{"id":30448,"date":"2013-03-10T10:20:57","date_gmt":"2013-03-10T08:20:57","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=30448"},"modified":"2013-03-10T10:20:57","modified_gmt":"2013-03-10T08:20:57","slug":"bfh-urteil-vom-14-7-1983-v-r-128_80-bstbl-1983-ii-s-704","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-14-7-1983-v-r-128_80-bstbl-1983-ii-s-704\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 14.7.1983 (V R 128\/80) BStBl. 1983 II S. 704"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 14.7.1983 (V R 128\/80) BStBl. 1983 II S. 704<\/p>\n<p>Zum Begriff der Lieferung von Alt- und Abfallmaterial.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>BerlinFG \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 15, \u00a7 6 Abs. 1 und 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die ihren Sitz in Berlin hat, liefert Futterbrot in Containern an eine westdeutsche Erzeugergemeinschaft als Schweinefutter. Sie gewinnt das Futterbrot aus der Verwertung von Backwaren, die f\u00fcr den menschlichen Genu\u00df nicht mehr geeignet erscheinen, Resten von S\u00fc\u00dfspeisen und Teigwaren sowie Fegemehl, das in Backbetrieben anf\u00e4llt. Sie erwirbt diese Gegenst\u00e4nde von Berliner Brotfabriken, B\u00e4ckereien und Herstellern von S\u00fc\u00df- und Teigwaren, bei denen sie f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zum Zweck einer Vorsortierung in Containern unterschiedlicher Gr\u00f6\u00dfe gesammelt werden. Die erworbenen Gegenst\u00e4nde werden bei der Kl\u00e4gerin auf vier verschiedene Lager verbracht. Den weitaus gr\u00f6\u00dften Anteil &#8211; bis zu 70 v. H. &#8211; umfa\u00dft das Lager f\u00fcr altes verpacktes, vornehmlich aus Retouren stammendes Brot. Die kleineren Lager nehmen, jeweils getrennt, altes unverpacktes oder &#8211; wegen Schimmels &#8211; von Hand zu verlesendes Brot, ferner Reste von S\u00fc\u00dfspeisen und Teigwaren und schlie\u00dflich das Fegemehl auf.<\/p>\n<p>Schaufellader bringen das Brot des gr\u00f6\u00dften Lagers auf eine Sch\u00fcttgrube. Von dort l\u00e4uft das Brot \u00fcber zwei F\u00f6rderb\u00e4nder und eine Magnettrommel, welche Eisenteile aussondert, in eine Auspackmaschine. In ihr werden die Brote grob zerkleinert, wobei das Papier vom Brot getrennt und zum Teil abgesaugt wird. Das zerkleinerte Brot l\u00e4uft nunmehr \u00fcber ein F\u00f6rderband auf ein Sch\u00fcttelsieb, auf dem noch einmal Papierreste abgesaugt werden. Von dort l\u00e4uft das Brot \u00fcber ein Verlesesieb, auf dem noch verbliebene Fremdstoffe manuell entfernt werden, in eine Misch-Sch\u00fcttgosse, wo dem zerkleinerten Brot die nichtverpackten oder von Hand verlesenen Brote, die Reste von S\u00fc\u00dfspeisen und Teigwaren sowie Fegemehl, das auf einer Siebanlage durch Handverlesen, Magneteinwirkung und F\u00f6rderband von Fremdstoffen befreit worden ist, aus den anderen Lagern zugef\u00fcgt werden. Die auf einem Trog-Kettenf\u00f6rderer grob vermischten Gegenst\u00e4nde werden nunmehr \u00fcber ein F\u00f6rderband in einen Brecher transportiert. Hier werden die Gegenst\u00e4nde auf Verkaufsgr\u00f6\u00dfe zerkleinert oder vermahlen und dabei erneut gemischt. Eine hinter dem Brecher befindliche Magnettrommel entfernt etwa noch vorhandene Metallteile. Eine Propiumdosierschnecke mischt die Bestandteile, die hierbei mit einem Konservierungsmittel bespr\u00fcht werden, noch einmal. Das so gewonnene Futterbrot wird abschlie\u00dfend \u00fcber ein Gebl\u00e4se in die Vertriebscontainer bef\u00f6rdert.