{"id":30406,"date":"1982-12-07T10:55:45","date_gmt":"1982-12-07T08:55:45","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=30406"},"modified":"2013-06-25T10:05:16","modified_gmt":"2013-06-25T08:05:16","slug":"bfh-urteil-vom-7-12-1982-viii-r-153_81-bstbl-1983-ii-s-627","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-12-1982-viii-r-153_81-bstbl-1983-ii-s-627\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 7.12.1982 (VIII R 153\/81) BStBl. 1983 II S. 627"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 7.12.1982 (VIII R 153\/81) BStBl. 1983 II S. 627<\/strong><\/p>\n<p>1. Bewohnt jemand, der sein Einfamilienhaus unter dem Vorbehalt des Nie\u00dfbrauchs ver\u00e4u\u00dfert hat, dieses Einfamilienhaus aufgrund des Vorbehaltsnie\u00dfbrauchs selbst, ist ihm der Nutzungswert der Wohnung gem. \u00a7 21 Abs. 2 1. Alternative EStG zuzurechnen.<\/p>\n<p>2. Der Nutzungswert ist nach \u00a7 21a EStG zu ermitteln, und zwar auch dann, wenn dem Vorbehaltsnie\u00dfbraucher das Einfamilienhaus im Einheitswertbescheid nicht zugerechnet worden ist.<\/p>\n<p>EStG \u00a7\u00a7 21, 21a; BewG \u00a7\u00a7 19, 75.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1974 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Sie schenkten ihrem Sohn und dessen Ehefrau (den Beigeladenen) mit Vertrag vom 9. November 1973 ein Grundst\u00fcck, das sie 1969 mit einem Einfamilienhaus bebaut hatten, behielten sich das lebenslange Nie\u00dfbrauchsrecht daran vor und bewohnten das Haus im Streitjahr selbst.<\/p>\n<p>Im Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 1974 vom 12. Februar 1975 wurde das Grundst\u00fcck den Beigeladenen zugerechnet und als Einfamilienhaus ausgewiesen. Der Einheitswert wurde auf 37.200 DM festgesetzt.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Streitjahr 1974 erkl\u00e4rten die Kl\u00e4ger Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung durch Nutzung des Einfamilienhauses und machten wie zuvor als Eigent\u00fcmer die erh\u00f6hten Absetzungen nach \u00a7 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) rechnete dagegen den Kl\u00e4gern den Nutzungswert des Hauses in H\u00f6he von 4.800 DM gem\u00e4\u00df \u00a7 21 Abs. 2 EStG zu und ber\u00fccksichtigte keine erh\u00f6hten Absetzungen nach \u00a7 7b EStG, weil die Kl\u00e4ger nicht wirtschaftliche Eigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks geblieben seien.<\/p>\n<p>Der Einspruch der Kl\u00e4ger blieb im wesentlichen erfolglos.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab ihrer Klage statt und setzte die Einkommensteuer unter Ber\u00fccksichtigung von Hypothekenzinsen in H\u00f6he von 140,54 DM auf 2.461 DM fest.<\/p>\n<p>Mit der vom FG zugelassenen Revision r\u00fcgt das FA Verletzung der \u00a7\u00a7 21a und 7b EStG. Es f\u00fchrt aus:<\/p>\n<p>\u00a7 21a EStG k\u00f6nne nur bei Steuerpflichtigen eingreifen, die nach dem Einheitswertbescheid als Eigent\u00fcmer des Einfamilienhauses ausgewiesen seien. Die Einheit der Rechtsordnung sei ber\u00fchrt, wenn der Nutzungswert nach \u00a7 21a EStG den Kl\u00e4gern zugerechnet werde, w\u00e4hrend die neuen zivilrechtlichen Eigent\u00fcmer verm\u00f6gens- und grundsteuerpflichtig seien. Im \u00fcbrigen seien die Kl\u00e4ger nicht wirtschaftliche Eigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks geblieben. Substanzerhaltende Ausbesserungen h\u00e4tten die Kl\u00e4ger nicht vornehmen m\u00fcssen und also nicht das Risiko des Wertverzehrs zu tragen gehabt. Aus diesem Grunde seien sie auch zu den erh\u00f6hten Absetzungen nach \u00a7 7b EStG nicht befugt.