{"id":30389,"date":"2013-03-10T10:39:59","date_gmt":"2013-03-10T08:39:59","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=30389"},"modified":"2013-03-10T10:39:59","modified_gmt":"2013-03-10T08:39:59","slug":"bfh-urteil-vom-21-4-1983-iv-r-143_79-bstbl-1983-ii-s-587","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-21-4-1983-iv-r-143_79-bstbl-1983-ii-s-587\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 21.4.1983 (IV R 143\/79) BStBl. 1983 II S. 587"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 21.4.1983 (IV R 143\/79) BStBl. 1983 II S. 587<\/p>\n<p>Es entspricht einer sachgem\u00e4\u00dfen Ermessensaus\u00fcbung, die Sonderabschreibungen nach \u00a7 3 ZRFG f\u00fcr den Erwerb eines Geb\u00e4udes auch dann zu gew\u00e4hren, wenn das Geb\u00e4ude zu einer im Zonenrandgebiet belegenen Betriebsst\u00e4tte geh\u00f6rte, die stillgelegt oder von der Stillegung bedroht war, der Betrieb aber im \u00fcbrigen fortbesteht.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>ZRFG \u00a7 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) betreibt in&#8230; einen Viehhandel und eine Gro\u00dfschl\u00e4chterei. Im Streitjahr 1972 erwarb sie von der X-AG die Schachtanlage &#8222;Y&#8220;. Diese geh\u00f6rte zu einer Reihe von Schachtanlagen, die in den Jahren 1965 bis 1970 von der X-AG stillgelegt worden waren. Die X-AG hat ihre betriebliche T\u00e4tigkeit im Jahre 1976 eingestellt. Die bis dahin noch in Betrieb befindlichen Schachtanlagen wurden zur Weiterf\u00fchrung an die Z-AG verpachtet. Die X-AG wurde in eine Verm\u00f6gensverwaltungsgesellschaft umgewandelt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin baute die erworbene Schachtanlage in eine Gro\u00dfschl\u00e4chterei um.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Streitjahr beantragte die Kl\u00e4gerin eine Sonderabschreibung nach \u00a7 3 des Zonenrandf\u00f6rderungsgesetzes (ZRFG) vom 5. August 1971 (BGBl I, 1237, BStBl I, 370) in H\u00f6he von 30 v. H. der auf die Betriebsgeb\u00e4ude der Schachtanlage entfallenden Anschaffungskosten (350.200 DM) sowie der zus\u00e4tzlichen Umbaukosten (22.629,98 DM).<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) gab diesem Antrag nur hinsichtlich der Umbaukosten statt. Die Gew\u00e4hrung einer Sonderabschreibung auf die Anschaffungskosten der Betriebsgeb\u00e4ude lehnte das FA ab (Bescheid vom 3. M\u00e4rz 1976). Es begr\u00fcndete seinen Bescheid damit, da\u00df nach dem Schreiben des Bundesministers f\u00fcr Wirtschaft und Finanzen (BMWF) vom 18. August 1971 (BStBl I 1971, 386) im Fall des Erwerbs eines Geb\u00e4udes die Sonderabschreibungen nach dem ZRFG nur dann zu gew\u00e4hren sind, wenn das Geb\u00e4ude vor dem Erwerb zum Betriebsverm\u00f6gen eines Betriebs geh\u00f6rt hat, dessen Stillegung gedroht hat oder der stillgelegt worden ist und das Geb\u00e4ude seit der Stillegung leergestanden hat. Diese Voraussetzungen seien bei dem im Streitfall erworbenen Geb\u00e4ude nicht erf\u00fcllt gewesen. Denn es sei nicht der Betrieb der bisherigen Eigent\u00fcmerin, der X-AG, stillgelegt worden, sondern lediglich der zu ihrem Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6rende Schacht &#8222;Y&#8220;.<\/p>\n<p>Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 2. M\u00e4rz 1976 hatte keinen Erfolg (Beschwerdebescheid vom 8. September 1978).<\/p>\n<p>Mit ihrer Klage verfolgte die Kl\u00e4gerin ihr Begehren weiter.