{"id":30467,"date":"2013-03-10T10:21:08","date_gmt":"2013-03-10T08:21:08","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=30467"},"modified":"2013-03-10T10:21:08","modified_gmt":"2013-03-10T08:21:08","slug":"bfh-beschluss-vom-21-7-1983-v-r-3_77-bstbl-1983-ii-s-742","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-21-7-1983-v-r-3_77-bstbl-1983-ii-s-742\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom 21.7.1983 (V R 3\/77) BStBl. 1983 II S. 742"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Beschlu\u00df vom 21.7.1983 (V R 3\/77) BStBl. 1983 II S. 742<\/p>\n<p>Vorlage an den Gro\u00dfen Senat zur Statthaftigkeit der Sprungklage mit Verpflichtungsbegehren.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>FGO \u00a7 45 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG N\u00fcrnberg<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat am 16. Dezember 1970 einen Fabrikbetrieb zum Ablauf des 31. Dezember 1970 gekauft und ihn an demselben Tage in eine zum 1. Januar 1971 vereinbarte Kommanditgesellschaft eingebracht. Mit der Umsatzsteuererkl\u00e4rung 1971 macht sie &#8211; soweit erforderlich, unter Option gem\u00e4\u00df \u00a7 9 UStG 1967 &#8211; ihr vom Ver\u00e4u\u00dferer in Rechnung gestellte Vorsteuerbetr\u00e4ge in H\u00f6he von 390.978,94 DM geltend.<\/p>\n<p>Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 8. April 1976 abgelehnt, die Kl\u00e4gerin zur Umsatzsteuer 1971 zu veranlagen, weil sie keine Unternehmerin und somit nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei.<\/p>\n<p>Mit der mit Zustimmung des beklagten Finanzamts erhobenen und beim Finanzgericht eingereichten Sprungklage hat die Kl\u00e4gerin beantragt, in Ab\u00e4nderung des Bescheids vom 8. April 1976 f\u00fcr das Jahr 1971 eine negative Umsatzsteuerschuld von 390.978,94 DM festzusetzen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht hat die Klage f\u00fcr zul\u00e4ssig erachtet. Es hat sie nicht als Verpflichtungs-, sondern als Anfechtungsklage beurteilt, weil seiner Ansicht nach das Finanzamt die begehrte Veranlagung zur Umsatzsteuer nicht aus formellen Gr\u00fcnden abgelehnt, sondern eine Sachentscheidung getroffen habe, die einem auf 0 DM lautenden Umsatzsteuerbescheid entspreche. Es hat die Klage als unbegr\u00fcndet abgewiesen, weil die Kl\u00e4gerin durch den Ankauf des Unternehmens und seine Einbringung in die Kommanditgesellschaft nicht unternehmerisch t\u00e4tig geworden sei.<\/p>\n<p>Mit der Revision beantragt die Kl\u00e4gerin,<\/p>\n<p>unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Umsatzsteuerbescheid 1971 vom 8. April 1976 dahin abzu\u00e4ndern, da\u00df eine negative Umsatzsteuerschuld von 390.978,94 DM festgesetzt werde;<\/p>\n<p>hilfsweise den ablehnenden Bescheid des Finanzamts aufzuheben und dieses zum Erla\u00df einer Umsatzsteuerfestsetzung f\u00fcr das Jahr 1971 mit einem negativen Betrag von 390.978,94 DM zu verurteilen;<\/p>\n<p>hilfsweise die Klage als Einspruch zu behandeln.