{"id":30460,"date":"2013-03-10T10:20:10","date_gmt":"2013-03-10T08:20:10","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=30460"},"modified":"2013-03-10T10:20:10","modified_gmt":"2013-03-10T08:20:10","slug":"bfh-urteil-vom-2-8-1983-viii-r-104_79-bstbl-1983-ii-s-728","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-2-8-1983-viii-r-104_79-bstbl-1983-ii-s-728\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 2.8.1983 (VIII R 104\/79) BStBl. 1983 II S. 728"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 2.8.1983 (VIII R 104\/79) BStBl. 1983 II S. 728<\/p>\n<p>Voraussetzung f\u00fcr die Inanspruchnahme der erh\u00f6hten Absetzungen gem\u00e4\u00df \u00a7 82a EStDV 1971 ist nicht, da\u00df die Wohnung bereits vor dem 21. Juni 1948 bestanden hat.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>EStG 1971 \u00a7 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. q; EStDV 1971 \u00a7 82a.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) &#8211; Eheleute &#8211; erwarben im Jahr 1965 ein 1897\/98 errichtetes Wohngeb\u00e4ude. 1973 lie\u00dfen sie die bisherigen Sieben-Zimmer-Wohnungen im 1. und 2. Stock in insgesamt dreizehn Zwei- und Einzimmer-Wohnungen umbauen. Der Gesamtaufwand betrug 209.844,89 DM. Bei dem Umbau wurden die bisherigen R\u00e4ume fl\u00e4chenm\u00e4\u00dfig nicht ver\u00e4ndert, jedoch wurden vorhandene Verbindungst\u00fcren zugemauert, Fenster und T\u00fcren &#8211; ohne Umbau &#8211; durch neue ersetzt, die Elektroinstallation erneuert und erweitert sowie anstelle der bisherigen Kohleeinzel\u00f6fen Gaseinzel\u00f6fen installiert. Ferner wurde jede Wohnung mit einer Kochnische und einer Duschecke versehen; das machte eine Verst\u00e4rkung der Gashauptleitung erforderlich.<\/p>\n<p>Mit der Einkommensteuererkl\u00e4rung 1973 machten die Kl\u00e4ger von den Gesamtaufwendungen 92.893,14 DM als sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand (Elektroinstallation, Aufwendungen f\u00fcr die Fenster und gesch\u00e4tzte Reparaturaufwendungen von 30 v. H. aus 167.074,07 DM) und 10 v. H. aus 116.951,85 DM nach \u00a7 82a der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (EStDV) geltend.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) stellte sich nach einer Betriebspr\u00fcfung auf den Standpunkt, da\u00df keine vor dem 21. Juni 1948 bestehenden Wohnungen modernisiert, sondern Neubauwohnungen geschaffen worden seien. Diese w\u00fcrden nach \u00a7 82a EStDV nicht beg\u00fcnstigt. Es handle sich vielmehr um nach \u00a7 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abzusetzenden Herstellungsaufwand. Die Reparaturkosten wurden auf 23.030,16 DM (das entspricht praktisch den Aufwendungen f\u00fcr die Fenster) erm\u00e4\u00dfigt, der Differenzbetrag von 70.296,21 DM als Herstellungsaufwand beurteilt.<\/p>\n<p>Der Einspruch blieb ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1979, 436 ver\u00f6ffentlicht ist, gab der Klage im wesentlichen statt. Es verteilte den Aufwand von 209.844,89 DM wie folgt:<\/p>\n<p>1. Sofort abzugsf\u00e4higer Erhaltungsaufwand: insgesamt 58.740,57 DM.<\/p>\n<p>2. Nach \u00a7 82a EStDV beg\u00fcnstigter Herstellungsaufwand: insgesamt 111.073,38 DM.<\/p>\n<p>3. Mit dem Geb\u00e4ude abzusetzender Herstellungsaufwand: insgesamt 39.082,50 DM.