{"id":30397,"date":"2013-03-10T10:38:37","date_gmt":"2013-03-10T08:38:37","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=30397"},"modified":"2013-03-10T10:38:37","modified_gmt":"2013-03-10T08:38:37","slug":"bfh-urteil-vom-4-5-1983-ii-r-6_82-bstbl-1983-ii-s-609","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-4-5-1983-ii-r-6_82-bstbl-1983-ii-s-609\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 4.5.1983 (II R 6\/82) BStBl. 1983 II S. 609"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 4.5.1983 (II R 6\/82) BStBl. 1983 II S. 609<\/p>\n<p>1. Verkauft ein Bautr\u00e4ger ein Grundst\u00fcck mit einem im Bau befindlichen Mietwohnhaus (oder ein Grundst\u00fcck mit einem bis zum Baubeginn vorbereiteten Bauvorhaben) und verpflichtet er sich zugleich (wenn auch in einem besonderen Vertrag) zur Fertigstellung des begonnenen (oder vorbereiteten) Bauvorhabens, so ist Gegenstand der als sachlich einheitliches Vertragswerk zu bewertenden Vertr\u00e4ge das Grundst\u00fcck mit dem fertiggestellten Geb\u00e4ude. Dies gilt auch dann, wenn das Grundst\u00fcck vor der Fertigstellung des Bauwerkes \u00fcbereignet wird.<\/p>\n<p>2. Dem Erwerber steht in diesem Fall keine Grunderwerbsteuerfreiheit wegen des Erwerbs eines Grundst\u00fccks im Zustand der Bebauung zur Fertigstellung des Bauvorhabens (oder eines unbebauten Grundst\u00fccks zur Durchf\u00fchrung des Bauvorhabens) zu.<\/p>\n<p>3. Stellt das FA den Erwerbsvorgang nach \u00dcbersendung des Kaufvertrages, der einen Hinweis auf einen gesondert abgeschlossenen Werkvertrag enth\u00e4lt, und nach einer Erkl\u00e4rung des Erwerbers, da\u00df er beabsichtige, auf dem Grundst\u00fcck ein Geb\u00e4ude zu errichten oder ein begonnenes Bauvorhaben fertigzustellen, durch schriftlichen Bescheid von der Grunderwerbsteuer frei, so ist das FA gleichwohl berechtigt, die Grunderwerbsteuer nachzuerheben, wenn sich sp\u00e4ter nach Vorlage des Werkvertrages und der W\u00fcrdigung beider Vertr\u00e4ge ergibt, da\u00df die Bebauung nicht dem Erwerber, sondern dem Ver\u00e4u\u00dferer zuzurechnen ist.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>GrEStG NW \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 (= GrEStG 1983 \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1); GrESWG NW 1958 \u00a7 1 Nrn. 1, 4, \u00a7 3 Abs. 1, 4.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger kaufte durch drei notariell beurkundete Vertr\u00e4ge vom Oktober 1969 (Vertr\u00e4ge A, B und C) von der A. KG (KG) in X. belegene Grundst\u00fccke.<\/p>\n<p>Die Kaufvertr\u00e4ge lauteten dahin, da\u00df die Grundst\u00fccke in dem Zustand verkauft w\u00fcrden, in dem sie sich gegenw\u00e4rtig bef\u00e4nden.<\/p>\n<p>Als Kaufpreis wurden ausgewiesen: im Vertrag A 1.500.000 DM, im Vertrag B 250.000 DM und im Vertrag C 250.000 DM.<\/p>\n<p>Nach dem Wortlaut der Kaufvertr\u00e4ge waren zur Fertigstellung der Bauvorhaben noch die folgenden Betr\u00e4ge erforderlich: Kaufvertrag A 150.000 DM, Vertrag B 200.000 DM und Vertrag C 230.000 DM. In diesem Zusammenhang hie\u00df es w\u00f6rtlich:<\/p>\n<p>&#8222;Der K\u00e4ufer \u00fcbernimmt die Bauleistung selbst und l\u00e4\u00dft die Geb\u00e4ude im eigenen Namen als Bauherr vollenden. Hinsichtlich der Bauleistungen werden die Beteiligten einen Werkvertrag gesondert schlie\u00dfen.