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, die Vorschrift des \u00a7 3 ZRFG enthalte einen Ermessensrahmen, innerhalb dessen die Verwaltung die Gew\u00e4hrung von Sonderabschreibungen auch von Voraussetzungen abh\u00e4ngig machen k\u00f6nne, die im Gesetz selbst nicht genannt seien (Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 28. April 1977 IV R 163\/75, BFHE 122, 121, BStBl II 1977, 553, und vom 27. Juli 1977 I R 169\/74, BFHE 123, 327, BStBl II 1978, 10). Die in den Richtlinien des BMWF enthaltene Regelung, nach der bei abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens die Gew\u00e4hrung der Sonderabschreibung grunds\u00e4tzlich auf solche F\u00e4lle zu beschr\u00e4nken ist, in denen Geb\u00e4ude errichtet oder Geb\u00e4ude aus stillgelegten oder von Stillegung bedrohten Betrieben erworben werden, sei mit den F\u00f6rderungszielen des ZRFG vereinbar. Das FA habe diese Richtlinien im Streitfall zutreffend gehandhabt.<\/p>\n<p>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Es sei kein einleuchtender Grund erkennbar, warum es f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Sonderabschreibung ausreiche, wenn ein erworbenes Geb\u00e4ude zu einem stillgelegten Betrieb geh\u00f6rt habe, warum es aber nicht gen\u00fcge, wenn das erworbene Grundst\u00fcck lediglich zu einer Betriebsst\u00e4tte geh\u00f6rt habe, die stillgelegt worden sei. Eines der Ziele des ZRFG sei es, noch funktionsf\u00e4hige Geb\u00e4ude nutzbar zu erhalten und damit das Zonenrandgebiet zu f\u00f6rdern. Dieses Ziel werde auch erreicht, wenn ein erworbenes Geb\u00e4ude lediglich zu einer stillgelegten Betriebsst\u00e4tte geh\u00f6rt habe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und der Klage auf die Gew\u00e4hrung von Sonderabschreibungen in H\u00f6he von 111.848 DM stattzugeben.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 3 Abs. 1 ZRFG kann bei Steuerpflichtigen, die in einer gewerblichen Betriebsst\u00e4tte im Zonenrandgebiet Investitionen vornehmen, im Hinblick auf die wirtschaftlichen Nachteile, die sich aus den besonderen Verh\u00e4ltnissen dieses Gebiets ergeben, auf Antrag zugelassen werden, da\u00df bei den Steuern vom Einkommen einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuern mindern, schon zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt ber\u00fccksichtigt werden; insbesondere d\u00fcrfen unter bestimmten Voraussetzungen bei Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens Sonderabschreibungen gew\u00e4hrt werden (\u00a7 3 Abs. 2 Satz 1 ZRFG).<\/p>\n<p>Entscheidungen der Finanzbeh\u00f6rden \u00fcber die Gew\u00e4hrung von Sonderabschreibungen nach \u00a7 3 ZRFG sind Ermessensentscheidungen. Die Vorschrift des \u00a7 3 ZRFG enth\u00e4lt einen Ermessensrahmen, innerhalb dessen die Finanzbeh\u00f6rden die Gew\u00e4hrung von Sonderabschreibungen auch von Voraussetzungen abh\u00e4ngig machen k\u00f6nnen, die im Gesetz selbst nicht genannt werden, sofern sich dies als sachgerechte Ermessensaus\u00fcbung darstellt (vgl. BFH-Urteile vom 24. Juli 1980 IV R 117\/77, BFHE 131, 356, BStBl II 1980, 762, und vom 28. Oktober 1981 I R 156\/78, BFHE 134, 335, BStBl II 1982, 88).<\/p>\n<p>2. Soweit eine Beh\u00f6rde erm\u00e4chtigt ist, nach ihrem Ermessen zu entscheiden, ist im finanzgerichtlichen Verfahren zu pr\u00fcfen, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens \u00fcberschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Erm\u00e4chtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (\u00a7 102 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Im Rahmen dieser W\u00fcrdigung ist auch der Inhalt von Verwaltungsvorschriften zu \u00fcberpr\u00fcfen, mit denen eine einheitliche Handhabung des Ermessens durch die Verwaltung sichergestellt werden soll (Urteil in BFHE 122, 121, BStBl II 1977, 553).