{"id":30390,"date":"2013-03-10T10:38:35","date_gmt":"2013-03-10T08:38:35","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=30390"},"modified":"2013-03-10T10:38:35","modified_gmt":"2013-03-10T08:38:35","slug":"bfh-urteil-vom-4-5-1983-ii-r-108_81-bstbl-1983-ii-s-592","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-4-5-1983-ii-r-108_81-bstbl-1983-ii-s-592\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 4.5.1983 (II R 108\/81) BStBl. 1983 II S. 592"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 4.5.1983 (II R 108\/81) BStBl. 1983 II S. 592<\/p>\n<p>1. Wird \u00fcber das Verm\u00f6gen einer Kapitalgesellschaft das Konkursverfahren er\u00f6ffnet, so ist das FA regelm\u00e4\u00dfig berechtigt, die Gesellschafter als Haftende f\u00fcr die Gesellschaftsteuer in Anspruch zu nehmen (Anschlu\u00df an BFH-Urteil vom 4. Juli 1979 II R 74\/77, BFHE 129, 201, BStBl II 1980, 126).<\/p>\n<p>2. Wird geltend gemacht, da\u00df die Tilgung der Gesellschaftsteuer noch durch Aufrechnung herbeigef\u00fchrt werden k\u00f6nne, so hindert dies weder den Erla\u00df eines Haftungsbescheides noch einer Zahlungsaufforderung. Die berechtigten Interessen der Haftenden k\u00f6nnen ggf. durch Stundung gewahrt werden.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>KVStG 1959\/1972 \u00a7 10 Abs. 2 Nr. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beteiligte sich neben zahlreichen anderen Kapitalanlegern als Kommanditist an der X. GmbH &#038; Co. KG (KG). Pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin der KG war die X. GmbH. Der Kl\u00e4ger zahlte seine Kommanditeinlage im Jahre 1972 ein, das Aufgeld von 7,5 v. H. bereits im Jahre 1971.<\/p>\n<p>Im Februar 1973 f\u00fchrte das beklagte Finanzamt (FA) eine Verkehrsteuerpr\u00fcfung durch, bei der der Pr\u00fcfer im einzelnen ermittelte, welche Einzahlungen auf das Kommanditkapital und das Aufgeld bis zum 31. Dezember 1971 und in der Zeit vom 1. Januar 1972 bis zum 30. Januar 1973 geleistet worden waren. Im Anschlu\u00df daran erlie\u00df das FA je einen Gesellschaftsteuerbescheid gegen die GmbH (wegen der Einzahlungen bis zum 31. Dezember 1971) und gegen die KG (wegen der Einzahlungen vom 1. Januar 1972 bis zum 30. Januar 1973). Durch die Bescheide wurden auch die Einzahlungen des Kl\u00e4gers erfa\u00dft.<\/p>\n<p>Die GmbH und die KG beantragten die zinslose Stundung der angeforderten Gesellschaftsteuer. Der Stundungsantrag wurde mit der angespannten finanziellen Situation begr\u00fcndet. Die Antragsteller wiesen dabei darauf hin, da\u00df die Steuerzahlung mit Hilfe der zu erwartenden erheblichen Investitionszulagen erfolgen w\u00fcrde. Mit Zustimmung der Oberfinanzdirektion (OFD) wurde den Stundungsantr\u00e4gen bis zur Auszahlung der Investitionszulage, l\u00e4ngstens bis zum 31. Dezember 1973, entsprochen. \u00dcber weitere Stundungsantr\u00e4ge der KG und der GmbH ist bis zur Er\u00f6ffnung des Konkursverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen der KG (Mai 1974) und der GmbH (Oktober 1974) nicht mehr entschieden worden.