{"id":30437,"date":"2013-03-10T10:20:54","date_gmt":"2013-03-10T08:20:54","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=30437"},"modified":"2013-03-10T10:20:54","modified_gmt":"2013-03-10T08:20:54","slug":"bfh-beschluss-vom-20-7-1983-ii-r-211_81-bstbl-1983-ii-s-681","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-20-7-1983-ii-r-211_81-bstbl-1983-ii-s-681\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom 20.7.1983 (II R 211\/81) BStBl. 1983 II S. 681"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Beschlu\u00df vom 20.7.1983 (II R 211\/81) BStBl. 1983 II S. 681<\/p>\n<p>Ist ungekl\u00e4rt, weswegen ein fristwahrender Schriftsatz nicht bei Gericht eingegangen ist, m\u00fcssen der Tatsachenvortrag und die entsprechende Glaubhaftmachung eine Grundlage daf\u00fcr bieten, da\u00df nicht nur die fristgerechte Bearbeitung, sondern auch die rechtzeitige Versendung des Schriftsatzes als \u00fcberwiegend wahrscheinlich anzusehen ist.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>FGO \u00a7 56 Abs. 1 und 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die von den Kl\u00e4gern in einer Grunderwerbsteuersache erhobene Klage wurde durch das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Das Urteil wurde dem Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4ger am 14. Oktober 1981 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Daraufhin haben die Kl\u00e4ger am 16. November 1981 (= Montag) Revision eingelegt und angek\u00fcndigt, die Revision innerhalb eines Monats zu begr\u00fcnden. Mit einer am 18. Januar 1982 zugestellten Verf\u00fcgung der Senatsgesch\u00e4ftsstelle wurde der Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigte darauf aufmerksam gemacht, da\u00df die Revisionsbegr\u00fcndungsfrist am 16. Dezember 1981 abgelaufen sei. Zugleich wurde er auf \u00a7 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen.<\/p>\n<p>Hierauf hat der Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigte mit einem am 20. Januar 1982 eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er hat unter Vorlage der Kopie eines entsprechenden Schreibens geltend gemacht, er habe am 10. Dezember 1981 die Verl\u00e4ngerung der Revisionsbegr\u00fcndungsfrist beantragt. Erst durch die Verf\u00fcgung der Senatsgesch\u00e4ftsstelle habe er erfahren, da\u00df sein Antrag nicht zu den Gerichtsakten gelangt sei. In dem in Kopie vorgelegten Schreiben vom 10. Dezember 1981 ist stillschweigende Verl\u00e4ngerung der Revisionsbegr\u00fcndungsfrist bis zum 31. Januar 1982 beantragt.<\/p>\n<p>Mit einem am 3. Februar 1982 (= Mittwoch) beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Schriftsatz vom 29. Januar 1982 (einfacher Brief; Poststempel &#8230; vom 29. Januar 1982, 19 Uhr) hat der Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigte die Revision begr\u00fcndet. Au\u00dferdem hat er zur weiteren Begr\u00fcndung seines Wiedereinsetzungsantrags vorgebracht, der Brief mit dem Fristverl\u00e4ngerungsantrag k\u00f6nne nur bei der Post verlorengegangen sein. Zum Zwecke der Fristwahrung f\u00fchre er in seinem B\u00fcro f\u00fcr jedes Kalenderjahr einen Terminkalender, der als Fristenkontrollbuch diene. Wie die vorgelegte Kopie des betreffenden Kalenderblattes ersehen lasse, sei der Termin f\u00fcr die Beantragung der Fristverl\u00e4ngerung unter dem 10. Dezember 1981 vermerkt und auch abgehakt worden.<\/p>\n<p>Das beklagte Finanzamt (FA) hat zum Wiedereinsetzungsantrag Stellung genommen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist wegen versp\u00e4teter Begr\u00fcndung unzul\u00e4ssig und wird verworfen (\u00a7\u00a7 124 und 126 Abs. 1 FGO).<\/p>\n<p>Nach \u00a7 120 Abs. 1 FGO ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich einzulegen und sp\u00e4testens innerhalb eines weiteren Monats zu begr\u00fcnden. Aufgrund der Zustellung der Vorentscheidung am 14. Oktober 1981 lief die Frist f\u00fcr die Revisionsbegr\u00fcndung am Mittwoch, dem 16. Dezember 1981, ab. Ihre Verl\u00e4ngerung nach \u00a7 120 Abs. 1 Satz 2 FGO war nicht zul\u00e4ssig, da die Frist nur auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag verl\u00e4ngert werden kann. Der entsprechende Antrag im Schreiben vom 10. Dezember 1981 ist nicht vor Ablauf der Frist eingegangen. Die Revisionsbegr\u00fcndung ist ebenfalls nicht vor Fristablauf eingereicht worden, sondern erst am 3. Februar 1982. Damit ist die Revisionsbegr\u00fcndungsfrist nicht gewahrt.