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat bei dem Beklagten unter Vorlage einer Rechnung vom 27. November 1979 \u00fcber eine Lieferung von Futterbrot an den westdeutschen Abnehmer die Erteilung einer Ursprungsbescheinigung gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Berlinf\u00f6rderungsgesetz beantragt. Der Senator f\u00fcr Wirtschaft und Verkehr (Beklagter) hat den Antrag durch Bescheid vom 31. Januar 1980 mit der Begr\u00fcndung abgelehnt, bei dem Gegenstand der Lieferung handele es sich um zerkleinertes und begrenzt haltbar gemachtes Altbrot, f\u00fcr dessen Lieferungen aufgrund \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 15 Berlinf\u00f6rderungsgesetz eine K\u00fcrzung nicht gew\u00e4hrt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Mit ihrer Klage hat die Kl\u00e4gerin geltend gemacht, sie habe nicht Abfall, sondern ein in einem komplizierten, systematischen, technisierten Produktionsablauf aufgrund betriebswirtschaftlicher \u00dcberlegungen hergestelltes Futterprodukt geliefert. Die Wertsch\u00f6pfung sei erheblich.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihr zu der Rechnung vom 27. November 1979 die Ursprungsbescheinigung zu erteilen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht hat die Klage, dem Antrag des Beklagten entsprechend, abgewiesen. Die Kl\u00e4gerin habe als Ausgangsmaterial f\u00fcr ihr Futterbrot Alt- bzw. Abfallmaterial verwertet. Auch wenn sie dieses Material in bestimmter Weise durch Sortieren und Zerkleinern aufbereitet und dadurch einen Gegenstand anderer Marktg\u00e4ngigkeit geschaffen habe, sei der Charakter des bearbeiteten Materials als Alt- und Abfallmaterial nicht verlorengegangen. Solches Material werde auf dem Markt auch sortiert und von Fremdstoffen befreit zur Weiterver\u00e4u\u00dferung angeboten. Auch das Konservieren habe die Eigenschaft als Alt- und Abfallmaterial nicht aufgehoben. Die H\u00f6he der von der Kl\u00e4gerin get\u00e4tigten Investitionen w\u00e4re nur von Bedeutung, wenn es um die hier nicht einschl\u00e4gige Frage einer mehr als geringf\u00fcgigen Bearbeitung im Sinn von \u00a7 6 Berlinf\u00f6rderungsgesetz ginge, die als solche an sich vorliegen d\u00fcrfte.<\/p>\n<p>Mit der vom Finanzgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr Anliegen weiter. Sie r\u00fcgt fehlerhafte Anwendung des \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 15 Berlinf\u00f6rderungsgesetz. Das mit erheblichem Investitionsaufwand ausgestattete Verfahren f\u00fchre zur Gewinnung eines neuen marktg\u00e4ngigen Produktes, das mit dem Ausgangsmaterial nicht mehr vergleichbar sei.<\/p>\n<p>Die Beteiligten haben auf m\u00fcndliche Verhandlung verzichtet.