<\/p>\n<p>Am 1. November 1974 erlie\u00df das FA u. a. gegen den Kl\u00e4ger einen Haftungsbescheid \u00fcber 21.875 DM. Hiervon entfielen &#8230;DM auf das 1971 gezahlte Aufgeld und &#8230;DM auf die 1972 geleisteten Kommanditeinlagen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger legte Einspruch ein und machte geltend, seine Inanspruchnahme sei ermessensfehlerhaft. Es habe noch die M\u00f6glichkeit bestanden, gegen die Gesellschaftsteueranspr\u00fcche mit Forderungen der KG auf Investitionszulagen und mit Umsatzsteuererstattungsanspr\u00fcchen aufzurechnen. Es h\u00e4tten auch die noch ausstehenden Kommanditeinlagen zur Tilgung der r\u00fcckst\u00e4ndigen Steuer herangezogen werden k\u00f6nnen. Im \u00fcbrigen h\u00e4tten vor einer Heranziehung der Kommanditisten die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH haftbar gemacht werden m\u00fcssen, da diese schuldhaft ihre Pflichten zur Abf\u00fchrung der von den Kommanditisten \u00fcber das Aufgeld gezahlten Gesellschaftsteuer verletzt h\u00e4tten. Schlie\u00dflich sei das Recht zur Inanspruchnahme der Kommanditisten dadurch verwirkt worden, da\u00df das FA die Gesellschaftsteuer nicht im Anschlu\u00df an die Betriebspr\u00fcfung beigetrieben habe. Zu diesem Zeitpunkt seien noch entsprechende Mittel vorhanden gewesen.<\/p>\n<p>Das FA hat den Einspruch zur\u00fcckgewiesen. Es hat im wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Eine Aufrechnung sei nicht m\u00f6glich gewesen, da das FA f\u00fcr K\u00f6rperschaften weder Investitionszulagen in entsprechender H\u00f6he noch Umsatzsteuererstattungsanspr\u00fcche festgesetzt habe. Die Pf\u00e4ndung und Geltendmachung etwaiger Anspr\u00fcche der KG auf Einzahlung von Kommanditeinlagen sei mit erheblichen Risiken und Kosten verbunden gewesen; deshalb sei davon Abstand genommen worden. Eine Inanspruchnahme der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sei von der Erf\u00fcllung besonderer Voraussetzungen abh\u00e4ngig, w\u00e4hrend der Haftungsanspruch der Kommanditisten sich unmittelbar aus der Entstehung der Gesellschaftsteuer ergebe.<\/p>\n<p>Der Haftungsanspruch sei auch nicht verwirkt; denn das FA habe zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, da\u00df es auf eine Inanspruchnahme der Kommanditisten verzichten wolle. Die Mitteilungen des Handelsregisters \u00fcber den Beitritt der einzelnen Kommanditisten besagten nichts \u00fcber die Entstehung des Steueranspruchs, da dieser erst durch die Einzahlung der Kommanditeinlagen entstehe. Mangels entsprechender Mitteilungen der GmbH und der KG habe es deshalb zur Feststellung der Steuerpflicht einer Pr\u00fcfung bedurft.<\/p>\n<p>Das FA sei auch zur Stundung der festgesetzten Steuer berechtigt gewesen, solange noch damit zu rechnen gewesen sei, da\u00df die Steuerschuldner ihre Steuerschuld begleichen w\u00fcrden. Vorher habe noch keine Veranlassung bestanden, an die Kommanditisten als Haftende heranzutreten.<\/p>\n<p>Mit seiner Klage auf Aufhebung des Haftungsbescheides hat der Kl\u00e4ger im wesentlichen seinen bisherigen Vortrag wiederholt.<\/p>\n<p>Zus\u00e4tzlich hat er noch geltend gemacht, da\u00df der Haftungsbescheid inhaltlich nicht hinreichend bestimmt sei. Im \u00fcbrigen hat er den Hinweis auf das Bestehen von Umsatzsteuererstattungsanspr\u00fcchen der KG dahin konkretisiert, da\u00df sich dieser aus der Option der KG f\u00fcr die Umsatzsteuerpflicht hinsichtlich der Lieferung des zwangsversteigerten Grundst\u00fccks ergebe. Die Verwaltung lehne die M\u00f6glichkeit einer Option bei einer Zwangsversteigerung zwar ab. Diese Auffassung sei jedoch nicht richtig (vgl. Eggesiecker in Finanz-Rundschau &#8211; FR &#8211; 1978, 181). Werde die Option anerkannt, so ergebe sich ein Vorsteuerabzug, der die festzusetzende Umsatzsteuer erheblich \u00fcbersteige. Dieses Guthaben k\u00f6nnte u. a. zur Deckung der r\u00fcckst\u00e4ndigen Gesellschaftsteuer verwendet werden.