{"id":30424,"date":"1983-06-15T10:27:30","date_gmt":"1983-06-15T08:27:30","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=30424"},"modified":"2013-06-25T10:05:02","modified_gmt":"2013-06-25T08:05:02","slug":"bfh-urteil-vom-15-6-1983-iii-r-184_81-bstbl-1983-ii-s-658","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-15-6-1983-iii-r-184_81-bstbl-1983-ii-s-658\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 15.6.1983 (III R 184\/81) BStBl. 1983 II S. 658"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 15.6.1983 (III R 184\/81) BStBl. 1983 II S. 658<\/strong><\/p>\n<p>Eine Unterhaltungslast f\u00fcr unter Denkmalschutz stehenden Grundbesitz darf bei der Ermittlung des Gesamtverm\u00f6gens nur dann als Schuld ber\u00fccksichtigt werden, wenn f\u00fcr den Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer eine rechtlich verbindliche Verpflichtung besteht, den Grundbesitz in seinem Zustand zu erhalten. Die Unterhaltungslast mu\u00df nach den tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen eine ernstliche wirtschaftliche Belastung bedeuten. Eine blo\u00dfe Traditionspflicht kann den Abzug einer Schuld ebensowenig begr\u00fcnden wie eine Rechtspflicht, die nicht zur Erhaltung von Baudenkm\u00e4lern, sondern nur zum Schutz vor Ver\u00e4nderungen an diesen besteht.<\/p>\n<p>BewG \u00a7 118 Abs. 1 und Abs. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Zum steuerpflichtigen Verm\u00f6gen der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) geh\u00f6rt das &#8222;Haus C.&#8220;, eine im Kern mittelalterliche Wasserburg in Form eines Dreifl\u00fcgelhauses mit Torhaus und dazugeh\u00f6rigen, von Wasser umgebenen Gartenanlagen. 1968 lie\u00dfen die Kl\u00e4ger in das Grundbuch f\u00fcr das 1966 erworbene Grundst\u00fcck zugunsten des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe eine beschr\u00e4nkte pers\u00f6nliche Dienstbarkeit folgenden Inhalts eintragen:<\/p>\n<p>&#8222;Der jeweilige Eigent\u00fcmer der belasteten Parzelle ist verpflichtet, das \u00c4u\u00dfere des Hauses einschlie\u00dflich Dachfl\u00e4che in dem am Tage der Eintragung dieses Rechtes bestehenden Zustand zu belassen und keine \u00c4nderung ohne vorherige Zustimmung der Berechtigten vorzunehmen oder zu dulden.&#8220;<\/p>\n<p>Der Landeskonservator hat bescheinigt, da\u00df die Gesamtanlage von Haus C. einschlie\u00dflich des zugeh\u00f6rigen Parks ein Baudenkmal sei, das den im Land Nordrhein-Westfalen g\u00fcltigen Bestimmungen f\u00fcr Schutz und Erhaltung von Baudenkm\u00e4lern unterliegt.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) setzte bei der Verm\u00f6gensteuerhauptveranlagung zum 1. Januar 1974, dem hier streitigen Stichtag, das &#8222;Haus C.&#8220; gem\u00e4\u00df \u00a7 115 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) zwar mit 40% des Einheitswerts an. Das FA lehnte es jedoch wegen Fehlens einer rechtlich verbindlichen und erzwingbaren Unterhaltungspflicht ab, eine Schuld gem\u00e4\u00df \u00a7 118 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 BewG zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger r\u00fcgen mit der vom Finanzgericht (FG) zugelassenen Revision einen Versto\u00df der Vorentscheidung gegen \u00a7 118 BewG. Sie beantragen, die Vorentscheidung aufzuheben und bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Verm\u00f6gens eine Unterhaltungslast in H\u00f6he von 155.178 DM zum Abzug zuzulassen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Zur Ermittlung des Gesamtverm\u00f6gens sind von dem Rohverm\u00f6gen Schulden und Lasten abzuziehen, soweit sie nicht mit einem gewerblichen Betrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (\u00a7 118 Abs. 1 Nr. 1 BewG). Dies gilt, wie das FG zutreffend entschieden hat, auch f\u00fcr solche Schulden und Lasten, die &#8211; wie im Streitfall &#8211; mit nach \u00a7 115 BewG ganz oder teilweise steuerfreien Wirtschaftsg\u00fctern in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (\u00a7 118 Abs. 2 Satz 2 BewG). Voraussetzung f\u00fcr den Abzug ist, da\u00df eine rechtliche Verpflichtung am ma\u00dfgebenden Stichtag bestanden hat. Dies setzt voraus, da\u00df die Schuld am Stichtag entstanden, aber noch nicht erloschen ist und f\u00fcr den Verpflichteten eine wirtschaftliche Belastung darstellt.