{"id":30422,"date":"2013-03-10T10:21:02","date_gmt":"2013-03-10T08:21:02","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=30422"},"modified":"2013-03-10T10:21:02","modified_gmt":"2013-03-10T08:21:02","slug":"bfh-beschluss-vom-12-7-1983-vii-b-19_83-bstbl-1983-ii-s-655","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-12-7-1983-vii-b-19_83-bstbl-1983-ii-s-655\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom 12.7.1983 (VII B 19\/83) BStBl. 1983 II S. 655"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Beschlu\u00df vom 12.7.1983 (VII B 19\/83) BStBl. 1983 II S. 655<\/p>\n<p>Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, da\u00df der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer notleidenden GmbH auch dann f\u00fcr die Lohnsteuer haftet, wenn er f\u00fcr die Lohnzahlung nur Bankmittel zur Verf\u00fcgung hat und verwendet, die die Bank der GmbH mit der ausdr\u00fccklichen Bestimmung zur Verf\u00fcgung gestellt hat, da\u00df sie nur f\u00fcr Nettolohnzahlungen verwendet werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7\u00a7 34, 69; FGO \u00a7 69 Abs. 2 und 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Beschwerdef\u00fchrer) war als einer von zwei Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern allein zust\u00e4ndig f\u00fcr die Bereiche Verwaltung und Finanzwesen einer GmbH, die ihrerseits pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin einer KG war. Die KG stellte am 18. Oktober 1979 Vergleichsantrag. Das Vergleichsgericht bestellte am selben Tag Rechtsanwalt R zum vorl\u00e4ufigen Vergleichsverwalter und erlie\u00df ein allgemeines Ver\u00e4u\u00dferungsverbot nach \u00a7 59 der Vergleichsordnung (VerglO). Mit Beschlu\u00df vom 15. November 1979 lehnte es sowohl den Antrag als auch die Er\u00f6ffnung eines Anschlu\u00dfkonkursverfahrens ab.<\/p>\n<p>In der Zwischenzeit hatte sich nach dem Vortrag des Beschwerdef\u00fchrers eine Bank bereit erkl\u00e4rt, Mittel f\u00fcr die Zahlung der Nettogeh\u00e4lter und L\u00f6hne freizugeben und hatte sie mit dieser ausdr\u00fccklichen Weisung dem vorl\u00e4ufigen Vergleichsverwalter und dem Beschwerdef\u00fchrer zur Verf\u00fcgung gestellt. Entsprechend dieser Weisung erfolgte dann nach Angaben des Beschwerdef\u00fchrers die Freigabe zugunsten der Besch\u00e4ftigten der KG. Die Lohnsteueranmeldung f\u00fcr Oktober 1979 ging am 6. November 1979, die f\u00fcr November 1979 am 6. Dezember 1979 beim Erhebungs-Finanzamt ein. Beide trugen den Stempel der KG und waren &#8222;i. A.&#8220; gezeichnet. Die Auszahlung der L\u00f6hne veranla\u00dfte der Beschwerdef\u00fchrer in Form einer Sammel\u00fcberweisung.<\/p>\n<p>Da die KG die angemeldeten Steuern nicht entrichtete, erlie\u00df der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt &#8211; FA -) am 29. Februar 1980 einen Haftungsbescheid gegen den Beschwerdef\u00fchrer. \u00dcber die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage ist noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Nachdem das FA zu erkennen gegeben hatte, da\u00df es die Vollziehung des Haftungsbescheides nicht aussetzen werde, stellte der Beschwerdef\u00fchrer einen Aussetzungsantrag beim Finanzgericht (FG). Dieses setzte die Vollziehung des Haftungsbescheides in H\u00f6he eines Teilbetrages aus. Soweit es die Aussetzung ablehnte, f\u00fchrte es zur Begr\u00fcndung aus, der Beschwerdef\u00fchrer habe im Sinn der Haftungsvorschrift des \u00a7 69 der Abgabenordnung (AO 1977) grob fahrl\u00e4ssig gehandelt. Es geh\u00f6re zu den Grundbegriffen des Lohnsteuerabzugs, da\u00df jeder Lohnzahlung die ihr entsprechende Lohnsteuerabf\u00fchrung zu folgen habe. Werde dies nicht beachtet, so liege darin ein grober und schwerwiegender schuldhafter Versto\u00df gegen die lohnsteuerlichen Verpflichtungen. Die Besonderheiten des Streitfalles \u00e4nderten daran nichts. Wie die Sammel\u00fcberweisung durch den Beschwerdef\u00fchrer deutlich mache, sei ihm bewu\u00dft gewesen, da\u00df er selbst die Auszahlung der L\u00f6hne vorgenommen und damit gleichzeitig die wichtige