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I. Der K\u00fcrzungsanspruch des Berliner Unternehmers nach \u00a7 1 Abs. 1 Berlinf\u00f6rderungsgesetz setzt ebenso wie der K\u00fcrzungsanspruch des westdeutschen Abnehmers nach \u00a7 2 Abs. 1 dieses Gesetzes u. a. voraus, da\u00df der gelieferte Gegenstand in Berlin (West) hergestellt worden ist. Eine Herstellung in Berlin (West) liegt gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 1 Satz 1 Berlinf\u00f6rderungsgesetz vor, wenn durch eine Bearbeitung oder Verarbeitung in Berlin (West) nach der Verkehrsauffassung ein Gegenstand anderer Marktg\u00e4ngigkeit entstanden ist, es sei denn, da\u00df der Gegenstand in Berlin (West) nur geringf\u00fcgig behandelt worden ist. Die K\u00fcrzungen werden jedoch gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 15 Berlinf\u00f6rderungsgesetz u. a. nicht gew\u00e4hrt f\u00fcr die Lieferungen von Alt- und Abfallmaterial einschlie\u00dflich Bearbeitungsabf\u00e4llen.<\/p>\n<p>Werden Altmaterialien und Abf\u00e4lle vor ihrer Lieferung einer Bearbeitung oder Verarbeitung unterzogen, kommt es darauf an, ob die dadurch entstandenen Gegenst\u00e4nde noch als Altmaterial und Abf\u00e4lle im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind. Diese Frage ist bereits dann zu verneinen, wenn die durch Bearbeitung oder Verarbeitung solcher Materialien geschaffenen Gegenst\u00e4nde nicht mehr vergleichbar sind mit den Ausgangsstoffen, selbst wenn sie nur aus ihnen bestehen, weil ihnen nicht die Minderwertigkeit anhaftet, die mit den Begriffen Altmaterial und Abf\u00e4lle verbunden wird. Auch wenn die Vorschrift des \u00a7 6 Berlinf\u00f6rderungsgesetz insoweit nicht unmittelbar Anwendung findet, ist doch die Abgrenzung, nach welchen Kriterien die Schaffung eines anderen Gegenstandes anzunehmen ist, an dem Rechtsgedanken dieser Vorschrift auszurichten. Denn in ihr hat der Gesetzgeber bestimmt, welche Vorg\u00e4nge als f\u00f6rderungsw\u00fcrdige Herstellung anzusehen sind.<\/p>\n<p>Eine Lieferung von Altmaterial und Abf\u00e4llen liegt demgem\u00e4\u00df nicht vor, wenn entsprechend \u00a7 6 Abs. 1 Satz 1 Berlinf\u00f6rderungsgesetz durch eine nicht nur geringf\u00fcgige Bearbeitung oder Verarbeitung in Berlin (West) ein Gegenstand anderer Marktg\u00e4ngigkeit entstanden ist und blo\u00dfe T\u00e4tigkeiten der in \u00a7 6 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes bezeichneten Art nicht in Betracht kommen.<\/p>\n<p>Diese Auslegung des \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 15 Berlinf\u00f6rderungsgesetz ist nach dessen Wortlaut m\u00f6glich und nach dem F\u00f6rderungszweck des Gesetzes sowie der Entstehungsgeschichte der Vorschrift erforderlich. Das Gesetz will Produktionsvorg\u00e4nge in Berlin (West) beg\u00fcnstigen, weil eine solche Beg\u00fcnstigung nach den Vorstellungen des Gesetzgebers im allgemeinen zur St\u00e4rkung der Berliner Wirtschaft beitr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Die Beg\u00fcnstigung auch der Lieferungen von Altmaterial und Abf\u00e4llen ist durch das Gesetz zur \u00c4nderung des Berlinf\u00f6rderungsgesetzes und anderer Gesetze vom 19. Dezember 1975 (BGBl I 1976, 2) beseitigt worden, dem ein entsprechender Gesetzentwurf aller Fraktionen des Deutschen Bundestages zugrunde lag (BT-Drucks. 7\/4194). Abschn. 