{"id":30420,"date":"2013-03-10T10:21:03","date_gmt":"2013-03-10T08:21:03","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=30420"},"modified":"2013-03-10T10:21:03","modified_gmt":"2013-03-10T08:21:03","slug":"bfh-urteil-vom-12-7-1983-vii-r-31_82-bstbl-1983-ii-s-653","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-12-7-1983-vii-r-31_82-bstbl-1983-ii-s-653\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 12.7.1983 (VII R 31\/82) BStBl. 1983 II S. 653"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 12.7.1983 (VII R 31\/82) BStBl. 1983 II S. 653<\/p>\n<p>Das Leistungsgebot in einem Steuerbescheid, mit dem der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger f\u00fcr Steuerschulden des Erblassers in Anspruch genommen wird, ist keine geeignete Rechtsgrundlage daf\u00fcr, nach Beschr\u00e4nkung der Haftung auf den Nachla\u00df (hier durch Er\u00f6ffnung des Nachla\u00dfkonkurses) unter Berufung auf \u00a7 1978 BGB (Haftung der Erben f\u00fcr bisherige Verwaltung) in das Eigenverm\u00f6gen des Erben zu vollstrecken.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7\u00a7 45, 191, 254, 322; BGB \u00a7\u00a7 1922, 1975, 1978, 1994, 2005, 2006; KO \u00a7 166 Abs. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG N\u00fcrnberg<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist neben seiner Mutter und drei Geschwistern Erbe des 1974 verstorbenen Bauunternehmers W. Am 1. Juli 1977 stellte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) allen Miterben berichtigte Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 1970 bis 1974 \u00fcber 237.361 DM Einkommensteuer zu. Auf Antrag der Erben er\u00f6ffnete das Amtsgericht S am 26. Oktober 1977 den Nachla\u00dfkonkurs. Nach Verteilung der Konkursmasse, von der das FA einen Betrag von 8.128,21 DM erhielt, wurde am 8. September 1978 das Konkursverfahren aufgehoben. Nach erneuter Aufforderung des FA an die Miterben, zur Vermeidung von Vollstreckungsma\u00dfnahmen Zahlungsvorschl\u00e4ge zu unterbreiten, erhob der Kl\u00e4ger die Ersch\u00f6pfungs- und Ausschlie\u00dfungseinrede gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 1989, 1973 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB). Nachdem der Kl\u00e4ger Zahlungen in H\u00f6he von 38.000 DM geleistet und sich danach s\u00e4mtliche Miterben nicht zu weiteren Zahlungen bereit erkl\u00e4rt hatten, beantragte das FA beim Amtsgericht D die Eintragung einer Sicherungshypothek \u00fcber 182.479,69 DM Einkommensteuer und 50.432 DM S\u00e4umniszuschl\u00e4ge (insgesamt 232.911,69 DM) auf einem Grundst\u00fcck des Kl\u00e4gers in D. Die Sicherungshypothek wurde am 21. August 1979 eingetragen. Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es hob den Verwaltungsakt in der Form des Antrags auf Eintragung einer Sicherungshypothek an das Amtsgericht D auf und verpflichtete das FA, dem Kl\u00e4ger eine L\u00f6schungsbewilligung zu erteilen.<\/p>\n<p>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA Verletzung materiellen Rechts (\u00a7 45 AO 1977, \u00a7 1978 BGB). Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt es aus, da\u00df im Falle des Nachla\u00dfkonkurses der Erbe f\u00fcr die bisherige Verwaltung des Nachlasses den Nachla\u00dfgl\u00e4ubigern gegen\u00fcber so verantwortlich sei, wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung f\u00fcr sie als Beauftragter zu f\u00fchren gehabt h\u00e4tte. \u00dcber das zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhandene Verm\u00f6gen sei zum Nachteil des Nachlasses und auch der Nachla\u00dfgl\u00e4ubiger vor Er\u00f6ffnung des Konkursverfahrens verf\u00fcgt worden. Es best\u00fcnden danach entsprechende Herausgabeanspr\u00fcche der Nachla\u00dfgl\u00e4ubiger (\u00a7\u00a7 667, 668 BGB), f\u00fcr die der Kl\u00e4ger gesamtschuldnerisch nach \u00a7 2058 BGB hafte. Die durch \u00a7 2060 Nr. 3 BGB getroffene Beschr\u00e4nkung der Haftung auf einen dem Erbteil entsprechenden Anteil an den Nachla\u00dfverbindlichkeiten treffe nicht zu, da der Nachla\u00dfkonkurs erst nach Teilung des Nachlasses er\u00f6ffnet worden sei. Die Anspr\u00fcche aus \u00a7 1978 BGB k\u00f6nnten nicht nur der Konkursverwalter, sondern auch die Nachla\u00dfgl\u00e4ubiger geltend machen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das Urteil das FG aufzuheben und die Klage als unbegr\u00fcndet abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision als unzul\u00e4ssig zu verwerfen, hilfsweise, sie als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das FG ist zu Recht von der Regelung des \u00a7 45 Abs. 1 und 2 AO 1977 ausgegangen. Insbesondere ist seiner Auffassung zu folgen, da\u00df \u00a7 45 Abs. 2 Satz 1 AO 1977, wonach Erben f\u00fcr die aus dem Nachla\u00df zu entrichtenden Schulden nach den Vorschriften des b\u00fcrgerlichen Rechts \u00fcber die Haftung des Erben f\u00fcr Nachla\u00dfverbindlichkeiten einzustehen haben, nur den Umfang der sich aus Satz 1 der genannten Vorschrift infolge der Gesamtrechtsnachfolge (\u00a7 1922 BGB) ergebenden Eigenhaftung des Erben bestimmt. Das FG ist, was den Umfang der Haftung betrifft, ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gekommen, da\u00df keiner der Tatbest\u00e4nde erf\u00fcllt ist, bei deren Vorliegen der Erbe unbeschr\u00e4nkt haften w\u00fcrde. Durch die Er\u00f6ffnung des Konkursverfahrens hat sich die Haftung des Kl\u00e4gers auf den Nachla\u00df beschr\u00e4nkt (\u00a7 1975 BGB). Diese Beschr\u00e4nkung der Haftung bleibt auch nach Aufhebung des Konkursverfahrens und nach Beendigung des Nachla\u00dfkonkurses durch Verteilung der Masse bestehen (vgl. Palandt, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 42. Aufl., \u00a7 1975 Anm. 1 und \u00a7 1989 Anm. 1).