<\/p>\n<p>Die S\u00e4umnisfolgen lassen sich nicht r\u00fcckwirkend durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigen, weil es an den diesbez\u00fcglichen Voraussetzungen fehlt (\u00a7 56 Abs. 1 und 2 FGO). Wiedereinsetzung ist auf Antrag zu gew\u00e4hren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die Wiedereinsetzung setzt in formeller Hinsicht voraus, da\u00df innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses die vers\u00e4umte Rechtshandlung nachgeholt und diejenigen Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll; glaubhaft gemacht werden k\u00f6nnen die geltend gemachten Tatsachen noch im Verfahren \u00fcber den Antrag.<\/p>\n<p>Ist ungekl\u00e4rt, weswegen ein fristwahrender Schriftsatz nicht bei Gericht eingegangen ist, m\u00fcssen der Tatsachenvortrag und die entsprechende Glaubhaftmachung eine Grundlage daf\u00fcr bieten, nicht nur die fristgerechte Bearbeitung, sondern auch die rechtzeitige Versendung des Schriftsatzes als \u00fcberwiegend wahrscheinlich anzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 21. Februar 1983 VIII ZR 343\/81, Versicherungsrecht &#8211; VersR &#8211; 1983, 401; vgl. auch BGH-Beschlu\u00df vom 14. Dezember 1982 VIII ZB 40\/82, VersR 1983, 269).<\/p>\n<p>Diesen Anforderungen gen\u00fcgt die Begr\u00fcndung des Wiedereinsetzungsantrags durch die Kl\u00e4ger nicht. Es kann dahingestellt bleiben, ob hinreichend dargetan ist, da\u00df der vorgesehene Antrag auf Verl\u00e4ngerung der Revisionsbegr\u00fcndungsfrist beim Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4ger rechtzeitig bearbeitet worden ist. Auch wenn dies angenommen wird, mu\u00df den Kl\u00e4gern eine Wiedereinsetzung versagt werden, weil nicht in zureichender Weise geltend, geschweige denn glaubhaft gemacht worden ist, da\u00df vom B\u00fcro des Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4ger der Antrag auf Verl\u00e4ngerung der Revisionsbegr\u00fcndungsfrist rechtzeitig abgesandt worden ist.<\/p>\n<p>Hierzu haben die Kl\u00e4ger nichts ausdr\u00fccklich vorgetragen. Ihr Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigter hat zwar eine Ablichtung aus dem als Fristenkontrollbuch dienenden Kalender eingereicht. Die dortigen Eintragungen sind jedoch ohne zus\u00e4tzliche Erl\u00e4uterungen, die aber von den Kl\u00e4gern nicht gegeben worden sind, nicht geeignet, ein Verschulden der Kl\u00e4ger und ihres Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten auszuschlie\u00dfen. Insbesondere sagen die Eintragungen nichts dar\u00fcber aus, welche Umst\u00e4nde die Annahme rechtfertigen k\u00f6nnten, da\u00df das Schreiben vom 10. Dezember 1981 tats\u00e4chlich zur Post gelangt ist bzw. welche Vorkehrungen hierf\u00fcr getroffen waren. Angesichts dessen kann der Senat nicht zu der \u00dcberzeugung gelangen, es sei \u00fcberwiegend wahrscheinlich, da\u00df das Schreiben mit dem Fristverl\u00e4ngerungsantrag tats\u00e4chlich zur Post gegeben worden sei oder da\u00df die Absendung aufgrund eines blo\u00dfen B\u00fcroversehens, f\u00fcr das der Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigte nicht einzustehen h\u00e4tte, unterblieben ist und nicht etwa aufgrund eines vom Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten zu vertretenden Organisationsmangels in seinem B\u00fcro.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 20.7.1983 (II R 211\/81) BStBl. 1983 II S. 681 Ist ungekl\u00e4rt, weswegen ein fristwahrender Schriftsatz nicht bei Gericht eingegangen ist, m\u00fcssen der Tatsachenvortrag und die entsprechende Glaubhaftmachung eine Grundlage daf\u00fcr bieten, da\u00df nicht nur die fristgerechte Bearbeitung, sondern auch die rechtzeitige Versendung des Schriftsatzes als \u00fcberwiegend wahrscheinlich anzusehen ist. 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