{"id":30404,"date":"2013-03-10T10:39:39","date_gmt":"2013-03-10T08:39:39","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=30404"},"modified":"2013-03-10T10:39:39","modified_gmt":"2013-03-10T08:39:39","slug":"bfh-urteil-vom-22-4-1983-vi-r-27_80-bstbl-1983-ii-s-623","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-22-4-1983-vi-r-27_80-bstbl-1983-ii-s-623\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 22.4.1983 (VI R 27\/80) BStBl. 1983 II S. 623"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 22.4.1983 (VI R 27\/80) BStBl. 1983 II S. 623<\/p>\n<p>Der der deutschen Einkommensteuer nicht unterliegende, f\u00fcr eine T\u00e4tigkeit in Berlin (West) bezogene Arbeitslohn eines Beamten des Europ\u00e4ischen Patentamtes scheidet als Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Zulagen nach \u00a7 28 BerlinFG aus.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>BerlinFG \u00a7 28 Abs. 2 letzter Satz; Protokoll \u00fcber die Vorrechte und Immunit\u00e4ten der Europ\u00e4ischen Patentorganisation Art. 16 Abs. 1; EStG \u00a7 32b.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnchen<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Streitig ist, ob einem Beamten des Europ\u00e4ischen Patentamtes eine Zulage nach \u00a7 28 des Berlinf\u00f6rderungsgesetzes (BerlinFG) zusteht.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist bei der Berliner Zweigstelle des Europ\u00e4ischen Patentamtes (Hauptsitz: M\u00fcnchen) als Beamter besch\u00e4ftigt. Von seinen Bez\u00fcgen (Grundgehalt plus Zulagen) wurden bestimmte Betr\u00e4ge f\u00fcr eine interne Steuer zugunsten der Europ\u00e4ischen Patentorganisation einbehalten. Nach Art. 16 Abs. 1 des Protokolls \u00fcber die Vorrechte und Immunit\u00e4ten der Europ\u00e4ischen Patentorganisation (BGBl II 1976, 985) sind die Dienstbez\u00fcge von der deutschen Einkommensteuer befreit.<\/p>\n<p>Den Antrag des Kl\u00e4gers, ihm die Zulage nach \u00a7 28 BerlinFG zu gew\u00e4hren, lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) mit der Begr\u00fcndung ab, da\u00df auf steuerfreie Einnahmen keine Zulage gew\u00e4hrt werden k\u00f6nne (\u00a7 28 Abs. 2 letzter Satz BerlinFG).<\/p>\n<p>Auch die dagegen nach erfolglos gebliebenem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) best\u00e4tigte in seinem Urteil im Ergebnis die Rechtsauffassung des FA.<\/p>\n<p>Hiergegen wendet sich der Kl\u00e4ger mit seiner Revision, die er im wesentlichen mit der Zielsetzung des BerlinFG begr\u00fcndet. Danach sei der Senat von Berlin bem\u00fcht, qualifizierte Arbeitskr\u00e4fte nach Berlin (West) zu holen bzw. dort zu halten und die Berliner Wirtschaft durch Einrichtung von Arbeitsst\u00e4tten zu st\u00e4rken. Dazu geh\u00f6re in besonderem Ma\u00dfe die Einrichtung supranationaler Beh\u00f6rden mit Blick auf die Einbeziehung von Berlin (West) in das Wirtschafts-, Rechts- und Finanzsystem der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) sowie der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften (EG).<\/p>\n<p>Die Frage, ob Arbeitnehmer, die dem (Besteuerungs-) Recht der Europ\u00e4ischen Organisationen unterl\u00e4gen, in das Subventionssystem f\u00fcr Berlin (West) einzubeziehen seien, habe auch f\u00fcr die Gewinnung geeigneten Personals in Berliner Dienststellen dieser Organisation Bedeutung. Es sei daher grob unbillig, wenn die Bediensteten supranationaler Beh\u00f6rden von der erstrebten Berlin-Verg\u00fcnstigung ausgenommen w\u00fcrden, zumal hierf\u00fcr auch vom Gesetzgeber her kein Anla\u00df bestehe. Zwar besage \u00a7 28 Abs. 2 letzter Satz BerlinFG u. a., da\u00df &#8211; von einigen Ausnahmen abgesehen &#8211; steuerfreie Einnahmen f\u00fcr die Bemessung der Zulage au\u00dfer Betracht blieben. Bei der Beurteilung dessen, was eine &#8222;steuerfreie Einnahme&#8220; sei, habe das FG jedoch zu Unrecht seine Entscheidung auf \u00a7 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgestellt. Demgegen\u00fcber sei vielmehr davon auszugehen, da\u00df sich die &#8222;Steuerfreiheit&#8220; seiner &#8211; des Kl\u00e4gers &#8211; Bez\u00fcge nicht aus dem Enumerationskatalog des \u00a7 3 EStG ergebe, sondern eine Folge supranationalen Rechts sei. Dar\u00fcber hinaus seien die Bez\u00fcge der Bediensteten des Europ\u00e4ischen Patentamtes nicht &#8222;steuerfrei&#8220;, sondern zugunsten der europ\u00e4ischen Organisation steuerpflichtig und unterl\u00e4gen dem Progressionsvorbehalt des deutschen Einkommensteuerrechts (\u00a7 32 b EStG). F\u00fcr eine sachgerechte Beurteilung des Begriffs &#8222;steuerfreie Einnahmen&#8220; in \u00a7 28 BerlinFG sei auf den Sinn und Zweck der Vorschrift abzustellen. Dies f\u00fchre jedoch zur Gew\u00e4hrung der hier beantragten Zulage. Denn bereits fr\u00fcher habe die Steuerrechtsprechung und ihr folgend die Gesetzgebung bestimmte, von der Einkommensbesteuerung ausgenommene Einnahmen gleichwohl bei der Bemessung der Berlin-Zulage ber\u00fccksichtigt, wie z. B. die verm\u00f6genswirksamen Leistungen von Arbeitnehmern. Als &#8222;steuerfreie Einnahmen&#8220; i. S. von \u00a7 28 Abs. 2 letzter Satz BerlinFG verblieben damit praktisch nur solche, die neben steuerpflichtigem Arbeitslohn steuerfrei gezahlt w\u00fcrden, also etwa Reise- und Umzugskostenverg\u00fctungen, steuerfreie Entsch\u00e4digungen oder Jubil\u00e4umsgeschenke. Der rechtfertigende Grund liege dabei darin, da\u00df es sich um Auslagenersatz bzw. um Zahlungen mit Ausnahmecharakter handele, die durch die Steuerfreiheit als gen\u00fcgend beg\u00fcnstigt angesehen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Bei seinen &#8211; des Kl\u00e4gers &#8211; Bez\u00fcgen handele es sich dagegen um normales, laufendes Gehalt, das, wenn auch nicht nach deutschem Einkommensteuerrecht, &#8222;steuerbelastet&#8220; sei. Der Subventionsgedanke des \u00a7 28 BerlinFG, der den &#8222;Standortnachteil&#8220; Berliner Arbeitnehmer ausgleichen solle, treffe in vollem Umfang auf seinen Fall zu.<\/p>\n<p>Erg\u00e4nzend hierzu sei noch auf das Schreiben des Senators f\u00fcr Finanzen in Berlin vom 1. November 1973 III C 1-S 1977 b-22\/73 verwiesen. Dadurch werde den amerikanischen Lehrern der X-Schule die genannte Zulage gew\u00e4hrt, obwohl auch sie nicht der deutschen Einkommensbesteuerung unterl\u00e4gen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 28 Abs. 1 Satz 1 BerlinFG erhalten Arbeitnehmer, denen Arbeitslohn f\u00fcr eine Besch\u00e4ftigung in Berlin (West) aus einem gegenw\u00e4rtigen Dienstverh\u00e4ltnis i. S. des \u00a7 23 Nr. 4 Buchst. a BerlinFG zuflie\u00dft, eine Verg\u00fcnstigung durch Gew\u00e4hrung von Zulagen. Nach \u00a7 28 Abs. 2 BerlinFG ist Bemessungsgrundlage f\u00fcr diese Zulage grunds\u00e4tzlich der aus einem gegenw\u00e4rtigen Dienstverh\u00e4ltnis bezogene Arbeitslohn des Lohnabrechnungszeitraums. Dabei bleiben jedoch nach \u00a7 28 Abs. 2 letzter Satz BerlinFG steuerfreie Einnahmen mit Ausnahme der steuerfreien Zuschl\u00e4ge f\u00fcr Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit au\u00dfer Betracht.<\/p>\n<p>Das FG hat die zuletzt genannte Vorschrift zu Recht dahin ausgelegt, da\u00df f\u00fcr die dem Kl\u00e4ger gezahlten Geh\u00e4lter keine Berlin-Zulage zu gew\u00e4hren ist, weil sie nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen (so auch Urteil des FG Berlin vom 15. Februar 1980 III 348\/78, nicht ver\u00f6ffentlicht). Im gleichen Sinne hat der Senat durch sein Urteil vom 10. Dezember 1982 VI R 35\/79 (BFHE 137, 335, BStBl II 1983, 188) hinsichtlich der Arbeitsl\u00f6hne entschieden, bei denen die auf sie entfallende Einkommensteuer nach dem sog. Montageerla\u00df erlassen worden ist. Das mu\u00df nach dem Wortlaut des \u00a7 28 Abs. 2 letzter Satz BerlinFG erst recht f\u00fcr Geh\u00e4lter und Bez\u00fcge gelten, die nach Art. 16 Abs. 1 des vorgenannten Protokolls von der staatlichen Einkommensteuer befreit sind. Art. 16 dieses Protokolls ist eine Steuerbefreiungsvorschrift nach deutschem Steuerrecht. Denn hierdurch wird das bis dahin geltende und im wesentlichen inhaltsgleiche Protokoll ersetzt, das als Anlage zum Vertrag zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV) nach