{"id":30395,"date":"2013-03-10T10:40:31","date_gmt":"2013-03-10T08:40:31","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=30395"},"modified":"2013-03-10T10:40:31","modified_gmt":"2013-03-10T08:40:31","slug":"bfh-urteil-vom-23-3-1983-ii-r-213_81-bstbl-1983-ii-s-604","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-23-3-1983-ii-r-213_81-bstbl-1983-ii-s-604\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 23.3.1983 (II R 213\/81) BStBl. 1983 II S. 604"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 23.3.1983 (II R 213\/81) BStBl. 1983 II S. 604<\/p>\n<p>Die materiell vorl\u00e4ufige Steuerverg\u00fcnstigung nach \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GrEStEigWoG setzte nicht zwingend voraus, da\u00df der Ver\u00e4u\u00dferer bereits Wohnungseigentum gebildet oder die erforderlichen Erkl\u00e4rungen zur Bildung von Wohnungseigentum abgegeben hatte. Es reichte gegebenenfalls aus, da\u00df die Erwerber, die Wohnungseigent\u00fcmer werden wollten, lediglich Miteigentum kauften und sich jeweils einzelne abgeschlossene Wohnungen aufgrund einer Nutzungsvereinbarung zur alleinigen Zust\u00e4ndigkeit zugewiesen haben. F\u00fcr die materiell endg\u00fcltige Steuerverg\u00fcnstigung ist allerdings Voraussetzung, da\u00df der jeweilige Miterwerber Wohnungseigentum an der ihm zugewiesenen Wohnung erh\u00e4lt und nach diesem Zeitpunkt die besonderen Nutzungsvoraussetzungen des \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GrEStEigWoG erf\u00fcllt.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>GrEStEigWoG \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sowie weitere Personen beabsichtigten, noch zu begr\u00fcndendes Wohnungseigentum an einem Grundst\u00fcck zu erwerben, welches mit einem Haus mit acht Wohnungen bebaut war. Da die Eigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks nicht bereit waren, vor der Ver\u00e4u\u00dferung Wohnungseigentum zu begr\u00fcnden, sondern das Grundst\u00fcck nur ungeteilt verkaufen wollten, verpflichteten sich die Kl\u00e4ger sowie die weiteren Erwerber im Jahre 1976 formlos wechselseitig, zun\u00e4chst von den Ver\u00e4u\u00dferern bestimmte Miteigentumsanteile zu erwerben und anschlie\u00dfend Sondereigentum gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) vertraglich einzur\u00e4umen. Dementsprechend erwarben die Kl\u00e4ger durch Vertrag vom 26. Januar 1977 zusammen mit den anderen Erwerbern das Miteigentum an dem Grundst\u00fcck. Mit Vertrag vom 8. M\u00e4rz 1977 beschr\u00e4nkten s\u00e4mtliche Erwerber die erworbenen Miteigentumsanteile gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 1 WEG in der Weise, da\u00df sie sich jeweils einzeln oder als Ehepaare das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung (zusammen an sechs Wohnungen) einr\u00e4umten. An den verbleibenden zwei Wohnungen erhielten die Erwerber gemeinschaftliches Miteigentum.<\/p>\n<p>Der Beklagte setzte wegen des Erwerbs der Miteigentumsanteile durch den Vertrag vom 26. Januar 1977 gegen die Kl\u00e4ger Grunderwerbsteuer nach einer den Anteilen am Kaufpreis entsprechenden Bemessungsgrundlage fest. Den im Einspruchsverfahren von den Kl\u00e4gern gestellten Antrag auf Grunderwerbsteuerbefreiung nach \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienh\u00e4usern, Zweifamilienh\u00e4usern und Eigentumswohnungen vom 11. Juli 1977 (GrEStEigWoG) lehnte das FA ab.<\/p>\n<p>Auf die Klage setzte das Finanzgericht (FG) antragsgem\u00e4\u00df die Grunderwerbsteuer herab.