{"id":30432,"date":"2013-03-10T10:20:18","date_gmt":"2013-03-10T08:20:18","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=30432"},"modified":"2013-03-10T10:20:18","modified_gmt":"2013-03-10T08:20:18","slug":"bfh-urteil-vom-26-7-1983-viii-r-160_80-bstbl-1983-ii-s-674","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-26-7-1983-viii-r-160_80-bstbl-1983-ii-s-674\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 26.7.1983 (VIII R 160\/80) BStBl. 1983 II S. 674"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 26.7.1983 (VIII R 160\/80) BStBl. 1983 II S. 674<\/p>\n<p>Die Steuerschulderm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr Darlehen gem\u00e4\u00df \u00a7 16 BerlinFG entf\u00e4llt, wenn ein Ehegatte das Darlehen unmittelbar dem mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>BerlinFG \u00a7 16; EStG \u00a7 26b.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Der Kl\u00e4ger (Ehemann) betrieb in Berlin (West) eine G\u00e4rtnerei. Die Kl\u00e4gerin (Ehefrau) bezieht vor allem Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Kl\u00e4gerin gew\u00e4hrte dem Kl\u00e4ger 1974 ein Darlehen von 40.000 DM. Der Kl\u00e4ger verwandte den Darlehensbetrag abredegem\u00e4\u00df zum Erwerb eines Radladers f\u00fcr seine G\u00e4rtnerei (Anschaffungspreis 43.900 DM). Er nahm hierf\u00fcr erh\u00f6hte Absetzungen nach \u00a7 14 des Berlinf\u00f6rderungsgesetzes (BerlinFG) und Investitionszulage nach \u00a7 19 BerlinFG in Anspruch. Die Berliner Industriebank AG best\u00e4tigte, da\u00df das Darlehen im Rahmen des \u00a7 16 BerlinFG gew\u00e4hrt worden sei, f\u00fcr den Erwerb des Radladers verwendet werde und sie die bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Verwendung des Darlehens und die Durchf\u00fchrung des Vertrags \u00fcberwachen werde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger begehrten eine K\u00fcrzung ihrer Einkommensteuer 1974 gem\u00e4\u00df \u00a7 16 Abs. 1 und 4 BerlinFG um 12 v. H. von 40.000 DM = 4.800 DM. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) versagte die K\u00fcrzung. Der Einspruch blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt (Urteil des FG Berlin vom 24. April 1980 IV 226\/79, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1981, 67) und f\u00fchrte aus: Die Darlehenshingabe, die ernsthaft gewollt sei und keine Umgehungsabsicht erkennen lasse, erf\u00fclle die Voraussetzungen des \u00a7 16 BerlinFG. Die Kl\u00e4gerin habe eine fremde Investition gef\u00f6rdert, n\u00e4mlich den Erwerb des Radladers durch den Kl\u00e4ger f\u00fcr dessen Betrieb. Die Investition k\u00f6nne nicht wegen der Zusammenveranlagung als eigene Investition der Kl\u00e4gerin angesehen werden. Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Mai 1975 VI R 155\/72 (BFHE 116, 78, BStBl II 1975, 704) erwecke zwar f\u00fcr den vergleichbaren Fall der Darlehensgew\u00e4hrung nach \u00a7 17 des Berlinhilfegesetzes (BHG 1968), \u00a7 17 BerlinFG (F\u00f6rderung von Bauma\u00dfnahmen) den Eindruck, das durch ein Darlehen der Ehefrau gef\u00f6rderte Vorhaben des Ehemannes sei bei Zusammenveranlagung auch als Vorhaben der Ehefrau anzusehen. Eine solche Aussage d\u00fcrfte der BFH jedoch nicht beabsichtigt haben, weil er darauf abgestellt habe, da\u00df das vom Ehemann erstellte Geb\u00e4ude auch von der Ehefrau bewohnt worden sei. Bei einer solchen Gestaltung werde freilich, wirtschaftlich betrachtet, auch aus der Sicht der Ehefrau eine eigene Investition gef\u00f6rdert.<\/p>\n<p>Das FA r\u00fcgt mit der Revision, das FG sei von den Grunds\u00e4tzen des Urteils in BFHE 116, 78, BStBl II 1975, 704 abgewichen.