{"id":30461,"date":"2013-03-10T10:20:09","date_gmt":"2013-03-10T08:20:09","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=30461"},"modified":"2013-03-10T10:20:09","modified_gmt":"2013-03-10T08:20:09","slug":"bfh-urteil-vom-2-8-1983-viii-r-109_80-bstbl-1983-ii-s-731","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-2-8-1983-viii-r-109_80-bstbl-1983-ii-s-731\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 2.8.1983 (VIII R 109\/80) BStBl. 1983 II S. 731"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 2.8.1983 (VIII R 109\/80) BStBl. 1983 II S. 731<\/p>\n<p>Voraussetzung f\u00fcr die Inanspruchnahme der erh\u00f6hten Absetzungen gem\u00e4\u00df \u00a7 82a EStDV 1974 ist nicht, da\u00df die R\u00e4ume, die modernisiert werden, bereits vor dem 1. Januar 1957 als Wohnung bestanden haben oder zu Wohnzwecken genutzt worden sind.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>EStG 1974 \u00a7 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. q; EStDV 1974 \u00a7 82a.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnchen<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, Revisionskl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) lie\u00df in den Jahren ab 1972 an dem Geb\u00e4ude. das ihm im Jahre 1971 von seiner Mutter \u00fcberlassen worden war, umfangreiche Bauma\u00dfnahmen durchfuhren. Dadurch wurde &#8211; nach seinen eigenen Angaben &#8211; die Nutzung des Geb\u00e4udes ge\u00e4ndert. und zwar dahingehend, da\u00df das Geb\u00e4ude ab Oktober 1974 nur mehr f\u00fcr Wohnzwecke genutzt wurde.<\/p>\n<p>1. In der Einkommensteuer-Erkl\u00e4rung f\u00fcr 1974 machte der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Bauma\u00dfnahmen im Erdgescho\u00df und im 1. Obergescho\u00df Modernisierungsaufwand nach \u00a7 82a der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (EStDV) geltend.<\/p>\n<p>Im Einkommensteuerbescheid 1974 vom 18. Mai 1976 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. September 1976 erkannte der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) von den im Jahre 1974 angefallenen Kosten nur einen Teilbetrag als nach \u00a7 82a EStDV beg\u00fcnstigten Modernisierungsaufwand an, weil nur Aufwand in dieser H\u00f6he auf die Modernisierung bereits bisher Wohnzwecken dienender R\u00e4ume entfalle, w\u00e4hrend der Rest die Umgestaltung der bisher nicht zu Wohnzwecken genutzten R\u00e4ume betreffe. Dem Begehren, 1\/5 der Aufwendungen des Jahres 1972 gem\u00e4\u00df \u00a7 82b EStDV als Werbungskosten zum Abzug zuzulassen, gab das FA nicht statt, weil diese Aufwendungen in einem engen r\u00e4umlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit Herstellungsaufwand st\u00fcnden. Der Kl\u00e4ger habe eine General\u00fcberholung des Geb\u00e4udes durchgef\u00fchrt. Das FA lie\u00df lediglich 2 v. H. aus diesem Betrag gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 4 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zum Abzug zu.<\/p>\n<p>2. In der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 1975 machte der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Modernisierungsarbeiten dieses Jahres gem\u00e4\u00df \u00a7 82a EStDV erh\u00f6hte Absetzungen geltend. Au\u00dferdem begehrte er &#8211; wie 1974 &#8211; den Werbungskostenabzug von 1\/5 der Aufwendungen des Jahres 1972 sowie die erh\u00f6hten Absetzungen nach \u00a7 82a EStDV aus dem vollen Betrag der Modernisierungsaufwendungen des Jahres 1974.