{"id":30478,"date":"2013-03-10T10:20:21","date_gmt":"2013-03-10T08:20:21","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=30478"},"modified":"2013-03-10T10:20:21","modified_gmt":"2013-03-10T08:20:21","slug":"bfh-urteil-vom-21-7-1983-iv-r-59_80-bstbl-1983-ii-s-763","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-21-7-1983-iv-r-59_80-bstbl-1983-ii-s-763\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 21.7.1983 (IV R 59\/80) BStBl. 1983 II S. 763"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 21.7.1983 (IV R 59\/80) BStBl. 1983 II S. 763<\/p>\n<p>Wenn bei Gr\u00fcndung einer GmbH &#038; Co. KG die Komplement\u00e4r-GmbH, deren Gesellschafter die Kommanditisten der KG sind, die sich nach \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 KVStG 1959 ergebende Gesellschaftsteuer als Steuerschuldnerin nach \u00a7 10 Abs. 1 KVStG 1959 tr\u00e4gt, so liegt darin keine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung an ihre Gesellschafter, weil ihr ein Ausgleichsanspruch gegen die Gesellschafter nicht zusteht.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>EStG \u00a7 4 Abs. 4, \u00a7 5, \u00a7 15 (Abs. 1) Nr. 2; KVStG 1959 \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4, \u00a7 10 Abs. 1; AO 1977 \u00a7 44 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin zu 1 (Kl\u00e4gerin zu 1) ist eine GmbH &#038; Co. KG, an der im Streitjahr als Komplement\u00e4rin die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin zu 2 (Kl\u00e4gerin zu 2), eine GmbH, sowie als Kommanditistin Frau B und der Beigeladene zu 2 beteiligt waren. Rechtsnachfolger der 1975 verstorbenen Frau B ist der Beigeladene zu 1, der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin zu 2. Deren Gesellschafter waren im Streitjahr Frau B und der Beigeladene zu 2.<\/p>\n<p>Vom Festkapital der Kl\u00e4gerin zu 1 in H\u00f6he von 650.000 DM entfielen im Streitjahr 20.000 DM auf die Kl\u00e4gerin zu 2, 460.000 DM auf Frau B und 170.000 DM auf den Beigeladenen zu 2. Die Gewinnverteilung war vertraglich in der Weise geregelt, da\u00df die Kl\u00e4gerin zu 2 5 v. H. des nach Abzug einer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerverg\u00fctung und einer Verzinsung des Gesellschaftskapitals in H\u00f6he von 3 v.H. j\u00e4hrlich verbleibenden Gewinns erhielt. Der Restgewinn stand im Verh\u00e4ltnis 70 : 30 den Kommanditisten zu.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin zu 2 zahlte aufgrund eines gegen sie nach \u00a7 10 Abs. 1 des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVStG) 1959 ergangenen Bescheids 15.750 DM Gesellschaftsteuer; der Bescheid beruhte auf \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 KVStG 1959. Die Kl\u00e4gerin zu 1 setzte in der Erkl\u00e4rung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns 1969 die Gesellschaftsteuer in voller H\u00f6he sowohl von ihrem Gesamtgewinn als auch vom Gewinnanteil der Kl\u00e4gerin zu 2 ab.<\/p>\n<p>Nach einer Betriebspr\u00fcfung behandelte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) die Belastung der Kl\u00e4gerin zu 2 mit der Gesellschaftsteuer als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung, und zwar in H\u00f6he von 95 v. H. von 15.750 DM = 14.963 DM. Um diesen Betrag erh\u00f6hte das FA in dem berichtigten Gewinnfeststellungsbescheid unter Ber\u00fccksichtigung einer entsprechend h\u00f6heren Gewerbesteuerr\u00fcckstellung sowohl den Gesamtgewinn der Kl\u00e4gerin zu 1 als auch die Gewinnanteile der beiden Kommanditisten entsprechend der nach der Beteiligung an der Kl\u00e4gerin zu 2 ma\u00dfgebenden Gewinnverteilung von 75 : 25. Ferner rechnete das FA dem Gewinnanteil der Kl\u00e4gerin zu 2 14.963 DM hinzu und minderte gleichzeitig um denselben Betrag die Gewinnanteile der Kommanditisten im Verh\u00e4ltnis 70 : 30.