{"id":30436,"date":"1983-06-15T10:27:28","date_gmt":"1983-06-15T08:27:28","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=30436"},"modified":"2013-06-28T11:52:36","modified_gmt":"2013-06-28T09:52:36","slug":"bfh-zwischenurteil-vom-15-6-1983-ii-r-30_81-bstbl-1983-ii-s-680","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-zwischenurteil-vom-15-6-1983-ii-r-30_81-bstbl-1983-ii-s-680\/","title":{"rendered":"BFH-Zwischenurteil vom 15.6.1983 (II R 30\/81) BStBl. 1983 II S. 680"},"content":{"rendered":"<p>1. Ein Verzicht auf die Einlegung der Revision kann nur dann angenommen werden, wenn in der Erkl\u00e4rung des Beteiligten der klare, eindeutige Wille zum Ausdruck kommt, er wolle sich ernsthaft und endg\u00fcltig mit dem Urteil zufriedengeben und es nicht anfechten. Offen bleibt, ob der Verzicht auf die Revision auch gegen\u00fcber dem Proze\u00dfgegner wirksam erkl\u00e4rt werden kann.<\/p>\n<p>2. Die Beschwer des FA entf\u00e4llt nicht dadurch, da\u00df nach Zustellung des angefochtenen Urteils und vor Einlegung der Revision ein Ereignis eintritt, das nach der vom Beklagten bestrittenen Auffassung des Kl\u00e4gers die Hauptsache erledigt hat. Offen bleibt, was gilt, wenn \u00fcber den Eintritt der Erledigung kein Streit besteht.<\/p>\n<p>FGO \u00a7 155 i.V.m. ZPO \u00a7\u00a7 514, 566.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kaufte verschiedene Grundst\u00fccke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes lagen. Das beklagte Finanzamt (FA) sah antragsgem\u00e4\u00df vorl\u00e4ufig von der Erhebung der Grunderwerbsteuer ab, weil die Kl\u00e4gerin beabsichtige, auf den erworbenen Grundst\u00fccken grundsteuerbeg\u00fcnstigten Wohnraum zu schaffen.<\/p>\n<p>Am 15. Juni 1977 erlie\u00df es zwei Nachforderungsbescheide, weil die Kl\u00e4gerin nicht innerhalb von f\u00fcnf Jahren seit Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigungen (am 9. Februar 1972) grundsteuerbeg\u00fcnstigte Wohnungen geschaffen habe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat nach erfolglosem Einspruch Klage erhoben und die Aufhebung der angefochtenen Steuerbescheide mit der Begr\u00fcndung beantragt, der Lauf der f\u00fcnfj\u00e4hrigen Nachversteuerungsfrist sei durch \u00f6ffentliche Bebauungshindernisse unterbrochen worden.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben. Die Erwerbsvorg\u00e4nge seien gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a des Grunderwerbsteuergesetzes in der in Hessen geltenden Fassung (GrEStG) von der Grunderwerbsteuer befreit. Die Nachversteuerungsfrist sei gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 11 GrEStG unterbrochen worden.<\/p>\n<p>Das Urteil des FG ist dem FA am 26. Januar 1981 zugestellt worden. Mit einem am 23. Februar 1981 beim FG eingegangenen Schriftsatz vom 20. Februar 1981 hat das FA Revision eingelegt und die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage beantragt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat zun\u00e4chst beantragt, die Revision als unzul\u00e4ssig zu verwerfen, und sp\u00e4ter den Antrag gestellt, die Hauptsache f\u00fcr erledigt zu erkl\u00e4ren. Zur Begr\u00fcndung hat sie die Ablichtung zweier Schreiben des FA an sie vom 29. Januar 1981 vorgelegt, die auszugsweise folgenden Wortlaut haben:<\/p>\n<p>&#8222;Aufgrund des Urteils des . . . Finanzgerichts . . . werden der Grunderwerbsteuerbescheid . . . und die Einspruchsentscheidung . . . aufgehoben.