<\/p>\n<p>Mit der vom FG zugelassenen Revision r\u00fcgt das FA Verletzung von \u00a7 82a EStDV und tr\u00e4gt vor:<\/p>\n<p>Werde an einem bereits bestehenden Geb\u00e4ude eine Bauma\u00dfnahme durchgef\u00fchrt, so sei regelm\u00e4\u00dfig Herstellungsaufwand anzunehmen, wenn das Geb\u00e4ude dadurch in seinem Wesen ver\u00e4ndert oder \u00fcber seinen bisherigen Zustand hinaus erheblich verbessert werde. Bei der Aufteilung von Gro\u00df- in Kleinwohnungen seien diese Bedingungen in aller Regel erf\u00fcllt. Erhaltungsaufwand liege demgegen\u00fcber vor, wenn die Arbeiten dazu bestimmt seien, das Geb\u00e4ude in einem ordentlichen Zustand zu erhalten. F\u00fcr eine differenzierende Betrachtung der einzelnen Bauma\u00dfnahmen in Herstellungsaufwand und Erhaltungsaufwand sei dann kein Raum, wenn die verschiedenen, anl\u00e4\u00dflich eines Umbaus oder einer General\u00fcberholung vorgenommenen Einzelbauma\u00dfnahmen in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang miteinander st\u00fcnden und ein einheitliches Ganzes bildeten. Unter dieser Voraussetzung seien auch solche Aufwendungen, die f\u00fcr sich betrachtet Erhaltungscharakter h\u00e4tten, als Herstellungsaufwand zu behandeln (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 22. Februar 1973 VIII R 72\/68, BFHE 109, 36, BStBl II 1973, 483).<\/p>\n<p>Auch der Ersatz der alten Fenster durch neue stehe im untrennbaren sachlichen Zusammenhang mit den Gesamtumbauarbeiten. Demzufolge stellten die auf die Anschaffung und den Einbau der Fenster entfallenden Kosten Herstellungsaufwand dar. Es erscheine widerspr\u00fcchlich, wenn in der Vorentscheidung einerseits davon ausgegangen werde, da\u00df durch den Einbau der neuen Fenster keine erheblichen Ver\u00e4nderungen des bisherigen Geb\u00e4udezustandes eingetreten seien und andererseits f\u00fcr die auf den Fenstereinbau entfallenden Gipserarbeiten nicht weniger als 18.841,96 DM veranschlagt worden seien.<\/p>\n<p>Es seien nicht nur die bisherigen Kohleeinzel\u00f6fen durch Gaseinzel\u00f6fen ersetzt, sondern zus\u00e4tzlich in erheblichem Umfang noch neue Gaseinzel\u00f6fen erworben und installiert worden.<\/p>\n<p>Das FA habe selbst urspr\u00fcnglich in H\u00f6he von 23.030,16 DM (das entspreche den Fensterkosten) Erhaltungsaufwand anerkannt. Insofern sei das Revisionsgericht an einer der nunmehr ge\u00e4nderten Auffassung des FA entsprechenden Entscheidung wegen des Verbots der reformatio in peius gehindert.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des FG stellten die unter 2. aufgef\u00fchrten Kosten keinen gem\u00e4\u00df \u00a7 82a EStDV beg\u00fcnstigten Modernisierungsaufwand dar. Zwar seien die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift dem Wortlaut nach erf\u00fcllt. Entscheidend sei aber nicht der Wortlaut, sondern der Sinn und Zweck der Regelung. Mit R\u00fccksicht auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift sei davon auszugehen, da\u00df nur die Modernisierung von solchen Wohnungen steuerlich beg\u00fcnstigt sein solle, welche bereits zu dem in der Vorschrift genannten Stichtag bestanden haben.<\/p>\n<p>Best\u00e4tigt werde die Richtigkeit dieser Auffassung durch einen Vergleich mit den in \u00a7 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. q EStG genannten Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) und \u00a7 14a des Berlinf\u00f6rderungsgesetzes (BerlinFG).