{"id":30408,"date":"2013-03-10T10:38:39","date_gmt":"2013-03-10T08:38:39","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=30408"},"modified":"2013-03-10T10:38:39","modified_gmt":"2013-03-10T08:38:39","slug":"bfh-urteil-vom-5-5-1983-iv-r-43_80-bstbl-1983-ii-s-631","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-5-5-1983-iv-r-43_80-bstbl-1983-ii-s-631\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 5.5.1983 (IV R 43\/80) BStBl. 1983 II S. 631"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 5.5.1983 (IV R 43\/80) BStBl. 1983 II S. 631<\/p>\n<p>Die schenkweise \u00dcbereignung eines Grundst\u00fccks des Betriebsverm\u00f6gens auf einen Dritten ist nur dann als Entnahme zu werten, wenn der Betriebsinhaber nicht nur das zivilrechtliche, sondern auch das wirtschaftliche Eigentum verliert.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>EStG \u00a7 4 Abs. 1; StAnpG \u00a7 11.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) und Frau S betrieben im Streitjahr 1972 in der Rechtsform einer Gesellschaft des b\u00fcrgerlichen Rechts ein gewerbliches Unternehmen (Weingut mit Weinhandel). Frau S ist 1974 verstorben; Alleinerbin ist die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Zum Betriebsverm\u00f6gen des Gewerbebetriebs (im folgenden Firma X), dessen Gewinn nach \u00a7 5 i.V. m. \u00a7 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt wird, geh\u00f6rte umfangreicher Grundbesitz, der im Alleineigentum der Kl\u00e4gerin stand. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 22. Dezember 1972 \u00fcbertrug die Kl\u00e4gerin einen Teil der betrieblich genutzten Grundst\u00fccke (Parzellen von insgesamt 52.064 qm) schenkweise, jedoch in Anrechnung auf die Erb- und Pflichtteilsanspr\u00fcche (Nr. 13 des Vertrags), zu je 1\/2 auf ihre beiden damals noch minderj\u00e4hrigen Kinder. Unter bestimmten Voraussetzungen konnte die Schenkerin R\u00fcck\u00fcbertragung der Grundst\u00fccke verlangen; der bedingte R\u00fcckforderungsanspruch war durch eine R\u00fcckauflassungsvormerkung und eine unwiderrufliche Vollmacht zugunsten der Schenkerin gesichert (Nrn. 9 bis 12 des Vertrags). Die Grundst\u00fccke waren im \u00dcbergabevertrag nach Ma\u00dfgabe der Beschreibung im Grundbuch mit Weingarten und Ackerland bezeichnet. In Nr. 14 des \u00dcbergabevertrags war vereinbart, da\u00df die \u00fcbertragenen Grundst\u00fccke von der Firma X oder einer nahestehenden Firma &#8222;pachtweise zu bewirtschaften&#8220; und die Ertr\u00e4ge dem P\u00e4chter auf Wunsch als verzinsliches Darlehen zu belassen sind. Au\u00dferdem hei\u00dft es in Nr. 7 des \u00dcbergabevertrags, der Rechtsvorgang, f\u00fcr den die erforderlichen Genehmigungen einzuholen seien, bezwecke die Nutzung &#8222;Weinbau&#8220;. Die Vertragsparteien erkl\u00e4rten die Auflassung der Grundst\u00fccke und beantragten die Eintragung der Eigentums\u00e4nderung im Grundbuch; die Kinder wurden 1973 als Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer in das Grundbuch eingetragen.<\/p>\n<p>Die Firma X buchte die von der Kl\u00e4gerin verschenkten Grundst\u00fccke zum 31. Dezember 1972 als entnommen aus. Dabei setzte sie als Entnahmewert den Verkehrswert f\u00fcr Weinberggel\u00e4nde in H\u00f6he von 5 DM pro qm, insgesamt 260.320 DM an. Den nach Abzug des Buchwerts von 48.420 DM verbleibenden Entnahmegewinn von 211.900 DM stellte sie in eine R\u00fccklage nach \u00a7 6b EStG ein.