&#8220;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger verpflichtete sich, bestimmte Grundst\u00fccksbelastungen vom Tage der Bezugsfertigkeit an mit den zugrunde liegenden Forderungen zuz\u00fcglich der Tilgungsstreckungen (im Vertrag A auch Darlehens- und Zuschu\u00dfvertr\u00e4ge mit der Wohnungsbauf\u00f6rderungsanstalt) als eigene und pers\u00f6nliche Schuld zu bezahlen.<\/p>\n<p>Im einzelnen wurden Grundpfandrechte in der folgenden H\u00f6he \u00fcbernommen: Vertrag A 1.500.000 DM, Vertrag B 250.000 DM und Vertrag C 250.000 DM.<\/p>\n<p>Die Vertragspartner erkl\u00e4rten in den Kaufvertr\u00e4gen (im Falle des Grundst\u00fccks B erst am 29. Dezember 1969) die Auflassung und bewilligten und beantragten die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch.<\/p>\n<p>Die Bau- und Finanzierungsvertr\u00e4ge, die dem Finanzamt (FA) zun\u00e4chst nicht bekannt wurden, beinhalteten, da\u00df der Kl\u00e4ger die Bauvorhaben als Bauherr mit sofortiger Wirkung \u00fcbernehme, w\u00e4hrend sich die KG verpflichte, das Bauvorhaben f\u00fcr den Kl\u00e4ger fertigzustellen, und zwar auf dessen Rechnung und in dessen Namen.<\/p>\n<p>Als Baupreis vereinbarten sie Pauschalpreise in H\u00f6he der in den Kaufvertr\u00e4gen genannten zur Fertigstellung der Bauvorhaben erforderlichen Betr\u00e4ge.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger versicherte gegen\u00fcber dem beklagten FA, er werde die im Bau befindlichen Geb\u00e4ude fertigstellen. Er beantragte Steuerbefreiung nach \u00a7 1 Nr. 4 des Nordrhein-Westf\u00e4lischen Gesetzes \u00fcber Grunderwerbsteuerbefreiung f\u00fcr den Wohnungsbau (GrESWG). Das FA erlie\u00df Freistellungsverf\u00fcgungen, die es dem Kl\u00e4ger bekanntgab.<\/p>\n<p>Die Antr\u00e4ge auf Umschreibung des Eigentums wurden am 4. November 1969 (Vertrag A), am 29. Dezember 1969 (Vertrag B) und am 10. Dezember 1969 (Vertrag C) beim Grundbuchamt eingereicht. Der Eigentumswechsel wurde eingetragen am 20. April 1970 (Vertrag A) und am 17. M\u00e4rz 1970 (Vertr\u00e4ge B und C).<\/p>\n<p>Bezugsfertig war das Bauvorhaben A am 15. Juli 1970 bzw. 1. November 1970, das Bauvorhaben B am 15. Dezember 1970 und das Bauvorhaben C am 1. Juni 1970.<\/p>\n<p>Durch Schreiben vom 13. Oktober 1972 forderte das FA den Kl\u00e4ger erfolglos auf, seine Bauherreneigenschaft im einzelnen darzulegen.<\/p>\n<p>Durch Steuerbescheide vom 5. Juli 1973 unterwarf das FA sodann den Vertrag A der Grunderwerbsteuer nach einer Gegenleistung von 1.650.000 DM, den Vertrag B nach einer Gegenleistung von 450.000 DM und den Vertrag C nach einer Gegenleistung von 480.000 DM.<\/p>\n<p>Mit den hiergegen eingelegten Einspr\u00fcchen machte der Kl\u00e4ger unter erstmaliger Vorlage der Bau- und Finanzierungsvertr\u00e4ge unter anderem geltend, da\u00df die Voraussetzungen des \u00a7 1 Nr. 4 GrESWG vorl\u00e4gen. Er habe die Grundst\u00fccke in unfertigem Bauzustand erworben und als Bauherr fertiggestellt.<\/p>\n<p>Das FA erh\u00f6hte die festgesetzten Grunderwerbsteuerbetr\u00e4ge durch die Einspruchsentscheidungen vom 23. Juni 1976 (unter Ber\u00fccksichtigung der vom Kl\u00e4ger \u00fcbernommenen Tilgungsstreckungsbetr\u00e4ge als Teil der Gegenleistung).