<\/p>\n<p>Das FA erkannte im Einkommensteuerbescheid 1975 vom 16. M\u00e4rz 1977 von den geltend gemachten Modernisierungsaufwendungen des Jahres 1975 einen Betrag von 6.198 DM deshalb nicht an, weil er auf bisher nicht zu Wohnzwecken genutzte R\u00e4ume entfiel. Diese Aufwendungen sowie die Kosten f\u00fcr die erstmalige Anbringung von Jalousien an den Dachfenstern rechnete es zu den Herstellungskosten, die der Absetzung f\u00fcr Abnutzung (AfA) nach \u00a7 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG unterliegen. Die Modernisierungsaufwendungen aus dem Jahr 1974 sowie die vom Kl\u00e4ger als Erhaltungsaufwand geltend gemachten Aufwendungen des Jahres 1972 behandelte es wie bei der Veranlagung 1974.<\/p>\n<p>3. Der Kl\u00e4ger erhob gegen die Einkommensteuerfestsetzungen 1974 und 1975 Klagen, die gem\u00e4\u00df Beschlu\u00df des Finanzgerichts (FG) vom 22. Januar 1980 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden.<\/p>\n<p>Das FG, dessen Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1980, 396 ver\u00f6ffentlicht ist, gab der Klage teilweise statt.<\/p>\n<p>Im Streitfall habe es sich nach dem Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse um eine &#8222;einheitliche Bauma\u00dfnahme im Wesen einer General\u00fcberholung und Modernisierung des Hauses im ganzen und von Grund auf&#8220; und demgem\u00e4\u00df auch bei den vom Kl\u00e4ger als Reparaturkosten geltend gemachten Aufwendungen des Jahres 1972 um Herstellungskosten gehandelt. Die Bauma\u00dfnahmen 1972 bis 1975 seien als eine einheitliche Ma\u00dfnahme im Sinne einer General\u00fcberholung und zur k\u00fcnftig besseren und intensiveren Nutzung des Geb\u00e4udes zu Wohnzwecken anzusehen. Der Kl\u00e4ger habe selbst ausgef\u00fchrt, da\u00df 1972 begonnen worden sei, das Geb\u00e4ude vom Keller bis zum Dach zu renovieren. Es habe sich dabei nicht nur um Aufwendungen zur Erhaltung des Geb\u00e4udes in einem ordnungsm\u00e4\u00dfigen Zustand oder zum Zwecke einer \u00fcblichen Modernisierung gehandelt.<\/p>\n<p>Die Klage sei aber insoweit begr\u00fcndet, als das FA die erh\u00f6hten Absetzungen nach \u00a7 82a EStDV f\u00fcr den Teil der Modernisierungsaufwendungen der Jahre 1974 und 1975 nicht anerkannt habe, der auf die Umgestaltung der bisher f\u00fcr die Arztpraxis und f\u00fcr gewerbliche Zwecke verwendeten R\u00e4ume in Wohnr\u00e4ume entfalle.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat mit Schriftsatz vom 22. Mai 1980 &#8211; eingegangen beim FG am 28. Mai 1980 &#8211; Revision eingelegt und dabei ausgef\u00fchrt, die Revision des Kl\u00e4gers richte sich gegen die Auslegung des \u00a7 9 EStG durch FA und FG. Nach Auffassung des Kl\u00e4gers seien die streitigen Kosten in Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand aufteilbar, da sie nicht im r\u00e4umlichen Zusammenhang angefallen seien. Mit dem am 25. Juli 1980 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Schriftsatz vom 23. Juli 1980 begr\u00fcndete der Kl\u00e4ger die Revision.