<\/p>\n<p>Im Jahre 1975 fand bei der Firma X eine Betriebspr\u00fcfung statt. Der Pr\u00fcfer vertrat die Auffassung, da\u00df f\u00fcr Entnahmegewinne keine R\u00fccklage nach \u00a7 6b EStG gebildet werden k\u00f6nne; auch seien Gegenstand der als Entnahme zu wertenden Grundst\u00fccksschenkung nicht &#8222;Weinberge, sondern Baugel\u00e4nde, Rohbauland oder Bauerwartungsland&#8220; gewesen. Die Grundst\u00fccke seien \u00fcberwiegend in einem Fl\u00e4chennutzungsplan der Stadt &#8230; als Bauland (Gewerbegebiet) ausgewiesen. Die Aufstellung eines entsprechenden Fl\u00e4chennutzungsplans sei im Mai 1969 in Auftrag gegeben worden; 1973 sei dieser beschlossen und 1974 genehmigt worden. Der Teilwert der verschenkten Grundst\u00fccke werde f\u00fcr eine bereits bei der Einheitsbewertung 1935 als Bauland bewertete Teilfl\u00e4che auf 60 DM pro qm und im \u00fcbrigen auf 40 DM pro qm, insgesamt auf 2.371.380 DM gesch\u00e4tzt. Der Entnahmegewinn, der allein der Kl\u00e4gerin zuzurechnen sei, erh\u00f6he sich somit um 2.111.060 DM.<\/p>\n<p>In der Schlu\u00dfbesprechung am 23. Oktober 1975 schlossen sich die Vertreter des Beklagten und Revisionskl\u00e4gers (Finanzamt &#8211; FA -) dieser Auffassung des Pr\u00fcfers an. Daraufhin erkl\u00e4rten die Vertreter der Kl\u00e4gerin, diese werde die Schenkung wegen Irrtums anfechten, weil sie die Grundst\u00fccke nicht verschenkt h\u00e4tte, wenn sie Kenntnis von dem Wert gehabt h\u00e4tte, der den Grundst\u00fccken von der Finanzverwaltung beigemessen werde.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 5. November 1975 an das Vormundschaftsgericht focht die Kl\u00e4gerin den Schenkungsvertrag gem\u00e4\u00df \u00a7 119 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) an. In einer notariellen Urkunde vom 9. Dezember 1975 wiederholte die Kl\u00e4gerin ihre Anfechtungserkl\u00e4rung. Gleichzeitig erkl\u00e4rte der gerichtlich bestellte Pfleger der beschenkten Kinder, er habe von der Anfechtungserkl\u00e4rung Kenntnis genommen und erkenne diese als berechtigt an. Demgem\u00e4\u00df erkl\u00e4rten die Beteiligten die R\u00fcckauflassung der Grundst\u00fccke. Mit Beschlu\u00df vom 25. Februar 1976 genehmigte das Vormundschaftsgericht die Erkl\u00e4rung des Pflegers betreffend die Anfechtung des Schenkungsvertrags und die R\u00fcckauflassung. Seit 1977 ist die Kl\u00e4gerin wieder als Eigent\u00fcmerin der Grundst\u00fccke ins Grundbuch eingetragen.<\/p>\n<p>Aufgrund bestimmter \u00c4u\u00dferungen der Kl\u00e4gerin zu vom Grundbuchamt zu entscheidenden Kostenfragen beabsichtigte das Vormundschaftsgericht zun\u00e4chst, die Genehmigung vom 25. Februar 1976 zu widerrufen, sah dann aber mit eingehender Begr\u00fcndung von einem solchen Widerruf ab.<\/p>\n<p>Das FA erlie\u00df auf der Grundlage des Ergebnisses der Betriebspr\u00fcfung einen Gewinnfeststellungsbescheid und einen Gewerbesteuerme\u00dfbescheid f\u00fcr 1972. Dabei ging das FA davon aus, da\u00df die Anfechtung der Grundst\u00fccksschenkung die Grundst\u00fccksentnahme nicht r\u00fcckwirkend ungeschehen machen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Sprungklage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, da\u00df die Grundst\u00fccksschenkung zwar eine Entnahme darstelle, diese aber durch die zivilrechtlich wirksame Irrtumsanfechtung r\u00fcckwirkend weggefallen sei. Zwar sei eine Entnahme im Regelfall ein tats\u00e4chlicher Vorgang, der als solcher nicht mit Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit beseitigt werden k\u00f6nne. Dies gelte aber dann nicht, wenn dem Realakt ein Rechtsgesch\u00e4ft zugrunde liege und dieses r\u00fcckwirkend wegfalle. Demgem\u00e4\u00df \u00e4nderte das FG die angefochtenen Steuerbescheide.