lohnsteuerliche Arbeitgeberpflicht verletzt habe. Genauso habe dem Beschwerdef\u00fchrer als dem f\u00fcr Lohnsteuerangelegenheiten verantwortlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer klar sein m\u00fcssen, da\u00df eine Bank keinen Dispens von der Einhaltung steuerlicher Verpflichtungen habe erteilen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer legte Beschwerde u. a. mit der Begr\u00fcndung ein, er habe nur \u00fcber einen Kredit der Bank verf\u00fcgen k\u00f6nnen, der mit der ausdr\u00fccklichen Ma\u00dfgabe zur Verf\u00fcgung gestellt worden sei, hieraus die Nettol\u00f6hne zu befriedigen. Im Zeitpunkt der Auszahlung der L\u00f6hne h\u00e4tten ihm keine Mittel zur Verf\u00fcgung gestanden, auch die darauf ruhende Lohnsteuer zu zahlen. Das FG habe seine, des Beschwerdef\u00fchrers, Abh\u00e4ngigkeit von der Bank und vom Betriebsrat v\u00f6llig verkannt. Dem Betriebsrat sei bekannt gewesen, da\u00df die Bank Mittel lediglich zur Auszahlung in vollem Umfang an die Arbeitnehmer zur Verf\u00fcgung gestellt gehabt habe. Es w\u00e4re von seiner Seite aus eine Ungeheuerlichkeit gegen\u00fcber der Arbeitnehmerschaft gewesen, wenn er diese Mittel zur\u00fcckgewiesen h\u00e4tte.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Beschwerde ist zul\u00e4ssig, da sie das FG ausdr\u00fccklich zugelassen hat (Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH-EntlG -). Sie ist jedoch nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Voraussetzung f\u00fcr die Aussetzung der Vollziehung ist, da\u00df ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Haftungsbescheides bestehen oder die Vollziehung f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer eine unbillige, nicht durch \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche Interessen gebotene H\u00e4rte zur Folge h\u00e4tte (\u00a7 69 Abs. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). F\u00fcr das Vorliegen der letztgenannten Voraussetzung liegen keine Anhaltspunkte vor; der Beschwerdef\u00fchrer hat auch nichts daf\u00fcr vorgetragen. Ernstliche Zweifel im genannten Sinn h\u00e4lt der Senat ebenfalls nicht f\u00fcr gegeben.<\/p>\n<p>Die KG war nach \u00a7 41 a EStG verpflichtet, die von den Eink\u00fcnften ihrer Arbeitnehmer durch Abzug vom Arbeitslohn zu erhebende Lohnsteuer einzubehalten und an das FA abzuf\u00fchren. F\u00fcr diese Einbehaltung und Abf\u00fchrung haftete sie nach \u00a7 42 d EStG. Nach \u00a7 34 Abs. 1 AO 1977 i. V. m. \u00a7 35 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung (GmbHG) traf den Beschwerdef\u00fchrer als den f\u00fcr die Steuerangelegenheiten zust\u00e4ndigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der in der KG gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden GmbH unter anderem die Pflicht, die einbehaltene Lohnsteuer aus den von ihm verwalteten Mitteln rechtzeitig an das FA abzuf\u00fchren. Soweit er durch vors\u00e4tzliche oder grob fahrl\u00e4ssige Verletzung dieser Pflicht Steueranspr\u00fcche verk\u00fcrzt hat, haftet er pers\u00f6nlich neben dem Steuerpflichtigen (\u00a7 69 Satz 1 AO 1977). Eine Steuerverk\u00fcrzung liegt im vorliegenden Fall vor. Die f\u00e4llige Lohnsteuer ist nicht rechtzeitig gezahlt worden.<\/p>\n<p>Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel, da\u00df der Beschwerdef\u00fchrer zumindest grob fahrl\u00e4ssig die Verk\u00fcrzung der Lohnsteueranspr\u00fcche verschuldet hat. Dabei ist davon auszugehen, da\u00df nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Frage des Verschuldens bei der Abf\u00fchrung einbehaltener Lohnsteuer streng zu beurteilen ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 20. April 1982 VII R 96\/79, BFHE 135, 416, BStBl II 1982, 521).