<\/p>\n<p>Er beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Einkommensteuer 1974 und 1975 auf null DM herabzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision des Kl\u00e4gers als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>In seiner eigenen Revision beantragt das FA, die Klage unter Aufhebung der Vorentscheidung abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision des FA als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers ist unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Die Revision ist bei dem FG innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollst\u00e4ndigen Urteils oder nach Zustellung des Beschlusses \u00fcber die Zulassung der Revision (\u00a7 115 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -) schriftlich einzulegen und sp\u00e4testens innerhalb eines weiteren Monats zu begr\u00fcnden (\u00a7 120 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Kl\u00e4ger hat seine Revision nicht fristgerecht begr\u00fcndet. Zu der nach \u00a7 120 Abs. 2 FGO erforderlichen Begr\u00fcndung einer Revision geh\u00f6rt es, da\u00df der Revisionskl\u00e4ger sich zumindest kurz, und zwar unter \u00dcberpr\u00fcfung seines eigenen Standpunkts, mit der Begr\u00fcndung des angefochtenen Urteils auseinandersetzt. Der dem FG am 28. Mai 1980 zugegangene Revisionsschriftsatz enth\u00e4lt keine Revisionsbegr\u00fcndung in diesem Sinne. Der Kl\u00e4ger hat nur seine von der Vorinstanz abweichende Rechtsmeinung in einem Satz kundgetan, ohne irgendwelche Gr\u00fcnde anzugeben, inwieweit die Rechtsauffassung des FG falsch oder fehlerhaft auf den Sachverhalt angewendet worden sei. Die dem BFH am 25. Juli 1980 zugegangene Revisionsbegr\u00fcndung ist erst nach Ablauf der Revisionsbegr\u00fcndungsfrist eingegangen. Darauf, da\u00df auch der Revisionsantrag nicht rechtzeitig gestellt wurde, kam es unter diesen Umst\u00e4nden nicht an.<\/p>\n<p align=\"center\">III.<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das FG ist bei seiner Entscheidung von der Rechtsauffassung ausgegangen, da\u00df, wenn Bauma\u00dfnahmen teils Erhaltungsaufwand, teils Herstellungsaufwand seien, nach dem Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse entschieden werden m\u00fcsse, ob eine einheitliche Bauma\u00dfnahme im Sinne einer General\u00fcberholung oder Modernisierung vorliege, und ferner, da\u00df die Beg\u00fcnstigung gem\u00e4\u00df \u00a7 82a EStDV in den in den Veranlagungszeitr\u00e4umen 1974 und 1975 geltenden Fassungen auch dann zu gew\u00e4hren sei, wenn die R\u00e4ume, die modernisiert werden, zuvor durch Vermietung und Verpachtung an Gewerbetreibende oder Freiberufler (Arztpraxis) und insoweit nicht als Wohnr\u00e4ume genutzt worden sind. Es hat dazu ausgef\u00fchrt, da\u00df nach dem Sachverhalt nicht v\u00f6llig neue R\u00e4ume geschaffen worden seien, und es hat offengelassen, ob bei einem Sachverhalt, bei dem R\u00e4ume neu geschaffen worden w\u00e4ren, anders zu entscheiden gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Die Rechtsauffassung des FG verst\u00f6\u00dft nicht gegen das Gesetz.<\/p>\n<p>Die Beg\u00fcnstigung gem\u00e4\u00df \u00a7 82a EStDV 1974 beruht auf der Erm\u00e4chtigung in \u00a7 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. q EStG 1974.<\/p>\n<p>Danach kann der Steuerpflichtige neben den AfA f\u00fcr das Geb\u00e4ude von den Herstellungskosten, die f\u00fcr den Einbau der in der Anlage 7 zu dieser Verordnung bezeichneten Anlagen und Einrichtungen bei einem nicht zu einem Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6renden Geb\u00e4ude aufgewendet worden sind, im Jahre der Herstellung und in den folgenden neun Jahren bis zu 10 v.H. absetzen.<\/p>\n<p>Voraussetzung f\u00fcr die Inanspruchnahme der erh\u00f6hten Absetzungen ist, da\u00df die Geb\u00e4ude nicht zu einem Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6ren, \u00fcberwiegend Wohnzwecken dienen und vor dem 1. Januar 1957 fertiggestellt worden sind (\u00a7 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. q Satz 2 EStG 1974).