{"id":30393,"date":"2013-03-10T10:39:37","date_gmt":"2013-03-10T08:39:37","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=30393"},"modified":"2013-03-10T10:39:37","modified_gmt":"2013-03-10T08:39:37","slug":"bfh-urteil-vom-29-3-1983-viii-r-97_82-bstbl-1983-ii-s-601","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-29-3-1983-viii-r-97_82-bstbl-1983-ii-s-601\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 29.3.1983 (VIII R 97\/82) BStBl. 1983 II S. 601"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 29.3.1983 (VIII R 97\/82) BStBl. 1983 II S. 601<\/p>\n<p>Erh\u00e4lt ein Abgeordneter zur Abgeltung des durch sein Mandat veranla\u00dften Aufwandes (pauschale) Aufwandsentsch\u00e4digungen, so ist gem\u00e4\u00df \u00a7 22 Nr. 4 Satz 2 EStG der Abzug jeglicher mandatsbedingter Aufwendungen als Werbungskosten ausgeschlossen.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>EStG \u00a7 22 Nr. 4.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Eheleute, die f\u00fcr das Streitjahr 1980 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Dabei erfa\u00dfte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) u.a. Abgeordnetenbez\u00fcge des Kl\u00e4gers (vgl. \u00a7 22 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -, eingef\u00fcgt durch Art. II des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverh\u00e4ltnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages &#8211; AbgG &#8211; vom 18. Februar 1977, BGBl I 1977, 297). Dem Begehren der Kl\u00e4ger, hiervon einen Betrag in H\u00f6he von 2.475 DM abzusetzen, der auf Bezirksebene zur pers\u00f6nlichen Werbung f\u00fcr den Kl\u00e4ger aufgewandt worden war, entsprach das FA nicht. Es vertrat dazu die Auffassung, der Abzug sei gem\u00e4\u00df \u00a7 22 Nr. 4 Satz 2 EStG ausgeschlossen, weil \u00a7 7 des im Streitfall anzuwendenden Berliner Landesabgeordnetengesetzes (LAbgG) vom 21. Juli 1978 (Gesetz- und Verordnungsblatt f\u00fcr Berlin &#8211; GVBl &#8211; 1978, 1497) f\u00fcr Mitglieder des Berliner Abgeordnetenhauses eine steuerfreie Kostenpauschale vorsehe.<\/p>\n<p>Der Einspruch blieb ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. In der Begr\u00fcndung seines in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1982, 517 ver\u00f6ffentlichten Urteils f\u00fchrte es im wesentlichen aus, die streitigen Aufwendungen seien nicht als Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen. \u00a7 22 Nr. 4 Satz 2 EStG schlie\u00dfe jeglichen Abzug mandatsbedingter Aufwendungen aus, wenn dem betroffenen Abgeordneten Aufwandsentsch\u00e4digungen gezahlt w\u00fcrden. Dies sei in der Streitsache der Fall. Denn der Kl\u00e4ger habe im Jahre 1980 als Aufwandsentsch\u00e4digung eine steuerfreie Kostenpauschale nach \u00a7 7 Abs. 2 LAbgG erhalten.<\/p>\n<p>Mit der vom FG wegen der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger Versto\u00df der Vorentscheidung gegen \u00a7 22 Nr. 4 Satz 2 EStG. Sie sind der Ansicht, diese Vorschrift schlie\u00dfe den Abzug der von ihnen zus\u00e4tzlich als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen nicht aus.<\/p>\n<p>Den Mitgliedern des Berliner Abgeordnetenhauses werde gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 2 LAbgG eine Kostenpauschale nur f\u00fcr Schreibarbeiten, Porto, Telefon und Fahrtkosten gew\u00e4hrt. Mandatsbedingte Aufwendungen anderer Art, um die es hier gehe, seien dagegen gem\u00e4\u00df \u00a7 9 EStG als Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, unter Aufhebung der Vorentscheidung sowie der Einspruchsentscheidung vom 5. Oktober 1981 den Abzug des streitigen Betrages bei den sonstigen Eink\u00fcnften (\u00a7 22 EStG) zuzulassen und die Einkommensteuer entsprechend zu mindern.