{"id":30435,"date":"2013-03-10T10:21:05","date_gmt":"2013-03-10T08:21:05","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=30435"},"modified":"2013-03-10T10:21:05","modified_gmt":"2013-03-10T08:21:05","slug":"bfh-urteil-vom-8-7-1983-vi-r-156_79-bstbl-1983-ii-s-679","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-8-7-1983-vi-r-156_79-bstbl-1983-ii-s-679\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 8.7.1983 (VI R 156\/79) BStBl. 1983 II S. 679"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 8.7.1983 (VI R 156\/79) BStBl. 1983 II S. 679<\/p>\n<p>Wird ein in Ausbildung befindlicher Beamter entsprechend seinem Ausbildungsplan nur f\u00fcr einen Monat an eine ausw\u00e4rtige Dienststelle abgeordnet und kehrt er anschlie\u00dfend an die ausbildende Dienststelle zur\u00fcck, so bleibt diese w\u00e4hrend der Dauer der Abordnung seine regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>EStG \u00a7 9 Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 3 Nr. 4.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die damals ledige Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) war im Streitjahr 1976 Finanzanw\u00e4rterin und wohnte bei ihren Eltern in A. Von der Oberfinanzdirektion (OFD) war sie dem Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt A &#8211; FA -) als Ausbildungs-FA zugewiesen worden. Vom 1. Mai bis zum 31. Mai 1976 wurde sie entsprechend dem Ausbildungsplan an das FA B (im folgenden: B) zur Ausbildung im Bereich &#8222;Kasse&#8220; abgeordnet, anschlie\u00dfend kehrte sie wieder an das FA zur\u00fcck. W\u00e4hrend ihrer Abordnung fuhr sie an den Arbeitstagen mit ihrem Pkw zwischen der Wohnung in A und B hin und her. In ihrem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich machte sie u. a. die Fahrtkosten mit den in den Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) f\u00fcr Dienstreisen vorgesehenen Pauschs\u00e4tzen abz\u00fcglich der ihr vom Arbeitgeber erstatteten Betr\u00e4ge geltend. Das FA lie\u00df jedoch nur die Pauschs\u00e4tze des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG &#8211; (ebenfalls abz\u00fcglich der Arbeitgebererstattung) zum Abzug zu.<\/p>\n<p>Die Klage hatte insoweit Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ging davon aus, da\u00df das FA die regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte der Kl\u00e4gerin vor ihrer Abordnung gewesen sei und da\u00df B nicht zu ihrer regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsst\u00e4tte geworden sei, lie\u00df jedoch offen, ob das FA auch w\u00e4hrend der Abordnung noch als regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte der Kl\u00e4gerin angesehen werden k\u00f6nne. Darauf komme es nicht an, da die Beschr\u00e4nkung auf die Kilometerpauschale des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG nur f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und regelm\u00e4\u00dfiger Arbeitsst\u00e4tte G\u00fcltigkeit habe.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA Verletzung des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Es meint, da\u00df hier die Beschr\u00e4nkung auf die Kilometerpauschale nur dann nicht eingreife, wenn es sich um eine Dienstreise gehandelt h\u00e4tte. Das sei jedoch nicht der Fall, da B regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte der Kl\u00e4gerin geworden sei. Im Gegensatz zu einem Beamten mit einer festen Planstelle habe die Kl\u00e4gerin als Auszubildende keine Position innegehabt, die auch w\u00e4hrend ihrer Abwesenheit h\u00e4tte fortwirken k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Das FG hat die geltend gemachten Fahrtkosten zu Recht in voller H\u00f6he als Werbungskosten zum Abzug zugelassen.<\/p>\n<p>Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit sind nach der Auslegung, die der Bundesfinanzhof (BFH) dem \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG gegeben hat, alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranla\u00dft sind (z. B. Urteil vom 21. November 1980 VI R 202\/79, BFHE 132, 63, BStBl II 1981, 131). Zu den beruflich veranla\u00dften Aufwendungen geh\u00f6ren die Kosten von Dienstreisen, und zwar u. a. die entstandenen Fahrtkosten, f\u00fcr die der Steuerpflichtige auch die in den LStR vorgesehenen Pauschbetr\u00e4ge in Anspruch nehmen kann (BFH-Urteil vom 30. November 1979 VI R 129\/78, BFHE 129, 354, BStBl II 1980, 141).<\/p>\n<p>Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Arbeitnehmer aus dienstlichen Gr\u00fcnden zeitweilig vom Ort seiner regelm\u00e4\u00dfigen (festen) Arbeitsst\u00e4tte abwesend ist (BFH-Urteil vom 23. M\u00e4rz 1979 VI R 14\/78, BFHE 127, 526, BStBl II 1979, 521). Nach den Ausf\u00fchrungen des FG, denen das FA insoweit nicht entgegengetreten ist, war das FA jedenfalls vor der Abordnung der Kl\u00e4gerin nach B deren regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte. Diese Annahme ist nicht zu beanstanden, da das FA nicht nur nominell, sondern als st\u00e4ndiges Ausbildungs-FA der Kl\u00e4gerin auch tats\u00e4chlich Mittelpunkt der auf die Dauer der Ausbildung abgestellten beruflichen T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin war.