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das FG hat den Nutzungswert des Einfamilienhauses im Ergebnis zu Recht den Kl\u00e4gern zugerechnet und nach \u00a7 21a EStG ermittelt.<\/p>\n<p>1. Den Kl\u00e4gern ist der Nutzungswert der Wohnung zuzurechnen, obwohl sie nicht Eigent\u00fcmer des Einfamilienhauses waren.<\/p>\n<p>a) Sie waren nicht dessen zivilrechtliche Eigent\u00fcmer. Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des FG, da\u00df sie dessen wirtschaftliche Eigent\u00fcmer gewesen seien. Es gibt keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, da\u00df die Kl\u00e4ger den zivilrechtlichen Eigent\u00fcmern gegen\u00fcber eine st\u00e4rkere rechtliche oder tats\u00e4chliche Stellung innegehabt h\u00e4tten, als sie ein Nie\u00dfbraucher \u00fcblicherweise hat. Die Tatsache, da\u00df sie die Hypothekendarlehen weiterhin tilgten, verst\u00e4rkte ihre Stellung den Eigent\u00fcmern gegen\u00fcber nicht.<\/p>\n<p>b) Die Kl\u00e4ger nutzten das Geb\u00e4ude aber vergleichbar einem Eigent\u00fcmer aufgrund ihres bei der Eigentums\u00fcbertragung vorbehaltenen Nie\u00dfbrauchsrechts.<\/p>\n<p>Wer ein Grundst\u00fcck unter dem Vorbehalt des Nie\u00dfbrauchs ver\u00e4u\u00dfert, leitet sein Nie\u00dfbrauchsrecht nicht von dem neuen Eigent\u00fcmer ab, dieser erwirbt das Grundst\u00fcck abz\u00fcglich des Nie\u00dfbrauchs (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; 28. Juli 1981 VIII R 124\/76, BFHE 134, 130, BStBl II 1982, 378). Das Nie\u00dfbrauchsrecht des Vorbehaltsnie\u00dfbrauchers stammt vielmehr unmittelbar aus seinem fr\u00fcheren Eigentum, ebenso, wie wenn er sich vor der Ver\u00e4u\u00dferung den Nie\u00dfbrauch am eigenen Grundst\u00fcck bestellt h\u00e4tte, was nach \u00fcberwiegender Auffassung m\u00f6glich ist (M\u00fcnchener Kommentar zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch &#8211; Petzold -, \u00a7 1030 Tz. 21). Insofern gleicht der Vorbehaltsnie\u00dfbraucher dem Eigent\u00fcmer, daher erscheint es gerechtfertigt, auch bei ihm von einem &#8222;Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus&#8220; (\u00a7 21 Abs. 2 EStG) zu sprechen. Ob dies auch zutrifft, wenn sich der Ver\u00e4u\u00dferer des Grundst\u00fccks ein schuldrechtliches Nutzungsrecht vorbeh\u00e4lt (vgl. Urteil des FG M\u00fcnchen vom 26. Mai 1982 IX 317\/80 F &#8211; rechtskr\u00e4ftig -, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1983, 24), ist hier nicht zu entscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 1981 V ZR 222\/80, Neue Juristische Wochenschrift &#8211; NJW &#8211; 1982, 2381 \u00fcber den Unterschied zwischen Vorbehalt schuldrechtlicher und Vorbehalt dinglicher Rechte).<\/p>\n<p>Der Senat weicht damit nicht von seiner Entscheidung vom 27. Juni 1978 VIII R 54\/74 (BFHE 125, 535, BStBl II 1979, 332) ab, in der er den Nie\u00dfbraucher, der den Nie\u00dfbrauch entgeltlich erworben hat, mit einem Mieter verglichen hat. F\u00fcr diese Entscheidung war die \u00dcberlegung ma\u00dfgeblich, da\u00df die Bestellung des Nie\u00dfbrauchs eine Leistung des Grundst\u00fcckseigent\u00fcmers war. Der Vorbehaltsnie\u00dfbraucher gleicht dagegen, wie bereits dargelegt, einem Eigent\u00fcmer.