{"id":30418,"date":"2013-03-10T10:20:13","date_gmt":"2013-03-10T08:20:13","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=30418"},"modified":"2013-03-10T10:20:13","modified_gmt":"2013-03-10T08:20:13","slug":"bfh-urteil-vom-27-7-1983-ii-r-21_83-bstbl-1983-ii-s-645","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-27-7-1983-ii-r-21_83-bstbl-1983-ii-s-645\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 27.7.1983 (II R 21\/83) BStBl. 1983 II S. 645"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 27.7.1983 (II R 21\/83) BStBl. 1983 II S. 645<\/p>\n<p>Ein in glaubensverschiedener Ehe lebender Ehemann ist nicht befugt, einen Kirchensteuervorauszahlungsbescheid anzufechten, der gegen seine, einer steuerberechtigten Kirche angeh\u00f6rende Ehefrau ergangen ist, selbst wenn er b\u00fcrgerlich-rechtlich verpflichtet sein sollte, ihr die Mittel zur Erf\u00fcllung der Kirchensteuerschuld zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>GG Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 140; FGO \u00a7 33, \u00a7 40 Abs. 2; AO 1977 \u00a7 16, \u00a7 118; BGB \u00a7 1360a Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Hamburg<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) lebt in glaubensverschiedener Ehe: Er selbst geh\u00f6rt keiner Religionsgemeinschaft an, seine Ehefrau geh\u00f6rt einer r\u00f6misch-katholischen Kirchengemeinde in der Freien und Hansestadt Hamburg an. F\u00fcr das Jahr 1978 hatten beide Ehegatten die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer gew\u00e4hlt. Ihr gemeinsam zu versteuerndes Einkommen war vom Finanzamt (FA) mit 119.395 DM ermittelt, ihre Einkommensteuerschuld auf 43.852 DM festgesetzt worden. Das Einkommen war allein vom Kl\u00e4ger erzielt worden.<\/p>\n<p>An die Ehefrau des Kl\u00e4gers richtete das FA am 8. September 1980 einen Bescheid \u00fcber deren Kirchensteuervorauszahlungen f\u00fcr 1981 und die folgenden Jahre (viertelj\u00e4hrlich 249 DM). Gegen diesen Bescheid legte nicht nur die Ehefrau des Kl\u00e4gers, sondern auch der Kl\u00e4ger Einspruch ein. Dessen Einspruch hielt das FA f\u00fcr unzul\u00e4ssig und verwarf ihn; den Einspruch seiner Ehefrau hielt es f\u00fcr unbegr\u00fcndet und wies ihn zur\u00fcck. Der Kl\u00e4ger und seine Ehefrau haben jeweils Anfechtungsklage erhoben. Der Kl\u00e4ger hat zur Begr\u00fcndung seiner Klage geltend gemacht, sein Einspruch h\u00e4tte nicht &#8222;einfach verworfen werden&#8220; d\u00fcrfen, denn der gegen seine Ehefrau ergangene Bescheid richte sich &#8222;nach wirtschaftlicher Wahrheit&#8220; gegen ihn. Sein Grundrecht auf religi\u00f6se Freiheit sei verletzt, weil er &#8222;als Nichtkirchenangeh\u00f6riger gezwungen werde&#8220;, mit seinem &#8222;Einkommen beizutragen zur Finanzierung der durch&#8220; ihn &#8222;bek\u00e4mpften christlichen Kirche&#8220;.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat beide Klagen verbunden, sie f\u00fcr zul\u00e4ssig und f\u00fcr begr\u00fcndet erachtet und hat demgem\u00e4\u00df den Kirchensteuervorauszahlungsbescheid und die beiden Einspruchsentscheidungen aufgehoben. Zu der vom Kl\u00e4ger erhobenen Klage hat es ausgef\u00fchrt, der Kl\u00e4ger sei klagebefugt, denn er mache geltend, durch den an seine Ehefrau gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein. In seinen Rechten verletzt k\u00f6nne er insofern sein, als er aufgrund seiner Unterhaltsverpflichtung gehalten sei, seiner Ehefrau die Mittel zur Entrichtung der von ihr geforderten Vorauszahlungen auf die Kirchensteuer zur Verf\u00fcgung zu stellen. Seine Klage sei auch begr\u00fcndet, denn er werde durch den nichtverfassungsgem\u00e4\u00dfen Steuerbescheid in seinen Rechten und damit in seinem Grundrecht nach Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt. Das FG hat die Revision zugelassen, weil es der Rechtssache grunds\u00e4tzliche Bedeutung beimi\u00dft.