{"id":30429,"date":"2013-03-10T10:38:51","date_gmt":"2013-03-10T08:38:51","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=30429"},"modified":"2013-03-10T10:38:51","modified_gmt":"2013-03-10T08:38:51","slug":"bfh-urteil-vom-28-4-1983-iv-r-131_79-bstbl-1983-ii-s-668","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-4-1983-iv-r-131_79-bstbl-1983-ii-s-668\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 28.4.1983 (IV R 131\/79) BStBl. 1983 II S. 668"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 28.4.1983 (IV R 131\/79) BStBl. 1983 II S. 668<\/p>\n<p>Eine Personengesellschaft, die u. a. Handel mit Jagdwaffen und Jagdmunition betreibt, kann die Kosten einer von ihr zur Erprobung der Waffen und Munition gepachteten Jagd nicht als Betriebsausgaben absetzen, wenn die Jagd auch zwei Gesellschaftern zur Durchf\u00fchrung privater Jagdveranstaltungen dient. Dies gilt auch, wenn die beiden Gesellschafter mit weniger als 50 v. H. am Gesellschaftskapital beteiligt sind.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>EStG \u00a7 4 Abs. 4, \u00a7 12 Nr. 1, \u00a7 15 (Abs. 1) Nr. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine Personengesellschaft. Sie betreibt u. a. den Gro\u00dfhandel mit Jagdwaffen und Jagdmunition. An ihrem Gesellschaftskapital waren in den Streitjahren der Gesellschafter A mit Anteilen zwischen 13,2 v. H. und 20,18 v. H. und der Gesellschafter B mit Anteilen zwischen 8,4 v. H. und 18 v. H. beteiligt.<\/p>\n<p>Durch den jagdberechtigten Gesellschafter A hatte die Kl\u00e4gerin zwei Jagden gepachtet, auf denen einige ihrer Angestellten sowie die Gesellschafter A und B Waffen, Munition und Jagdger\u00e4te erprobten. Au\u00dfer diesen Gesellschaftern nahmen an den Jagdveranstaltungen auch Gesch\u00e4ftsfreunde der Kl\u00e4gerin, Sachverst\u00e4ndige, Schriftsteller f\u00fcr Fachzeitschriften und &#8211; insbesondere bei Treibjagden &#8211; eine gr\u00f6\u00dfere Anzahl von nicht betrieblich interessierten Privatg\u00e4sten teil. Die Gesellschafter A und B. selbst passionierte J\u00e4ger, f\u00fchrten auch Pirschg\u00e4nge zur Hege und Pflege der Jagd mit Abschu\u00df von kleinerem Raubzeug durch, ohne da\u00df dies unmittelbar der Erprobung von Waffen und Munition diente. Mit Beginn der Saison 1968 pachtete der Gesellschafter B eine eigene Jagd, deren Kosten nicht von der Kl\u00e4gerin getragen wurden und f\u00fcr die auch der Gesellschafter A einen Jagderlaubnisschein besa\u00df.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) rechnete bei den einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungen f\u00fcr die Streitjahre die Jagdpachtkosten den Gewinnen der Kl\u00e4gerin hinzu.<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Einspruch machte die Kl\u00e4gerin mit der Klage im wesentlichen geltend, das Betreiben der von ihr gepachteten Jagden sei betriebsnotwendig. Sie &#8211; die Kl\u00e4gerin &#8211; sei nach dem Waffengesetz \u00fcber die Pr\u00fcfung von Handfeuerwaffen und Patronen verpflichtet, ihren Kunden zu garantieren, da\u00df die importierten Jagdwaffen und die Munition f\u00fcr die deutsche Jagd geeignet seien. Hierf\u00fcr sei die Erprobung auf der eigenen Jagd unerl\u00e4\u00dflich. Durch Laborversuche k\u00f6nnten die von einer Waffe oder Patrone ausgehenden Wirkungen nur zum Teil gepr\u00fcft werden. Nicht abzugsf\u00e4hige Kosten der Lebensf\u00fchrung k\u00f6nnten auch deshalb nicht vorliegen, weil die Kl\u00e4gerin die Kosten f\u00fcr solche Gesellschafter getragen habe, die zusammen nicht mehr als 50 v. H. der Kapitalanteile hielten.