<\/p>\n<p>Mit der Revision beantragt das FA, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, insbesondere \u00fcber die Frage des anzusetzenden Wertes der entnommenen Grundst\u00fccke, zur\u00fcckzuverweisen. Das FA r\u00fcgt Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision ist im Ergebnis nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Senat kann offenlassen, ob die einkommensteuerrechtlichen Rechtswirkungen einer Entnahme im Sinne von \u00a7 4 Abs. 1 Satz 2 EStG in der Form der schenkweisen \u00dcbereignung eines Grundst\u00fccks des Betriebsverm\u00f6gens auf einen Dritten unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. bei Anfechtung der Schenkung wegen Irrtums (\u00a7 119 BGB), r\u00fcckwirkend entfallen k\u00f6nnen und ob bejahendenfalls die Voraussetzungen hierf\u00fcr im Streitfall erf\u00fcllt sind (vgl. zur einkommensteuerrechtlichen, insbesondere bilanzsteuerrechtlichen Problematik der &#8222;R\u00fcckg\u00e4ngigmachung&#8220; von gewinnrealisierenden Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4llen z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 12. Oktober 1977 I R 248\/74, BFHE 123, 478, 482, BStBl II 1978, 191, mit weiteren Nachweisen; ferner Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 5. November 1982 V ZR 217\/81, Wertpapier-Mitteilungen &#8211; WM &#8211; 1983, 123; vgl. aber auch BFH-Urteil vom 14. Dezember 1982 VIII R 54\/81, BFHE 137, 456, BStBl II 1983, 315). Denn die Revision des FA kann selbst dann keinen Erfolg haben, wenn beide oder wenigstens eine dieser Fragen zu verneinen sein sollte. Entscheidend ist, da\u00df die Kl\u00e4gerin im Hinblick auf die ihr im \u00dcbergabevertrag vom 22. Dezember 1972 vorbehaltene Rechtsstellung von Anfang an wirtschaftliche Eigent\u00fcmerin des \u00fcbertragenen Grundbesitzes geblieben ist und der Grundbesitz unver\u00e4ndert wie bisher f\u00fcr betriebliche Zwecke (Weinbau) der Firma X genutzt wurde.<\/p>\n<p>1. Zutreffend ist das FG in \u00dcbereinstimmung mit den Proze\u00dfbeteiligten davon ausgegangen, da\u00df die schenkweise \u00dcbereignung eines Grundst\u00fccks des Betriebsverm\u00f6gens auf einen Dritten einkommensteuerrechtlich grunds\u00e4tzlich als Entnahme im Sinne von \u00a7 4 Abs. 1 Satz 2 EStG zu werten ist, und zwar selbst dann, wenn das Grundst\u00fcck weiterhin f\u00fcr betriebliche Zwecke des bisherigen Grundst\u00fcckseigent\u00fcmers genutzt wird (z.B. BFH-Urteile vom 14. April 1967 VI 9\/65, BFHE 88, 331, BStBl III 1967, 391; vom 28. Februar 1974 IV R 60\/69, BFHE 112, 257, BStBl II 1974, 481). Voraussetzung einer Entnahme ist aber, da\u00df der Betriebsinhaber nicht nur das zivilrechtliche Eigentum, sondern auch das wirtschaftliche Eigentum verliert, weil sich die subjektive Zurechnung von Wirtschaftsg\u00fctern bilanzsteuerrechtlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten, insbesondere also danach bestimmt, wer wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer ist (z.B. BFH-Urteile vom 18. November 1970 I 133\/64, BFHE 100, 516, 521, BStBl II 1971, 133; vom 27. September 1979 IV R 149\/72, BFHE 129, 439, 441). Bleibt der Betriebsinhaber wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer der schenkweise \u00fcbertragenen Wirtschaftsg\u00fcter, liegt keine Entnahme vor, sofern die Wirtschaftsg\u00fcter weiterhin vom Betriebsinhaber f\u00fcr betriebliche Zwecke genutzt werden, insbesondere also keine \u00c4nderung in der tats\u00e4chlichen Nutzung eintritt, die f\u00fcr sich betrachtet als Entnahme zu werten ist.