<\/p>\n<p>3. Die zur Anwendung des \u00a7 3 ZRFG ergangenen Verwaltungsvorschriften (Schreiben des BMWF vom 18. August 1971, F\/IV B 2-S 1915-73\/71, BStBl I 1971, 386, Abschn. I Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2) sehen &#8211; soweit hier einschl\u00e4gig &#8211; in Abschn. I Nr. 2 Abs. 1 folgendes vor:<\/p>\n<p>&#8222;Sonderabschreibungen kommen in Betracht<\/p>\n<p>1&#8230;.<\/p>\n<p>2. f\u00fcr im Zonenrandgebiet belegene abnutzbare unbewegliche Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens, die vom Steuerpflichtigen zum ausschlie\u00dflichen oder fast ausschlie\u00dflichen eigenbetrieblichen Gebrauch errichtet oder erworben worden sind. Im Fall des Erwerbs eines Geb\u00e4udes ist die Sonderabschreibung jedoch nur dann zu gew\u00e4hren, wenn das Geb\u00e4ude vor dem Erwerb zum Betriebsverm\u00f6gen eines Betriebs geh\u00f6rte, dessen Stillegung drohte oder der stillgelegt worden ist, und das Geb\u00e4ude seit der Stillegung leergestanden hat.&#8220;<\/p>\n<p>Bei Beurteilung der Frage, ob die genannten Vorschriften ermessensgerecht sind, ist zun\u00e4chst davon auszugehen, da\u00df die Richtlinien die Gew\u00e4hrung von Sonderabschreibungen bei abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens grunds\u00e4tzlich auf solche F\u00e4lle beschr\u00e4nkt sehen wollen, in denen Geb\u00e4ude errichtet werden. Diese Regelung ist mit den F\u00f6rderungszielen des ZRFG vereinbar und daher sachgerecht; denn die &#8222;Errichtung&#8220; von (neuen) Geb\u00e4uden oder Geb\u00e4udeteilen ist in aller Regel besser geeignet, die vom Gesetzgeber gew\u00fcnschte Investitionst\u00e4tigkeit im Zonenrandgebiet zu f\u00f6rdern als der &#8222;Erwerb&#8220; bereits vorhandener Geb\u00e4ude (Urteile in BFHE 122, 121, BStBl II 1977, 553; BFHE 131, 356, BStBl II 1980, 762, und in BFHE 134, 335, BStBl II 1982, 88). &#8211; Auch die als Ausnahme von dieser Regel aufzufassende Richtlinienbestimmung, nach der der Erwerb eines bereits gebrauchten Geb\u00e4udes beg\u00fcnstigungsf\u00e4hig ist, wenn das Geb\u00e4ude vor dem Erwerb zum Betriebsverm\u00f6gen eines Betriebs geh\u00f6rte, dessen Stillegung droht oder der stillgelegt worden ist, steht mit den F\u00f6rderungszielen in Einklang und ist daher als sachgerecht anzusehen. Zwar l\u00e4\u00dft sich dem Text der Vorschrift nicht entnehmen, aufgrund welcher Erw\u00e4gungen diese Ausnahmevorschrift erlassen wurde. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, da\u00df die Stillegung eines Betriebs in der Regel die Vernichtung wirtschaftlicher Werte und den Verlust von Arbeitspl\u00e4tzen mit sich bringt. Durch die steuerliche F\u00f6rderung des Erwerbs von Geb\u00e4uden aus einem stillgelegten oder von einer Stillegung bedrohten Betrieb k\u00f6nnen unter Umst\u00e4nden gewerblich genutzte Geb\u00e4ude ihrer Zweckbestimmung entsprechend erhalten bleiben; au\u00dferdem besteht die M\u00f6glichkeit, da\u00df anstelle der verlorengegangenen Arbeitspl\u00e4tze neue Arbeitsm\u00f6glichkeiten geschaffen werden. Deshalb soll derjenige, der bereits vorhandene Geb\u00e4ude aus stillgelegten oder von der Stillegung bedrohten Betrieben zur gewerblichen Nutzung erwirbt, in \u00e4hnlicher Weise gef\u00f6rdert werden wie derjenige, der ein neues Geb\u00e4ude erstellt (vgl. hierzu auch Urteil in BFHE 134, 335, BStBl II 1982, 88; Sauer, Finanz-Rundschau 1978, 186).