<\/p>\n<p>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA im wesentlichen unrichtige Anwendung des Art. 6 Abs. 1 GG. Es beantragt, das Urteil des FG &#8211; soweit es die vom Kl\u00e4ger erhobene Klage betrifft &#8211; aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die vom FG verbundenen Verfahren getrennt.<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist &#8211; soweit das angefochtene Urteil des FG die Klage des Kl\u00e4gers betrifft &#8211; begr\u00fcndet. Insoweit mu\u00df das Urteil des FG aufgehoben werden, weil es auf der Verletzung des \u00a7 40 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beruht. Nach dieser Vorschrift ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Klage nur zul\u00e4ssig, wenn der Kl\u00e4ger geltend macht, durch den Verwaltungsakt &#8222;in seinen Rechten&#8220; verletzt zu sein. In seinen Rechten konnte der Kl\u00e4ger indes nicht dadurch verletzt sein, da\u00df er m\u00f6glicherweise b\u00fcrgerlich-rechtlich verpflichtet war (\u00a7 1360a des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches &#8211; BGB -), seiner Ehefrau die Mittel zur Entrichtung der gegen sie festgesetzten Vorauszahlungen auf die Kirchensteuer zur Verf\u00fcgung zu stellen. Insoweit konnte er durch den an seine Ehefrau gerichteten Vorauszahlungsbescheid allenfalls mittelbar betroffen sein. \u00a7 40 Abs. 2 FGO setzt aber nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH unmittelbares Betroffensein voraus (vgl. Urteil vom 25. April 1978 VII R 2\/75, BFHE 125, 138, 140, BStBl II 1978, 464, m.w.N.). Die Vorschrift soll gew\u00e4hrleisten, da\u00df ein Verwaltungsakt (\u00a7 118 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -) nur von demjenigen mit der Klage angefochten werden kann, der durch den Verwaltungsakt unmittelbar in seiner Rechtsstellung betroffen ist. Hierdurch soll ausgeschlossen werden, da\u00df Personen klagen, die zwar ein Interesse an den durch den Verwaltungsakt geregelten Beziehungen haben, selbst aber durch den angefochtenen Verwaltungsakt nicht in einer Weise betroffen sind, die sich als eine Verletzung eigener Rechte darstellen k\u00f6nnte (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 125, 138, 140, BStBl II 1978, 464, betreffend die Klagebefugnis einer KG, der ein etwaiger Anspruch auf Erstattung des Auszahlungsbetrags nach dem Ausfuhrerstattungsrecht abgetreten worden war, gegen den die Erstattung ablehnenden Verwaltungsakt des Hauptzollamts, und vom 15. Mai 1975 V R 84\/70, BFHE 117, 1, 4, BStBl II 1976, 41, betreffend die Klagebefugnis eines Steuerberaters, welchem eine GmbH ihren etwaigen sich aus ihrer Umsatzsteuerveranlagung ergebenden Auszahlungsanspruch abgetreten hatte, gegen einen an die GmbH gerichteten, f\u00fcr sie ung\u00fcnstigen Steuerbescheid).<\/p>\n<p>Die Vorschrift des \u00a7 40 Abs. 2 FGO in ihrer Auslegung durch den BFH gibt einen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsproze\u00dfrechts wieder. Sie ist vereinbar mit der bundesverfassungsrechtlichen Vorschrift des Art. 19 Abs. 4 GG, wonach jemandem, der durch die \u00f6ffentliche Gewalt &#8222;in seinen Rechten&#8220; verletzt wird, der Rechtsweg offensteht. Bei der Ausgestaltung des Rechtswegs kam dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu, wobei er freilich dem Schutzzweck des Art. 19 Abs. 4 GG &#8211; einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu gew\u00e4hren &#8211; Gen\u00fcge tun mu\u00dfte (vgl. Beschlu\u00df des Bundesverfassungsgerichts &#8211; BVerfG &#8211; vom 20. April 1982 2 BvL 26\/81, BVerfGE 60, 253, 268). Diesem Schutzzweck gen\u00fcgte er, wenn er den Finanzrechtsweg nicht f\u00fcr &#8222;jedermann&#8220; \u00f6ffnete &#8211; wie etwa im sog. Popularklageverfahren nach Art. 53 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes \u00fcber den Verfassungsgerichtshof bei Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes oder einer Verordnung wegen unzul\u00e4ssiger Einschr\u00e4nkung eines Grundrechts (Art. 98 Satz 4 der Bayerischen Verfassung) -, sondern nur f\u00fcr jemanden, der eigene Rechte verfolgt (vgl. BVerfG-Beschlu\u00df vom 3. Oktober 1961 2 BvR 4\/60, BVerfGE 13, 132, 151).