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat Revision eingelegt und seinen Klagantrag weiterverfolgt.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Seine Revision ist unbegr\u00fcndet. Das FG ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, da\u00df der angefochtene Haftungsbescheid in der Gestalt der Einspruchsentscheidung frei von Rechtsfehlern ist.<\/p>\n<p>1. Der angefochtene Haftungsbescheid ist inhaltlich hinreichend bestimmt. Er unterscheidet wegen der \u00c4nderung des Steuersatzes ab 1. Januar 1972 zwischen dem bereits 1971 eingezahlten Aufgeld in H\u00f6he von 75.000 DM und den 1972 geleisteten Kommanditeinlagen von 1 Mio. DM. Damit sind alle in diesem Zusammenhang als Steuerma\u00dfstab in Betracht kommenden Zahlungen erfa\u00dft worden. Inhaltliche Unklarheiten \u00fcber den Haftungsbescheid konnte es unter diesen Umst\u00e4nden nicht geben.<\/p>\n<p>Hieran \u00e4ndert auch der Umstand nichts, da\u00df durch den Haftungsbescheid, soweit ersichtlich, mehrere Steuerf\u00e4lle erfa\u00dft worden sind. Denn es ist zul\u00e4ssig, mehrere eine Kapitalgesellschaft betreffende Steuerf\u00e4lle in einem gegen einen Gesellschafter erlassenen Haftungsbescheid zusammenzufassen. Es gilt hier nichts anderes als f\u00fcr die Zusammenfassung von Gesellschaftsteuerf\u00e4llen (vgl. hierzu das Urteil vom 15. Oktober 1980 II R 127\/77, BFHE 131, 448, BStBl II 1981, 84).<\/p>\n<p>Auch die weitere Voraussetzung ist erf\u00fcllt, da\u00df der Haftungsbescheid eindeutig erkennen lassen mu\u00df, welche Vorg\u00e4nge im einzelnen zusammengefa\u00dft worden sind. Diese Vorg\u00e4nge sind dadurch ausreichend umschrieben, da\u00df der Beitritt des Kl\u00e4gers zur KG und die von ihm erbrachten Leistungen genannt worden sind. Ohne Bedeutung ist dabei, ob der Kl\u00e4ger etwa mehrere Beitrittserkl\u00e4rungen (gleichzeitig oder nacheinander) abgegeben hat.<\/p>\n<p>Die Frage, ob die Gesellschaftsteuer jeweils aus Nr. 1 oder aus Nr. 2 des \u00a7 2 Abs. 1 KVStG 1959\/1972 entstanden ist, ber\u00fchrt nicht die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit des Haftungsbescheides, sondern seine Begr\u00fcndung. Hierzu hat der Senat bereits entschieden, da\u00df eine alternative Begr\u00fcndung zul\u00e4ssig ist, wenn die Bemessungsgrundlage f\u00fcr jede angenommene Alternative gleich ist (vgl. das Urteil vom 23. April 1975 II R 71\/71, BFHE 116, 57, BStBl II 1975, 719; der Fall des Urteils vom 1. August 1979 II R 133\/73, BFHE 128, 341, BStBl II 1979, 744 ist nicht vergleichbar).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger kann sich f\u00fcr seine abweichende Auffassung auch nicht auf das Urteil des Senats vom 7. November 1973 II 201\/65 (BFHE 111, 548, BStBl II 1974, 386) berufen. Dort ging es um die Haftung f\u00fcr die Gesellschaftsteuerschulden verschiedener Kapitalgesellschaften. Auch der vom I. Senat mit Urteil vom 23. Februar 1977 I R 243\/74 (BFHE 121, 307, BStBl II 1977, 366) entschiedene Fall ist nicht vergleichbar. Dort war die Haftung f\u00fcr die K\u00f6rperschaftsteuer aus verschiedenen Veranlagungszeitr\u00e4umen streitig. Auf die Gesellschaftsteuer als Einzelsteuer sind die Grunds\u00e4tze dieses Urteils nicht \u00fcbertragbar.<\/p>\n<p>2. Der Kl\u00e4ger haftet f\u00fcr die richtig errechnete Gesellschaftsteuer als Kommanditist gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 2 Nrn. 1, 2 KVStG 1959\/1972.