&#8220;<\/p>\n<p>Das FA hat demgegen\u00fcber die Auffassung vertreten, da\u00df weder die Revision unzul\u00e4ssig noch die Hauptsache erledigt sei. Hierzu hat es ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Der zust\u00e4ndige Sachbearbeiter habe dem Sachgebietsleiter jeweils die Reinschrift und die Aktenverf\u00fcgung der Schreiben vom 29. Januar 1981 im Entwurf vorgelegt. Die Entw\u00fcrfe h\u00e4tten u. a. folgenden Satz enthalten: &#8222;Aufgrund des Urteils des . . . Finanzgerichts . . . wird der Grunderwerbsteuerbescheid . . . aufgehoben.&#8220;<\/p>\n<p>Der Sachgebietsleiter habe auf der Aktenverf\u00fcgung diesen Satz wie folgt gefa\u00dft:<\/p>\n<p>&#8222;Durch Urteil des . . . Finanzgerichts . . . werden der Grunderwerbsteuerbescheid . . . und die Einspruchsentscheidung . . . aufgehoben.&#8220;<\/p>\n<p>Er habe sodann Weisung gegeben, die von ihm bereits unterschriebenen Reinschriften entsprechend zu korrigieren. Diese Korrekturen seien jedoch nur zum Teil vorgenommen worden. Die Eingangsworte &#8222;Aufgrund des Urteils&#8220; seien nicht entsprechend den Aktenverf\u00fcgungen ge\u00e4ndert worden.<\/p>\n<p>Hierin sei eine offenbare Unrichtigkeit i. S. des \u00a7 129 der Abgabenordnung (AO 1977) zu sehen.<\/p>\n<p>Im weiteren Verlauf des Revisionsverfahrens hat das FA den Bevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin sodann berichtigte Ausfertigungen der Schreiben vom 29. Januar 1981 \u00fcbersandt, deren Wortlaut mit den vom Sachgebietsleiter ge\u00e4nderten Aktenverf\u00fcgungen \u00fcbereinstimmt. Die Kl\u00e4gerin hat mit einem an das FA gerichteten Schriftsatz vom 10. Mai 1983 hiergegen Beschwerde eingelegt.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Die Revision ist von dem FA in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begr\u00fcndet worden.<\/p>\n<p>1. Das FA hat nicht auf die Einlegung der Revision verzichtet, wie dies gem\u00e4\u00df \u00a7 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. \u00a7\u00a7 514, 566 der Zivilproze\u00dfordnung (ZPO) m\u00f6glich gewesen w\u00e4re. Dem FG gegen\u00fcber ist eine entsprechende Erkl\u00e4rung nicht abgegeben worden. Die an die Kl\u00e4gerin gerichteten Schreiben des FA vom 29. Januar 1981 beinhalten keinen Verzicht auf die Einlegung der Revision. Dabei kann offenbleiben, ob eine etwaige Verzichtserkl\u00e4rung im finanzgerichtlichen Verfahren gegen\u00fcber dem Proze\u00dfgegner erkl\u00e4rt werden kann, wie dies f\u00fcr den Bereich des Zivilprozesses einhellig bejaht wird (bejahend Ziemer\/Birkholz, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., \u00a7 121 Tz. 8, 9; Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, vor \u00a7 115 FGO Tz. 12; verneinend Ziemer\/ Haarmann\/Lohse\/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Tz. 9919; unentschieden das Urteil des Senats vom 12. September 1973 II R 90\/72, BFHE 110, 544, BStBl II 1974, 171). Denn eine Verzichtserkl\u00e4rung k\u00f6nnte nur dann angenommen werden, wenn die Schreiben vom 29. Januar 1981 den klaren und eindeutigen Willen des FA zum Ausdruck br\u00e4chten, sich ernsthaft und endg\u00fcltig mit dem Urteil des FG abzufinden und es nicht mehr anzufechten. Dies ist jedoch nicht der Fall.