<\/p>\n<p>Das FA beantragt die Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Das FG &#8211; so tragen sie vor &#8211; habe unstreitig festgestellt, da\u00df durch die Umbauarbeiten das Geb\u00e4ude nicht in seinem Wesen ver\u00e4ndert und auch nicht \u00fcber seinen urspr\u00fcnglichen Zustand hinaus &#8211; mit Ausnahme der zus\u00e4tzlich hinzugekommenen Kochnischen und Duschecken &#8211; erheblich verbessert worden sei. Eine Einschr\u00e4nkung, da\u00df ein Umbau einer Gro\u00dfwohnung in kleinere Wohnungen die Verg\u00fcnstigung des \u00a7 82a EStDV ausschlie\u00dfe, k\u00f6nne dem Gesetz nicht entnommen werden.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das FG hat zu Unrecht einerseits die Bauarbeiten als eine einheitliche Bauma\u00dfnahme beurteilt und andererseits den Aufwand im Sch\u00e4tzungswege in sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand, in nach \u00a7 82a EStDV beg\u00fcnstigten Herstellungsaufwand und in Herstellungsaufwand, der nicht nach \u00a7 82a EStDV beg\u00fcnstigt ist, aufgeteilt. Die Vorentscheidung, die darauf beruht, war aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Unbegr\u00fcndet ist der Einwand des FA, durch \u00a7 82 a EStDV 1971 h\u00e4tte nur die Modernisierung von Wohnungen steuerlich beg\u00fcnstigt werden sollen, welche bereits zu dem in dieser Vorschrift genannten Stichtag bestanden haben. Die Voraussetzung ist der Erm\u00e4chtigungsvorschrift und der auf ihr beruhenden Rechtsverordnung nicht zu entnehmen.<\/p>\n<p>a) Die Beg\u00fcnstigung gem\u00e4\u00df \u00a7 82a EStDV 1971 beruht auf der Erm\u00e4chtigung in \u00a7 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. q EStG 1971.<\/p>\n<p>Danach kann der Steuerpflichtige neben den Absetzungen f\u00fcr Abnutzung (AfA) f\u00fcr das Geb\u00e4ude von den Herstellungskosten, die f\u00fcr den Einbau der in der Anlage 7 zu dieser Verordnung bezeichneten Anlagen und Einrichtungen bei einem nicht zu einem Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6renden Geb\u00e4ude aufgewendet worden sind, im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jahren bis zu 10 v. H. absetzen.<\/p>\n<p>Voraussetzung f\u00fcr die Inanspruchnahme der erh\u00f6hten Absetzung ist, da\u00df 1. das Geb\u00e4ude vor dem 21. Juni 1948 hergestellt worden ist und 2. die Grundfl\u00e4che der Wohnzwecken dienenden R\u00e4ume des Geb\u00e4udes mehr als die H\u00e4lfte der gesamten Nutzfl\u00e4chen betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen sind erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Das Geb\u00e4ude ist nach den Feststellungen des FG in den Jahren 1897\/98 errichtet worden. Die R\u00e4ume des Geb\u00e4udes dienten nach wie vor dem Umbau Wohnzwecken.<\/p>\n<p>b) Die Voraussetzungen der Beg\u00fcnstigung gem\u00e4\u00df \u00a7 82a EStDV 1971 bei der Schaffung von Wohnungsabschl\u00fcssen sind aber auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Der Sinn und Zweck der Verordnung ist es, in vor dem 21. Juni 1948 erstellten Geb\u00e4uden, sog. Altbauten, die Herstellung von Wohnungen zu f\u00f6rdern, die modernen Anspr\u00fcchen gen\u00fcgen (vgl. BFH-Urteil vom 10. Juni 1975 VIII R 114\/71, BFHE 116, 469, BStBl II 1975, 878). Das kann, wie der Senat ausgesprochen hat, auch bei der General\u00fcberholung und Modernisierung eines