<\/p>\n<p>Im Klageverfahren hat der Kl\u00e4ger jeweils beantragt, die Grunderwerbsteuerbescheide in der Gestalt der Einspruchsentscheidungen ersatzlos aufzuheben. Er hat geltend gemacht, da\u00df die tatbestandsm\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen des \u00a7 1 Nr. 4 GrESWG gegeben seien.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat das FA sich dahin eingelassen, da\u00df die Bemessungsgrundlage in den drei Steuerbescheiden um insgesamt 580.000 DM zu vermindern sei. Dem ist das Finanzgericht (FG) gefolgt. Im \u00fcbrigen hat es die verbundenen Klagen abgewiesen. Seine Entscheidung hat es im wesentlichen wie folgt begr\u00fcndet:<\/p>\n<p>Sowohl bei Anwendung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) als auch bei Anwendung der Rechtsprechung des erkennenden Senats ergebe sich, da\u00df \u00a7 1 Nr. 4 GrESWG nicht anwendbar sei. Nach der Rechtsprechung des BFH scheitere die Steuerfreiheit daran, da\u00df die KG sich als Bautr\u00e4gerin zur Fertigstellung bzw. zur Herstellung (Vertrag B) des Bauvorhabens nach den von ihr gefertigten Baupl\u00e4nen verpflichtet habe. Bei Anwendung der Rechtsprechung des FG sei davon auszugehen, da\u00df die abgeschlossenen Werkvertr\u00e4ge nicht ernsthaft vereinbart worden seien. Entgegen der Einlassung des Kl\u00e4gers beruhe die Aufteilung der Gesamterwerbspreise in Kaufpreise und Werkvertragsentgelte nicht auf tats\u00e4chlichen Erhebungen \u00fcber die bereits erbrachten Bauleistungen. Die ausgewiesenen Kaufpreise und Werkentgelte seien ohne erkennbaren Bezug zur Realit\u00e4t.<\/p>\n<p>Das FA sei durch die Freistellungsbescheide vom 28. November 1969 nicht daran gehindert gewesen, die Grunderwerbsteuer zu erheben. Zwar habe der BFH in einem nichtver\u00f6ffentlichten Urteil vom 28. Juni 1978 II R 66\/76 entschieden, da\u00df Schreiben, wie sie das FA am 28. November 1969 versandt habe, als Freistellungsbescheide zu qualifizieren seien, die nur in den Voraussetzungen der \u00a7\u00a7 225 bzw. 222 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsabgabenordnung (AO) a. F. berichtigt werden k\u00f6nnten. Im vorliegenden Fall seien jedoch die Voraussetzungen des \u00a7 222 Abs. 1 Nr. 1 AO a. F. gegeben. Denn dem FA seien bei Erla\u00df der Freistellungsbescheide vom 28. November 1969 nur die Kaufvertr\u00e4ge, nicht aber die Werkvertr\u00e4ge bekannt gewesen. Deshalb l\u00e4gen neue Tatsachen vor.<\/p>\n<p>Die Verb\u00f6serung durch die Einspruchsentscheidungen ohne vorherigen Hinweis f\u00fchre nicht zur Aufhebung dieser Entscheidungen. Nach Sachlage m\u00fcsse angenommen werden, da\u00df der Kl\u00e4ger bei entsprechendem Hinweis die Einspr\u00fcche nicht zur\u00fcckgenommen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Die im Klageverfahren gestellten Beweisantr\u00e4ge bez\u00f6gen sich auf nichtentscheidungserhebliche Sachverhalte.<\/p>\n<p>Auch die Behauptung des Kl\u00e4gers, es sei in einem vergleichbaren Fall eine Versteuerung unterblieben, sei nicht entscheidungserheblich.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat Revision eingelegt und seinen Klagantrag weiterverfolgt.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit, als die Klage abgewiesen worden ist, und in diesem Ausma\u00df zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers war allerdings Gegenstand der Erwerbsvorg\u00e4nge jeweils das Grundst\u00fcck mit bezugsfertigem Geb\u00e4ude. Die Erwerbsvorg\u00e4nge waren nicht steuerfrei, weil der Kl\u00e4ger die Grundst\u00fccke nicht zur Bebauung bzw. zur Fertigstellung der Bebauung erworben hatte. Der Aufhebung unterliegt das angefochtene Urteil wegen des Ansatzes der Gegenleistung.