<\/p>\n<p>Die Schreiben vom 29. Januar 1981 sprechen nur von der Aufhebung der angefochtenen Steuerbescheide, ohne auf die Frage eines etwaigen Revisionsverzichts einzugehen. H\u00e4tte das FA auf die Einlegung einer Revision verzichten wollen, so w\u00e4re es nicht erforderlich gewesen, eine Erkl\u00e4rung \u00fcber die Aufhebung der Steuerbescheide abzugeben. Denn mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils des FG infolge Rechtsmittelverzichts w\u00e4ren die angefochtenen Steuerbescheide aufgrund der Gestaltungswirkung dieses Urteils ohne weiteres aufgehoben worden. Unter diesen Umst\u00e4nden ist nicht ohne weiteres ersichtlich, was das FA mit seinen Schreiben vom 29. Januar 1981 bezweckte. Die inzwischen bekanntgewordenen Abweichungen zwischen Aktenverf\u00fcgung und Ausfertigung sprechen jedenfalls nicht f\u00fcr einen beabsichtigten Rechtsmittelverzicht.<\/p>\n<p>2. Das FA ist durch das angefochtene Urteil beschwert (zur Frage der Beschwer des FA vgl. den Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats vom 15. November 1971 GrS 7\/70, BFHE 103, 456, BStBl II 1972, 120).<\/p>\n<p>Die Beschwer des FA ist bis zur Einlegung der Revision nicht wieder entfallen (vgl. hierzu Baumbach\/Lauterbach, Zivilproze\u00dfordnung, 30. Aufl., vor \u00a7 511 Anm. 3 B).<\/p>\n<p>Insbesondere ist die Beschwer nicht dadurch entfallen, da\u00df das FA die beiden Schreiben vom 29. Januar 1981 an die Kl\u00e4gerin richtete, aus denen die Kl\u00e4gerin entnommen hat, da\u00df das FA die angefochtenen Steuerbescheide aufgehoben habe. Offenbleiben kann in diesem Zusammenhang, ob die Revision etwa mangels Beschwer unzul\u00e4ssig w\u00e4re. wenn die Beteiligten \u00fcbereinstimmend die Auffassung vertreten h\u00e4tten, da\u00df sich die Hauptsache durch diese Schreiben erledigt habe (so z. B. das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 1953 II ZR 200\/52, Juristische Rundschau 1953, 385). Jedenfalls ist die Beschwer des FA deshalb nicht entfallen, weil das FA entgegen der Kl\u00e4gerin der Auffassung ist, da\u00df sich die Hauptsache durch die Schreiben vom 29. Januar 1981 nicht erledigt habe. In diesem Falle bleibt weiterhin die Sachfrage zu kl\u00e4ren, ob die Erledigung der Hauptsache eingetreten ist oder nicht, verneinendenfalls, ob das Urteil des FG richtig ist.<\/p>\n<p>Eine hiervon abweichende Auffassung, da\u00df die Beschwer entfallen sei, w\u00fcrde unzul\u00e4ssigerweise die strittige Frage der Erledigung der Hauptsache in die Pr\u00fcfung der Zul\u00e4ssigkeit der Revision einbeziehen. Eine solche Einbeziehung w\u00fcrde gegen die Regelung des \u00a7 126 FGO versto\u00dfen.<\/p>\n<p>3. Der Senat hat es f\u00fcr angebracht gehalten, \u00fcber die Frage der Zul\u00e4ssigkeit der Revision vorab zu entscheiden.<\/p>\n<p>Eine Kostenentscheidung entf\u00e4llt, da erst nach Ergehen des Endurteils feststeht, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (vgl. den Beschlu\u00df vom 14. Mai 1976 III R 22\/74, BFHE 119, 25, BStBl II 1976, 545).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. Ein Verzicht auf die Einlegung der Revision kann nur dann angenommen werden, wenn in der Erkl\u00e4rung des Beteiligten der klare, eindeutige Wille zum Ausdruck kommt, er wolle sich ernsthaft und endg\u00fcltig mit dem Urteil zufriedengeben und es nicht anfechten. 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