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Abweichend von dem Finanzgericht sieht der V. Senat des Bundesfinanzhofs in dem angefochtenen Bescheid des Finanzamts keinen die Umsatzsteuer auf O DM festsetzenden Steuerbescheid, sondern &#8211; der Form und der klaren Aussage dieses Bescheides entsprechend &#8211; die Ablehnung einer Steuerfestsetzung, weil die Kl\u00e4gerin als Nichtunternehmerin in keinem Umsatzsteuerrechtsverh\u00e4ltnis zum Finanzamt stehe. Schon das Begehren der Kl\u00e4gerin beim Finanzgericht ist folglich insoweit als Verpflichtungsklage zu verstehen (vgl. \u00a7 96 Abs. 1 Satz 2 FGO); dem entspricht der in der Revisionsinstanz gestellte Hilfsantrag.<\/p>\n<p>Der V. Senat beabsichtigt, die Zul\u00e4ssigkeit der unmittelbaren Klageerhebung (Sprungklage) zu bejahen und in der Sache selbst zu entscheiden. Er sieht sich hieran jedoch durch die Urteile des I. Senats vom 21. M\u00e4rz 1979 I R 156\/75, des II. Senats vom 23. September 1981 II R 181\/79, des III. Senats vom 28. April 1972 III R 119\/70 (BFHE 106, 116, BStBl II 1972, 711) und vom 19. Mai 1972 III R 138\/68 (BFHE 106, 8, BStBl II 1972, 703), des IV. Senats vom 27. Januar 1977 IV R 173\/75 (BFHE 122, 5, BStBl II 1977, 510) und durch den Beschlu\u00df des VI. Senats vom 21. Januar 1983 VI B 98\/82 gehindert. Denn in diesen Entscheidungen ist der Standpunkt vertreten, das Begehren einer Verpflichtung des Finanzamts k\u00f6nne auch dann nicht mit der Sprungklage verfolgt werden, wenn die Verurteilung zum Erla\u00df eines Verwaltungsaktes der in \u00a7 229 RAO oder \u00a7 348 AO 1977 bezeichneten Art begehrt wird.<\/p>\n<p>Somit ist gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 3 FGO die Entscheidung des Gro\u00dfen Senats herbeizuf\u00fchren. Da die diesbez\u00fcgliche Entscheidung auf Grund m\u00fcndlicher Verhandlung ergeht und binnen zweier Wochen der Gesch\u00e4ftsstelle zu \u00fcbergeben ist (\u00a7\u00a7 121, 104 Abs. 2 FGO), war eine vorg\u00e4ngige Befragung der beteiligten Senate unm\u00f6glich.<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>1. Die erhobene Klage ist nicht nur eine Verpflichtungs-, sondern zugleich auch eine Anfechtungsklage. Denn die Verurteilung des Finanzamts zur Umsatzsteuerfestsetzung ist nicht m\u00f6glich, ohne den eine solche ablehnenden (angefochtenen) Bescheid aufzuheben. Dieses &#8211; zufolge des Rechts der Abgabenordnung notwendige &#8211; Aufhebungsbegehren wird durch das Begehren der Verpflichtung nicht absorbiert.<\/p>\n<p>Die Verpflichtungsklage &#8211; als Klage auf Verurteilung des Beklagten zu einer Leistung (\u00a7 40 Abs. 1 FGO) &#8211; ist als solche (soweit nicht zugleich ein ablehnender Verwaltungsakt anzufechten ist) nicht befristet und &#8211; anders als die Anfechtungsklage (vgl. \u00a7 44 Abs. 2 FGO) &#8211; von der Finanzgerichtsordnung nicht ausdr\u00fccklich von einem Vorverfahren abh\u00e4ngig gemacht. Das Erfordernis des Vorverfahrens folgt vielmehr vermittels \u00a7 44 Abs. 1 FGO aus dem Recht der Abgabenordnung, das f\u00fcr die Ablehnung eines Verwaltungsakts der in \u00a7 229 RAO bzw. \u00a7 348 AO 1977 bezeichneten Art den au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelf des Einspruchs vorsieht. Dementsprechend ist, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts abgelehnt worden ist, f\u00fcr die Befristung der Klage auf dessen Vornahme in \u00a7 47 Abs. 1 Satz 2 FGO die sinngem\u00e4\u00dfe Anwendung der f\u00fcr die Anfechtungsklage gegebenen Vorschrift des \u00a7 47 Abs. 1 Satz 1 FGO angeordnet.