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin zu 1 die Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt, den Gewinn um die verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung in H\u00f6he von 14.963 DM abz\u00fcglich einer Gewerbesteuerr\u00fcckstellung von 1.960 DM zu k\u00fcrzen und den verbleibenden Gewinn in der Weise zu verteilen, da\u00df auf die Kl\u00e4gerin zu 2 4.444 DM, auf den Beigeladenen zu 1 als Rechtsnachfolger von Frau B 122.426,40 DM und auf den Beigeladenen zu 2.51.774,60 DM entfallen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. &#8230;<\/p>\n<p>2. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung setzt eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung voraus, da\u00df eine Kapitalgesellschaft ihren Gesellschaftern Verm\u00f6gensvorteile zuwendet, die sie unter sonst gleichen Umst\u00e4nden bei Anwendung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen und gewissenhaften Gesch\u00e4ftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gew\u00e4hrt h\u00e4tte (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 16. April 1980 I R 75\/78, BFHE 133, 19, BStBl II 1981, 492). Bezahlt eine Kapitalgesellschaft ihre Steuerschuld, ohne von ihren Gesellschaftern Ersatz zu fordern, so ist eine Vorteilszuwendung in diesem Sinne nur gegeben, wenn der Kapitalgesellschaft ein gesetzlicher Ersatzanspruch gegen ihre Gesellschafter zusteht.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.<\/p>\n<p>a) Eine GmbH, die Komplement\u00e4rin einer GmbH &#038; Co. KG ist, ist &#8211; anders als nach der Rechtslage nach dem Inkrafttreten des KVStG 1972 &#8211; nach \u00a7 10 Abs. 1 KVStG 1959 Schuldnerin der aufgrund der Gr\u00fcndung der KG gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 KVStG 1959 entstandenen Gesellschaftsteuer (Me\u00dfmer, Steuerkongre\u00df-Report 1969, 224). Die Kommanditisten der GmbH &#038; Co. KG haften nach \u00a7 10 Abs. 2 Nr. 1 KVStG 1959 f\u00fcr die Erf\u00fcllung dieser Steuerschuld. Schuldner und Haftende &#8211; also die GmbH und die Kommanditisten &#8211; sind Gesamtschuldner (\u00a7 44 Abs. 1 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 &#8211; , fr\u00fcher \u00a7 7 Abs. 1 des Steueranpassungsgesetzes &#8211; StAnpG -). F\u00fcr die Ausgleichungspflicht der Personen, die f\u00fcr Steuerschulden als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden k\u00f6nnen, gelten die Regeln des \u00a7 426 Abs. 1 Satz 1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches &#8211; BGB &#8211; (Urteil des Reichsfinanzhofs &#8211; RFH &#8211; vom 8. Juli 1921 II A 205\/21, RFHE 6, 171; Offerhaus in H\u00fcbschmann\/ Hepp\/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, \u00a7 44 AO 1977 Anm. 38; Kaduk in Staudinger, Kommentar zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch, 10.\/11. Aufl., \u00a7 426 Anm. 9). Danach sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, die Gesamtschuldner im Verh\u00e4ltnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet.