{"id":30483,"date":"2013-03-10T10:20:20","date_gmt":"2013-03-10T08:20:20","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=30483"},"modified":"2013-03-10T10:20:20","modified_gmt":"2013-03-10T08:20:20","slug":"bfh-urteil-vom-21-7-1983-iv-r-194_81-bstbl-1983-ii-s-776","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-21-7-1983-iv-r-194_81-bstbl-1983-ii-s-776\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 21.7.1983 (IV R 194\/81) BStBl. 1983 II S. 776"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 21.7.1983 (IV R 194\/81) BStBl. 1983 II S. 776<\/p>\n<p>Entscheidet das FG \u00fcber eine Anfechtungsklage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid gem\u00e4\u00df Art. 3 \u00a7 4 VGFG-EntlG, so hat das FA die Betragsberechnung regelm\u00e4\u00dfig unverz\u00fcglich nach Bekanntgabe der Entscheidung des FG und nicht erst nach Rechtskraft dieser Entscheidung vorzunehmen und mitzuteilen.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>FGO \u00a7 100 Abs. 2; VGFG-EntlG Art. 3 \u00a7 4.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine Gesellschaft des b\u00fcrgerlichen Rechts, zu der sich die Rechtsanw\u00e4lte A und B zur gemeinsamen Aus\u00fcbung des Anwaltsberufs zusammengeschlossen haben.<\/p>\n<p>Im Anschlu\u00df an eine Betriebspr\u00fcfung vertrat der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) die Auffassung, die Kl\u00e4gerin habe sich ab 1968 in zunehmendem Ma\u00dfe vornehmlich durch ihren Gesellschafter A auch gewerblich bet\u00e4tigt, insbesondere Grundst\u00fccksverk\u00e4ufe und Finanzierungen vermittelt, und in den Streitjahren 1971 und 1972 aus dieser gewerblichen T\u00e4tigkeit erhebliche Gewinne erzielt. Im Hinblick auf diese gewerbliche T\u00e4tigkeit seien die Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin in den Streitjahren insgesamt als Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb festzustellen.<\/p>\n<p>Auf die Klage hob das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 20. Juni 1980 die Gewinnfeststellungsbescheide 1971 und 1972 in der Fassung der Einspruchsentscheidung unter Berufung auf Art. 3 \u00a7 4 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (VGFG-EntlG) teilweise auf mit der Ma\u00dfgabe, da\u00df das FA &#8222;die Gewinne gem\u00e4\u00df den Entscheidungsgr\u00fcnden neu festzustellen und zu verteilen hat&#8220;. Das FG entschied, die Kl\u00e4gerin sei nur in zwei F\u00e4llen gewerblich t\u00e4tig geworden und habe hieraus in 1971 einen Gewinn von &#8230; DM und in 1972 einen Gewinn von &#8230; DM erzielt. Dies f\u00fchre jedoch nicht dazu, da\u00df die gesamten Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin als gewerbliche Gewinne zu beurteilen seien; diese seien vielmehr teils als Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb und teils als Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit festzustellen. In zwei F\u00e4llen sei A im Rahmen einer Mitunternehmerschaft mit zwei Maklern t\u00e4tig geworden; die Eink\u00fcnfte hieraus seien gesondert festzustellen und nicht der Kl\u00e4gerin, sondern allein A zuzurechnen; sie m\u00fc\u00dften deshalb entgegen der Annahme des FA bei der Gewinnfeststellung f\u00fcr die Kl\u00e4gerin au\u00dfer Ansatz bleiben.