<\/p>\n<p>c) Die Rechtsprechung hat allerdings die Auffassung vertreten, da\u00df \u00a7 21 Abs. 2 1. Alternative EStG auch von dem verwirklicht wird, der eine Wohnung im eigenen Haus nicht selbst nutzt, sondern sie einem Unterhaltsberechtigten zur Verf\u00fcgung stellt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 20. November 1973 VIII R 256\/72, BFHE 110, 561, BStBl II 1974, 163, und zuletzt vom 11. April 1978 VIII R 164\/77, BFHE 125, 155, BStBl II 1978, 493). Den beigeladenen Grundst\u00fcckseigent\u00fcmern kann aber auch bei Beachtung dieser Rechtsprechung der Nutzungswert des Einfamilienhauses nicht gem. \u00a7 21 Abs. 2 1. Alternative EStG zugerechnet werden. Denn sie haben den Kl\u00e4gern das Haus nicht zur Verf\u00fcgung gestellt, die Kl\u00e4ger nutzten es, wie unter 1. b) n\u00e4her ausgef\u00fchrt, aufgrund eines Nie\u00dfbrauchsrechts, das nicht von den neuen Eigent\u00fcmern, sondern vom fr\u00fcheren Eigentum der Kl\u00e4ger abgeleitet ist.<\/p>\n<p>2. Da die Kl\u00e4ger ein Einfamilienhaus bewohnten, war der Nutzungswert gem. \u00a7 21a EStG zu ermitteln. Der Senat geht davon aus, da\u00df die Begriffe &#8222;im eigenen Haus&#8220; (\u00a7 21 Abs. 2 1. Alternative EStG) und &#8222;im eigenen Einfamilienhaus&#8220; (\u00a7 21a Abs. 1 EStG) hinsichtlich des Wortes &#8222;eigenen&#8220; den gleichen Inhalt haben (vgl. BFH-Urteil vom 5. Dezember 1978 VIII R 29\/76, BFHE 127, 319, 324, BStBl II 1979, 476). Entgegen der Auffassung der Revision besteht keine Bindung an die Zurechnung des Eigentums im Einheitswertbescheid (\u00a7\u00a7 213, 214 Nr. 1 der Reichsabgabenordnung &#8211; AO -, \u00a7 19 Abs. 3 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes &#8211; BewG -). Die Bindungswirkung des Einheitswertbescheids beschr\u00e4nkt sich auf die Feststellung der Art des Grundst\u00fccks (vgl. \u00a7 21a Abs. 1 EStG i.V.m. \u00a7 75 Abs. 5 BewG) und die H\u00f6he des Einheitswerts (vgl. \u00a7 21a Abs. 2 EStG i.V.m. \u00a7\u00a7 76 ff. BewG). Das ergibt sich einmal aus dem Wortlaut zu \u00a7 21a EStG und zum anderen aus dem Sinnzusammenhang. \u00a7 21a Abs. 1 Satz 1 EStG erw\u00e4hnt weder den Einheitswertbescheid noch die Zurechnungsvorschriften des BewG (\u00a7 19 Abs. 3 Nr. 2 BewG) oder der AO (\u00a7 216 Abs. 1 Nr. 2 AO)sondern nur \u00a7 75 Abs. 5 BewG. Diese Vorschrift bestimmt, was ein Einfamilienhaus ist (Grundst\u00fccksart). \u00dcber die Zuordnung des Grundst\u00fccks ist darin nichts gesagt.<\/p>\n<p>\u00a7 21a EStG will dar\u00fcber hinaus den Tatbestand des \u00a7 21 Abs. 2 EStG weder erweitern noch einengen. Die Vorschrift legt nur eine besondere Art der Ermittlung des Nutzungswerts im eigenen Einfamilienhaus fest. Wem der Nutzungswert zuzurechnen ist, ergibt sich aus \u00a7 21 Abs. 2 EStG. Wie zuvor die Verordnung \u00fcber die Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus so ist auch \u00a7 21a EStG immer dann anzuwenden, wenn der Tatbestand des \u00a7 21 Abs. 2 1. Alternative EStG bei einer Wohnung in einem Einfamilienhaus verwirklicht ist (vgl. BFHE 127, 319, 325, BStBl II 1979, 476).