Geb\u00e4udes im ganzen und von Grund auf der Fall sein. Das Verzeichnis der Anlagen und Einrichtungen i. S. des \u00a7 82a Abs. 1 EStDV 1971 f\u00fchrt unter Nr. 1 auf: &#8222;Wohnungsabschlu\u00df mit oder ohne Vorraum in der Wohnung&#8220;. Unter Wohnungsabschlu\u00df i. S. von \u00a7 82a EStDV Anlage 7 versteht man eine bauliche Umgestaltung von Wohnungen, durch die Wohnungen voneinander abgeschlossen werden und jede einen eigenen Zugang erh\u00e4lt. Bauliche Umgestaltungen dieser Art sind, wie unstreitig ist, im vorliegenden Fall neben anderen Umgestaltungen vorgenommen worden.<\/p>\n<p>aa) Der Stichtag 21. Juni 1948, vor dem das Geb\u00e4ude hergestellt sein mu\u00df, legt nicht die \u00dcberlegung nahe, auch die Wohnung m\u00fcsse vor dem Stichtag bestanden haben. Das Bed\u00fcrfnis nach Einrichtung eines Wohnungsabschlusses ist z. B. durch die Wohnraumknappheit infolge der Kriegs- und Nachkriegsverh\u00e4ltnisse und die dadurch ausgel\u00f6ste Zwangsbewirtschaftung des Wohnraums verursacht worden. Ber\u00fccksichtigt man die Verh\u00e4ltnisse, die am 21. Juni 1948 vorherrschten, liegt es nahe, von einer gesetzgeberischen Zielsetzung auszugehen, die auch das Anlegen eines Wohnungsabschlusses zu beg\u00fcnstigen bezweckt, wenn aus einer gr\u00f6\u00dferen Wohnung zwei kleinere Wohnungen entstehen, wie z. B. bei der Umwandlung eines Einfamilienhauses in ein Geb\u00e4ude mit zwei oder mehreren Wohnungen.<\/p>\n<p>bb) Aus den Materialien zur Entstehungsgeschichte der Vorschrift ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen.<\/p>\n<p>cc) Ein Vergleich mit \u00a7 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. q EStG 1978 und \u00a7 14 a BerlinFG vermag die Auffassung des FA ebenfalls nicht zu best\u00e4tigen.<\/p>\n<p>dd) Zu Unrecht meint das FA, erst durch das Gesetz zur \u00c4nderung des Wohnungsmodernisierungsgesetzes vom 27. Juni 1978 (BGBl I 1978, 878, BStBl I 1978, 290) und die \u00c4nderung von \u00a7 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. q EStG 1978 sowie von \u00a7 82a EStDV 1978 sei die vom Kl\u00e4ger erstrebte Auslegung m\u00f6glich geworden, weil die Vorschrift aufgrund der ge\u00e4nderten Fassung nicht mehr auf die einzelne Wohnung, sondern auf das ganze Geb\u00e4ude abstelle (vgl. dazu auch M\u00e4rkle, Die Steuern des Haus- und Wohnungseigent\u00fcmers, 2. Aufl., 1982, S. 165). Weder der Wegfall der Voraussetzung, da\u00df die zu modernisierenden Geb\u00e4ude nicht zu einem Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6ren durften, noch die \u00c4nderung des Stichtags stehen mit der Frage in Zusammenhang, ob nach der vorausgegangenen Rechtslage die zu modernisierende Wohnung bereits am Stichtag bestanden haben mu\u00df. Denn insoweit sind nur bisher von der Beg\u00fcnstigung ausgeschlossene &#8222;Geb\u00e4ude&#8220; in die Beg\u00fcnstigung einbezogen worden. Die \u00c4nderung betrifft also &#8211; entgegen der Auffassung des FA &#8211; nicht die Frage, ob nach der zuvor bestehenden Rechtslage das Bestehen eines Geb\u00e4udes oder das Bestehen einer Wohnung Voraussetzung f\u00fcr die Beg\u00fcnstigung nach \u00a7 82a EStDV war.<\/p>\n<p>ee) Die Berufung auf die Rechtsprechung der FG Bremen und Berlin greift nicht durch.