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger meint, er verfolge &#8222;eigene Rechte&#8220;: Der Art. 6 GG gew\u00e4hre ihm &#8222;ein Abwehrrecht gegen st\u00f6rende und sch\u00e4digende Eingriffe des Staates in seine Ehe und Familie&#8220;. Ein Eingriff dieser Art sei die auf ihn &#8222;zukommende Verpflichtung, mit seinen Arbeitsertr\u00e4gen die freie Religionsaus\u00fcbung seiner Ehefrau zu erm\u00f6glichen und damit ihre Kirche zu unterst\u00fctzen&#8220;. Damit w\u00fcrden er und seine Ehefrau &#8222;durch staatlichen Akt an einer ruhigen problemfreien Ehef\u00fchrung gehindert&#8220;.<\/p>\n<p>Diese Ansicht teilt der erkennende Senat nicht. Zwar kann ein einzelner aus der Verfassungsnorm des Art. 6 Abs. 1 GG ein Abwehrrecht gegen st\u00f6rende und sch\u00e4digende Einfl\u00fcsse des Staates in seine Ehe und seine Familie herleiten, z.B. ein Ehemann gegen den Steuerbescheid des FA, mit dem er und seine Ehefrau aufgrund der vom BVerfG f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rten Vorschrift des \u00a7 26 des Einkommensteuergesetzes 1951 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind (Beschlu\u00df vom 7. Mai 1957 1 BvR 289\/56, BVerfGE 6, 386, 387), oder eine deutsche Ehefrau gegen die Ausweisung ihres italienischen Ehemannes (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 1973 I C 20.70, BVerwGE 42, 141, 142). Ein Eingriff dieser Art liegt aber nicht darin, da\u00df das FA einen Kirchensteuervorauszahlungsbescheid erlassen hat gegen die Ehefrau des Kl\u00e4gers, die ihr Grundrecht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) in Anspruch genommen hat und Mitglied einer steuerberechtigten Kirche geworden oder geblieben ist. Ihre Kirchensteuerpflicht ist Folge ihrer Kirchenzugeh\u00f6rigkeit und stellt f\u00fcr den Kl\u00e4ger keinen sch\u00e4digenden Eingriff in seine Ehe dar, weil Kirchen ihre Mitglieder nach Ma\u00dfgabe der gesetzlichen Vorschriften besteuern d\u00fcrfen (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 der Verfassung des Deutschen Reiches &#8211; Weimarer Verfassung -) und Ehegatten in glaubensverschiedener Ehe einander Toleranz in religi\u00f6sen Fragen schulden (vgl. BVerfG-Urteil vom 14. Dezember 1965 1 BvL 31, 32\/62, BVerfGE 19, 226, 238). Der Kl\u00e4ger kann auch nicht verletzt sein in seinem aus Art. 4 Abs. 1 GG abzuleitenden Recht, einer Kirche fernzubleiben. Denn der an seine Ehefrau gerichtete Bescheid kann f\u00fcr ihn keine Pflichten gegen\u00fcber der Kirche begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Davon zu trennen ist die Frage, wer &#8211; im Innenverh\u00e4ltnis der Ehegatten &#8211; die Mittel f\u00fcr die in der Person der Ehefrau entstandene Steuerlast aufzubringen hat. Diese Frage zu beantworten ist indes nicht Sache der Finanzbeh\u00f6rden und der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit (\u00a7 16 AO 1977, \u00a7 33 FGO).<\/p>\n<p>Der Senat entscheidet in der Sache selbst (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO).<\/p>\n<p>Die Klage ist abzuweisen, weil sie aus den dargelegten Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 27.7.1983 (II R 21\/83) BStBl. 1983 II S. 645 Ein in glaubensverschiedener Ehe lebender Ehemann ist nicht befugt, einen Kirchensteuervorauszahlungsbescheid anzufechten, der gegen seine, einer steuerberechtigten Kirche angeh\u00f6rende Ehefrau ergangen ist, selbst wenn er b\u00fcrgerlich-rechtlich verpflichtet sein sollte, ihr die Mittel zur Erf\u00fcllung der Kirchensteuerschuld zur Verf\u00fcgung zu stellen. 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