<\/p>\n<p>Der Senat geht dabei davon aus, da\u00df der Kl\u00e4ger den f\u00fcr die Verwirklichung des Tatbestandes des \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 KVStG 1959 ma\u00dfgebenden Beitrittsvertrag vor dem 1. Januar 1972 abgeschlossen hat und da\u00df deshalb die Zahlung des Aufgeldes von 75.000 DM zur Zahlung einer Steuer in H\u00f6he von 1.875 DM im Jahre 1971 gef\u00fchrt hat, und zwar entweder aus der Nr. 1 oder der Nr. 2 des \u00a7 2 Abs. 1 KVStG 1959. Da die KG bereits seit l\u00e4ngerer Zeit bestand, wirkte die sp\u00e4tere Eintragung des Beitritts in das Handelsregister nur deklaratorisch. Wegen der Einzahlung der Einlage von 1 Mio. DM ist die Steuer 1972 aus \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 2 KVStG 1972 entstanden.<\/p>\n<p>Es ist unstreitig, da\u00df die auf den Kl\u00e4ger entfallende Gesellschaftsteuer in H\u00f6he von &#8230;DM bei Erla\u00df des Haftungsbescheides bzw. bei Ergehen der Einspruchsentscheidung (vgl. hierzu das Urteil vom 17. Oktober 1980 Vl R 136\/77, BFHE 131, 449, BStBl II 1981, 138) noch in voller H\u00f6he r\u00fcckst\u00e4ndig war. Sp\u00e4tere Zahlungen hat das FA in seinem Schreiben vom 25. Januar 1980 an das FG \u00fcber die Erm\u00e4\u00dfigung des Haftungsbetrages ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>3. Das FA hat den Kl\u00e4ger zu Recht als Haftungsschuldner durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen (vgl. \u00a7 118 der Reichsabgabenordnung &#8211; AO a. F. -).<\/p>\n<p>a) Nachdem die Steuerbescheide gegen die GmbH bzw. die KG ergangen waren und Zahlungen infolge der Er\u00f6ffnung des Konkursverfahrens (jedenfalls zun\u00e4chst) nicht mehr zu erwarten waren, entsprach es der Aus\u00fcbung pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessens, da\u00df das FA nunmehr die Kommanditisten der KG als Haftende in Anspruch nahm. Es bestand keine Notwendigkeit, mit dem Erla\u00df des Haftungsbescheides etwa so lange zu warten, bis die Ergebnisse des Konkursverfahrens feststanden. Durch die Er\u00f6ffnung des Konkursverfahrens wird die Zahlungsunf\u00e4higkeit der Steuerschuldner dokumentiert. Damit entfallen alle Hinderungsgr\u00fcnde f\u00fcr die Inanspruchnahme der Gesellschafter als Haftende. Dies gilt selbst f\u00fcr den Fall, da\u00df noch eine Quote oder gar die volle Erf\u00fcllung der Steuerforderungen zu erwarten ist. Die Gesellschafter werden dadurch nicht benachteiligt. Bei Zahlung aufgrund der Haftungsbescheide w\u00fcrden die Konkursforderungen auf den Zahlenden \u00fcbergehen (vgl. das Urteil des Senats vom 12. Mai 1976 II R 187\/72, BFHE 119, 188, BStBl II 1976, 579).<\/p>\n<p>b) Wie der Senat in seinem Urteil vom 4. Juli 1979 II R 74\/77 (BFHE 129, 201, BStBl II 1980, 126) entschieden hat, tragen die Gesellschafter grunds\u00e4tzlich das Risiko, da\u00df die Gesellschaftsteuer bei dem Schuldner nicht mehr beigetrieben werden kann. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Steuerausfall auf eine besonders grobe Pflichtverletzung der Bediensteten des zust\u00e4ndigen FA beruht (vgl. hierzu z. B. das Urteil vom 6. Oktober 1982 II R 34\/81, BFHE 137, 88, BStBl II 1983, 135). Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor. Es entsprach deshalb pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen, den Haftungsbescheid alsbald nach Er\u00f6ffnung des Konkursverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen der KG und der GmbH zu erlassen.