<\/p>\n<p>Das bedeutet nichts anderes, als da\u00df eine solche Verpflichtungsklage insoweit Anfechtungsklage ist, als die Verurteilung zum Erla\u00df des begehrten Verwaltungsakts nicht ohne Aufhebung des ablehnenden Bescheids erfolgen kann. Deshalb ist sowohl in \u00a7 55 FGO als auch in der hier ma\u00dfgebenden Vorschrift des \u00a7 45 FGO nur von der Anfechtungsklage die Rede. Da \u00a7 55 FGO unbestrittenerma\u00dfen auch f\u00fcr eine Anfechtungsklage gilt, mit der zugleich die Verpflichtung zum Erla\u00df eines Verwaltungsakts begehrt wird, kann es in \u00a7 45 FGO nicht anders sein.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber gibt \u00a7 40 Abs. 1 FGO keinen Anhalt daf\u00fcr, die dort genannten Klagearten w\u00fcrden sich gegenseitig ausschlie\u00dfen. \u00a7 40 Abs. 1 FGO regelt kein geschlossenes System von unter sich unvereinbaren Klagearten. Er umschreibt vielmehr nur den Inhalt dessen, was vor dem Finanzgericht mit der Klage verfolgt werden kann. Deshalb kann z. B. dem Begehren der Aufhebung eines Steuerbescheids (\u00a7 100 Abs. 1 FGO) unter Umst\u00e4nden durch dessen \u00c4nderung teilweise entsprochen werden (\u00a7 100 Abs. 2 Satz 1 FGO) und umgekehrt dem Begehren einer \u00c4nderung des Steuerbescheids durch dessen Aufhebung gem\u00e4\u00df \u00a7 100 Abs. 2 Satz 2 FGO.<\/p>\n<p>Die blo\u00dfe Verpflichtungsklage als Unterfall der Leistungsklage (\u00a7 40 Abs. 1 FGO) k\u00f6nnte somit unmittelbar ohne Vorverfahren und ohne Bindung an Fristen erhoben werden, sofern nicht das Recht der Abgabenordnung ablehnende Bescheide vors\u00e4he, welche bei unterlassener Anfechtung innerhalb der gesetzlichen Fristen unanfechtbar w\u00fcrden. Das mit der Anfechtungsklage verfolgte Begehren steht demgem\u00e4\u00df gleichrangig neben dem Verpflichtungsbegehren; im Entscheidungsgang ist es ihm sogar vorgeordnet. Das Aufhebungsbegehren kann folglich nicht im Verpflichtungsbegehren als unselbst\u00e4ndiger Teil aufgehen.<\/p>\n<p>Nur infolge der durch den ablehnenden Bescheid bedingten Verbindung mit der Anfechtungsklage ist der Verpflichtungsklage ein Vorverfahren vorgeschaltet; nur deswegen ist sie fristgebunden. Ergeben sich demnach Befristung und Erfordernis eines Vorverfahrens nur aus der Anfechtung des ablehnenden Verwaltungsakts, dessen Aufhebung begehrt wird, mu\u00df \u00a7 45 Abs. 1 FGO auch dann eingreifen, wenn nicht nur die Aufhebung dieses dem Einspruch unterliegenden Verwaltungsakts begehrt wird, sondern dar\u00fcber hinaus die Verurteilung zum Erla\u00df des begehrten Verwaltungsakts.<\/p>\n<p>2. Diese Auffassung des V. Senats wird durch die Entstehungsgeschichte des \u00a7 45 Abs. 1 FGO best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Diese Vorschrift ist aus \u00a7 261 RAO hervorgegangen, der bei fristgem\u00e4\u00dfer Zustimmung des Finanzamts statt des Einspruchs die Berufung ohne Beschr\u00e4nkung auf einen bestimmten Klagetyp in allen F\u00e4llen er\u00f6ffnete, in denen ein Bescheid vorlag, gegen den nach \u00a7 229 oder \u00a7 235 RAO der Einspruch gegeben war (vgl. Urteil vom 12. M\u00e4rz 1970 IV 7\/65, BFHE 99, 172, BStBl II 1970, 625). Bei der damaligen Berufung stand zwar der Anfechtungscharakter im Vordergrund; jedoch hatte ein der Berufung gegen einen ablehnenden Bescheid i. S. des \u00a7 235 Nr. 1 RAO stattgebendes Urteil auch verpflichtende Wirkung.