<\/p>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer hatte nach seinen Angaben zumindest die Summe f\u00fcr Lohnzahlungen zur Verf\u00fcgung, die er voll an die Bediensteten der KG auszahlte. In einem solchen Fall darf ein verantwortlicher gesetzlicher Vertreter, wenn die vorhandenen Gelder f\u00fcr die Abf\u00fchrung der Lohnsteuer nicht reichen, die L\u00f6hne nur gek\u00fcrzt als Vorschu\u00df oder Teilbetrag auszahlen, und er mu\u00df die entsprechende Lohnsteuer aus den dann \u00fcbrigbleibenden Mitteln abf\u00fchren (BFHE 135, 416, 420, BStBl II 1982, 521, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Der Beschwerdef\u00fchrer hat das nicht getan, sondern &#8211; in Kenntnis seiner Pflicht zur Abf\u00fchrung einbehaltener Lohnsteuer &#8211; den vollen ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Betrag an die Bediensteten der KG ohne K\u00fcrzung ausgezahlt. Damit hat er nicht grob fahrl\u00e4ssig, wie das FG angenommen hat, sondern vors\u00e4tzlich seine Pflicht als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zur Abf\u00fchrung der Lohnsteuer verletzt.<\/p>\n<p>Nach der im Aussetzungsverfahren gebotenen nur summarischen Pr\u00fcfung ist der Senat der Auffassung, da\u00df die konkreten Umst\u00e4nde des Falles den Beschwerdef\u00fchrer nicht entschuldigen. Auf die besondere Vereinbarung mit der Bank, von der die Mittel stammten, kann er sich nicht mit Recht berufen. Als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Komplement\u00e4r-GmbH hatte er daf\u00fcr zu sorgen, da\u00df die Lohnsteuer abgef\u00fchrt wurde. Er durfte daher einer Vereinbarung mit einer Bank nicht die Zustimmung geben, die einseitig den Fiskus schlechter stellte. \u00dcberdies konnte der Beschwerdef\u00fchrer sich seiner \u00f6ffentlich-rechtlichen Pflicht, f\u00fcr die Abf\u00fchrung der einbehaltenen Lohnsteuer aus den ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Mitteln zu sorgen, auch nicht durch privatrechtliche Vereinbarung entziehen; auch das entspricht der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH (vgl. z. B. Urteil vom 21. Mai 1969 I R 8\/68, BFHE 96, 39, BStBl II 1969, 539).<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob die Behauptung des Beschwerdef\u00fchrers zutrifft, er sei sowohl von der Bank als auch vom Betriebsrat &#8222;absolut abh\u00e4ngig&#8220; gewesen. Ihn, den verantwortlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer allein und weder die Bank noch den Betriebsrat traf die Pflicht, f\u00fcr die Abf\u00fchrung der Lohnsteuer an das FA zu sorgen. Der Beschwerdef\u00fchrer hat im \u00fcbrigen nicht dargetan, er habe seinen Einflu\u00df bei Bank und Belegschaft geltend gemacht, um die einseitige Nichtber\u00fccksichtigung des Fiskus zu verhindern.<\/p>\n<p>Zu Recht hat das FG entschieden, da\u00df auch die Bestimmungen der VerglO den Beschwerdef\u00fchrer nicht zu entschuldigen verm\u00f6gen. Keine Bestimmung der VerglO hinderte den Beschwerdef\u00fchrer, seine Zustimmung zu der behaupteten Vereinbarung mit der Bank und zu der Auszahlung s\u00e4mtlicher zur Verf\u00fcgung stehenden Betr\u00e4ge an die Bediensteten der KG ohne Ber\u00fccksichtigung der lohnsteuerrechtlichen Verpflichtungen zu verweigern.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 12.7.1983 (VII B 19\/83) BStBl. 1983 II S. 655 Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, da\u00df der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer notleidenden GmbH auch dann f\u00fcr die Lohnsteuer haftet, wenn er f\u00fcr die Lohnzahlung nur Bankmittel zur Verf\u00fcgung hat und verwendet, die die Bank der GmbH mit der ausdr\u00fccklichen Bestimmung zur Verf\u00fcgung gestellt hat, da\u00df sie &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-12-7-1983-vii-b-19_83-bstbl-1983-ii-s-655\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschlu\u00df vom 12.7.1983 (VII B 19\/83) BStBl. 1983 II S. 655<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-30422","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/30422","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=30422"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/30422\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=30422"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=30422"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=30422"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}