<\/p>\n<p>2. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Frage, ob die Kl\u00e4gerin wirtschaftliche Eigent\u00fcmerin geblieben ist, mu\u00df im Streitfall, der einen \u00dcbergabevertrag aus dem Jahre 1972 zum Gegenstand hat, die Rechtslage vor Inkrafttreten der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 &#8211; (vgl. jetzt \u00a7 39 AO 1977) sein. Danach war die Aufz\u00e4hlung der F\u00e4lle wirtschaftlichen Eigentums in \u00a7 11 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) nicht ersch\u00f6pfend (z.B. Urteil in BFHE 100, 516, BStBl II 1971, 133). Die Vorschriften des \u00a7 11 StAnpG waren vielmehr beispielhafter Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens (und eines entsprechenden Grundsatzes ordnungsm\u00e4\u00dfiger Bilanzierung), da\u00df ein anderer als der zivilrechtliche Eigent\u00fcmer als wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer anzusehen ist, wenn (und solange) er die wirtschaftliche Herrschaft aus\u00fcbt, deren gew\u00f6hnlicher Ausdruck das Eigentum ist (BFH-Urteil vom 29. Juli 1981 I R 62\/77, BFHE 134, 264, 268, BStBl II 1982, 107). Danach ist (bzw. bleibt) wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer, wer die tats\u00e4chliche Herrschaft \u00fcber ein Wirtschaftsgut dergestalt aus\u00fcbt, da\u00df er den rechtlichen Eigent\u00fcmer &#8222;f\u00fcr Dauer&#8220; von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschlie\u00dfen kann, so da\u00df ein Herausgabeanspruch des Eigent\u00fcmers keine wirtschaftliche Bedeutung hat (z.B. Urteile in BFHE 134, 264, 268, BStBl II 1982, 107; in BFHE 129, 439, 441). Auf dieser Grundlage hat der VIII. Senat des BFH z.B. entschieden, da\u00df derjenige, der ein Grundst\u00fcck im Rahmen vorweggenommener Erbfolge schenkweise unter Nie\u00dfbrauchsvorbehalt \u00fcbertr\u00e4gt, wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer bleibt, wenn er den \u00fcbereigneten Grundbesitz &#8222;wirtschaftlich unver\u00e4ndert, insbesondere in gleichem Ma\u00dfe, in gleicher Weise, gegen Entzug gleichgesichert und auf die gleiche Dauer wie zuvor &#8217;nutzt'&#8220; (BFH-Urteil vom 8. M\u00e4rz 1977 VIII R 180\/74, BFHE 122, 64, BStBl II 1977, 629).<\/p>\n<p>3. Im Streitfall hat sich die Kl\u00e4gerin im \u00dcbergabevertrag vom 22. Dezember 1972 langfristig eine Rechtsstellung vorbehalten, die sie (bzw. ihren Testamentsvollstrecker) in die Lage versetzte, hinsichtlich des verschenkten Grundbesitzes &#8222;die wirtschaftliche Herrschaft auszu\u00fcben, deren gew\u00f6hnlicher Ausdruck das Eigentum ist&#8220;, n\u00e4mlich die das Eigentum kennzeichnende Nutzungs- und Verwertungsbefugnis; kraft dieser der Kl\u00e4gerin vorbehaltenen Rechtsstellung waren die Beschenkten als rechtliche Eigent\u00fcmer langfristig daran gehindert, auf den Grundbesitz wirtschaftlich einzuwirken, insbesondere &#8222;die wirtschaftliche Herrschaft auszu\u00fcben, deren gew\u00f6hnlicher Ausdruck das Eigentum ist&#8220;, z.B. den Grundbesitz frei zu nutzen und zu verwerten; der Herausgabeanspruch der rechtlichen Eigent\u00fcmer war (einstweilen noch) ohne wirtschaftliche Bedeutung.