<\/p>\n<p>1. Die drei Vertragswerke (jeweils ein Kaufvertrag und ein Bauvertrag) ergeben eindeutig, da\u00df Gegenstand dieser Vertragswerke jeweils das Grundst\u00fcck mit bezugsfertigem Wohnhaus war. Entscheidend ist, da\u00df die KG sich jeweils verpflichtete, die auf den verkauften Grundst\u00fccken begonnenen Bauvorhaben fertigzustellen. Hieran \u00e4ndert auch der Umstand nichts, da\u00df in einem Falle die Vertr\u00e4ge offensichtlich bereits kurz vor Baubeginn geschlossen worden sind. Bei derartigen Vertr\u00e4gen ist regelm\u00e4\u00dfig davon auszugehen, da\u00df das Grundst\u00fcck mit den fertiggestellten Geb\u00e4uden zum Gegenstand der Kaufvertr\u00e4ge gemacht worden ist (vgl. das BFH-Urteil vom 12. M\u00e4rz 1980 II R 52\/77, BFHE 130, 341, 343, BStBl II 1980, 472).<\/p>\n<p>Diese Auffassung des Senats steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), wonach es sich bei einem Grundst\u00fccksverkauf mit Fertigstellungsverpflichtung in aller Regel um einen einheitlichen Vertrag \u00fcber den Erwerb des Geb\u00e4udes handelt (vgl. Entscheidungen vom 4. Dezember 1975 VII ZR 269\/73, BGHZ 65, 359, 362; vom 5. Mai 1977 VII ZR 36\/76, BGHZ 68, 372, 375; vom 5. April 1979 VII ZR 308\/77, BGHZ 74, 204, 205). Der Erwerber wolle und solle den vom Ver\u00e4u\u00dferer errichteten Neubau in einem Zuge erhalten und nicht aufgespalten in einen bereits fertiggestellten und einen erst noch fertigzustellenden Teil. Die Fertigstellungsverpflichtung sei grunds\u00e4tzlich auch als Erstellungsverpflichtung anzusehen, die sich auf das ganze Bauwerk beziehe.<\/p>\n<p>Aus allem folgt, da\u00df die Fertigstellungsverpflichtung gleichwertig neben der \u00dcbereignungsverpflichtung steht. Beide Verpflichtungen k\u00f6nnen in F\u00e4llen der vorliegenden Art nur dahin beurteilt werden, da\u00df es ihr einheitliches Ziel ist, dem Erwerber Eigentum an dem Grundst\u00fcck mit bezugsfertigem Geb\u00e4ude zu verschaffen. Dabei macht es, wie der Senat entschieden hat, keinen Unterschied, ob zun\u00e4chst die Fertigstellungsverpflichtung und danach die \u00dcbereignungsverpflichtung erf\u00fcllt wird oder umgekehrt (vgl. die Urteile vom 25. Juli 1979 II R 105\/77, BFHE 128, 544, 550, BStBl II 1980, 11, und vom 23. Juni 1982 II R 155\/80, BFHE 136, 427, BStBl II 1982, 741; Boruttau\/Egly\/Sigloch, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 11. Aufl., vor \u00a7 1 Tz. 18 fm). Auch wenn das Grundst\u00fcck sofort \u00fcbereignet wird, erh\u00e4lt der K\u00e4ufer den Vertragsgegenstand erst mit der Fertigstellung des Bauwerkes. Die \u00dcbereignung des Grundst\u00fcckes ist nur eine Teilma\u00dfnahme zur Erf\u00fcllung des sachlich einheitlichen Vertrages. Erst im Fertigstellungszeitpunkt ist die \u00dcbergabe bzw. die Abnahme des vollst\u00e4ndigen Bauwerkes m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Aus \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes in der in Nordrhein-Westfalen geltenden Fassung (GrEStG) folgt entgegen der Auffassung des FG nichts anderes. Wenn dort von Rechtsgesch\u00e4ften die Rede ist, die den Anspruch auf \u00dcbereignung begr\u00fcnden, so ist damit