{"id":30439,"date":"2013-03-10T10:20:58","date_gmt":"2013-03-10T08:20:58","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=30439"},"modified":"2013-03-10T10:20:58","modified_gmt":"2013-03-10T08:20:58","slug":"bfh-urteil-vom-13-7-1983-ii-r-188_81-bstbl-1983-ii-s-685","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-13-7-1983-ii-r-188_81-bstbl-1983-ii-s-685\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 13.7.1983 (II R 188\/81) BStBl. 1983 II S. 685"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 13.7.1983 (II R 188\/81) BStBl. 1983 II S. 685<\/p>\n<p>Erwirbt jemand eine Eigentumswohnung, zu deren Fertigstellung nur noch bestimmte Innenausbauarbeiten erforderlich sind, die er selbst vornehmen will, so ist die Anwendung des \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GrEStEigWoG nicht ausgeschlossen.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>GrEStEigWoG \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Frau S (Verk\u00e4uferin) war Eigent\u00fcmerin eines Grundst\u00fccks, auf dem 1960 ein Einfamilienhaus errichtet worden war. Das Grundst\u00fcck lag an einem Hang. Die im Kellergescho\u00df (Untergescho\u00df) auf der hangabgewandten Seite belegenen R\u00e4ume waren mit gro\u00dfen Fenstern und einem separaten Eingang versehen.<\/p>\n<p>Am 8. M\u00e4rz 1977 gab die Verk\u00e4uferin gegen\u00fcber dem Grundbuchamt (dort eingegangen am 21. M\u00e4rz 1977) eine Teilungserkl\u00e4rung ab, derzufolge sie das Eigentum an dem Grundst\u00fcck in zwei Miteigentumsanteile dergestalt teilte, da\u00df mit jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung verbunden war.<\/p>\n<p>Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 23. M\u00e4rz 1977 kauften der Kl\u00e4ger einerseits sowie sein Sohn und dessen Ehefrau andererseits jeweils eine Eigentumswohnung. Zu dem erworbenen Sondereigentum des Kl\u00e4gers geh\u00f6rten bestimmte R\u00e4ume im Kellergescho\u00df (Untergescho\u00df) sowie eine Garage. Die f\u00fcr den Kl\u00e4ger bestimmten R\u00e4ume waren noch nicht bezugsfertig. Der Kl\u00e4ger lie\u00df noch den Fu\u00dfboden legen, den Innenputz anbringen sowie Malerarbeiten ausf\u00fchren. Au\u00dferdem lie\u00df er die noch von der Verk\u00e4uferin beschafften und bezahlten sanit\u00e4ren Einrichtungen (Toilette, Waschbecken, Badewanne) setzen und anschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Das beklagte Finanzamt (FA) hat gegen den Kl\u00e4ger wegen seines Erwerbes Grunderwerbsteuer festgesetzt.<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Einspruch machte der Kl\u00e4ger mit seiner Klage geltend, da\u00df ihm die Grunderwerbsteuerverg\u00fcnstigung gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienh\u00e4usern, Zweifamilienh\u00e4usern und Eigentumswohnungen (GrEStEigWoG) zustehe. Nach dieser Vorschrift sei auch der Erwerb einer noch nicht beziehbaren Eigentumswohnung beg\u00fcnstigt. Im \u00fcbrigen ergebe sich die Steuerfreiheit des Erwerbsvorganges zus\u00e4tzlich aus \u00a7 9 Abs. 1 Nrn. 3 oder 4 des Rheinland-Pf\u00e4lzischen Landesgesetzes \u00fcber die Grunderwerbsteuer (GrEStG).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat beantragt, den angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheid ersatzlos aufzuheben.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) ist dem Klagantrag gefolgt.<\/p>\n<p>Mit der wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung vom erkennenden Senat zugelassenen Revision hat das FA beantragt, die Klage unter Aufhebung der Vorentscheidung abzuweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Erwerbsvorgang ist gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GrEStEigWoG (materiell vorl\u00e4ufig) von der Grunderwerbsteuer ausgenommen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat eine Eigentumswohnung erworben. Der Anwendung der Befreiungsvorschrift ist nicht hinderlich, da\u00df zur Fertigstellung der erworbenen Wohnung noch bestimmte Innenausbauarbeiten erforderlich waren.<\/p>\n<p>Von der Grunderwerbsteuer ausgenommen ist gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 GrEStEigWoG der Erwerb eines Grundst\u00fccks mit einem Einfamilienhaus (Nr. 1), eines Grundst\u00fccks mit einem Zweifamilienhaus (Nr. 2) oder einer Eigentumswohnung (Nr. 3).