{"id":30441,"date":"2013-03-10T10:20:56","date_gmt":"2013-03-10T08:20:56","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=30441"},"modified":"2013-03-10T10:20:56","modified_gmt":"2013-03-10T08:20:56","slug":"bfh-urteil-vom-15-7-1983-iii-r-27_80-bstbl-1983-ii-s-689","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-15-7-1983-iii-r-27_80-bstbl-1983-ii-s-689\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 15.7.1983 (III R 27\/80) BStBl. 1983 II S. 689"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 15.7.1983 (III R 27\/80) BStBl. 1983 II S. 689<\/p>\n<p>F\u00fcr die Errichtung eines ausschlie\u00dflich eigengewerblich genutzten Geb\u00e4udeteils kann eine Investitionszulage auch dann gew\u00e4hrt werden, wenn das Geb\u00e4ude im \u00fcbrigen fremdgewerblich und zu fremden Wohnzwecken genutzt wird. Unerheblich ist dabei, welchen Anteil der eigengewerblich genutzte Geb\u00e4udeteil am Gesamtgeb\u00e4ude ausmacht, und da\u00df er in der Bilanz nicht getrennt von den \u00fcbrigen Geb\u00e4udeteilen ausgewiesen ist.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>InvZulG 1975 \u00a7 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) betreibt einen Einzelhandel. In den Jahren 1975\/76 errichtete er ein Wohn- und Gesch\u00e4ftsgeb\u00e4ude, das auch vier Ferienwohnungen enth\u00e4lt. Er hat einen Gewerbebetrieb &#8222;Vermietung von Ferienwohnungen&#8220; angemeldet, dessen Gewinn er durch Verm\u00f6gensvergleich ermittelt. Von der Gesamtfl\u00e4che des insgesamt als Anlageverm\u00f6gen aktivierten Geb\u00e4udes (430,67 qm) entfallen 187,18 qm auf die vier Ferienwohnungen; der Rest ist an eine Bankfiliale und anderweitig zu Wohnzwecken vermietet.<\/p>\n<p>Das Bundesamt f\u00fcr gewerbliche Wirtschaft hat f\u00fcr die Vermietung der Ferienwohnungen die Bescheinigung gem\u00e4\u00df \u00a7 2 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) erteilt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) lehnte den Antrag des Kl\u00e4gers auf Gew\u00e4hrung einer Investitionszulage gem\u00e4\u00df \u00a7 1 InvZulG 1975 f\u00fcr das Gesamtobjekt mit der Begr\u00fcndung ab, das Geb\u00e4ude werde nicht zu mindestens 90 v. H. zu eigengewerblichen Zwecken verwendet.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) bezieht sich die 90-v. H.-Grenze des \u00a7 1 Abs. 3 Nr. 2 InvZulG 1975 dem Wortlaut nach auf das jeweilige Wirtschaftsgut. Es reiche daher zwar f\u00fcr die Beg\u00fcnstigung aus, wenn ein im Betriebsverm\u00f6gen gef\u00fchrter Geb\u00e4udeteil zu mindestens 90 v. H. eigenbetrieblichen Zwecken diene. Behandele der Gewerbetreibende jedoch das ganze (teils eigenbetrieblich, teils fremdbetrieblich, teils privat) genutzte Geb\u00e4ude als Betriebsverm\u00f6gen, so sei nicht mehr f\u00fcr einen zum Anlageverm\u00f6gen geh\u00f6renden Geb\u00e4udeteil, sondern f\u00fcr das Geb\u00e4ude im ganzen zu pr\u00fcfen, ob das Bindungserfordernis erf\u00fcllt sei.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger Verletzung des \u00a7 1 InvZulG. Nach seiner Auffassung kann es keinen Unterschied machen, ob das Geb\u00e4ude insgesamt bilanziert ist oder nur teilweise. Die Vorentscheidung f\u00fchre zu einer ungerechtfertigten steuerlichen Behandlung. Ein Steuerpflichtiger, der nur einen Geb\u00e4udeteil bilanziert habe, werde g\u00fcnstiger behandelt als derjenige, der alle Teile in die Bilanz \u00fcbernommen habe.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Vorentscheidung insoweit aufzuheben, als f\u00fcr den eigengewerblich genutzten Teil des Geb\u00e4udes eine Investitionszulage nicht gew\u00e4hrt worden ist, und die beantragte Investitionszulage insoweit zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung insoweit, als das FG eine Investitionszulage f\u00fcr den vom Kl\u00e4ger eigengewerblich genutzten Geb\u00e4udeteil versagt hat.