<\/p>\n<p>Aus dem Vorstehenden folgt, da\u00df das FA aus dem gegen den Kl\u00e4ger als Gesamtrechtsnachfolger ergangenen vollstreckbaren Steuerbescheid nur in Nachla\u00dfgegenst\u00e4nde vollstrecken konnte (\u00a7 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AO 1977 i. V. m. \u00a7 1975 BGB). Die Sicherungshypothek ist aber auf Antrag des FA nicht auf einem zum Nachla\u00df geh\u00f6renden Grundst\u00fcck, sondern auf einem dem Kl\u00e4ger geh\u00f6renden Grundst\u00fcck eingetragen worden. F\u00fcr eine solche Vollstreckungsma\u00dfnahme &#8211; der Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek ist ein Akt der Zwangsvollstreckung (vgl. Tipke\/ Kruse, Abgabenordnung &#8211; Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., \u00a7 322 AO 1977 Rdnr. 17) &#8211; auf der Grundlage des gegen den Kl\u00e4ger als Erben ergangenen Steuerbescheides bietet aber, wie das FG zutreffend entschieden hat, der vom FA herangezogene \u00a7 1978 BGB keine Rechtsgrundlage. Bei der rechtlichen W\u00fcrdigung dieser Vorschrift braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die sich hieraus gegen den den Nachla\u00df verwaltenden Erben ergebenden Ersatzanspr\u00fcche, die sich auch gegen dessen Eigenverm\u00f6gen richten k\u00f6nnen, auch von den Nachla\u00dfgl\u00e4ubigern oder nur durch den Konkursverwalter geltend gemacht werden k\u00f6nnen. F\u00fcr letztere Auffassung k\u00f6nnte \u00a7 1978 Abs. 2 BGB sprechen, wonach die den Nachla\u00dfgl\u00e4ubigern nach Abs. 1 zustehenden Anspr\u00fcche als zum Nachla\u00df geh\u00f6rend gelten (vgl. zum Streitstand Palandt, a. a. O., \u00a7 1978 Anm. 4; Erman, Handkommentar zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch, 6. Aufl., \u00a7 1978 Anm. 5). Die Nachla\u00dfgl\u00e4ubiger m\u00fc\u00dften dann gem\u00e4\u00df \u00a7 166 Abs. 2 der Konkursordnung (KO) eine Nachtragsverteilung beantragen. Selbst wenn die Nachla\u00dfgl\u00e4ubiger und damit die Steuerbeh\u00f6rden berechtigt sein sollten, Ersatzanspr\u00fcche gem\u00e4\u00df \u00a7 1978 BGB gegen den Erben geltend zu machen, so handelt es sich jedenfalls nicht um einen Anspruch aus einem gegen den Erben als Gesamtrechtsnachfolger ergangenen Steuerbescheid, wie er hier gegen den Kl\u00e4ger geltend gemacht wird (dessen Haftung sich auf den Nachla\u00df beschr\u00e4nkt), sondern um eine origin\u00e4re Eigenverbindlichkeit des Erben den Nachla\u00dfgl\u00e4ubigern gegen\u00fcber. Einen dahin gehenden Anspruch hat jedoch das FA bis zur Stellung des Antrages auf Eintragung einer Zwangshypothek auf dem dem Kl\u00e4ger geh\u00f6renden Grundst\u00fcck weder im Klagewege noch durch Erla\u00df eines Haftungs- oder Duldungsbescheides (\u00a7 191 AO 1977) erhoben. Der Senat hat im \u00fcbrigen erhebliche Zweifel, ob von Finanzbeh\u00f6rden aus \u00a7 1978 BGB abgeleitete Ersatzanspr\u00fcche gegen den Erben \u00fcberhaupt auf \u00a7 191 AO 1977 gest\u00fctzt werden k\u00f6nnen. Die Frage ist aber hier nicht zu entscheiden.<\/p>\n<p>Die angefochtene Entscheidung ist nach allem nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das FG, gest\u00fctzt auf \u00a7 100 Abs. 1 Satz 2 FGO, auch entschieden, da\u00df das FA verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger eine L\u00f6schungsbewilligung zu erteilen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 12.7.1983 (VII R 31\/82) BStBl. 1983 II S. 653 Das Leistungsgebot in einem Steuerbescheid, mit dem der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger f\u00fcr Steuerschulden des Erblassers in Anspruch genommen wird, ist keine geeignete Rechtsgrundlage daf\u00fcr, nach Beschr\u00e4nkung der Haftung auf den Nachla\u00df (hier durch Er\u00f6ffnung des Nachla\u00dfkonkurses) unter Berufung auf \u00a7 1978 BGB (Haftung der &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-12-7-1983-vii-r-31_82-bstbl-1983-ii-s-653\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 12.7.1983 (VII R 31\/82) BStBl. 1983 II S. 653<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-30420","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/30420","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=30420"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/30420\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=30420"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=30420"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=30420"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}