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus: Die Vereinbarungen vom 26. Januar und 8. M\u00e4rz 1977 stellten einen einheitlichen Vorgang dar mit der Folge, da\u00df die Kl\u00e4ger grunderwerbsteuerrechtlich Eigentumswohnungen erworben h\u00e4tten. Die Einheitlichkeit der Vereinbarungen ergebe sich daraus, da\u00df sich die Erwerber bereits vor Abschlu\u00df des Vertrages vom 26. Januar 1977 \u00fcber den Erwerb von Eigentumswohnungen einig gewesen und entsprechende &#8211; wenn auch zun\u00e4chst formunwirksame &#8211; Verpflichtungen eingegangen seien, sodann alles zur Verwirklichung ihrer Absicht getan und schlie\u00dflich die Teilung in Wohnungseigentum entsprechend dem vorgefa\u00dften Plan und in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb der Miteigentumsanteile durchgef\u00fchrt h\u00e4tten. Die Anwendung der Befreiungsvorschrift entspreche auch Sinn und Zweck des Gesetzes, das Wohnen im eigenen Heim zu f\u00f6rdern.<\/p>\n<p>Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision und beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. Das FA h\u00e4lt an seiner Ansicht fest, wonach die Kl\u00e4ger zun\u00e4chst Miteigentum an einem mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundst\u00fcck und erst anschlie\u00dfend durch einen selbst\u00e4ndigen Erwerbsvorgang Wohnungseigentum erworben haben. Zur Annahme eines rechtlich wie wirtschaftlich einheitlichen Vorgangs fehle es an notariell beurkundeten Erkl\u00e4rungen der Erwerber, das Grundst\u00fcck alsbald nach dem Erwerb in Wohnungseigentum aufteilen zu wollen. An dieser Forderung sei im Interesse der Rechtssicherheit und Beweisbarkeit insbesondere deshalb festzuhalten, weil die Ver\u00e4u\u00dferer kein Wohnungseigentum, sondern lediglich ideelles Bruchteilseigentum h\u00e4tten verkaufen wollen. Die formunwirksamen Vereinbarungen der Erwerber zu Ende des Jahres 1976 \u00fcber den Erwerb von Wohnungseigentum, auf die das FG zur Begr\u00fcndung der Einheitlichkeit des Erwerbsgesch\u00e4fts abgestellt habe, liege zudem in einer Zeit vor dem zeitlichen Anwendungsbereich des GrEStEigWoG.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet und deshalb zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Zutreffend hat das FG das Vorliegen der Voraussetzungen f\u00fcr die (materiell vorl\u00e4ufige) Befreiung des der Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerbs gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GrEStEigWoG bejaht. Nach dieser Vorschrift war der Erwerb einer Eigentumswohnung &#8211; im Rahmen von Freibetr\u00e4gen &#8211; von der Grunderwerbsteuer ausgenommen, sofern die Eigentumswohnung von dem Erwerber oder weiteren im Gesetz genannten Personen binnen f\u00fcnf Jahren mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bewohnt wird und zu mehr als 66 2\/3 v. H. Wohnzwecken dient.<\/p>\n<p>Der Ansicht des FG, die Grunderwerbsteuerbefreiung ergebe sich aus dem Gesichtspunkt eines einheitlichen, auf den Erwerb von Wohnungseigentum gerichteten Vertrages, kann der Senat nicht folgen. Fallen die Vertr\u00e4ge \u00fcber den Erwerb von Miteigentumsanteilen und \u00fcber die Begr\u00fcndung von Wohnungseigentum zeitlich auseinander, entst\u00fcnde mit dem Erwerb der Miteigentumsanteile bis zur Teilung ein Zeitraum vorl\u00e4ufiger Steuerpflicht, den das Gesetz nicht vorsieht. Es mu\u00df vielmehr bereits im Zeitpunkt der Verwirklichung des steuerpflichtigen Tatbestandes eindeutig feststellbar sein, ob die materiell vorl\u00e4ufige Steuerbefreiung eingreift.