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des FA ist es w\u00e4hrend der einmonatigen Abordnung die regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte der Kl\u00e4gerin geblieben; denn B ist weder allein noch (als zweite regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte) neben dem FA regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte der Kl\u00e4gerin geworden. Die Frage, wann eine andere Dienststelle, der ein Beamtenanw\u00e4rter oder Referendar zur Ableistung eines bestimmten Ausbildungsabschnitts vor\u00fcbergehend zugewiesen wird, dessen regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte wird, ist h\u00f6chstrichterlich noch nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt. Der BFH geht f\u00fcr die Ableistung von Lehrg\u00e4ngen an ausw\u00e4rtigen Schulen oder Universit\u00e4ten (z. B. Landesfinanzschule) davon aus, da\u00df sich die regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte am Lehrgangsort befinden k\u00f6nne. So hat er z. B. den Lehrgangsort bei einem siebenmonatigen Inspektorenabschlu\u00dflehrgang als regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte angesehen (Urteil vom 10. November 1978 VI R 13-14\/76, BFHE 126, 420, BStBl II 1979, 157), desgleichen die Universit\u00e4t bei der dreij\u00e4hrigen Abkommandierung eines Offiziers an eine Hochschule der Bundeswehr (Urteil vom 12. Dezember 1979 VI R 64\/78, BFHE 129, 173, BStBl II 1980, 124; vgl. auch Urteil in BFHE 127, 526, BStBl II 1979, 521, betreffend den zehnmonatigen Besuch einer Sparkassenschule durch einen Bankkaufmann).<\/p>\n<p>Der vorliegende Fall bietet keine Veranlassung, die Frage, ob und gegebenenfalls mit welcher Ma\u00dfgabe die zum Besuch von Lehrg\u00e4ngen ergangene Rechtsprechung auf die Abordnung zu sonstigen Ausbildungsst\u00e4tten \u00fcbertragen werden kann, grunds\u00e4tzlich zu entscheiden. Denn hier handelt es sich insoweit um einen Sonderfall, als die Abordnung auf nur einen Monat begrenzt gewesen war (und die T\u00e4tigkeit sp\u00e4ter an der fr\u00fcheren T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte wieder aufgenommen wurde). Aufgrund einer derart kurz bemessenen Abordnung wird aber keine neue regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte begr\u00fcndet, weil das dem Begriff der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsst\u00e4tte innewohnende Dauerelement fehlt (ebenso Hartz\/Mee\u00dfen\/Wolf, ABC-F\u00fchrer Lohnsteuer, Stichwort &#8222;Beamtenanw\u00e4rter&#8220; f\u00fcr mehrw\u00f6chigen Lehrgang an der Bundesfinanzakademie). Auf wenige Wochen begrenzte Abwesenheiten von der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeisst\u00e4tte sind im Arbeitsleben nicht ungew\u00f6hnlich und f\u00fchren nicht dazu, da\u00df die Verkehrsauffassung den Mittelpunkt der auf Dauer abgestellten beruflichen T\u00e4tigkeit als ver\u00e4ndert ansieht. Davon k\u00f6nnte man erst ausgehen, wenn f\u00fcr den ausw\u00e4rtigen Aufenthalt eine Dauer von mehreren Monaten vorgesehen ist, wobei vergleichsweise darauf hinzuweisen ist, da\u00df nach der in Abschn. 25 Abs. 3 LStR vorgesehenen Regelung eine ausw\u00e4rtige T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte &#8211; auch bei Vorliegen einer Dienstreise &#8211; nach drei Monaten zur regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsst\u00e4tte wird (vgl. ferner BFH-Urteil vom 14. Juli 1978 VI R 179\/76, BFHE 125, 555, BStBl II 1978, 660, betreffend st\u00e4ndig wechselnde Einsatzstellen).<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, die Abordnung nach B sei im Ausbildungsplan der Kl\u00e4gerin von vornherein vorgesehen und es sei die Kl\u00e4gerin w\u00e4hrend der Abordnung in das dortige FA eingegliedert gewesen. Der eingeplanten Abordnung steht n\u00e4mlich die von vornherein vorgesehene R\u00fcckkehr zum FA gegen\u00fcber, die die Abordnung lediglich als kurzfristige. Unterbrechung der T\u00e4tigkeit beim FA charakterisiert. Eine Eingliederung in das Abordnungs-FA vermag das Erfordernis der Dauerhaftigkeit der Abordnung ebensowenig zu ersetzen wie der Hinweis darauf, da\u00df die Kl\u00e4gerin in B jedenfalls einen Teil ihrer auf Dauer abgestellten dienstlichen T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt habe. Ob etwas anderes dann zu gelten h\u00e4tte, wenn die gesamte Ausbildung der Kl\u00e4gerin aus kurzen, jeweils an verschiedenen Ausbildungsst\u00e4tten abzuleistenden Abschnitten bestanden h\u00e4tte, bedarf keiner Entscheidung. Denn das war hier nicht der Fall.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 8.7.1983 (VI R 156\/79) BStBl. 1983 II S. 679 Wird ein in Ausbildung befindlicher Beamter entsprechend seinem Ausbildungsplan nur f\u00fcr einen Monat an eine ausw\u00e4rtige Dienststelle abgeordnet und kehrt er anschlie\u00dfend an die ausbildende Dienststelle zur\u00fcck, so bleibt diese w\u00e4hrend der Dauer der Abordnung seine regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte. 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