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil haben das FA und die Kl\u00e4gerin jeweils Revision eingelegt; \u00fcber diese Revisionen ist noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 4. November 1980 hat die Kl\u00e4gerin das FA gebeten, die Gewinne entsprechend dem Urteil des FG vom 20. Juni 1980 neu festzustellen und zu verteilen. Diesen Antrag lehnte das FA mit Verwaltungsakt vom 10. November 1980 mit der Begr\u00fcndung ab, das Urteil sei noch nicht rechtskr\u00e4ftig. Die Beschwerde hiergegen hat die Oberfinanzdirektion (OFD) als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Klage hatte Erfolg. Das FG hob den Verwaltungsakt des FA vom 10. November 1980 und die Beschwerdeentscheidung der OFD auf und verpflichtete das FA, &#8222;in Vollzug des nicht rechtskr\u00e4ftigen Urteils des FG Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 1980 II 158-159\/76 die Gewinne betragsm\u00e4\u00dfig festzustellen und neu zu verteilen&#8220;. Die Verpflichtung des FA, die Betragsberechnung nach Art. 3 \u00a7 4 VGFG-EntlG schon vor Unanfechtbarkeit der gerichtlichen Entscheidung durchzuf\u00fchren, ergebe sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1982, 89 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Mit der Revision, die das FG wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat, beantragt das FA, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Das FA r\u00fcgt unrichtige Anwendung des Art. 3 \u00a7 4 VGFG-EntlG und Verletzung rechtlichen Geh\u00f6rs, weil das FG im Verfahren, das zu dem Urteil vom 20. Juni 1980 gef\u00fchrt hat, nicht auf die M\u00f6glichkeit einer Entscheidung nach Art. 3 \u00a7 4 VGFG-EntlG hingewiesen habe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Wird mit einer Anfechtungsklage die \u00c4nderung eines Gewinnfeststellungsbescheids beantragt, so ist das FG, soweit es den Gewinnfeststellungsbescheid f\u00fcr rechtswidrig erachtet, gem\u00e4\u00df \u00a7 100 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) grunds\u00e4tzlich verpflichtet, den angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid selbst zu \u00e4ndern, d. h. den Gewinn neu festzustellen und zu verteilen (Beschlu\u00df des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 16. Dezember 1968 GrS 3\/68, BFHE 94, 436, 441, BStBl II 1969, 192).<\/p>\n<p>Dieser Grundsatz erleidet gem\u00e4\u00df Art. 3 \u00a7 4 VGFG-EntlG eine Ausnahme. Danach kann das FG, sofern es bei einer Entscheidung \u00fcber eine Anfechtungsklage nach \u00a7 100 Abs. 2 Satz 1 FGO den Betrag nicht ohne besonderen Aufwand selbst festsetzen kann und weder der Kl\u00e4ger noch der Beklagte widersprechen, &#8222;den Verwaltungsakt teilweise aufheben und den aufgehobenen Teil durch Angabe der zu Unrecht ber\u00fccksichtigten oder nichtber\u00fccksichtigten tats\u00e4chlichen oder rechtlichen Verh\u00e4ltnisse so bestimmen, da\u00df die Finanzbeh\u00f6rde den Betrag aufgrund der Entscheidung errechnen kann&#8220;.<\/p>\n<p>2. Zu Recht geht die Vorentscheidung davon aus, da\u00df der Wortlaut des Art. 3 \u00a7 4 VGFG-EntlG offenl\u00e4\u00dft, wann das FA die Betragsberechnung vorzunehmen und dem Steuerpflichtigen mitzuteilen hat, insbesondere, ob dies in jedem Falle erst nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung zu geschehen hat und demgem\u00e4\u00df, sofern z. B. gegen ein Urteil Revision eingelegt ist, keine Verpflichtung zur Betragsberechnung und -mitteilung besteht, solange \u00fcber die Revision nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, das FA habe die Betragsberechnung unverz\u00fcglich bzw. in angemessener Frist nach Bekanntgabe der Entscheidung des FG, und nicht erst nach Rechtskraft dieser Entscheidung, vorzunehmen und mitzuteilen (Ziemer\/Haarmann\/Lohse\/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Rz. 12461; R\u00f6\u00dfler, Die Information \u00fcber Steuer und Wirtschaft &#8211; Inf &#8211; 1981, 368 bis 370). Diese Rechtsansicht lag der angefochtenen Entscheidung zugrunde. Der erkennende Senat schlie\u00dft sich ihr im wesentlichen an.