<\/p>\n<p>Nicht vom Wortlaut der Richtlinien erfa\u00dft ist der Fall, da\u00df das erworbene Geb\u00e4ude aus einer stillgelegten oder von der Stillegung bedrohten Betriebsst\u00e4tte (\u00a7 16 des Steueranpassungsgesetzes, \u00a7 12 der Abgabenordnung) stammt, w\u00e4hrend der Betrieb als solcher nicht stillgelegt worden ist und auch nicht von der Stillegung bedroht ist. Nach Ansicht des Senats mu\u00df auch dieser Fall beg\u00fcnstigungsf\u00e4hig sein. Denn die Erw\u00e4gungen, die f\u00fcr die Beg\u00fcnstigung von Geb\u00e4udeerwerbungen aus stillgelegten oder von der Stillegung bedrohten Betrieben ma\u00dfgebend sind (Erhaltung von gewerblich genutzten Geb\u00e4uden, Schaffung von Arbeitspl\u00e4tzen), sprechen auch f\u00fcr die Beg\u00fcnstigung von Geb\u00e4udeerwerbungen aus einer stillgelegten oder von der Stillegung bedrohten Betriebsst\u00e4tte. Es handelt sich insoweit um wirtschaftlich gleichliegende Sachverhalte. Es entspricht deshalb einer sachgerechten Ermessensaus\u00fcbung, die beiden Sachverhalte auch bei der Gew\u00e4hrung von Sonderabschreibungen nach \u00a7 3 ZRFG gleichzubehandeln (vgl. BFHE 122, 121, BStBl II 1977, 553).<\/p>\n<p>4. Geht man hiervon im Streitfall aus, so h\u00e4tte das FA den Erwerb des zur Schachtanlage &#8222;Y&#8220; geh\u00f6renden Betriebsgeb\u00e4udes zu den beg\u00fcnstigungsf\u00e4higen Erwerbsvorg\u00e4ngen z\u00e4hlen m\u00fcssen. Es handelt sich bei der Schachtanlage um eine von der Betriebsleitung stillgelegte Betriebsst\u00e4tte der X-AG. Das miterworbene Geb\u00e4ude stand seit der Stillegung leer.<\/p>\n<p>Der Senat kann allerdings nicht im Sinne des von der Kl\u00e4gerin gestellten Antrags durcherkennen. Denn dies w\u00fcrde voraussetzen, da\u00df der Kl\u00e4gerin ein Rechtsanspruch auf die beantragte Verg\u00fcnstigung zusteht. Ein solcher Rechtsanspruch k\u00e4me jedoch nur dann in Betracht, wenn der f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Verg\u00fcnstigung bestehende Ermessensspielraum der Verwaltung unter den gegebenen Umst\u00e4nden so eingeengt w\u00e4re, da\u00df jede andere Entscheidung als die Gew\u00e4hrung der beantragten Sonderabschreibung als Ermessensversto\u00df anzusehen w\u00e4re (vgl. Beschlu\u00df des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtsh\u00f6fe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3\/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603; BFH-Urteil vom 5. Mai 1977 IV R 116\/75, BFHE 122, 283, BStBl II 1977, 639). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Es w\u00e4re denkbar, da\u00df es ermessensgerechte Gr\u00fcnde gibt, die der Gew\u00e4hrung der Verg\u00fcnstigung entgegenstehen. Es k\u00f6nnten z. B. die Voraussetzungen der Prosperit\u00e4tsklausel (\u00a7 3 Abs. 4 ZRFG) gegeben sein. Damit das FA erneut \u00fcber den Antrag der Kl\u00e4gerin entscheiden kann, sind der Beschwerdebescheid der Oberfinanzdirektion vom 8. September 1978 und der Bescheid vom 3. M\u00e4rz 1976, soweit er die Ablehnung des Antrags auf Sonderabschreibung enth\u00e4lt, aufzuheben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 21.4.1983 (IV R 143\/79) BStBl. 1983 II S. 587 Es entspricht einer sachgem\u00e4\u00dfen Ermessensaus\u00fcbung, die Sonderabschreibungen nach \u00a7 3 ZRFG f\u00fcr den Erwerb eines Geb\u00e4udes auch dann zu gew\u00e4hren, wenn das Geb\u00e4ude zu einer im Zonenrandgebiet belegenen Betriebsst\u00e4tte geh\u00f6rte, die stillgelegt oder von der Stillegung bedroht war, der Betrieb aber im \u00fcbrigen fortbesteht. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-21-4-1983-iv-r-143_79-bstbl-1983-ii-s-587\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 21.4.1983 (IV R 143\/79) BStBl. 1983 II S. 587<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-30389","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/30389","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=30389"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/30389\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=30389"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=30389"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=30389"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}