<\/p>\n<p>Im Fall des FG Bremen (Urteil vom 27. Februar 1970 I 17\/69 &#8211; rkr. &#8211; , EFG 1970, 445, Nr. 470) war das Geb\u00e4ude vor dem 21. Juni 1948 hergestellt worden. Das Einfamilienhaus war nach dem Stichtag in ein Mehrfamilienhaus mit drei Wohnungen umgebaut worden. Das FG hat ausgef\u00fchrt, die Erm\u00e4chtigungsvorschrift (\u00a7 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. q EStG) verweise auf \u00a7 40 Abs. 1 Buchst. a &#8211; d, f und g des II. WoBauG. Danach solle mit \u00f6ffentlichen Mitteln nur der Bau von Wohnungen gef\u00f6rdert werden, f\u00fcr die eine bestimmte Mindestausstattung vorgesehen sei. Das FG hat geschlossen, Sinn dieser Bezugnahme k\u00f6nne es nicht gewesen sein, eine erneute Aufz\u00e4hlung der beg\u00fcnstigten Anlagen und Einrichtungen in der Erm\u00e4chtigungsvorschrift zu ersparen, sondern eine Beg\u00fcnstigung unter der Voraussetzung zu normieren, da\u00df eine Altbauwohnung k\u00fcnftig die Mindestausstattung von Wohnungen im sozialen Wohnungsbau erreiche. Eine solche \u00dcberlegung ist m\u00f6glich, aber nicht zwingend.<\/p>\n<p>Die F\u00f6rderung des Baues von Wohnungen mit \u00f6ffentlichen Mitteln (\u00a7 40 Abs. 1 II. WoBauG) und die Beg\u00fcnstigung der Anpassung von Altbauwohnungen an die Mindestausstattung von Wohnungen im sozialen Wohnungsbau brauchen nicht unter denselben Gesichtspunkten vorgesehen zu sein. Die Bezugnahme auf \u00a7 40 Abs. 1 II. WoBauG kann auch den Sinn haben, die gef\u00f6rderten Wohnungen nach ihrer Wohnfl\u00e4che durch Mindest- und H\u00f6chstgrenzen sowie nach ihrer Mindestausstattung zu bestimmen.<\/p>\n<p>Das Erste Wohnungsbaugesetz (I. WobauG) enthielt nur eine Erm\u00e4chtigung an die Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung hier\u00fcber zu erlassen. Durch die gesetzliche Festlegung einer Mindestausstattung sollte die F\u00f6rderung von sog. Schlicht- oder Einfachwohnungen unterbunden werden. Von dieser Zielsetzung aus ist die vom FG gefundene Auslegung jedenfalls nicht zwingend in dem Sinne, da\u00df die Beg\u00fcnstigung auf neugeschaffene Wohnr\u00e4ume beschr\u00e4nkt w\u00e4re. Vielmehr steht die Modernisierung von Altbauten im Vordergrund.<\/p>\n<p>Im Fall des FG Berlin (Urteil vom 22. Juni 1978 V 384\/77 &#8211; rkr. &#8211; , nicht revisibel, EFG 1979, 84, Nr. 90) war das Geb\u00e4ude vor der Wiederherstellung unbewohnbar geworden. Dementsprechend war die Beg\u00fcnstigung gem\u00e4\u00df \u00a7 14a BerlinFG gew\u00e4hrt worden. Insofern liegt ein anderer Sachverhalt vor; das Wohngeb\u00e4ude war erst durch die Bauma\u00dfnahmen &#8211; wenn auch erneut &#8211; hergestellt worden.<\/p>\n<p>2. Die R\u00fcge des FA, das FG habe den Aufwand nicht in sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand, in nach \u00a7 82a EStDV beg\u00fcnstigten Herstellungsaufwand und in Herstellungsaufwand, der nicht nach \u00a7 82a EStDV beg\u00fcnstigt ist, aufteilen d\u00fcrfen, greift durch. FA und FG f\u00fchrten zutreffend aus, Erhaltungsaufwand liege vor, wenn die Aufwendungen dazu bestimmt seien, das Geb\u00e4ude in einem ordentlichen Zustand zu erhalten, Herstellungsaufwand dagegen, wenn das Geb\u00e4ude dadurch in seinem Wesen ver\u00e4ndert oder \u00fcber seinen bisherigen Zustand hinaus erheblich verbessert werde. Eine Aufteilung von Aufwendungen zu dem einen oder anderen Aufwand sei aber dann nicht vorzunehmen, wenn &#8211; wie im vorliegenden Fall &#8211; die verschiedenen, anl\u00e4\u00dflich eines Umbaus oder einer General\u00fcberholung vorgenommenen Einzelbauma\u00dfnahmen in einem engen zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang miteinander st\u00fcnden und ein einheitliches Ganzes bildeten. Dann m\u00fc\u00dften auch Aufwendungen, die f\u00fcr sich betrachtet Erhaltungsaufwand seien, als Herstellungsaufwand behandelt werden.