<\/p>\n<p>Die materiell vorl\u00e4ufige Steuerbefreiung des \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GrEStEigWoG liegt auch dann vor, wenn mehrere Personen, die Wohnungseigent\u00fcmer werden wollen, ein Mehrfamilienhausgrundst\u00fcck erwerben und sich gleichzeitig dar\u00fcber einigen, welchem Erwerber jeweils im Rahmen einer Verwaltungs- und Nutzungsregelung die einzelne (abgeschlossene) Wohnung zur alleinigen Zust\u00e4ndigkeit zugewiesen wird. Die Voraussetzungen, die gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 1 GrEStEigWoG zur Vermeidung der Nachversteuerung erf\u00fcllt sein m\u00fcssen, bestanden darin, da\u00df das Wohnungseigentum so rechtzeitig gebildet wird, da\u00df die besonderen Nutzungsvoraussetzungen (einj\u00e4hriges Bewohnen innerhalb von f\u00fcnf Jahren) nach diesem Zeitpunkt erf\u00fcllt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Steuerbeg\u00fcnstigungsvorschriften sind nicht buchst\u00e4blich eng, sondern unter sinnvoller W\u00fcrdigung des mit ihnen verfolgten Zwecks auszulegen. Allerdings mu\u00df aus dem Gesetz heraus belegt werden k\u00f6nnen, da\u00df der Gesetzgeber den zur Entscheidung anstehenden Lebenssachverhalt beg\u00fcnstigen wollte (Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 13. Januar 1970 II 132\/65, BFHE 98, 453, BStBl II 1970, 440; vom 8. November 1977 VIII R 110\/76, BFHE 123, 560, BStBl II 1978, 82). Insofern gibt der Wortlaut des \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GrEStEigWoG einen Anhalt daf\u00fcr, da\u00df die Befreiungswirkung nicht auf die F\u00e4lle beschr\u00e4nkt ist, in denen Wohnungseigentum i. S. von \u00a7 1 Abs. 2 WEG (d. h. das mit dem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum verbundene Sondereigentum) bereits den Gegenstand des Erwerbsgesch\u00e4fts darstellt. Denn w\u00e4hrend die Nrn. 1, 2 und 4 des \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 GrEStEigWoG den Erwerbsgegenstand, auf den sich der b\u00fcrgerlich-rechtliche \u00dcbereignungsanspruch (\u00a7 1 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes &#8211; GrEStG &#8211; 1940) bezieht, genau beschreiben (&#8222;der Erwerb eines Grundst\u00fccks &#8230;&#8220; oder &#8222;der Erwerb eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundst\u00fccks&#8220;), verwendet das Gesetz in Nr. 3 keinen Rechtsbegriff des b\u00fcrgerlichen Rechts, sondern einen solchen des Wohnungsbaurechts. Die Annahme, es werde damit die Begriffsbestimmung in \u00a7 12 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) in Bezug genommen oder es handele sich lediglich um eine textliche Ungenauigkeit (im letzteren Sinne Boruttau\/Egly\/Sigloch, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 11. Aufl., Anhang Tz. 1548), erscheint nicht zwingend. Immerhin war bereits in einem Teil der vom GrEStEigWoG aufgehobenen, einschl\u00e4gigen landesrechtlichen Bestimmungen der Erwerbsgegenstand b\u00fcrgerlich-rechtlich zutreffend bezeichnet (z. B. \u00a7 2 Nr. 2 des Grunderwerbsteuerbefreiungsgesetzes Schleswig-Holstein &#8211; GrESBWG &#8211; : Erwerb des Wohnungseigentums i. S. des \u00a7 1 WEG &#8230; an einer steuerbeg\u00fcnstigten Wohnung als eigengenutzte Eigentumswohnung). Der Wortlaut des Gesetzes l\u00e4\u00dft demnach die Auslegung zu, da\u00df als &#8222;Erwerb einer Eigentumswohnung&#8220; in einem weiteren Sinn auch alle Erwerbsvorg\u00e4nge miterfa\u00dft sind, die noch als Vorstufe zur Bildung des Wohnungseigentums verstanden werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die vom Senat gefundene Auslegung des \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GrEStEigWoG sprechen vor allem der Sinn und Zweck des Gesetzes. Die Entstehungsgeschichte des GrEStEigWoG l\u00e4\u00dft die Zielsetzung und die dem Gesetz zugrunde liegenden Wertungen klar erkennen. Die verm\u00f6genspolitische Zielsetzung geht dahin, &#8222;m\u00f6glichst vielen B\u00fcrgern die Bildung von Wohneigentum zu erleichtern&#8220; (Begr\u00fcndung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 8\/286, S. 11; \u00e4hnliche Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 8\/286, S. 20, und Bericht des Finanzausschusses, BT-Drucks. 