lediglich zum Ausdruck gebracht, da\u00df Eigentumsverschaffungsvertr\u00e4ge der Grunderwerbsteuer unterliegen. Die Vorschrift trifft aber keine Entscheidung dar\u00fcber, da\u00df die Frage nach dem Gegenstand des Eigentumsverschaffungsvertrages \u00e4u\u00dferstenfalls nach dem Bauzustand im Zeitpunkt des Eigentums\u00fcberganges zu beurteilen ist. Es ist vielmehr nach dem Gesamtinhalt des Vertrages bzw. des sachlich einheitlichen Vertragswerkes zu beurteilen, was jeweils Vertragsgegenstand ist, worauf die vertraglichen Hauptverpflichtungen des Ver\u00e4u\u00dferers gerichtet sind, von denen die \u00dcbereignungsverpflichtung gegebenenfalls nur eine Verpflichtung ist.<\/p>\n<p>W\u00fcrde man demgegen\u00fcber der Auffassung des FG folgen, so w\u00fcrden sich bei Kaufvertr\u00e4gen mit Fertigstellungsverpflichtung und sofortiger Eigentums\u00fcbertragung ungereimte Ergebnisse insofern ergeben, als von unterschiedlichen Vertragsgegenst\u00e4nden auszugehen w\u00e4re, je nachdem, wann das einzelne Objekt verkauft und \u00fcbereignet wird (vgl. Boruttau\/Egly\/Sigloch, a.a.O., vor \u00a7 1 Tz. 18 fp S. 409 unten).<\/p>\n<p>Aus dem einheitlichen Kaufvertrag mit Fertigstellungsverpflichtung k\u00f6nnen nicht dadurch zwei sachlich voneinander unabh\u00e4ngige Vertr\u00e4ge gemacht werden, da\u00df die Fertigstellungsverpflichtung aus dem Kaufvertrag herausgenommen und in einen gleichzeitig geschlossenen Bauvertrag \u00fcbernommen wird. Beide Vertr\u00e4ge bilden auch weiterhin formell (vgl. \u00a7 139 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches &#8211; BGB -) und vor allem sachlich eine Einheit. Sie sind auch weiterhin auf die \u00dcbertragung des Grundst\u00fcckes mit bezugsfertigem Geb\u00e4ude gerichtet. Die Aufteilung erfolgt lediglich dem Wortlaut nach. Sie \u00e4nderte im vorliegenden Fall nichts daran, da\u00df die KG das nach ihren Pl\u00e4nen begonnene bzw. vorbereitete Bauvorhaben zu Ende f\u00fchren und das fertiggestellte Bauvorhaben sodann dem Kl\u00e4ger \u00fcbergeben sollte. Der Kl\u00e4ger hat eindeutig ein Grundst\u00fcck mit bezugsfertigem Geb\u00e4ude erworben, auch wenn die \u00dcbereignungsverpflichtung vor der Fertigstellung des Bauvorhabens erf\u00fcllt worden ist.<\/p>\n<p>Dies folgt auch daraus, da\u00df sich das Verh\u00e4ltnis der KG zum Bauvorhaben auch nach dem Vertragsabschlu\u00df nicht \u00e4nderte. Da\u00df es bei der Durchf\u00fchrung der vorbereiteten bzw. begonnenen Bauvorhaben gewisse Abweichungen von der urspr\u00fcnglichen Planung gab, ist mangels der Geringf\u00fcgigkeit der Abweichungen nicht erheblich. Sie \u00e4nderten nichts daran, da\u00df Vertragsgegenstand das Grundst\u00fcck mit fertiggestelltem Geb\u00e4ude war.<\/p>\n<p>2. Sind Gegenstand der Erwerbsvorg\u00e4nge die Grundst\u00fccke mit fertiggestellten Bauvorhaben, so kommt eine Steuerbefreiung nach \u00a7 1 Nr. 4 des inzwischen au\u00dfer Kraft getretenen GrESWG nicht in Betracht. Der Kl\u00e4ger hat keine Grundst\u00fccke im Zustand der Bebauung zur Fertigstellung erworben. Die Fertigstellung blieb vielmehr Verpflichtung der KG. Sie ist deshalb nicht dem Kl\u00e4ger zuzurechnen.<\/p>\n<p>3. Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers war das FA verfahrensrechtlich nicht daran gehindert, den angefochtenen Steuerbescheid zu erlassen. Dies gilt selbst dann, wenn davon ausgegangen wird, da\u00df die Freistellungsverf\u00fcgungen als formell endg\u00fcltige (materiell vorl\u00e4ufige) Freistellungsbescheide zu beurteilen sind und dar\u00fcber hinaus unterstellt wird, da\u00df die angefochtenen Steuerbescheide nicht auf \u00a7 222 Abs. 1 Nr. 1 AO a. F. gest\u00fctzt werden k\u00f6nnten. Denn in diesem Falle w\u00e4ren die angefochtenen Steuerbescheide jedenfalls als Nachversteuerungsbescheide Rechtens.<\/p>\n<p>Wird auf Antrag ein Freistellungsbescheid mit Nachversteuerungsvorbehalt erlassen, so \u00e4u\u00dfert er auch dann Tatbestandswirkung, wenn er materiell unrichtig sein sollte (vgl. das BFH-Urteil vom 24. Februar 1982 II R 42\/80, BFHE 135, 237, BStBl II 1982, 405). Solange ein Freistellungsbescheid besteht, ist davon auszugehen, da\u00df das Grundst\u00fcck zur Verwirklichung des steuerbeg\u00fcnstigten Zwecks erworben worden ist. Dies schlie\u00dft aber nicht aus, zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob der Erwerber den steuerbeg\u00fcnstigten Zweck selbst verwirklicht hat, wie dies z. B. bei Erwerb eines Grundst\u00fccks zur Bebauung bzw. zur Fertigstellung des Bauwerkes erforderlich ist (vgl. BFH-Urteil vom 12. M\u00e4rz 1980 II R 52\/77, BFHE 130, 341, 342, BStBl II 1980, 472; ferner Boruttau\/Egly\/Sigloch, a. a. O., Anhang Tz. 850 h, 1028 a). Ist das nicht der Fall, so findet eine Nachversteuerung wegen Nichtverwirklichung des steuerbeg\u00fcnstigten Zwecks statt.<\/p>\n<p>\u00dcbertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, da\u00df das FA nach Erla\u00df der Freistellungsverf\u00fcgungen pr\u00fcfen durfte, ob der Kl\u00e4ger den steuerbeg\u00fcnstigten Zweck (die Fertigstellung des Geb\u00e4udes) selbst verwirklicht hat. Da dies, wie oben ausgef\u00fchrt, nicht der Fall ist, ist die Bebauung noch dem Ver\u00e4u\u00dferer zuzurechnen; der steuerbeg\u00fcnstigte Zweck ist deshalb durch den Kl\u00e4ger nicht verwirklicht worden. Damit sind die Voraussetzungen des \u00a7 3 Abs. 1 GrESWG f\u00fcr die Nachversteuerung erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Als das FA die angefochtenen Steuerbescheide erlie\u00df, waren die Geb\u00e4ude durch die Ver\u00e4u\u00dferin fertiggestellt. W\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens gelangte das FA dann zur Kenntnis der &#8222;Bau- und Finanzierungsvertr\u00e4ge&#8220; und konnte daraus eindeutig entnehmen, da\u00df der Kl\u00e4ger wegen der inzwischen erfolgten bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Fertigstellung durch die Ver\u00e4u\u00dferer den steuerbeg\u00fcnstigten Zweck selbst nicht mehr erf\u00fcllen konnte. Dieser Umstand stand einer Aufgabe des steuerbeg\u00fcnstigten Zwecks durch den Kl\u00e4ger gleich; denn er war nicht mehr in der Lage, den steuerbeg\u00fcnstigten Zweck selbst zu erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Will der Erwerber sichergehen, da\u00df die geplante Verwirklichung des steuerbeg\u00fcnstigten Zwecks zur materiell endg\u00fcltigen Steuerfreiheit f\u00fchrt, so mu\u00df er dem FA den Sachverhalt von Anfang an vollst\u00e4ndig unterbreiten. Tut er dies nicht, so tr\u00e4gt er das Risiko, da\u00df das FA die geplante, dem FA aber nicht bekanntgewordene Zweckverwirklichung nicht als eine Zweckverwirklichung durch den Erwerber anerkennt.