<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber hat diesen Rechtszustand mit \u00a7 45 Abs. 1 Satz 1 FGO aufrechterhalten wollen. Das ist ausdr\u00fccklich in der Begr\u00fcndung zu \u00a7 43 des Entwurfs einer Finanzgerichtsordnung (BT-Drucks. IV\/1446) hervorgehoben: &#8222;Die M\u00f6glichkeit, gegen\u00fcber den Bescheiden unmittelbar Klage zu erheben, entspricht der bisherigen Regelung der Reichsabgabenordnung (&#8222;Sprungberufung&#8220; nach \u00a7 261 AO).&#8220;<\/p>\n<p>In der Begr\u00fcndung zum Entwurf einer Verwaltungsproze\u00dfordnung (BT-Drucks. 9\/1851 zu \u00a7 72) wird die Beschr\u00e4nkung der Sprungklage auf blo\u00dfe Anfechtungssachen schon de lege lata als nicht zwingend bezeichnet.<\/p>\n<p>3. Zweck des \u00a7 45 Abs. 1 Satz 1 FGO ist es, das Verfahren in F\u00e4llen mit aufgekl\u00e4rtem Sachverhalt zu beschleunigen (vgl. nunmehr Art. 3 \u00a7 2 VGFG-EntlG), sofern als au\u00dfergerichtlicher Rechtsbehelf der Einspruch gegeben ist, also durch die unmittelbare Klage Rechte und Pflichten der Oberfinanzdirektion nicht beeintr\u00e4chtigt werden. Dieser Zweck kommt gleicherma\u00dfen in Anfechtungs- wie in Verpflichtungssachen zum Tragen; es gibt diesbez\u00fcglich keinen sachlichen Unterschied zwischen einer blo\u00dfen Anfechtungsklage und einer mit einer Anfechtungsklage verbundenen Verpflichtungsklage. Im Bewu\u00dftsein dessen hat die Rechtsprechung zunehmend den Bereich der Verpflichtungsklage zugunsten der blo\u00dfen Anfechtungsklage eingeschr\u00e4nkt. So hat sie die Anfechtungs- und nicht die Verpflichtungsklage als die systemgerechte Klageart angesehen, wenn der Kl\u00e4ger die Feststellung eines Verlustes statt eines festgestellten Gewinns oder die Feststellung eines h\u00f6heren als des festgestellten Verlustes begehrt (Beschlu\u00df vom 10. Juli 1979 VIII B 84\/78, BFHE 128, 164, BStBl II 1979, 567). Der VIII. Senat hat in seinem Urteil vom 17. Oktober 1973 VIII R 149\/71 (BFHE 111, 392, BStBl II 1974, 321) unter Berufung auf \u00a7 100 Abs. 2 FGO die Anfechtungsklage ohne Vorverfahren zugelassen, wenn das Finanzamt die begehrte Festsetzung einer Investitionszulage aus sachlichen Gr\u00fcnden verweigert hatte.<\/p>\n<p>Das Unbehagen an der Unstatthaftigkeit einer Verpflichtungsklage ohne Vorverfahren mag den IV. Senat in seinem Urteil vom 27. Januar 1977 IV R 173\/75 (BFHE 122, 5, BStBl II 1977, 510) bewogen haben, wenn schon nicht \u00a7 45 Abs. 1 Satz 1 FGO, so doch Satz 2 dieser Vorschrift anzuwenden und die f\u00fcr unzul\u00e4ssig erachtete Verpflichtungsklage als Einspruch zu behandeln. Eine Verneinung der Anwendbarkeit des \u00a7 45 Abs. 1 Satz 1 FGO m\u00fc\u00dfte aber folgerichtig die Nichtanwendbarkeit des \u00a7 45 Abs. 1 Satz 2 FGO nach sich ziehen (Urteile vom 20. Februar 1975 IV R 61\/74; vom 26. November 1975 II R 57\/74; vom 21. M\u00e4rz 1979 I R 156\/75).<\/p>\n<p>Mit der konsequenten Verneinung der Anwendbarkeit des \u00a7 45 Abs. 1 Satz 2 FGO erweist sich die Sprungklage durch ihre Beschr\u00e4nkung auf Anfechtungssachen als &#8222;Falle&#8220; f\u00fcr Steuerpflichtige, die den &#8211; zuweilen nur hauchd\u00fcnnen &#8211; Unterschied zwischen der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verkennen. Stellt sich ihr ohne Vorverfahren eingelegtes Rechtsmittel letztlich als Verpflichtungsklage dar, w\u00e4re ihre beim Finanzgericht eingelegte Klage ohne Sachpr\u00fcfung abzuweisen.