<\/p>\n<p>c) Dem FA kann nicht entgegengehalten werden, da\u00df es die Steuerbescheide erst geraume Zeit nach der Entstehung der Steueranspr\u00fcche erlassen hat. Dies ist allein darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, da\u00df die KG und die GmbH es unterlassen haben, dem FA jeweils mitzuteilen, inwieweit durch die Zahlungen der Kommanditisten Gesellschaftsteuer entstanden sei. Das FA mu\u00dfte unter diesen Umst\u00e4nden die Zahlen durch eine Betriebspr\u00fcfung gewinnen. Das Verhalten der Organe der Gesellschaften m\u00fcssen die Kommanditisten gegen sich gelten lassen.<\/p>\n<p>d) Der Kl\u00e4ger kann als Kommanditist auch nicht mit Erfolg geltend machen, das FA h\u00e4tte den Stundungsantr\u00e4gen nicht stattgeben d\u00fcrfen. Diese Antr\u00e4ge sind durch die berufenen Organe gestellt worden, die f\u00fcr die KG und f\u00fcr die GmbH und damit auch f\u00fcr die Kommanditisten als gesamth\u00e4nderische Miteigent\u00fcmer des Gesellschaftsverm\u00f6gens der KG t\u00e4tig wurden. Die Stundungsantr\u00e4ge dienten dazu, Liquidit\u00e4tsengp\u00e4sse zu \u00fcberbr\u00fccken, bis die beantragten Investitionszulagen, also Forderungen, die sich gegen das FA richteten, erf\u00fcllt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Auch der Umstand, da\u00df die Kommanditisten ein Aufgeld zu zahlen hatten, aus dem u. a. die Gesellschaftsteuer gedeckt werden sollte, f\u00fchrt nicht zu der Auffassung, da\u00df das FA und die OFD pflichtwidrig oder gar in grober Weise pflichtwidrig gehandelt h\u00e4tten, als sie den Stundungsantr\u00e4gen bis zum 31. Dezember 1973 stattgaben. Schien eine Stundung mit R\u00fccksicht auf zu erwartende Zahlungen auf die beantragte Investitionszulage gerechtfertigt zu sein, so bestand f\u00fcr das FA und die OFD keine zwingende Veranlassung, die Stundungsantr\u00e4ge wegen der bereits geleisteten Zahlungen auf das Aufgeld abzulehnen. Die entsprechenden Teile des Aufgeldes waren nicht etwa durchlaufende Posten, die der KG nicht zustanden, sondern Teile der Leistungen, die die Kommanditisten f\u00fcr den Erwerb der Kommanditanteile zu erbringen hatten. Durch die Zahlung des Aufgeldes wurden die Kommanditisten deshalb noch nicht von ihrer Haftung befreit. Wollten sie dieses Risiko nicht eingehen, so h\u00e4tten sie daf\u00fcr (ggf. \u00fcber den Beirat) Sorge tragen m\u00fcssen, da\u00df die entsprechenden Teile der Aufgelder unmittelbar an das FA gelangen.<\/p>\n<p>e) Die Haftung des Kl\u00e4gers wird nicht dadurch ber\u00fchrt, da\u00df das FA keine Haftungsbescheide gegen die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH erlie\u00df. Der Kl\u00e4ger haftet allein deshalb, weil er als Kommanditist der Gesellschaft den objektiven Tatbestand verwirklicht hatte, an den das Gesetz die Leistungspflicht kn\u00fcpft. Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer k\u00f6nnten demgegen\u00fcber nur bei schuldhafter Verletzung der ihnen durch \u00a7 103 AO a. F. auferlegten Pflichten in Anspruch genommen werden. Ob eine derartige Pflichtverletzung vorlag und auch h\u00e4tte nachgewiesen werden k\u00f6nnen (vgl. das Urteil vom 8. Juli 1982 V R 7\/76, BFHE 137, 1, BStBl II 1982, 714), mag dahinstehen. Jedenfalls w\u00e4re das Risiko einer etwaigen Inanspruchnahme betr\u00e4chtlich gewesen. Unter diesen Umst\u00e4nden war es nicht ermessensfehlerhaft, da\u00df das FA die Kommanditisten in Anspruch nahm, die allein aufgrund ihrer Gesellschafterstellung f\u00fcr die Gesellschaftsteuer haften. Den Kommanditisten bleibt es unbenommen, etwa bestehende R\u00fcckgriffsanspr\u00fcche gegen die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer geltend zu machen.