<\/p>\n<p>2. Zu den nach \u00a7 118 Abs. 2 Satz 2 BewG abziehbaren Schulden und Lasten geh\u00f6ren auch Unterhaltungslasten f\u00fcr die unter Denkmalschutz stehenden Wirtschaftsg\u00fcter, wenn diese Verpflichtungen rechtlich verbindlich sind und nach den tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen eine ernstliche wirtschaftliche Belastung bedeuten. Eine blo\u00dfe Traditionspflicht kann den Abzug von Unterhaltungslasten als Schuld ebensowenig begr\u00fcnden wie eine Rechtspflicht, die nicht zur Erhaltung der Denkm\u00e4ler, sondern nur zum Schutz vor Ver\u00e4nderungen an diesen besteht. Insoweit gelten die Grunds\u00e4tze, die der Senat in seiner Entscheidung vom 2. Mai 1969 III 207\/65 (BFHE 96, 412, BStBl II 1969, 717) f\u00fcr den Fall von rechtlich verbindlichen Unterhaltungspflichten aufgrund des Gesetzes \u00fcber das Erl\u00f6schen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Verm\u00f6gen vom 6. Juli 1938 (RGBl I 1938, 825) entwickelt hat, \u00fcber den dort entschiedenen Sachverhalt hinaus allgemein. Danach kommt der Abzug einer Unterhaltungslast nicht in Betracht, wenn am ma\u00dfgebenden Stichtag eine rechtliche Instandhaltungspflicht nicht besteht. Die gegenteilige Auffassung der Kl\u00e4ger (vgl. auch v. Schalburg\/Kleeberg, Die steuerliche Behandlung von Kulturg\u00fctern, 2. Aufl., 1976, Rdnr. 90) l\u00e4\u00dft sich nicht auf das Senatsurteil vom 21. Juli 1972 III R 158\/71 (BFHE 106, 350, BStBl II 1972, 750) st\u00fctzen. Dort hat der Senat zwar offengelassen, ob der Abzug der Last ausnahmsweise auch ohne das Vorliegen einer rechtlichen Verpflichtung zugelassen werden k\u00f6nne. Zwischenzeitlich hat der Senat jedoch als Voraussetzung f\u00fcr den Abzug von Betriebsschulden wiederholt das Vorliegen einer rechtlichen Verbindlichkeit gefordert (zuletzt Urteil vom 11. Mai 1983 III R 112-113\/79, BStBl II 1983, 657). Das Erfordernis einer rechtlichen Verbindlichkeit gilt in gleicher Weise f\u00fcr den Abzug von Schulden vom Rohverm\u00f6gen gem\u00e4\u00df \u00a7 118 BewG. Der Umstand, da\u00df die Kl\u00e4ger sich aus tats\u00e4chlichen und sittlichen Gr\u00fcnden der weiteren Unterhaltungsverpflichtung gegen\u00fcber dem &#8222;Haus C.&#8220; nicht entziehen k\u00f6nnen, vermag das Erfordernis der rechtlichen Verbindlichkeit nicht zu ersetzen. Deshalb l\u00e4\u00dft sich der Schuldabzug auch nicht damit begr\u00fcnden, da\u00df die Kl\u00e4ger seit Erwerb des &#8222;Haus C.&#8220; in Verbindung mit den f\u00fcr die Denkmalspflege zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden viel f\u00fcr die Renovierung und Unterhaltung des Hauses investiert haben und zur teilweisen Deckung der Aufwendungen vom Land sowie vom Landschaftsverband Beihilfen erhalten haben. Eine rechtliche Verpflichtung, auch in Zukunft das Haus zu erhalten, wurde durch die Aufwendungen der Kl\u00e4ger in der Vergangenheit sowie durch die Gew\u00e4hrung von Beihilfen durch Land und Landschaftsverband nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>3. Die Einwendungen der Kl\u00e4ger gegen die Vorentscheidung greifen nicht durch.<\/p>\n<p>a) Das FG hat zutreffend entschieden, da\u00df sich aus dem Wortlaut der eingetragenen Dienstbarkeit eine rechtlich verbindliche Instandhaltungslast nicht herleiten l\u00e4\u00dft. Nach ihrem Inhalt bezweckte die Eintragung der Dienstbarkeit die dingliche Sicherung eines Ver\u00e4nderungsverbots. Dies folgt insbesondere aus den Worten, wonach sich der jeweilige Eigent\u00fcmer verpflichtet, &#8222;. . . das \u00c4u\u00dfere des Hauses einschlie\u00dflich Dachfl\u00e4che . . . in dem bestehenden Zustand zu belassen . . .