<\/p>\n<p>Es beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 16 BerlinFG ist die Darlehensgew\u00e4hrung an die Berliner Industriebank AG oder an die Deutsche Industriebank Berlin (Abs. 1) unter bestimmten Voraussetzungen (Abs. 2) dadurch beg\u00fcnstigt, da\u00df sich die Einkommensteuer f\u00fcr den Veranlagungszeitraum der Hingabe um 12 v. H. der hingegebenen Darlehen mindert (Abs. 1), h\u00f6chstens jedoch um 50 v. H. der Einkommensteuer (Abs. 5); die Darlehen sind zweckgebunden; die genannten Kreditinstitute haben die Gelder an Unternehmen weiterzugeben, die die Darlehen unverz\u00fcglich und unmittelbar zur Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens einer in Berlin (West) belegenen Betriebsst\u00e4tte verwenden m\u00fcssen (Abs. 3). Au\u00dfer dieser mittelbaren Darlehensgew\u00e4hrung ist auch die unmittelbare Darlehensgew\u00e4hrung beg\u00fcnstigt, bei der der gem\u00e4\u00df Abs. 3 investierende Unternehmer in unmittelbare Vertragsbeziehungen zum Darlehensgeber tritt und die genannten Kreditinstitute lediglich die zweckentsprechende Darlehensverwendung und die Durchf\u00fchrung des Vertrags \u00fcberwachen (Abs. 4). Eine \u00e4hnliche Steuererm\u00e4\u00dfigung gew\u00e4hrt \u00a7 17 BerlinFG f\u00fcr Darlehen zur F\u00f6rderung des Baues von Wohnungen in Berlin (West), ebenfalls in der Form der unmittelbaren Darlehensgew\u00e4hrung an Bauherren (Abs. 1 bis 4) oder der mittelbaren Darlehensgew\u00e4hrung \u00fcber bestimmte Kreditinstitute (Abs. 5).<\/p>\n<p>Es braucht nicht zu der von den Kl\u00e4gern aufgeworfenen Frage Stellung genommen zu werden, wie die mittelbare Darlehensgew\u00e4hrung des \u00a7 16 Abs. 1 bis 3, \u00a7 17 Abs. 5 BerlinFG zu beurteilen ist. Die Kl\u00e4ger haben eine Darlehensgew\u00e4hrung nach \u00a7 16 Abs. 4 BerlinFG gew\u00e4hlt, die zivilrechtlich unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen ihnen begr\u00fcndete. F\u00fcr die vergleichbare unmittelbare Darlehensgew\u00e4hrung unter Eheleuten nach \u00a7 17 Abs. 1 bis 4 BHG 1968 (\u00a7 17 Abs. 1 bis 4 BerlinFG) hat der VI. Senat des BFH in dem Urteil in BFHE 116, 78, BStBl II 1975, 704 ausgef\u00fchrt, die Beg\u00fcnstigung entfalle jedenfalls bei Zusammenveranlagung. Dem schlie\u00dft sich der Senat f\u00fcr \u00a7 16 Abs. 4 BerlinFG an.<\/p>\n<p>Bei der Zusammenveranlagung sind die Eink\u00fcnfte der Ehegatten zusammenzurechnen (\u00a7 26 b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG &#8211; in der noch im Streitjahr 1974 geltenden Fassung). \u00a7 26 b EStG 1975 f\u00fchrt diese Regelung fort und erg\u00e4nzt klarstellend (BT-Drucks. 7\/1470 S. 299), da\u00df zusammengerechnete Eink\u00fcnfte den Ehegatten gemeinsam zugerechnet werden und diese sodann, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, gemeinsam als Steuerpflichtige behandelt werden. Demgem\u00e4\u00df sind die Eink\u00fcnfte zusammen zu veranlagender Eheleute getrennt zu ermitteln, was zur Folge hat, da\u00df sich die Ehegatten in diesem Bereich wie Fremde gegen\u00fcberstehen und die zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen, sofern sie ernstlich gewollt sind und tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrt werden, auch steuerrechtlich zu beachten sind (u. a. BFH-Urteile vom 22. Januar 1980 VIII R 74\/77, BFHE 129, 485, BStBl II 1980, 244; vom 26. Mai 1982 I R 104\/81, BFHE 136, 118, BStBl II 1982, 594).<\/p>\n<p>Au\u00dferhalb der Eink\u00fcnfteermittlung sind zusammen zu veranlagende Eheleute jedoch grunds\u00e4tzlich als ein Steuerpflichtiger zu behandeln. Sie bilden f\u00fcr den Abzug von Sonderausgaben und au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen eine Einheit (BFH-Urteil vom 22. M\u00e4rz 1967 VI R 300\/66, BFHE 89, 69, BStBl III 1967, 596). Verlustabz\u00fcge mindern sich auch um positive Eink\u00fcnfte des anderen Ehegatten (BFH-Urteil vom 13. November 1979 VIII R 193\/77, BFHE 129, 262, BStBl II 1980, 188). Tarifliche Freibetr\u00e4ge oder Freigrenzen bestimmen sich nach dem Einkommen beider Ehegatten (vgl. BFH-Urteile vom 5. Dezember 1963 IV 28\/62 S, BFHE 78, 239, BStBl III 1964, 96, zum Freibetrag nach \u00a7 13 Abs. 3 EStG 1958; vom 21. Februar 1964 VI 193\/62 U, BFHE 79, 31, BStBl III 1964, 244, zur Freigrenze nach \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG 1958). Soweit der IV. Senat des BFH bei der tarifbeg\u00fcnstigten Besteuerung von Nebeneink\u00fcnften nach \u00a7 34 Abs. 4 EStG 1975 allein auf die Eink\u00fcnfte eines Ehegatten abgestellt hat, hat er betont, da\u00df die Vorschrift an die getrennt ermittelten Eink\u00fcnfte ankn\u00fcpft und \u00a7 26 b EStG 1975 nicht ber\u00fchrt wird (Urteil vom 12. Juni 1980 IV R 124\/77, BFHE 131, 46, BStBl II 1980, 645).