<\/p>\n<p>a) Der \u00dcbergabevertrag vom 22. Dezember 1972, auf den das angefochtene Urteil Bezug nimmt und der demgem\u00e4\u00df vollinhaltlich Teil der tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG ist, enth\u00e4lt zur Verwertungs- und Nutzungsmacht der Vertragsbeteiligten im einzelnen folgende Regelungen:<\/p>\n<p>aa) Die Kl\u00e4gerin und &#8222;im Falle ihres Vorversterbens der von ihr bestimmte Testamentsvollstrecker&#8220; waren berechtigt, den \u00dcbergabevertrag zu widerrufen und die R\u00fcck\u00fcbereignung der Grundst\u00fccke zu verlangen, wenn der Erwerber den Grundbesitz ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin ver\u00e4u\u00dfert oder belastet, wenn \u00fcber das Verm\u00f6gen des Erwerbers das Konkursverfahren er\u00f6ffnet wird oder ein Erwerber die Zahlungen einstellt oder ein Gl\u00e4ubiger des Erwerbers die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz betreibt, wenn ein Erwerber ohne Hinterlassung von Abk\u00f6mmlingen stirbt oder wenn sich der Erwerber groben Undanks gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin schuldig macht (Nr. 9 Satz 1). Dieses Widerrufsrecht erlosch erst 15 Jahre nach dem Ableben der Kl\u00e4gerin bzw. 15 Jahre nach Vollj\u00e4hrigkeit des Erwerbers, sofern die Kl\u00e4gerin vor Vollendung des 21. Lebensjahres des Erwerbers versterben sollte (Nr. 9 Satz 3 i.V. m. Nr. 13). Zur Sicherung des Widerrufsrechts der Kl\u00e4gerin (bzw. ihres Testamentsvollstreckers) wurde eine R\u00fcckauflassungsvormerkung zu Lasten des Grundbesitzes in das Grundbuch eingetragen (Nr. 11) und die Kl\u00e4gerin unwiderruflich bevollm\u00e4chtigt, im Falle eines Widerrufs das Eigentum auf sich selbst oder auf einen Dritten zu \u00fcbertragen, wobei es f\u00fcr die Aus\u00fcbung der Vollmacht im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis keines Nachweises bedurfte, da\u00df die Voraussetzungen f\u00fcr einen Widerruf der Grundst\u00fccks\u00fcbertragung vorliegen (Nr. 12). Der Grundbesitz war den Erwerbern mit dem Verkehrswert auf ihre Erb- und Pflichtteilsanspr\u00fcche anzurechnen, den die Grundst\u00fccke bei dem Ableben der Kl\u00e4gerin haben (Nr. 13).<\/p>\n<p>bb) Die Grundst\u00fccke waren von der Firma X oder einer nahestehenden Firma oder deren Rechtsnachfolger &#8222;pachtweise zu bewirtschaften&#8220;. Die Ertr\u00e4ge waren &#8222;dem P\u00e4chter auf Wunsch&#8220; als verzinsliche Darlehen zu belassen. &#8222;Entnahmen&#8220; waren nur mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin (bzw. ihres Testamentsvollstreckers) zul\u00e4ssig (Nr. 14).<\/p>\n<p>b) Die rechtliche W\u00fcrdigung dieser Bestimmungen unter dem Blickwinkel des wirtschaftlichen Eigentums der Vertragsbeteiligten ergibt:<\/p>\n<p>aa) Den Beschenkten war durch das Widerrufsrecht der Kl\u00e4gerin und dessen Sicherung durch Auflassungsvormerkung und unwiderrufliche Vollmacht langfristig, n\u00e4mlich mindestens f\u00fcr die Lebenszeit der Kl\u00e4gerin und weitere 15 Jahre, jegliche Verwertungsbefugnis hinsichtlich des Grundbesitzes entzogen. Sie konnten den Grundbesitz (ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin bzw. ihres Testamentsvollstreckers) weder ver\u00e4u\u00dfern noch belasten. Auch ein Zugriff der Gl\u00e4ubiger der Beschenkten auf den Grundbesitz war ausgeschlossen.