8\/463, S. 2). Soweit es sich um &#8222;Wohneigentum&#8220; an Geb\u00e4uden mit mehr als zwei Wohnungen handelt, beschr\u00e4nkt das Gesetz die Verm\u00f6gensbildung auf eine Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentums. Die Erwartungen der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten gingen insofern dahin, da\u00df die Nachfrage privater Erwerber nach Wohnungen und damit die Verkaufsbereitschaft der derzeitigen Eigent\u00fcmer angeregt werden, wobei durch die Begr\u00fcndung und Ver\u00e4u\u00dferung von Wohnungseigentum im Althausbestand besonders den Angeh\u00f6rigen unterer und mittlerer Einkommensschichten die Bildung von &#8222;Wohneigentum&#8220; erleichtert werden sollte (vgl. BT-Drucks. 8\/286, S. 22). Es besteht kein Anhaltspunkt daf\u00fcr, da\u00df die Steuerbeg\u00fcnstigung f\u00fcr den Erwerb von Wohnungseigentum davon abh\u00e4ngig sein soll, da\u00df der Ver\u00e4u\u00dferer bereits Wohnungseigentum begr\u00fcndet hat. Die mit der Aufteilung ggf. verbundene gewerbliche Bet\u00e4tigung und die aus ihr folgende ertragsteuerliche Belastung (s. dazu Schmidt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, \u00a7 15 Anm. 12 m. w. N.) haben weder im Wortlaut noch im Kontext oder den Materialien des Gesetzes einen Anklang gefunden. Bei Ber\u00fccksichtigung dieser Erw\u00e4gungen w\u00fcrde es der Zielsetzung der Befreiungsvorschrift zuwiderlaufen, den Erwerb von Miteigentumsanteilen an Mehrfamilienhausgrundst\u00fccken durch Erwerber, deren alleiniges Ziel der Erwerb von Wohnungseigentum ist, von der Verg\u00fcnstigung auszunehmen. Denn der allein aus der Sicht der Erwerber abzuleitende Sinn der Befreiung wird im besonderen Ma\u00dfe erf\u00fcllt, wenn sozial schw\u00e4cheren Erwerbern der Erwerb von Wohnungseigentum aus preisg\u00fcnstiger Altbausubstanz auch in den F\u00e4llen erleichtert wird, in denen die Ver\u00e4u\u00dferer zur Aufteilung nicht bereit sind.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Einbeziehung des Erwerbs von Miteigentumsanteilen unter bestimmten Voraussetzungen in den Gegenstand der Befreiung spricht zudem die Rechts\u00e4hnlichkeit zwischen dem Wohnungseigentum und dem Miteigentumsanteil, sofern dem Teilhaber durch Verwaltungs- und Benutzungsregelung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 745, 746, 1110 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine bestimmte Wohnung zur alleinigen Zust\u00e4ndigkeit zugewiesen ist. Das Wohnungseigentum stellt sich als ein Miteigentumsanteil dar, welcher durch Einr\u00e4umung des Sondereigentums beschr\u00e4nkt ist. Die Begr\u00fcndung des Wohnungseigentums \u00e4ndert nicht die Rechtstr\u00e4gerschaft der einzelnen Miteigent\u00fcmer in bezug auf das Miteigentum. Zwar ordnet \u00a7 4 Abs. 3 WEG die entsprechende Anwendung des \u00a7 313 BGB f\u00fcr Verpflichtungsgesch\u00e4fte in bezug auf das Sondereigentum an und bedarf es zur Einr\u00e4umung und Aufhebung von Sondereigentum der f\u00fcr die Auflassung vorgeschriebenen Form. Gleichwohl liegt