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. FA und FG sind zutreffend davon ausgegangen, da\u00df der streitige Betrag nicht als Werbungskosten ber\u00fccksichtigt werden darf.<\/p>\n<p>1. Werden zur Abgeltung des durch ein (Abgeordneten-) Mandat veranla\u00dften Aufwands &#8211; steuerfreie (vgl. \u00a7 3 Nr. 12 EStG) &#8211; Aufwandsentsch\u00e4digungen gezahlt, so d\u00fcrfen die durch das Mandat veranla\u00dften Aufwendungen gem\u00e4\u00df \u00a7 22 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Hiernach sind nicht nur bestimmte, sondern die mit dem Mandat verbundenen Aufwendungen insgesamt vom Werbungskostenabzug ausgenommen, wenn dem betroffenen Abgeordneten zur Abgeltung des mit seinem Mandat verbundenen finanziellen Aufwands \u00fcberhaupt (pauschale) Aufwandsentsch\u00e4digungen nach dem f\u00fcr ihn ma\u00dfgebenden Abgeordnetengesetz zustehen (vgl. dazu Kuhlmann in Frotscher, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, \u00a7 22 Anm. 49; Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, \u00a7 22 Anm. 3 auf gr\u00fcnen Bl\u00e4ttern: Oepen in Klein\/Flockermann\/K\u00fchr, Handbuch zum Einkommensteuerrecht, \u00a7 22 EStG Anm. 10b; Brockhoff in Lademann\/S\u00f6ffing\/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, \u00a7 22 Anm. 82; Schmidt\/Heinicke, Einkommensteuergesetz, \u00a7 22 Anm. 43; sowie zu den verfassungsrechtlichen Schranken im Zusammenhang mit dem Ersatz mandatsbedingter Aufwendungen, Urteil des Bundesverfassungsgerichts &#8211; BVerfG &#8211; vom 5. November 1975 2 BvR 193\/74, BVerfGE 40, 296, 328). Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob die gew\u00e4hrte Pauschale im Einzelfall die tats\u00e4chlich aufgewandten Betr\u00e4ge der H\u00f6he oder der Art nach deckt oder nicht. Denn \u00a7 22 Nr. 4 Satz 2 EStG enth\u00e4lt eine Sonderregelung, die in ihrem Anwendungsbereich den Abzug bestimmter Aufwendungen \u00fcber das Abzugsverbot des \u00a7 3c EStG hinaus ausschlie\u00dft. Nach \u00a7 3c EStG d\u00fcrfen Ausgaben, &#8222;soweit&#8220; sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ber\u00fccksichtigt werden. Dagegen schlie\u00dft \u00a7 22 Nr. 4 Satz 2 EStG den Werbungskostenabzug nicht nur aus, &#8222;soweit&#8220; steuerfreie Aufwandsentsch\u00e4digungen gezahlt werden, sondern generell f\u00fcr den Fall, da\u00df ein pauschaler Kostenersatz geleistet wird (Herrmann\/Heuer\/Raupach, a.a.O.)<\/p>\n<p>2. Die Gesetzesmaterialien best\u00e4tigen diese Auslegung des \u00a7 22 Nr. 4 Satz 2 EStG. Der von den Kl\u00e4gern angestrebte Abzug von Werbungskosten neben dem pauschalierten Kostenersatz wurde im Zuge der Beratungen \u00fcber den Entwurf des Abgeordnetengesetzes zwar er\u00f6rtert (vgl. &#8222;Zweites Gutachten zur Neuregelung der Di\u00e4ten der Mitglieder des Bundestages&#8220; des Beirates f\u00fcr Entsch\u00e4digungsfragen beim Pr\u00e4sidium des Deutschen Bundestages, BTDrucks 7\/5.531, 32, 44), letztlich im Gesetz aber nicht verwirklicht.