&#8220;. Dem entspricht es, da\u00df &#8211; wie \u00fcbrigens die Kl\u00e4ger selbst einr\u00e4umen &#8211; durch Dienstbarkeiten allgemein ein Dulden oder Unterlassen, nicht jedoch ein positives Tun des Verpflichteten dinglich gesichert wird. Die dingliche Sicherung einer Unterhaltungslast h\u00e4tte etwa im Wege der Eintragung einer Reallast erfolgen k\u00f6nnen (vgl. hierzu BFHE 96, 412, BStBl II 1969, 717).<\/p>\n<p>b) Aus der \u00c4nderung des \u00a7 74 Abs. 2 BewG i. d. F. vor dem BewG 1965 durch das Bewertungs\u00e4nderungsgesetz 1963 vom 10. August 1963 (BGBl I 1963, 676, BStBl I 1963, 608) l\u00e4\u00dft sich nicht folgern, da\u00df beim Abzug von Unterhaltungslasten bei Baudenkm\u00e4lern, deren Erhaltung im \u00f6ffentlichen Interesse liegt, auf das Vorliegen einer rechtlich verbindlichen Instandhaltungslast verzichtet werden kann. Durch diese Gesetzes\u00e4nderung wurde die volle Abzugsf\u00e4higkeit f\u00fcr Schulden und Lasten in wirtschaftlichem Zusammenhang mit nach \u00a7 115 BewG steuerbefreiten Wirtschaftsg\u00fctern eingef\u00fchrt. Diese Regelung bedeutet lediglich eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz, da\u00df Schulden und Lasten, die mit steuerfreien Wirtschaftsg\u00fctern wirtschaftlich zusammenh\u00e4ngen, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Verm\u00f6gens nicht abgezogen werden d\u00fcrfen. Da\u00df damit dar\u00fcber hinaus auf das Erfordernis einer rechtlichen Verpflichtung f\u00fcr den Abzug von Schulden und Lasten im Zusammenhang mit nach \u00a7 115 BewG steuerfreien Wirtschaftsg\u00fctern verzichtet werden sollte, l\u00e4\u00dft sich weder dem Gesetz noch der von den Kl\u00e4gern in diesem Zusammenhang angef\u00fchrten Begr\u00fcndung zum Bewertungs\u00e4nderungsgesetz 1963 (BT-Drucks. IV\/1365) entnehmen.<\/p>\n<p>c) Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger l\u00e4\u00dft sich f\u00fcr den hier streitigen Stichtag eine Rechtspflicht f\u00fcr die Erhaltung des &#8222;Haus C.&#8220; nicht aus dem zwischenzeitlich in Kraft getretenen Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkm\u00e4ler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz &#8211; DSchG -) vom 11. M\u00e4rz 1980 (Gesetz- und Verordnungsblatt f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen 1980, 226) begr\u00fcnden. Soweit bei der Einheitsbewertung gesetzliche Vorschriften f\u00fcr den Bestand und die Bewertung von Schulden von Bedeutung sind, ist wegen des Stichtagsprinzips auf die Rechtslage am ma\u00dfgebenden Stichtag abzustellen (vgl. die Senatsentscheidung vom 11. Mai 1983 III R 112-113\/79). Das DSchG ist jedoch erst mit Wirkung vom 1. Juli 1980 in Kraft getreten und kann daher f\u00fcr die Begr\u00fcndung einer rechtsverbindlichen Unterhaltungspflicht bereits zum 1. Januar 1974 nicht herangezogen werden. Im \u00fcbrigen handelt es sich bei dem Vorbringen der Kl\u00e4ger, durch die im DSchG niedergelegte Rechtspflicht zur Erhaltung eines Baudenkmals sei lediglich die bereits fr\u00fcher bestehende faktische Rechtslage abgesichert worden, um neues tats\u00e4chliches Vorbringen, das der Senat nicht ber\u00fccksichtigen darf.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 15.6.1983 (III R 184\/81) BStBl. 1983 II S. 658 Eine Unterhaltungslast f\u00fcr unter Denkmalschutz stehenden Grundbesitz darf bei der Ermittlung des Gesamtverm\u00f6gens nur dann als Schuld ber\u00fccksichtigt werden, wenn f\u00fcr den Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer eine rechtlich verbindliche Verpflichtung besteht, den Grundbesitz in seinem Zustand zu erhalten. 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