<\/p>\n<p>Das FG hat jedoch gleichwohl die Aufwendungen f\u00fcr die Erneuerung der Fenster &#8222;unstreitig&#8220; als Erhaltungsaufwand beurteilt &#8211; da die Fenster ohne Ver\u00e4nderung des Mauerwerks eingef\u00fcgt wurden &#8211; , und es hat den vom FA anerkannten &#8222;Erhaltungsaufwand&#8220; um die zugeh\u00f6rigen Kosten erh\u00f6ht. Die Vorinstanz hat aber nicht dargelegt, warum die Aufteilung des FA rechtlich m\u00f6glich gewesen sein sollte. Fallen Aufwendungen an, die f\u00fcr sich betrachtet teilweise Herstellungsaufwand und teilweise Erhaltungsaufwand sind, so ist Herstellungsaufwand bei allen Aufwendungen anzunehmen, die mit der Bauma\u00dfnahme in einem r\u00e4umlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, wenn das FG &#8211; wie hier &#8211; zu der \u00dcberzeugung kommt, es liege eine einheitliche Bauma\u00dfnahme vor (vgl. BFHE 116, 469, BStBl II 1975, 878, und BFH-Urteil vom 9. M\u00e4rz 1962 I 192\/61 U, BFHE 74, 523, BStBl III 1962, 195).<\/p>\n<p>Ob die entscheidenden tats\u00e4chlichen Voraussetzungen in der einen oder anderen Richtung gegeben sind, ist im wesentlichen Gegenstand der dem FG obliegenden W\u00fcrdigung des Sachverhalts. Das FG hat hier zwar ausgef\u00fchrt, es habe sich bei dem Aufwand zur Erneuerung der Fenster um Erhaltungsaufwand gehandelt; es hat aber nicht dargelegt, warum es, obwohl es eine einheitliche Bauma\u00dfnahme bejahte, entgegen dem Grundsatz ihrer einheitlichen Behandlung als Herstellungsaufwand oder als Erhaltungsaufwand eine Aufteilung in Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand f\u00fcr m\u00f6glich hielt. Sollte das FG gemeint haben, ihm sei eine Verb\u00f6serung gegen\u00fcber dem versagt, was das FA bisher den Kl\u00e4gern zugebilligt hat, w\u00e4re diese \u00dcberlegung nicht zutreffend. Dem FG ist nur verwehrt, eine h\u00f6here Einkommensteuer als im angefochtenen Bescheid festzusetzen. Bei Pr\u00fcfung des Antrags auf Herabsetzung der Einkommensteuer sind dagegen im betragsm\u00e4\u00dfigen Rahmen des Klageantrags steuererh\u00f6hende Merkmale mit steuermindernden Merkmalen zu saldieren.<\/p>\n<p>Entsprechendes gilt f\u00fcr die Aufwendungen zur Umstellung des Heizungssystems.<\/p>\n<p>3. Der Senat vermag nicht in der Sache selbst zu entscheiden, denn es fehlt an tats\u00e4chlichen Feststellungen, in welcher H\u00f6he der Gesamtaufwand in nach \u00a7 82a EStDV beg\u00fcnstigten und in nicht nach \u00a7 82 a EStDV beg\u00fcnstigten Herstellungsaufwand aufzuteilen ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 2.8.1983 (VIII R 104\/79) BStBl. 1983 II S. 728 Voraussetzung f\u00fcr die Inanspruchnahme der erh\u00f6hten Absetzungen gem\u00e4\u00df \u00a7 82a EStDV 1971 ist nicht, da\u00df die Wohnung bereits vor dem 21. Juni 1948 bestanden hat. EStG 1971 \u00a7 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. q; EStDV 1971 \u00a7 82a. 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