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begr\u00fcndung ab, die strittigen Jagdkosten seien nichtabzugsf\u00e4hige Betriebsausgaben im Sinne des \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der f\u00fcr die Streitjahre geltenden Fassung. Das Unterhalten der Jagd sei nicht Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin gewesen, weil die Kl\u00e4gerin aus dem Jagdbetrieb unmittelbar keine Eink\u00fcnfte erzielt habe. Die Aus\u00fcbung der Jagd werde nicht zu dem Zweck betrieben, das erlegte Wild zu ver\u00e4u\u00dfern, sondern diene der Erprobung von Waffen und Munition. Es handele sich deshalb um Kosten, die sich nur mittelbar auf den Gewinn auswirkten. Wegen der Nichtabzugsf\u00e4higkeit der Jagdkosten nach \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 3 EStG in der f\u00fcr die Streitjahre geltenden Fassung k\u00f6nne die Anwendbarkeit des \u00a7 12 Nr. 1 EStG dahinstehen. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1979, 589 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts. Aus dem Wortlaut des \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 3 EStG in der f\u00fcr die Streitjahre geltenden Fassung ergebe sich nicht, da\u00df die Jagdkosten, die nur mittelbar der Erzielung von Eink\u00fcnften dienten, vom Abzug ausgeschlossen seien. F\u00fcr eine solche Auslegung spreche auch nicht der Zweck der Vorschrift, der nach der Regierungsbegr\u00fcndung allein darin zu sehen sei, den Aufwand zur Pflege von Gesch\u00e4ftsbeziehungen einzuschr\u00e4nken. Selbst das FG habe in der Urteilsbegr\u00fcndung ausgef\u00fchrt, da\u00df seine Auslegung zu unbefriedigenden Ergebnissen f\u00fchren k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die festgestellten Gewinne um die Jagdpachtkosten zu mindern.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, da\u00df die strittigen Jagdpachtkosten nicht vom Gewinn der Kl\u00e4gerin abgezogen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Aufwendungen mindern den Gewinn, wenn sie Betriebsausgaben und nicht durch die Vorschrift des \u00a7 4 Abs. 5 EStG vom Abzug ausgeschlossen sind. Betriebsausgaben sind nach \u00a7 4 Abs. 4 EStG Aufwendungen, die durch den Betrieb veranla\u00dft sind. Keine Betriebsausgaben sind die Kosten der Lebensf\u00fchrung, die nach \u00a7 12 Nr. 1 EStG nicht vom Gewinn abgezogen werden k\u00f6nnen. Sind Aufwendungen zum Teil durch betriebliche Zwecke und zum Teil durch die private Lebensf\u00fchrung veranla\u00dft, ist nach Sinn und Zweck des \u00a7 12 Nr. 1 EStG eine Aufteilung in nichtabziehbare Aufwendungen der Lebensf\u00fchrung und Betriebsausgaben nur zul\u00e4ssig, wenn &#8211; was nur in seltenen Ausnahmef\u00e4llen anzunehmen ist &#8211; objektive Merkmale und Unterlagen eine zutreffende und leicht nachpr\u00fcfbare Trennung erm\u00f6glichen und wenn au\u00dferdem der betriebliche Nutzungsanteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist (Beschlu\u00df des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 19. Oktober 1970 GrS 2\/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17). Liegen die Voraussetzungen f\u00fcr eine Aufteilung danach nicht vor, sind die Ausgaben in vollem Umfange nichtabzugsf\u00e4hige Kosten der Lebensf\u00fchrung im Sinne des \u00a7 12 Nr. 1 EStG.<\/p>\n<p>Nach den vom FG getroffenen Feststellungen sind die Jagdpachtkosten sowohl durch betriebliche Zwecke als auch durch Zwecke der Lebensf\u00fchrung veranla\u00dft. Das FG hat festgestellt, da\u00df die von der Kl\u00e4gerin gepachteten Jagden der Erprobung von Munition und Jagdwaffen dienten, da\u00df an den Jagdveranstaltungen neben den Gesellschaftern A und B Gesch\u00e4ftsfreunde der Kl\u00e4gerin, Schie\u00dfsachverst\u00e4ndige und Schriftsteller f\u00fcr Fachzeitschriften sowie eine gr\u00f6\u00dfere Anzahl von betrieblich nicht interessierten Privatg\u00e4sten teilgenommen und die Gesellschafter A und B, die passionierte J\u00e4ger