<\/p>\n<p>Die Verwendung der Begriffe &#8222;Einfamilienhaus&#8220;, &#8222;Zweifamilienhaus&#8220;, &#8222;Eigentumswohnung&#8220; spricht daf\u00fcr, da\u00df Gegenstand des Erwerbsvorganges (in aller Regel) ein fertiges Objekt sein soll, da\u00df jedenfalls nicht der Erwerb eines unbebauten Grundst\u00fccks von der Grunderwerbsteuer befreit ist, auf dem der Erwerber erst ein beg\u00fcnstigtes Objekt errichten will. Da die Befreiungsvorschrift aber auch auf Altbauten anzuwenden ist, die in unterschiedlichem Zustand Gegenstand des Erwerbsvorganges sein k\u00f6nnen, ist nicht auszuschlie\u00dfen, da\u00df die H\u00e4user (Wohnungen) von den Erwerbern erst nach gewissen (mehr oder weniger umfangreichen) Renovierungsarbeiten bewohnt werden k\u00f6nnen. Dem Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift, die gerade auch den Erwerb von preiswerteren Altbauten zwecks Wohnens im eigenen Heim f\u00f6rdern will, w\u00fcrde es nicht entsprechen, den Erwerb von Altbauten dann nicht von der Grunderwerbsteuer freizustellen, wenn diese ohne Renovierungsarbeiten nicht bewohnt werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Der Senat hat dar\u00fcber hinaus auch den Erwerb von Grundst\u00fccken mit Altbauten, die bisher keine Ein- oder Zweifamilienh\u00e4user waren, unter die Vorschrift des \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 GrEStEigWoG subsumiert, wenn der Erwerber das Geb\u00e4ude als Ein- oder Zweifamilienhaus nutzen wollte (vgl. die Urteile vom 25. Juni 1980 II R 21\/79, BFHE 131, 93, BStBl II 1980, 728; vom 18. Februar 1981 II R 107\/78, BFHE 132, 492, BStBl II 1981, 331; vom 6. Mai 1981 II R 123\/79, BFHE 133, 316, BStBl II 1981, 585, und vom 30. September 1981 II R 8\/80, BFHE 134, 189, BStBl II 1982, 30). Ist aber der Erwerb von Altbauten trotz etwaiger Renovierungs- oder Umbauarbeiten steuerbeg\u00fcnstigt, so kann hinsichtlich des Erwerbs einer sp\u00e4ter ausgebauten Wohnung nicht gefordert werden, da\u00df sie ausschlie\u00dflich in bezugsfertigem Zustand zum Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht werden mu\u00df, soll die Steuerverg\u00fcnstigung gew\u00e4hrt werden. Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, abschlie\u00dfend zu entscheiden, von welchem Ausbauzustand an eine Eigentumswohnung i. S. des \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GrEStEigWoG erworben wird. Jedenfalls ist der Erwerb einer Eigentumswohnung dann anzunehmen, wenn nur noch bestimmte Innenausbauarbeiten ausstehen (vgl. auch Boruttau\/Egly\/Sigloch, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 11. Aufl., Anhang Tz. 1641). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Der Senat vermag nicht der Auffassung des FA zuzustimmen, daraus, da\u00df die Nrn. 3 und 4 des \u00a7 9 Abs. 1 GrEStG durch den Bundesgesetzgeber nicht aufgehoben worden sind, folge, durch \u00a7 1 GrEStEigWoG sollte ausschlie\u00dflich der Erwerb von bezugsfertigem Wohnraum steuerlich beg\u00fcnstigt werden. Zwar ist einzur\u00e4umen, da\u00df durch das GrEStEigWoG die Steuerverg\u00fcnstigungen f\u00fcr den Erwerb fertigen Wohnraums bundesrechtlich vereinheitlicht werden sollten; dadurch wird jedoch nicht die Auslegung dieser Vorschriften dahin ausgeschlossen, da\u00df auch noch nicht bezugsfertiger, aber weitgehend fertiggestellter Wohnraum in die Steuerverg\u00fcnstigung einbezogen werden mu\u00df. Bei anderer Auffassung w\u00fcrden zahlreiche (beg\u00fcnstigungsw\u00fcrdige) Erwerbe g\u00e4nzlich aus der Steuerbefreiung herausfallen (vgl. den vorliegenden Fall, auf den wohl weder die Nr. 3 noch die Nr. 4 des \u00a7 9 Abs. 1 GrEStG anwendbar ist; vgl. ferner die Landesgesetze, die den Erwerb noch nicht bezugsfertigen Wohnraumes zur Fertigstellung nur dann beg\u00fcnstigen, wenn der Ver\u00e4u\u00dferer das Bauvorhaben nur in eingeschr\u00e4nktem Umfang fertiggestellt hat, z. B. Art. 1 Nr. 1 Buchst. b des Bayerischen Gesetzes \u00fcber die Grunderwerbsteuerbefreiung f\u00fcr den Wohnungsbau).<\/p>\n<p>Im Interesse einer den Zwecken des GrEStEigWoG entsprechenden Auslegung mu\u00df unter diesen Umst\u00e4nden hingenommen werden, da\u00df in bestimmten Bereichen das GrEStEigWoG kumulativ neben weiter geltenden landesrechtlichen Befreiungsvorschriften anwendbar sein kann. Angesichts der unterschiedlichen landesrechtlichen Bestimmungen ist eine eindeutige Abgrenzung ohne jede \u00dcberschneidung nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Da die Anwendung des \u00a7 1 Satz 1 Nr. 3 GrEStEigWoG zur vollen Steuerfreiheit f\u00fchrt, braucht nicht mehr gepr\u00fcft zu werden, ob etwa auch \u00a7 9 Abs. 1 Nrn. 3, 4 GrEStG anwendbar w\u00e4re.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 13.7.1983 (II R 188\/81) BStBl. 1983 II S. 685 Erwirbt jemand eine Eigentumswohnung, zu deren Fertigstellung nur noch bestimmte Innenausbauarbeiten erforderlich sind, die er selbst vornehmen will, so ist die Anwendung des \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GrEStEigWoG nicht ausgeschlossen. GrEStEigWoG \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3. 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