<\/p>\n<p>Bereits der genannte Beirat hatte gewichtige Bedenken gegen eine solche Regelung vorgebracht. Zum einen hielt er durch eine Kombination von Kostenpauschale und Werbungskostenabzug den mit dem pauschalen Kostenersatz bezweckten Vereinfachungseffekt f\u00fcr gef\u00e4hrdet. Zum anderen sah er dadurch die Gefahr von Mi\u00dfbrauch gegeben. Er sprach sich deshalb gegen eine &#8211; auch teilweise &#8211; steuerrechtliche L\u00f6sung der mit dem finanziellen Ausgleich mandatsbedingter Aufwendungen verbundenen Probleme aus. Nach seiner Auffassung sollten diese Kosten grunds\u00e4tzlich pauschal &#8211; etwa durch Gew\u00e4hrung einer monatlichen Gesamtpauschale (im Sinne einer &#8222;Amtsausstattung&#8220;) &#8211; abgegolten werden (vgl. im einzelnen BTDrucks 7\/5.531, 32, 43 ff.).<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber ist den Empfehlungen des Beirats jedenfalls insoweit gefolgt, als er sich mit Einf\u00fcgung des \u00a7 22 Nr. 4 Satz 2 EStG gegen eine Kombination von pauschalem Kostenersatz und Werbungskostenabzug entschieden hat. Hierzu kann der amtlichen Begr\u00fcndung zum Entwurf des Abgeordnetengesetzes (vgl. BTDrucks 7\/5.531, 1, 26) sowie dem Bericht des Zweiten Sonderausschusses (vgl. BTDrucks 7\/5.903, 1, 17) entnommen werden, da\u00df der Abzug jeglicher mandatsbedingter Aufwendungen in den F\u00e4llen ausgeschlossen werden sollte, in denen der durch das Mandat veranla\u00dfte Aufwand durch eine oder mehrere Kostenpauschalen abgegolten werde.<\/p>\n<p>3. Bei Anwendung der oben (unter 1.) n\u00e4her dargelegten Rechtsgrunds\u00e4tze ergibt sich f\u00fcr den Streitfall, da\u00df den Kl\u00e4gern der von ihnen geltend gemachte Abzug zus\u00e4tzlicher Werbungskosten nicht zusteht. Denn nach den Feststellungen des FG erhielt der Kl\u00e4ger im Streitjahr eine steuerfreie Aufwandsentsch\u00e4digung jedenfalls in Form einer monatlichen Kostenpauschale nach \u00a7 7 Abs. 2 LAbgG. Diese Feststellungen binden den erkennenden Senat, soweit sie den Bestand und Inhalt des Berliner Landesrechts betreffen und soweit sie sich auf die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse des Streitfalls beziehen (\u00a7 118 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -; vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. November 1978 I R 65\/76, BFHE 126, 424, BStBl II 1979, 193). Die Gew\u00e4hrung einer Kostenpauschale, wie sie in \u00a7 7 Abs. 2 LAbgG vorgesehen ist, reicht nach den obigen Darlegungen aber bereits aus, um den Abzug jeglicher durch das Mandat veranla\u00dfter Aufwendungen als Werbungskosten auszuschlie\u00dfen. Dabei ist es unerheblich, da\u00df in dieser Vorschrift nur bestimmte Kostenbestandteile (Schreibarbeiten, Porto, Telefon und Fahrtkosten) genannt sind. Dieses Ergebnis wird zus\u00e4tzlich gest\u00fctzt durch \u00a7 7 Abs. 1 LAbgG. Darin wurden teilweise die Formulierungen des \u00a7 12 Abs. 1 AbgG, aber auch des \u00a7 22 Nr. 4 Satz 2 EStG \u00fcbernommen. \u00a7 7 Abs. 1 LAbgG sieht ausdr\u00fccklich vor, da\u00df Mitglieder des Berliner Abgeordnetenhauses &#8222;zur Abgeltung der durch das Mandat veranla\u00dften Aufwendungen&#8220; eine Amtsausstattung erhalten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 29.3.1983 (VIII R 97\/82) BStBl. 1983 II S. 601 Erh\u00e4lt ein Abgeordneter zur Abgeltung des durch sein Mandat veranla\u00dften Aufwandes (pauschale) Aufwandsentsch\u00e4digungen, so ist gem\u00e4\u00df \u00a7 22 Nr. 4 Satz 2 EStG der Abzug jeglicher mandatsbedingter Aufwendungen als Werbungskosten ausgeschlossen. EStG \u00a7 22 Nr. 4. 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