<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen sind erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Das Geb\u00e4ude ist nach den Feststellungen des FG im Jahre 1938 erbaut worden. Die Grundfl\u00e4che der Wohnzwecken dienenden R\u00e4ume des Geb\u00e4udes betrug, wie das FG in dem die Veranlagungszeitr\u00e4ume 1974 und 1975 betreffenden Teil seiner Entscheidung ausf\u00fchrte, nach den vom FA unwidersprochen gebliebenen Angaben des Kl\u00e4gers bereits vor Baubeginn mehr als die H\u00e4lfte der gesamten Nutzfl\u00e4che.<\/p>\n<p>Die Voraussetzungen der Beg\u00fcnstigung gem\u00e4\u00df \u00a7 82a EStDV 1974 sind aber nicht nur dem Wortlaut nach unabh\u00e4ngig davon erf\u00fcllt, ob die Wohnung schon vor dem 1. Januar 1957 hergestellt worden ist, sondern auch nach ihrem Sinn und Zweck.<\/p>\n<p>Der Sinn und Zweck der Beg\u00fcnstigung ist es, in vor dem 1. Januar 1957 hergestellten Geb\u00e4uden die Herstellung von Wohnungen zu f\u00f6rdern, die modernen Anspr\u00fcchen gen\u00fcgen (vgl. BFH-Urteil vom 10. Juni 1975 VIII R 114\/71, BFHE 116, 469, BStBl II 1975, 878). Das kann, wie der Senat ausgesprochen hat, auch bei der General\u00fcberholung und Modernisierung eines Geb\u00e4udes im ganzen und von Grund auf der Fall sein.<\/p>\n<p>Wie der Senat in dem Urteil VIII R 104\/79 vom 2. August 1983, BStBl II 1983, 728, &#8211; die im Veranlagungszeitraum 1973 geltende Fassung des \u00a7 82 a EStDV betreffend &#8211; f\u00fcr den Fall der Modernisierung unter gleichzeitiger Umwandlung von Gro\u00dfwohnungen in Kleinwohnungen entschieden hat, kann aus der Bezugnahme auf \u00a7 40 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) nicht entnommen werden, die modernisierten R\u00e4ume m\u00fc\u00dften bereits vor dem Stichtag als Wohnung bestanden haben. Aus der Bezugnahme auf \u00a7 40 des II. WoBauG kann auch nicht entnommen werden, zus\u00e4tzliche Voraussetzung der Beg\u00fcnstigung sei, da\u00df die modernisierten R\u00e4ume schon vor ihrer Modernisierung als Wohnr\u00e4ume genutzt worden sind. Denn der Sinn und Zweck der Beg\u00fcnstigung, die Herstellung von Wohnungen zu f\u00f6rdern, die modernen Anspr\u00fcchen gen\u00fcgen, wird auch erf\u00fcllt, wenn R\u00e4ume, die ihrer Art und Beschaffenheit nach schon bisher als Wohnr\u00e4ume h\u00e4tten verwendet werden k\u00f6nnen, aber bisher als Praxisr\u00e4ume oder f\u00fcr gewerbliche Zwecke genutzt worden sind, nach der Modernisierung Wohnzwecken dienen.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des FA beruht die Vorentscheidung nicht darauf, da\u00df die Vorinstanz die &#8222;Schaffung neuer R\u00e4ume&#8220; als durch \u00a7 82a EStDV 1974 beg\u00fcnstigt angesehen habe. Das FG hat diese Frage vielmehr offengelassen.<\/p>\n<p>Der Senat vermag dem FA nicht darin zuzustimmen, da\u00df der Gesichtspunkt der Praktikabilit\u00e4t von Steuergesetzen der vom FG gefundenen Auslegung entgegenstehe.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 2.8.1983 (VIII R 109\/80) BStBl. 1983 II S. 731 Voraussetzung f\u00fcr die Inanspruchnahme der erh\u00f6hten Absetzungen gem\u00e4\u00df \u00a7 82a EStDV 1974 ist nicht, da\u00df die R\u00e4ume, die modernisiert werden, bereits vor dem 1. Januar 1957 als Wohnung bestanden haben oder zu Wohnzwecken genutzt worden sind. 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