<\/p>\n<p>In gleicher Weise war den Beschenkten eine freie Nutzung des Grundbesitzes verwehrt. Sie waren insbesondere au\u00dferstande, den Grundbesitz anders als durch &#8222;pachtweise&#8220; \u00dcberlassung an die Firma X zu nutzen, insbesondere also z.B. zu bebauen und zu vermieten. Es ist nicht ersichtlich, da\u00df die pachtweise \u00dcberlassung an die Firma X f\u00fcr die Beschenkten jederzeit k\u00fcndbar sein sollte. Mit dem Versuch, ein K\u00fcndigungsrecht gegen den Willen der Kl\u00e4gerin durchzusetzen, h\u00e4tten sich die Beschenkten \u00fcberdies der Gefahr eines Widerrufs der Schenkung ausgesetzt. Aber auch in der allein m\u00f6glichen Form der Nutzung durch pachtweise \u00dcberlassung an die Firma X waren die Beschenkten weitgehend recht- und machtlos. Die H\u00f6he des Pachtentgelts war nicht festgelegt; es war schon wegen des Widerrufsrechts der Kl\u00e4gerin wirtschaftlich betrachtet dem freien Ermessen der Kl\u00e4gerin anheimgegeben. Auch stand das Pachtentgelt nicht zur freien Verf\u00fcgung der Beschenkten. Das Pachtentgelt kam den Beschenkten allenfalls in der Gestalt einer fr\u00fchestens 15 Jahre nach dem Tode der Kl\u00e4gerin f\u00e4lligen Darlehensforderung zugute.<\/p>\n<p>bb) Umgekehrt war der Kl\u00e4gerin als Schenkerin und bisherigen Grundst\u00fcckseigent\u00fcmerin die das Eigentum kennzeichnende Rechtsmacht zur Nutzung und Verwertung des Grundbesitzes verblieben. Die Kl\u00e4gerin (bzw. ihre Rechtsnachfolger) konnten auch nach Abschlu\u00df des \u00dcbergabevertrags den Grundbesitz langfristig f\u00fcr betriebliche Zwecke der Firma X nutzen. Zwar ist aus der vorgesehenen &#8222;pachtweisen&#8220; Bewirtschaftung zu entnehmen, da\u00df die Kl\u00e4gerin bzw. die Firma X f\u00fcr die Nutzung ein Entgelt schulden sollte. Dieses Entgelt war aber letztlich nicht sofort, sondern erst 15 Jahre nach dem Tode der Kl\u00e4gerin f\u00e4llig und belastete die Kl\u00e4gerin bzw. die Firma X deshalb nicht mehr als ein in gleicher Weise befristetes, auf Zahlung eines Kapitalbetrags gerichtetes Schenkungsversprechen. Die Kl\u00e4gerin war allerdings im Innenverh\u00e4ltnis zu den Beschenkten nicht mehr befugt, den Grundbesitz auf eigene Rechnung zu verwerten, insbesondere zu ver\u00e4u\u00dfern. Sie hatte aber die Rechtsmacht hierzu kraft der ihr vorbehaltenen unwiderruflichen und im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis unbeschr\u00e4nkten Vollmacht. Dieser Rechtsmacht war unter dem Blickwinkel des Fortbestands des wirtschaftlichen Eigentums der Kl\u00e4gerin um so gr\u00f6\u00dferes Gewicht beizumessen, als von den Beschenkten naturgem\u00e4\u00df mindestens zu Lebzeiten der Kl\u00e4gerin nicht zu erwarten war, da\u00df sie sich irgendwelchen Verwertungsma\u00dfnahmen der Kl\u00e4gerin hinsichtlich des Grundbesitzes widersetzen und ihren Standpunkt gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin notfalls im Klagewege durchsetzen werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 5.5.1983 (IV R 43\/80) BStBl. 1983 II S. 631 Die schenkweise \u00dcbereignung eines Grundst\u00fccks des Betriebsverm\u00f6gens auf einen Dritten ist nur dann als Entnahme zu werten, wenn der Betriebsinhaber nicht nur das zivilrechtliche, sondern auch das wirtschaftliche Eigentum verliert. EStG \u00a7 4 Abs. 1; StAnpG \u00a7 11. 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