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 1 Abs. 1 des im Streitfall ma\u00dfgeblichen InvZulG 1975 (BGBl I 1975, 528, BStBl I 1975, 205) wird Steuerpflichtigen i. S. des Einkommensteuergesetzes (EStG), die in einem f\u00f6rderungsbed\u00fcrftigen Gebiet eine gewerbliche Betriebsst\u00e4tte errichten, bei Erf\u00fcllung bestimmter Voraussetzungen f\u00fcr die im Zusammenhang mit der Errichtung der Betriebsst\u00e4tte vorgenommenen Investitionen eine Investitionszulage gew\u00e4hrt. Investitionen in diesem Sinn sind u. a. die Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens und zum Anlageverm\u00f6gen geh\u00f6renden Geb\u00e4udeteilen. Beg\u00fcnstigt ist damit das jeweilige Einzelwirtschaftsgut, nicht das Bauvorhaben in seiner Gesamtheit. Wie sich aus \u00a7 1 Abs. 3 Nr. 2 InvZulG 1975 ergibt, ist die Zulage aber nur zu gew\u00e4hren, wenn das jeweilige unbewegliche Wirtschaftsgut bzw. der jeweilige Geb\u00e4udeteil f\u00fcr sich gesehen vom Steuerpflichtigen zu mindestens 90 v. H. zu eigenbetrieblichen Zwecken verwendet wird.<\/p>\n<p>2. Bei der Umschreibung des Begriffs &#8222;Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens&#8220; hat der erkennende Senat in st\u00e4ndiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil vom 20. Mai 1977 III R 135\/74, BFHE 122, 382, BStBl II 1977, 734) grunds\u00e4tzlich an die Auslegung des EStG angekn\u00fcpft.<\/p>\n<p>Wie der Gro\u00dfe Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Beschlu\u00df vom 26. November 1973 GrS 5\/71 (BFHE 111, 242, 252, BStBl II 1974, 132, 136) ausgesprochen hat, sind bei einem Geb\u00e4ude, das teils eigenbetrieblich, teils fremdbetrieblich, teils zu Wohnzwecken durch Vermietung oder Eigengebrauch genutzt wird, die einzelnen Geb\u00e4udeteile gesondert zu behandeln. Dient also beispielsweise ein zu einem Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6rendes Geb\u00e4ude sowohl eigenbetrieblichen wie fremdbetrieblichen Zwecken und wird es zu fremden Wohnzwecken genutzt, so liegen drei unbewegliche Wirtschaftsg\u00fcter vor. Unerheblich ist dabei, da\u00df der eigengewerblich genutzte Geb\u00e4udeteil in der Bilanz nicht getrennt von den \u00fcbrigen Geb\u00e4udeteilen ausgewiesen ist. Die Eigenschaft einzelner Geb\u00e4udeteile als selbst\u00e4ndige Wirtschaftsg\u00fcter i. S. des BFH-Beschlusses in BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132, wird dadurch nicht ber\u00fchrt. Soweit sich das FG zur Begr\u00fcndung seiner gegenteiligen Auffassung auf Herrmann\/Heuer\/Raupach (Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, \u00a7 1 InvZulG n. F. Rdnr. 28) beruft, \u00fcbersieht es, da\u00df die entsprechenden Ausf\u00fchrungen noch nicht die genannte Entscheidung des Gro\u00dfen Senats des BFH ber\u00fccksichtigt haben. F\u00fcr die Auffassung des FG spricht ferner auch nicht die 90-v. H.-Grenze in \u00a7 1 Abs. 3 Nr. 2 InvZulG 1975; denn diese ist durch die Rechtsprechung des Gro\u00dfen Senats des BFH gegenstandslos geworden (vgl. BT-Drucks. 8\/1781, S. 4; Kreile, Deutsche Steuer-Zeitung\/Ausgabe A 1978, 419; S\u00f6ffing, Neue Wirtschafts-Briefe F 3, S. 4545).<\/p>\n<p>Im Streitfall wird das Geb\u00e4ude, soweit es an die Bank verpachtet ist, fremdbetrieblich genutzt; soweit es an einen Dritten als Wohnung vermietet ist, wird es zu fremden Wohnzwecken genutzt. Bez\u00fcglich der vier Ferienwohnungen wird das Geb\u00e4ude als selbst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut in vollem Umfang eigenbetrieblich genutzt, so da\u00df der Kl\u00e4ger f\u00fcr deren Errichtung Anspruch auf Investitionszulage gem\u00e4\u00df \u00a7 1 InvZulG 1975 hat.<\/p>\n<p>3. Das FG ist von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen. Seine Entscheidung war daher im Umfang des Revisionsantrags aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat &#8211; von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend &#8211; keine Feststellungen dar\u00fcber getroffen, welcher Teil der Herstellungskosten auf die zu eigenbetrieblichen Zwecken genutzten Ferienwohnungen entf\u00e4llt. Das FG wird die noch erforderlichen Feststellungen im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 15.7.1983 (III R 27\/80) BStBl. 1983 II S. 689 F\u00fcr die Errichtung eines ausschlie\u00dflich eigengewerblich genutzten Geb\u00e4udeteils kann eine Investitionszulage auch dann gew\u00e4hrt werden, wenn das Geb\u00e4ude im \u00fcbrigen fremdgewerblich und zu fremden Wohnzwecken genutzt wird. 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