<\/p>\n<p>f) Auch der Hinweis auf eine trotz des Konkursverfahrens fortbestehende Aufrechnungslage hat nicht zur Folge, da\u00df die Inanspruchnahme der Haftenden ermessensfehlerhaft war. Nach Sachlage besteht dar\u00fcber Streit, ob der KG noch Anspr\u00fcche gegen\u00fcber der Verwaltung zustehen, die zur Aufrechnung geeignet sind. Die Kl\u00e4rung derartiger strittiger Fragen kann im Einzelfall mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Es ist nicht gerechtfertigt, den Erla\u00df eines Haftungsbescheides allein deshalb f\u00fcr ermessensfehlerhaft zu halten, weil sich m\u00f6glicherweise noch aufrechenbare Erstattungsanspr\u00fcche ergeben k\u00f6nnen. Dem FA kann nicht zugemutet werden, mit dem Erla\u00df eines Haftungsbescheides zuzuwarten, bis die strittige Aufrechnungsfrage rechtskr\u00e4ftig gekl\u00e4rt ist. Es mu\u00df vielmehr als berechtigt angesehen werden, einen Haftungsbescheid nach Er\u00f6ffnung des Konkursverfahrens zu erlassen. Dies ist schon deshalb erforderlich, um den Eintritt der Verj\u00e4hrung hinsichtlich der Haftungsanspr\u00fcche zu verhindern.<\/p>\n<p>Andererseits ist nicht zu verkennen, da\u00df die Haftenden ggf. ein Interesse daran haben k\u00f6nnen, aufgrund des Haftungsbescheides zun\u00e4chst keine Zahlungen zu leisten. Denn sie k\u00f6nnten einen nicht zu beseitigenden Nachteil dann erleiden, wenn sie zahlen und sich sp\u00e4ter herausstellt, da\u00df eine Aufrechnung noch m\u00f6glich gewesen w\u00e4re. Durch Zahlung der Haftungsschuld w\u00fcrde die Steuerschuld erl\u00f6schen und damit die Aufrechnungslage endg\u00fcltig wegfallen. Dadurch w\u00fcrden die R\u00fcckgriffsanspr\u00fcche der Haftenden beeintr\u00e4chtigt. Sie k\u00f6nnten auf die fr\u00fchere Aufrechnungslage nicht mehr zur\u00fcckgreifen. Unter diesen Umst\u00e4nden kann es im Einzelfall gerechtfertigt sein, bei einer noch denkbaren Aufrechnungslage zun\u00e4chst keine tilgenden Zahlungen zu fordern, sondern vielmehr die Haftungsbetr\u00e4ge (ggf. gegen Sicherheitsleistung) so lange zu stunden, bis die Frage einer etwaigen Aufrechnung abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch \u00a7 770 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches).<\/p>\n<p>Der Senat braucht dieser Frage im vorliegenden Verfahren nicht weiter nachzugehen; denn dieser Gesichtspunkt w\u00fcrde weder zu einer Aufhebung des Haftungsbescheides noch zu einer Aufhebung der Zahlungsaufforderung, sondern ggf. lediglich zu einer in einem besonderen Verfahren zu beurteilenden Stundung f\u00fchren. Unter diesen Umst\u00e4nden bleibt es dem Kl\u00e4ger unbenommen, die Stundung der angeforderten Haftungsbetr\u00e4ge bis zur unanfechtbaren Entscheidung \u00fcber die behaupteten Anspr\u00fcche der KG auf Erstattung von Steuern bzw. auf Zahlung von Zulagen zu beantragen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 4.5.1983 (II R 108\/81) BStBl. 1983 II S. 592 1. Wird \u00fcber das Verm\u00f6gen einer Kapitalgesellschaft das Konkursverfahren er\u00f6ffnet, so ist das FA regelm\u00e4\u00dfig berechtigt, die Gesellschafter als Haftende f\u00fcr die Gesellschaftsteuer in Anspruch zu nehmen (Anschlu\u00df an BFH-Urteil vom 4. 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