<\/p>\n<p>Die Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf den Streitfall ergibt, da\u00df die Kl\u00e4gerin zu 2 Schuldnerin der von ihr gezahlten Gesellschaftsteuer in H\u00f6he von 15.750 DM ist und der Beigeladene zu 1 als Rechtsnachfolger von Frau B und der Beigeladene zu 2 hierf\u00fcr haften; falls nicht etwas anderes gilt, w\u00fcrde die Kl\u00e4gerin zu 2 im Rahmen des bestehenden Gesamtschuldverh\u00e4ltnisses gegen den Beigeladenen zu 1 als Rechtsnachfolger von Frau B und den Beigeladenen zu 2 einen gesetzlichen Ersatzanspruch in H\u00f6he je eines Drittels des Betrags von 15.750 DM haben.<\/p>\n<p>b) Eine von \u00a7 426 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichende Regelung kann auf Gesetz oder Rechtsgesch\u00e4ft beruhen oder sich aus dem Inhalt und Zweck des Rechtsverh\u00e4ltnisses ergeben (Urteil des Reichsgerichts &#8211; RG &#8211; vom 29. Mai 1905 VI 441\/04, RGZ 61, 56, 60; Enneccerus\/Lehmann, Schuldrecht, 15. Bearbeitung, S. 373).<\/p>\n<p>Dem Finanzgericht (FG) kann nicht darin gefolgt werden, da\u00df im Streitfall in H\u00f6he von 14.963 DM ein Ausgleichsanspruch der Kl\u00e4gerin zu 2 gegen\u00fcber deren Gesellschaftern aus \u00a7 161 Abs. 2 i. V. m. \u00a7 110 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) zu entnehmen ist. Nach dieser Regelung kann der Gesellschafter einer KG von dieser Ersatz derjenigen Aufwendungen verlangen, die er in Gesellschaftsangelegenheiten gemacht hat und die er den Umst\u00e4nden nach f\u00fcr erforderlich halten durfte. Aufwendungen in diesem Sinne sind die zur Deckung von Schulden der Gesellschaft gezahlten Betr\u00e4ge (Baumbach\/Duden\/Hopt, Handelsgesetzbuch, 25. Aufl., \u00a7 110 Anm. 1 B); hierzu z\u00e4hlen auch Steuerschulden der Gesellschaft (Fischer in Gro\u00dfkommentar zum HGB, 3. Aufl., \u00a7 110 Anm. 3). Anspr\u00fcche auf Aufwendungsersatz nach \u00a7 110 HGB k\u00f6nnen &#8211; jedenfalls w\u00e4hrend des Bestands der Gesellschaft &#8211; nur gegen diese und nicht gegen die Mitgesellschafter geltend gemacht werden (Baumbach\/Duden\/Hopt, a. a. O., \u00a7 110 Anm. 1 F). Im Streitfall schuldet die Gesellschaftsteuer &#8211; wie Dargelegt &#8211; nicht die KG, also die Kl\u00e4gerin zu 1, sondern die Kl\u00e4gerin zu 2. Da es sich somit im vorliegenden Verfahren nicht um Aufwendungen in Gesellschaftsangelegenheiten, sondern um Aufwendungen in Angelegenheiten eines Gesellschafters handelt, besteht kein Ersatzanspruch der Kl\u00e4gerin zu 2 nach \u00a7 161 Abs. 2 i. V. m. \u00a7 110 Abs. 1 HGB.<\/p>\n<p>Auch aus anderen gesetzlichen Vorschriften kann ein solcher Ausgleichsanspruch nicht abgeleitet werden.<\/p>\n<p>Abgesehen davon, da\u00df der gem\u00e4\u00df \u00a7 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgesehene Ausgleich nach gleichen Anteilen kein dem Gesellschaftsverh\u00e4ltnis gerecht werdender angemessener Aufteilungsma\u00dfstab ist und im Streitfall auch von keinem Beteiligten der Besteuerung zugrunde gelegt wurde, ergeben Sinn und Zweck des zwischen der Kl\u00e4gerin zu 2 und dem Beigeladenen zu 1 als Rechtsnachfolger von Frau B und dem Beigeladenen zu 2 bestehenden Gesamtschuldverh\u00e4ltnisses, da\u00df die Kl\u00e4gerin zu 2 die von ihr geschuldete Gesellschaftsteuer allein zu tragen hat und ihr kein Ausgleichsanspruch gegen ihre Gesellschafter zusteht. Dieses Gesamtschuldverh\u00e4ltnis hat seine Grundlage im Steuerrecht; nach \u00a7 10 Abs. 1 KVStG 1959 ist Schuldner der Gesellschaftsteuer die Kl\u00e4gerin zu 2, w\u00e4hrend