<\/p>\n<p>Wendet man \u00a7 21a EStG auch beim Vorbehaltsnie\u00dfbraucher an, der im Einheitswertbescheid nicht als Eigent\u00fcmer ausgewiesen ist, wird die Einheit der Rechtsordnung entgegen der Auffassung der Revision nicht ber\u00fchrt. Der unterschiedliche Gegenstand der Besteuerung z.B. bei der Verm\u00f6gensteuer einerseits und der Einkommensteuer andererseits rechtfertigt die von der Zurechnung gem. \u00a7 19 Abs. 3 Nr. 2 BewG abweichende Auslegung des Begriffs &#8222;eigenen&#8220;. Verm\u00f6gensteuer und Grundsteuer kn\u00fcpfen n\u00e4mlich unmittelbar an das Verm\u00f6gen (Grundst\u00fcck) und dessen Inhaberschaft an. Bei den \u00a7\u00a7 21 Abs. 2 und 21a EStG geht es dagegen um die Ermittlung und Zurechnung von Eink\u00fcnften durch Nutzung des Verm\u00f6gens (des Grundst\u00fccks).<\/p>\n<p>Der Senat weicht damit allerdings von der in den Urteilen vom 10. Juli 1959 VI 302\/57 U (BFHE 69, 179, BStBl III 1959, 330), vom 30. August 1963 VI 216\/62 U (BFHE 78, 147, BStBl III 1964, 59) und vom 12. September 1969 VI R 336\/67 (BFHE 96, 527, BStBl II 1969, 727) vertretenen Auffassung ab, wonach der Einheitswertbescheid auch hinsichtlich der Zuordnung des Grundst\u00fccks f\u00fcr die Einkommensteuerveranlagung nach \u00a7 21a EStG verbindlich sein soll.<\/p>\n<p>Einer Anrufung des Gro\u00dfen Senats (\u00a7 11 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -) bedarf es gleichwohl nicht, weil die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr dieses Rechtsgebiet auf den entscheidenden Senat \u00fcbergegegangen ist.<\/p>\n<p>3. Die Kl\u00e4ger sind auch befugt, die erh\u00f6hten Absetzungen nach \u00a7 7b EStG auf die Herstellungskosten des Einfamilienhauses geltend zu machen.<\/p>\n<p>Der Senat hat im Urteil vom 28. Juli 1981 VIII 35\/79 (BFHE 134, 133, BStBl II 1982, 380) entschieden, da\u00df der Vorbehaltsnie\u00dfbraucher, der das Grundst\u00fcck wie zuvor als Eigent\u00fcmer zur Erzielung von Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung nutzt, im gleichen Umfang wie zuvor berechtigt ist, die Absetzungen f\u00fcr Abnutzung (AfA) gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. \u00a7 7 EStG geltend zu machen. Dieser Grundsatz gilt in gleicher Weise f\u00fcr die erh\u00f6hten Absetzungen nach \u00a7 7b EStG. Sie werden in \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 neben den AfA nach \u00a7 7 EStG erw\u00e4hnt. Sie haben ferner wie diese den Charakter von Werbungskosten. Derjenige, der sie in Anspruch nimmt, mu\u00df Anschaffungs- oder Herstellungskosten grunds\u00e4tzlich selber aufgewendet haben. Das trifft im Streitfall f\u00fcr die Kl\u00e4ger zu. Auch die \u00fcbrigen Voraussetzungen des \u00a7 7b EStG sind bei den Kl\u00e4gern unstreitig erf\u00fcllt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 7.12.1982 (VIII R 153\/81) BStBl. 1983 II S. 627 1. Bewohnt jemand, der sein Einfamilienhaus unter dem Vorbehalt des Nie\u00dfbrauchs ver\u00e4u\u00dfert hat, dieses Einfamilienhaus aufgrund des Vorbehaltsnie\u00dfbrauchs selbst, ist ihm der Nutzungswert der Wohnung gem. \u00a7 21 Abs. 2 1. Alternative EStG zuzurechnen. 2. 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