1 der Begr\u00fcndung zu diesem Gesetzentwurf ging davon aus, da\u00df sich die Pr\u00e4ferenzierung der genannten Gegenst\u00e4nde nachteilig f\u00fcr Berliner Weiterverarbeiter ausgewirkt hatte, weil diese gezwungen waren, sie teuer au\u00dferhalb Berlins zu kaufen oder in Berlin mit Preisaufschl\u00e4gen zu erwerben. Da die Regelung des \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 15 Berlinf\u00f6rderungsgesetz somit Weiterverarbeiter von Altmaterial und Abf\u00e4llen sch\u00fctzen soll, kann sie nicht zu deren Nachteil ausgelegt werden. Dem steht die weitere Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs nicht entgegen, da\u00df die Bearbeitungen von &#8222;Altstoffen&#8220; in den Unternehmen, die diese Gegenst\u00e4nde erfassen, &#8222;kaum nennenswert&#8220; sei, weil diese Auslegung sich nur zugunsten der Erfasser auswirkt, die eine nennenswerte Bearbeitung oder Verarbeitung vornehmen. Denn nach der Rechtsprechung des Senats ist f\u00fcr die Frage, ob eine mehr als nur geringf\u00fcgige Behandlung eines Gegenstandes im Sinn von \u00a7 6 Abs. 1 Satz 1 Berlinf\u00f6rderungsgesetz vorliegt, entscheidend, ob und in welchem Umfang die Behandlung des Gegenstandes in einem Produktionsverfahren nach allgemeinem wirtschaftlichen und technischen Verst\u00e4ndnis nennenswert ist und f\u00fcr die Belebung der Berliner Wirtschaft (Schaffung von Arbeitspl\u00e4tzen, Ausl\u00f6sung von Investitionen u. a. m.) Bedeutung hat (Urteile vom 10. Oktober 1974 V R 160\/73, BFHE 114, 146, BStBl II 1975, 130, und vom 10. Februar 1977 V R 24\/76, BFHE 121, 567, BStBl II 1977, 519).<\/p>\n<p>II. Das FG ist von anderen rechtlichen Grunds\u00e4tzen ausgegangen. Sein Urteil war daher aufzuheben.<\/p>\n<p>Die Sache ist zur Entscheidung reif. Nach den in Abschn. I dargelegten Grunds\u00e4tzen hat die Kl\u00e4gerin an ihren westdeutschen Abnehmer nicht Altmaterial und Abf\u00e4lle geliefert, sondern durch Entfernung von Schad- und Fremdstoffen, Vermischung sowie verzehrgerechte St\u00fcckelung bzw. Vermahlung und Konservierung aus solchen Gegenst\u00e4nden zubereitetes Viehfutter. Das ist ein Gegenstand anderer Marktg\u00e4ngigkeit im Sinn des \u00a7 6 Abs. 1 Satz 1 Berlinf\u00f6rderungsgesetz. Die Behandlung der erworbenen Gegenst\u00e4nde war in ihrer Gesamtheit, auf die es allein ankommt, nicht lediglich geringf\u00fcgig. Dies ergibt sich hinreichend aus dem nicht geringe Investitionen erfordernden Einsatz von Schaufellader, F\u00f6rderb\u00e4ndern, Magnettrommeln, Auspackmaschine, Absaugvorrichtungen, Sch\u00fcttelsieb, Verlesesieben, Trog-Kettenf\u00f6rderer, Brecher und Propiumdosierschnecke sowie aus dem Arbeitspl\u00e4tze schaffenden Einsatz von Arbeitnehmern zum manuellen Verlesen der Schad- und Fremdstoffe, zum Bedienen der Maschinen und f\u00fcr den kaufm\u00e4nnischen Bereich des Betriebes. Durch die technische und manuelle Bearbeitung des Ausgangsmaterials hat, wie von der Kl\u00e4gerin unwidersprochen vorgetragen, eine erhebliche Wertsch\u00f6pfung stattgefunden. Die Kl\u00e4gerin erf\u00fcllt die Voraussetzungen des \u00a7 6 Abs. 2 Satz 1 Berlinf\u00f6rderungsgesetz.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat demgem\u00e4\u00df einen Rechtsanspruch auf die beantragte Ursprungsbescheinigung gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 1 Berlinf\u00f6rderungsgesetz.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 14.7.1983 (V R 128\/80) BStBl. 1983 II S. 704 Zum Begriff der Lieferung von Alt- und Abfallmaterial. BerlinFG \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 15, \u00a7 6 Abs. 1 und 2. Vorinstanz: FG Berlin Sachverhalt Die Kl\u00e4gerin, die ihren Sitz in Berlin hat, liefert Futterbrot in Containern an eine westdeutsche Erzeugergemeinschaft als Schweinefutter. 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