seien, au\u00dferdem Pirschg\u00e4nge zur Hege und Pflege der Jagd mit Abschu\u00df von kleinerem Raubzeug durchgef\u00fchrt h\u00e4tten, ohne da\u00df sie dabei Waffen und Munition erprobt h\u00e4tten. Insbesondere die Durchf\u00fchrung von Jagdveranstaltungen ohne Erprobung von Waffen und Munition durch die Gesellschafter A und B sowie die Teilnahme einer gr\u00f6\u00dferen Anzahl von betrieblich nicht interessierten G\u00e4sten an den Jagden machen deutlich, da\u00df das Betreiben der Jagden in einem wesentlichen Umfang durch die private Lebensf\u00fchrung der Gesellschafter A und B bestimmt war. Im Streitfall kann auch nicht angenommen werden, da\u00df ein Ausnahmefall gegeben ist, in dem eine Aufteilung der Jagdpachtkosten in einen betrieblichen und einen au\u00dferbetrieblichen Teil leicht und einwandfrei m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>An der Zuordnung aller Jagdpachtkosten zu den nichtabzugsf\u00e4higen Kosten der Lebensf\u00fchrung \u00e4ndert sich auch nichts dadurch, da\u00df der Gesellschafter B von der Saison 1968 an eine eigene Jagd gepachtet hat, deren Kosten die Kl\u00e4gerin nicht getragen hat; denn hierdurch ist, wie sich aus den Feststellungen des FG ergibt, der durch die Lebensf\u00fchrung der Gesellschafter A und B veranla\u00dfte Anteil an den Kosten der Jagden nicht weggefallen.<\/p>\n<p>Auch der von der Kl\u00e4gerin im Klageverfahren erhobene Einwand, da\u00df die Vorschrift des \u00a7 12 Nr. 1 EStG im Streitfall deshalb keine Anwendung finde und die Jagdpachtkosten Betriebsausgaben seien, weil sie von einer Personengesellschaft erbracht worden und die beg\u00fcnstigten Gesellschafter nicht mit mehr als 50 v. H. am Kapital der Kl\u00e4gerin beteiligt gewesen seien, kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Die Vorschrift des \u00a7 12 Nr. 1 EStG zur Nichtabzugsf\u00e4higkeit der Kosten der Lebensf\u00fchrung und zum Aufteilungsverbot dieser Kosten gilt auch f\u00fcr die F\u00e4lle, da\u00df eine Personengesellschaft solche Kosten zugunsten ihrer einkommensteuerpflichtigen Gesellschafter \u00fcbernimmt. Durch die \u00dcbernahme dieser Kosten durch die Kl\u00e4gerin kann der Charakter der Kosten als solcher der Lebensf\u00fchrung nicht in Frage gestellt werden; dabei kann es keine Rolle spielen, in welchem Umfang die Gesellschafter am Kapital der Gesellschaft beteiligt sind. Eine solche Auslegung des \u00a7 12 Nr. 1 EStG entspricht auch dem Zweck des \u00a7 15 (Abs. 1) Nr. 2 EStG, da\u00df die Mitunternehmer einer Personengesellschaft nach M\u00f6glichkeit dem Einzelunternehmer gleichzustellen sind (BFH-Urteil vom 25. Januar 1980 IV R 159\/78, BFHE 129, 502, BStBl II 1980, 275). Eine andere steuerrechtliche Beurteilung kann deshalb auch nicht darauf gest\u00fctzt werden, da\u00df die Personengesellschaft einkommensteuerrechtlich als Einheit und Ausgangspunkt f\u00fcr die Einkommensbesteuerung der Mitunternehmer behandelt wird (BFH-Urteil vom 10. Juli 1980 IV R 136\/77, BFHE 131, 313, BStBl II 1981, 84); denn durch diesen Grundsatz wird die Frage, inwieweit bei der Einkommensbesteuerung der Gesellschafter nichtabzugsf\u00e4hige Kosten der Lebensf\u00fchrung anzunehmen sind, nicht ber\u00fchrt.<\/p>\n<p>Da demnach die von der Kl\u00e4gerin getragenen Jagdpachtkosten nicht den Betriebsausgaben zuzurechnen sind, ist die Frage, ob im Streitfall eine Nichtabzugsf\u00e4higkeit von Betriebsausgaben nach \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 3 EStG in der f\u00fcr die Streitjahre geltenden Fassung anzunehmen ist, nicht zu entscheiden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 28.4.1983 (IV R 131\/79) BStBl. 1983 II S. 668 Eine Personengesellschaft, die u. a. 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