dessen Art. 239 Bestandteil des Vertrages gewesen war (vgl. hierzu Thiesing in Groeben\/Boecker\/Thiesing\/Ehlermann, Kommentar zum EWG-Vertrag, 3. Aufl., Baden-Baden 1983, nach Anm. 9 zu Art. 218). Nach Art. 189 Abs. 2 EWGV sind die zur Ausf\u00fchrung des Vertrages durch die zust\u00e4ndigen Organe der Gemeinschaft erlassenen Verordnungen in den einzelnen Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht. Einem Protokoll, das von den Vertretern aller Staaten unterzeichnet und als Bestandteil des EWGV anzusehen ist, kann daher rechtlich keine geringere Bedeutung zukommen. Auch hinsichtlich Berlin (West) gilt nichts anderes. Denn der EWGV ist in Berlin (West) geltendes Recht (Gesetz vom 12. Dezember 1957, Gesetz- und Verordnungsblatt &#8211; GVBI &#8211; 1957, 1791).<\/p>\n<p>Dieser vom FG am Gesetzeswortlaut orientierten Auslegung steht der Sinn und Zweck des Gesetzes nicht entgegen. Zwar hat sich die Regelung \u00fcber die Berlin-Zulagen f\u00fcr Arbeitnehmer urspr\u00fcnglich aus einer Lohnsteuererm\u00e4\u00dfigungsvorschrift entwickelt (vgl. dazu die Schilderung der gesetzlichen Ma\u00dfnahmen bei S\u00f6nksen\/S\u00f6ffing, Berlinf\u00f6rderungsgesetz, Berlin 1973, Anm. 1 ff. zu \u00a7 28). Diese brachte aber f\u00fcr den Arbeitnehmer dann keinen oder nur einen geringf\u00fcgigen Vorteil, wenn er entweder gar keine oder nur eine geringe Steuer zu zahlen hatte. Daher wurde das Steuererm\u00e4\u00dfigungsverfahren durch eine Zulagenregelung erg\u00e4nzt, die auch f\u00fcr das vorliegende Verfahren von Bedeutung ist. Danach ist Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Arbeitnehmerzulage nach \u00a7 28 Abs. 1 i. V. m. \u00a7 23 Nr. 4 Buchst. a BerlinFG grunds\u00e4tzlich der Bruttoarbeitslohn, und zwar auch dann, wenn bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen an seine Stelle andere Bez\u00fcge getreten sind (vgl. \u00a7 28 Abs. 1 Satz 3 BerlinFG). Ausdr\u00fccklich sind jedoch &#8211; wie schon erw\u00e4hnt &#8211; nach \u00a7 28 Abs. 2 letzter Satz BerlinFG als Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Zulage solche Einnahmen ausgenommen, die &#8211; wie hier die Dienstbez\u00fcge des Kl\u00e4gers &#8211; nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen. Es mag zutreffen, da\u00df &#8211; wie der Kl\u00e4ger darlegt &#8211; der gesetzgeberische Grund f\u00fcr die Zulagen, n\u00e4mlich die Gewinnung qualifizierter Arbeitnehmer f\u00fcr Berlin (West), insbesondere auch in bezug auf die supranationalen Organisationen gilt. Der Senat sieht sich jedoch au\u00dferstande, entgegen dem vorstehend erw\u00e4hnten eindeutigen Gesetzeswortlaut in die Bemessungsgrundlage auch solche Geh\u00e4lter und Bez\u00fcge einzubeziehen, die der Gesetzgeber gerade nicht ber\u00fccksichtigt wissen wollte. Daran vermag der Inhalt des vom Kl\u00e4ger vorgelegten Erlasses des Senators f\u00fcr Finanzen in Berlin vom 1. November 1973 nichts zu \u00e4ndern; denn dieser betrifft nicht den Kl\u00e4ger, sondern nur die dort n\u00e4her bezeichneten amerikanischen Lehrkr\u00e4fte.<\/p>\n<p>Endlich ist auch der Hinweis des Kl\u00e4gers, da\u00df seine nach alledem nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Eink\u00fcnfte sich nach \u00a7 32 b EStG gleichwohl auf den anzuwendenden Steuerprogressionssatz auswirkten, f\u00fcr das Ergebnis ohne Bedeutung. Denn dadurch werden die betreffenden Eink\u00fcnfte nicht der deutschen Einkommensteuer unterworfen, sondern f\u00fchren nur dazu, da\u00df sich durch ihren Bezug f\u00fcr den Steuerpflichtigen der Steuersatz hinsichtlich seines der deutschen Einkommensteuer unterliegenden (Rest-)Einkommens unter Umst\u00e4nden erh\u00f6ht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 22.4.1983 (VI R 27\/80) BStBl. 1983 II S. 623 Der der deutschen Einkommensteuer nicht unterliegende, f\u00fcr eine T\u00e4tigkeit in Berlin (West) bezogene Arbeitslohn eines Beamten des Europ\u00e4ischen Patentamtes scheidet als Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Zulagen nach \u00a7 28 BerlinFG aus. 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