<\/p>\n<p>\u00a7\u00a7 16, 17 BerlinFG gew\u00e4hren Tarifverg\u00fcnstigungen in der Form der Steuerschulderm\u00e4\u00dfigung (BFH-Urteil vom 25. Oktober 1979 VIII R 153\/78, BFHE 129, 342, BStBl II 1980, 352). Sie werden im Falle der Zusammenveranlagung von der bereits nach der Splittingtabelle errechneten Steuerschuld abgesetzt. In diesem Bereich gilt die durch die Zusammenveranlagung hergestellte Einheit der Eheleute ohne Einschr\u00e4nkung. Rechtsbeziehungen zu dem anderen Ehegatten sind insoweit steuerrechtlich nicht zu beachten. Hieraus folgt f\u00fcr die \u00a7\u00a7 16, 17 BerlinFG, da\u00df die unmittelbare Darlehensgew\u00e4hrung unter Ehegatten so anzusehen ist, als ob derselbe Steuerpflichtige das Darlehen gew\u00e4hrt und in Anspruch nimmt. Die Tarifverg\u00fcnstigung entf\u00e4llt. Ein Versto\u00df gegen Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ist nicht gegeben. Eheleute haben es in der Hand, von der Zusammenveranlagung abzusehen und getrennte Veranlagung zu w\u00e4hlen; bei getrennter Veranlagung f\u00fchrt die Darlehensgew\u00e4hrung in der Person des darlehensgebenden Ehegatten zur Steuerschulderm\u00e4\u00dfigung.<\/p>\n<p>Das Urteil in BFHE 116, 78, BStBl II 1975, 704 steht dieser Auffassung nicht entgegen. Das Urteil versagt die Steuerschulderm\u00e4\u00dfigung jedenfalls bei Zusammenveranlagung und schlie\u00dft nicht aus, da\u00df sie bei getrennter Veranlagung gew\u00e4hrt wird. Ob die Verg\u00fcnstigung bei der F\u00f6rderung von Bauma\u00dfnahmen nach \u00a7 17 BerlinFG unabh\u00e4ngig von der Zusammenveranlagung auch deswegen zu versagen ist, weil der darlehensgebende Ehegatte das erstellte Geb\u00e4ude mitbewohnt und dieses deswegen zu einem &#8222;eigenen&#8220; Bauvorhaben des darlehensgebenden Ehegatten wird, braucht nicht entschieden zu werden. Dem weitergehenden Verst\u00e4ndnis dieses Urteils durch die Vorinstanz, die unabh\u00e4ngig von Zusammenveranlagung oder getrennter Veranlagung nur bei &#8222;eigenen&#8220; Investitionen des darlehensgebenden Ehegatten die Verg\u00fcnstigung versagen m\u00f6chte, folgt der Senat nicht. Er versteht die Ausf\u00fchrungen des Urteils auch nicht dahin, da\u00df zusammen zu veranlagenden Ehegatten ein Wahlrecht zwischen den Investitionsverg\u00fcnstigungen nach den \u00a7\u00a7 14 bis 15, 19 BerlinFG und den Darlehensverg\u00fcnstigungen nach \u00a7\u00a7 16, 17 BerlinFG einger\u00e4umt werden sollte. Die Investitionsverg\u00fcnstigungen der \u00a7\u00a7 14 bis 15, 19 BerlinFG bleiben vielmehr erhalten, w\u00e4hrend die Verg\u00fcnstigungen der \u00a7\u00a7 16, 17 BerlinFG Bei Zusammenveranlagung und unmittelbarer Darlehensgew\u00e4hrung entfallen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger haben in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgebracht, ausgehend von den dargelegten Grunds\u00e4tzen m\u00fc\u00dfte auch einem Arbeitgeber-Ehegatten die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 14 des Dritten Verm\u00f6gensbildungsgesetzes (3. VermBG) versagt werden, soweit bei Zusammenveranlagung verm\u00f6genswirksame Leistungen zugunsten des im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten erbracht w\u00fcrden. Der Streitfall gibt keinen Anla\u00df, zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Einer Versagung w\u00fcrde jedenfalls nicht entgegenstehen, da\u00df der Arbeitnehmer-Ehegatte seinerseits die Arbeitnehmersparzulage nach \u00a7 12 3. VermBG beanspruchen kann (BFH-Urteil vom 19. September 1975 VI R 172\/73, BFHE 117, 133, BStBl II 1976, 81); denn die Arbeitnehmersparzulage wird au\u00dferhalb der Einkommensteuerveranlagung gew\u00e4hrt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 26.7.1983 (VIII R 160\/80) BStBl. 1983 II S. 674 Die Steuerschulderm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr Darlehen gem\u00e4\u00df \u00a7 16 BerlinFG entf\u00e4llt, wenn ein Ehegatte das Darlehen unmittelbar dem mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten gew\u00e4hrt. BerlinFG \u00a7 16; EStG \u00a7 26b. 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