der Beigeladene zu 1 als Rechtsnachfolger von Frau B und der Beigeladene zu 2 nach \u00a7 10 Abs. 2 Nr. 1 KVStG 1959 Haftende sind. Der BFH (Urteil vom 27. M\u00e4rz 1968 II 98\/62, BFHE 91, 434, BStBl II 1968, 376) hat f\u00fcr solche Gesamtschuldverh\u00e4ltnisse entschieden, da\u00df das FA, soweit nicht besondere Umst\u00e4nde vorliegen, in erster Linie den Gesamtschuldner, in dessen Person der Steuertatbestand verwirklicht worden ist &#8211; das ist hier die Kl\u00e4gerin zu 2 &#8211; , in Anspruch zu nehmen hat. Entsprechend ist in \u00a7 219 AO 1977 vorgeschrieben, da\u00df von einem Haftungsschuldner, wenn nichts anderes bestimmt ist, Zahlung nur gefordert werden kann, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Verm\u00f6gen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, da\u00df die Vollstreckung aussichtslos sein w\u00fcrde. Dieses Gesetzesverst\u00e4ndnis zeigt, da\u00df die Statuierung eines Gesamtschuldverh\u00e4ltnisses zwischen Steuerschuldner und Haftenden jedenfalls in der Regel nur dem Zweck dient, den Steueranspruch des Staates in der Weise zu sichern, da\u00df bei Nichtzahlung durch den Steuerschuldner die Haftenden zur Zahlung herangezogen werden k\u00f6nnen. Daraus folgt, da\u00df nach dem Sinn der steuerlichen Vorschriften der Steuerschuldner &#8211; abgesehen von den F\u00e4llen, in denen sich aus den besonderen Umst\u00e4nden der Gesamtschuldnerschaft etwas anderes ergibt &#8211; die Steuerschuld endg\u00fcltig tragen soll und dem Steuerschuldner kein Ausgleichsanspruch nach \u00a7 426 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen den\/die Haftungschuldner zusteht.<\/p>\n<p>Danach mu\u00df im Streitfall angenommen werden, da\u00df die Kl\u00e4gerin zu 2 von dem Beigeladenen zu 1 als Rechtsnachfolger von Frau B und dem Beigeladenen zu 2 keinen Ersatz in H\u00f6he der geleisteten Gesellschaftsteuer fordern kann.<\/p>\n<p>c) Da der Kl\u00e4gerin zu 2 kein gesetzlicher Ersatzanspruch in H\u00f6he von 14.963 DM gegen den Beigeladenen zu 1 als Rechtsnachfolger von Frau B und den Beigeladenen zu 2 zusteht, hat sie zu deren Gunsten nicht auf Verm\u00f6gensvorteile verzichtet und damit auch keine Gewinne in verdeckter Form ausgesch\u00fcttet.<\/p>\n<p>3. Die Kl\u00e4gerin zu 2 ist, wie dargestellt, die alleinige Schuldnerin der strittigen Gesellschaftsteuer, ohne da\u00df sie von ihren Gesellschaftern Ersatz fordern kann. Deshalb handelt es sich insoweit um Aufwendungen, die nur sie angehen und die als Sonderbetriebsausgaben nur ihren Gewinnanteil und nicht den Gewinnanteil des Beigeladenen zu 1 als Rechtsnachfolger von Frau B und des Beigeladenen zu 2 mindern d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>4. Die Vorentscheidung ist von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen. Sie war daher aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die gesonderte Gewinnfeststellung des FA ist entsprechend dem Antrag der Kl\u00e4gerinnen in der Weise zu \u00e4ndern, da\u00df unter Ber\u00fccksichtigung der Minderung der Gewerbesteuerr\u00fcckstellung die Hinzurechnung der verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht wird und au\u00dferdem die Gesellschaftsteuer allein von dem Gewinnanteil der Kl\u00e4gerin zu 2 abzuziehen ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 21.7.1983 (IV R 59\/80) BStBl. 1983 II S. 763 Wenn bei Gr\u00fcndung einer GmbH &#038; Co. 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