<\/p>\n<p>4. Die vom Bundesfinanzhof zugelassene isolierte Anfechtungsklage gegen den Bescheid, mit dem der begehrte Verwaltungsakt abgelehnt worden ist (Urteile vom 28. November 1974 V R 98\/70, BFHE 114, 323, BStBl II 1975, 300; vom 14. Januar 1975 VIII R 148\/71, BFHE 115, 86, BStBl II 1975, 392; vom 28. Juli 1976 II R 94\/73, BFHE 120, 112, BStBl II 1977, 40; vom 26. Oktober 1976 VII R 57\/73, BFHE 120, 151, BStBl II 1977, 36), bietet keinen Ersatz f\u00fcr eine ohne vorheriges Einspruchsverfahren zul\u00e4ssige Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Sie war zwar der in der Reichsabgabenordnung vor Inkrafttreten der Finanzgerichtsordnung vorgesehene Weg, aber nur deshalb, weil die Reichsabgabenordnung keine Verpflichtungsklage kannte. Der durch Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes gew\u00e4hrleistete Rechtsschutz war demzufolge im Rahmen der &#8222;Berufung&#8220; zu gew\u00e4hren, welche sachlich einer Anfechtungsklage entsprach. Demgegen\u00fcber stellt die Finanzgerichtsordnung (\u00a7 40 Abs. 1) eine Klage bereit, mit welcher die &#8222;Verurteilung zum Erla\u00df eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes&#8220; begehrt werden kann. Das einer solchen Verpflichtungsklage stattgebende Urteil erw\u00e4chst mit dem Inhalt dieser Verpflichtung in Rechtskraft (\u00a7 110 Abs. 1 FGO). Es geht deshalb nicht mehr an, einen Steuerpflichtigen, dessen Begehren im Ergebnis nur mit der erf\u00fcllten Verpflichtung gen\u00fcgt wird, auf den schw\u00e4cheren Rechtsbehelf einer blo\u00dfen Anfechtungsklage zu verweisen, die seinem Rechtsschutzbed\u00fcrfnis nur deshalb entspr\u00e4che, weil ihm die unmittelbare Verpflichtungsklage versagt w\u00fcrde.<\/p>\n<p>5. W\u00fcrde der Gro\u00dfe Senat die erste Frage verneinen, w\u00e4re der V. Senat nach seiner Rechtsauffassung gezwungen, die von der Kl\u00e4gerin beim Finanzgericht eingelegte Verpflichtungsklage als unzul\u00e4ssig zu behandeln. In der beim Finanzgericht eingelegten Klage einen Einspruch zu sehen, w\u00e4re nicht m\u00f6glich. Denn der Einspruch mu\u00df beim Finanzamt fristgerecht eingegangen sein. \u00a7 45 Abs. 1 Satz 2 FGO erm\u00f6glicht zwar, eine ohne Vorverfahren erhobene Anfechtungsklage als Einspruch zu behandeln. wenn die Beh\u00f6rde der Sprungklage nicht fristgem\u00e4\u00df zustimmt. Sofern \u00a7 45 Abs. 1 Satz 1 FGO f\u00fcr die verbundene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nicht gilt, kann aber der auf diesen bezogene &#8211; und die Statthaftigkeit einer Sprungklage voraussetzende! &#8211; Satz 2 ebenfalls nicht zur Anwendung kommen.<\/p>\n<p>Der V. Senat sieht sich an einer solchen Entscheidung durch das Urteil des IV. Senats (BFHE 122, 5, BStBl II 1977, 510) gehindert, so da\u00df auch insoweit gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 3 FGO die Entscheidung des Gro\u00dfen Senats herbeizuf\u00fchren war.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 21.7.1983 (V R 3\/77) BStBl. 1983 II S. 742 Vorlage an den Gro\u00dfen Senat zur Statthaftigkeit der Sprungklage mit Verpflichtungsbegehren. FGO \u00a7 45 Abs. 1. Vorinstanz: FG N\u00fcrnberg Sachverhalt I. Die Kl\u00e4gerin hat am 16. Dezember 1970 einen Fabrikbetrieb zum Ablauf des 31. 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