fcr Arbeitsmittel gilt daher ebenfalls \u00a7 7 Abs. 1 Satz 4 EStG, der Absetzungen f\u00fcr au\u00dfergew\u00f6hnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) zul\u00e4\u00dft. Eine au\u00dfergew\u00f6hnliche technische Abnutzung kann daher nur dann privat veranla\u00dft sein, wenn das die Abschreibung ausl\u00f6sende Schadensereignis ausnahmsweise dem privaten Bereich zuzuordnen ist. Das ist im Streitfall zu verneinen. Denn die zeitweilige Entwendung und die dabei eingetretene starke Besch\u00e4digung des PKW lassen einen Zusammenhang mit der privaten Lebensf\u00fchrung des Kl\u00e4gers nicht erkennen.<\/p>\n<p>Gerade deshalb steht es &#8211; entgegen der Auffassung des FA &#8211; mit dem vorgenannten Grundsatz nicht in Widerspruch, wenn bei anderen, nicht ausschlie\u00dflich f\u00fcr den Beruf angeschafften und genutzten Wirtschaftsg\u00fctern, wie z.B. dem gemischt oder privat genutzten PKW des Arbeitnehmers, regelm\u00e4\u00dfig darauf abgehoben wird, ob das schadensbegr\u00fcndende Ereignis, wie etwa bei einem Unfall auf einer beruflichen Fahrt, in hinreichendem Zusammenhang mit der T\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen steht (vgl. die Urteile des Senats vom 17. Oktober 1973 VI R 395\/70, BFHE 111, 59, BStBl II 1974, 185; vom 23. Juni 1978 VI R 133\/76, BFHE 125, 181, BStBl II 1978, 457, sowie vom 19. M\u00e4rz 1982 VI R 25\/80, BFHE 135, 479, BStBl II 1982, 442). Auch auf die Steuerfreiheit von bei der Ver\u00e4u\u00dferung von Arbeitsmitteln erzielten Gewinnen im Rahmen der Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit kann sich das FA nicht mit Erfolg f\u00fcr seine gegenteilige Auffassung berufen, weil dieser Umstand keinen Einflu\u00df auf die Absetzbarkeit des hier zu beurteilenden Verm\u00f6gensverlustes hat (vgl. Urteil des Senats vom 15. Mai 1981 VI R 66\/78, BFHE 133, 516, BStBl II 1981, 735).<\/p>\n<p>Bei der betragsm\u00e4\u00dfigen Ermittlung der Absetzung f\u00fcr au\u00dfergew\u00f6hnliche technische Abnutzung ist das FG von den Grunds\u00e4tzen des BFH-Urteils vom 9. November 1979 VI R 156\/77 (BFHE 129, 143, BStBl II 1980, 71) ausgegangen. Es hat allerdings &#8211; soweit die berufliche Nutzung gegeben war, d.h. zu 95 % &#8211; ein selbst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut des von ihm so bezeichneten Arbeitsverm\u00f6gens angenommen und deshalb die Absetzung f\u00fcr au\u00dfergew\u00f6hnliche technische Abnutzung um 5 % gek\u00fcrzt. Ob dies zutreffend war, bedarf keiner Er\u00f6rterung. Denn durch die K\u00fcrzung ist das FA nicht beschwert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 29.4.1983 (VI R 139\/80) BStBl. 1983 II S. 586 Ein PKW, der von einem Arbeitnehmer nahezu ausschlie\u00dflich beruflich genutzt wird, ist ein Arbeitsmittel. 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