<\/p>\n<p>4. Das Urteil des FG ist insoweit aufzuheben, als die Klage abgewiesen worden ist. Der Senat vermag aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht zu entscheiden, ob das FG die f\u00fcr die H\u00f6he der Steuer ma\u00dfgebende Gegenleistung richtig berechnet hat.<\/p>\n<p>Eine \u00dcberpr\u00fcfung des angefochtenen Urteils steht dem erkennenden Senat allerdings nur insoweit zu, als sie zu einer Best\u00e4tigung des Ansatzes der Gegenleistung oder einer Verminderung der Gegenleistung f\u00fchren w\u00fcrde. Im \u00fcbrigen st\u00e4nde einer \u00dcberpr\u00fcfung das Verb\u00f6serungsverbot entgegen; denn das FA hat keine Revision eingelegt.<\/p>\n<p>Die \u00dcberpr\u00fcfung des Ansatzes der Gegenleistung betrifft unter diesen Umst\u00e4nden lediglich den Ansatz der \u00fcbernommenen Tilgungsstreckungsdarlehen als Teil der Gegenleistung. In dem angefochtenen Urteil fehlt eine Begr\u00fcndung daf\u00fcr, warum die Tilgungsstreckungsdarlehen zur Gegenleistung f\u00fcr den Erwerb der Grundst\u00fccke und nicht etwa zu den Verg\u00fctungen f\u00fcr die Nutzung der von den Geldgebern zur Verf\u00fcgung gestellten Darlehensbetr\u00e4ge geh\u00f6ren. Im ersteren Sinne jedenfalls ist diese Frage nicht ohne weiteres zu beantworten (vgl. den Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats vom 6. Dezember 1965 GrS 2\/64 S, BFHE 84, 390, BStBl III 1966, 144). Die Sache geht deshalb an das FG zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Sollte sich bei der erforderlichen \u00dcberpr\u00fcfung ergeben, da\u00df die Tilgungsstreckungsdarlehen kein Teil der Gegenleistung sind, so ist (in diesem Ausma\u00df) noch entscheidungserheblich, ob die Auffassung des FA richtig ist, da\u00df die in den Bauvertr\u00e4gen angesetzten (und quittierten) Barpreise nicht geleistet worden sind und deshalb nicht zur Gegenleistung geh\u00f6ren. Diese Pr\u00fcfung wird nicht dadurch entbehrlich, da\u00df das FA im finanzgerichtlichen Verfahren nur eingeschr\u00e4nkte Klagabweisungsantr\u00e4ge gestellt hat (vgl. den Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats vom 15. November 1971 GrS 7\/70, BFHE 103, 456, 462, BStBl II 1972, 120, 123).<\/p>\n<p>Anmerkung: Die Betr\u00e4ge sind ver\u00e4ndert worden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 4.5.1983 (II R 6\/82) BStBl. 1983 II S. 609 1. Verkauft ein Bautr\u00e4ger ein Grundst\u00fcck mit einem im Bau befindlichen Mietwohnhaus (oder ein Grundst\u00fcck mit einem bis zum Baubeginn vorbereiteten Bauvorhaben) und verpflichtet er sich zugleich (wenn auch in einem besonderen Vertrag) zur Fertigstellung des begonnenen (oder vorbereiteten) Bauvorhabens, so ist Gegenstand der &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-4-5-1983-ii-r-6_82-bstbl-1983-ii-s-609\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 4.5.1983 (II R 6\/82) BStBl. 1983 II S. 609<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-30397","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/30397","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=30397"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/30397\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=30397"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=30397"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=30397"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}