materiell-rechtlich keine Eigentums\u00fcbertragung, sondern eine Einschr\u00e4nkung des Volleigentums vor. Der Senat hat bei verschiedenen Problemstellungen auf die Begr\u00fcndung von Wohnungseigentum die Vorschrift des \u00a7 7 Abs. 1 GrEStG 1940 angewendet (z. B. Urteile vom 13. Dezember 1978 II R 92\/76, BFHE 127, 67, BStBl II 1979, 343; vom 30. Juli 1980 II R 19\/77, BFHE 131, 100, BStBl II 1980, 667; vgl. auch Urteil vom 8. Dezember 1982 II R 202\/81, BFHE 137, 195, BStBl II 1983, 145), was an sich gedanklich einen selbst\u00e4ndigen Erwerbsvorgang der Begr\u00fcndung von Wohnungseigentum voraussetzt. Andererseits hat der Senat im Urteil vom 6. Juli 1977 II R 33\/76 (BFHE 123, 60, BStBl II 1977, 780) betont, die Begr\u00fcndung von Wohnungseigentum durch Miteigent\u00fcmer eines Grundst\u00fccks lasse sich weder als nichtsteuerbarer noch als steuerbarer Vorgang einordnen, ohne da\u00df dabei wesentliche Merkmale dieses Rechtsvorgangs gedanklich vernachl\u00e4ssigt werden. Daraus erhellt, da\u00df es f\u00fcr die verschiedenen, mit der Einr\u00e4umung von Wohnungseigentum zusammenh\u00e4ngenden Fragestellungen keine einheitliche Probleml\u00f6sung geben kann.<\/p>\n<p>Das FG hat festgestellt, da\u00df die Kl\u00e4ger bereits im Jahre 1976 mit den \u00fcbrigen Erwerbern den Erwerb von Wohnungseigentum vereinbart hatten. Beim Erwerb der Miteigentumsanteile stand fest, welche bestimmte Wohnung welchem Erwerber zugewiesen war. Damit sind die Voraussetzungen f\u00fcr die materiell vorl\u00e4ufige Befreiung von der Grunderwerbsteuer im Rahmen der Freibetr\u00e4ge gegeben. Da\u00df diese Verpflichtungserkl\u00e4rungen schon vor Wirksamwerden des GrEStEigWoG abgegeben wurden, ist unsch\u00e4dlich, denn der steuerbare Erwerbsvorgang wurde erst mit dem Vertrag vom 26. Januar 1977 verwirklicht, so da\u00df gem\u00e4\u00df \u00a7 5 GrEStEigWoG die Befreiungsregelung gem\u00e4\u00df \u00a7 1 dieses Gesetzes Anwendung findet.<\/p>\n<p>Diese Entscheidung steht im Einklang mit dem Urteil des Senats vom 10. November 1982 II R 181\/81 (BFHE 137, 103, BStBl II 1983, 144). In jenem Fall war die Steuerbefreiung versagt worden, weil im Hinblick darauf, da\u00df die Wohnungen tats\u00e4chlich und rechtlich erst noch geschaffen werden sollten, die Begr\u00fcndung von Wohnungseigentum nicht ausreichend konkretisiert, sondern als blo\u00dfe Absichtsbekundung zu werten war.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 23.3.1983 (II R 213\/81) BStBl. 1983 II S. 604 Die materiell vorl\u00e4ufige Steuerverg\u00fcnstigung nach \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GrEStEigWoG setzte nicht zwingend voraus, da\u00df der Ver\u00e4u\u00dferer bereits Wohnungseigentum gebildet oder die erforderlichen Erkl\u00e4rungen zur Bildung von Wohnungseigentum abgegeben hatte. Es reichte gegebenenfalls aus, da\u00df die Erwerber, die Wohnungseigent\u00fcmer werden &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-23-3-1983-ii-r-213_81-bstbl-1983-ii-s-604\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 23.3.1983 (II R 213\/81) BStBl. 1983 II S. 604<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-30395","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/30395","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=30395"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/30395\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=30395"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=30395"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=30395"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}