<\/p>\n<p>Zwar beinhaltet, wie das FG zu Recht hervorhebt, eine in Anwendung des Art. 3 \u00a7 4 VGFG-EntlG ergangene finanzgerichtliche Entscheidung \u00fcber eine Anfechtungsklage keine &#8211; ggf. vollstreckbare &#8211; Verurteilung des FA zu einer bestimmten Leistung, weil auf eine Anfechtungsklage nur ein Gestaltungsurteil und kein Leistungsurteil ergehen kann (vgl. auch Ziemer\/Haarmann\/Lohse\/Beermann, a. a. O., Rz. 12465 bis 12466). Eine Verpflichtung des FA, die gem\u00e4\u00df Art. 3 \u00a7 4 VGFG-EntlG erforderliche Betragsberechnung vorzunehmen und mitzuteilen, entsteht aber unter bestimmten tatbestandlichen Voraussetzungen mit ihrer Verwirklichung unmittelbar kraft Gesetzes. Welche tatbestandlichen Voraussetzungen dies im einzelnen sind, mu\u00df angesichts der Unzul\u00e4nglichkeit des Wortlauts der gesetzlichen Regelung (und auch ihrer Entstehungsgeschichte) aus ihrem Sinn und Zweck abgeleitet werden. Dieser Sinn und Zweck des Art. 3 \u00a7 4 VGFG-EntlG spricht daf\u00fcr, da\u00df zu den tatbestandlichen Voraussetzungen, an die das Gesetz die Entstehung der Verpflichtung des FA zur Betragsberechnung und -mitteilung kn\u00fcpft, mindestens im Regelfalle, d. h. wenn das FG ohne Verfahrensverst\u00f6\u00dfe gem\u00e4\u00df Art. 3 \u00a7 4 VGFG-EntlG entschieden hat, nicht die Rechtskraft der finanzgerichtlichen Entscheidung geh\u00f6rt. Zweck des Art. 3 \u00a7 4 VGFG-EntlG ist es allein, die Gerichte nach M\u00f6glichkeit von aufwendiger Rechenarbeit zu entlasten und diese den daf\u00fcr besser ausgestatteten F\u00c4 zu \u00fcbertragen. Aus diesem Gesetzeszweck folgt, wie die Vorentscheidung zu Recht betont, da\u00df der Anfechtungskl\u00e4ger, wenn das Gericht von der M\u00f6glichkeit des Art. 3 \u00a7 4 VGFG-EntlG Gebrauch macht, im wesentlichen so gestellt werden mu\u00df, als wenn ein Urteil mit Betragsberechnung nach \u00a7 100 Abs. 2 Satz 1 FGO ergangen w\u00e4re. Im wesentlichen gleichgestellt ist der Anfechtungskl\u00e4ger aber nur, wenn das FA in den F\u00e4llen, in denen es seinerseits Revision gegen das Urteil des FG eingelegt hat, die Betragsberechnung nicht erst nach Rechtskraft des FG-Urteils vornimmt, sondern bereits in angemessener Frist nach Bekanntgabe der finanzgerichtlichen Entscheidung.<\/p>\n<p>3. Art. 3 \u00a7 4 VGFG-EntlG sieht allerdings vor, da\u00df das FG die Betragsberechnung abweichend von \u00a7 100 Abs. 2 Satz 1 FGO nur dann nicht selbst durchzuf\u00fchren und in sein Urteil aufzunehmen hat, wenn weder der Kl\u00e4ger noch der Beklagte, also das FA, widerspricht. Im Schrifttum wird hierzu die Auffassung vertreten, wegen dieses Widerspruchsrechts m\u00fcsse das Gericht vor einem Urteil den Kl\u00e4ger und den Beklagten auf die M\u00f6glichkeit einer Tenorierung nach Art. 3 \u00a7 4 VGFG-EntlG hinweisen (Ziemer\/Haarmann\/Lohse\/Beermann, a. a. O., Rz. 12421). Der Senat kann offenlassen, ob dem beizupflichten ist und bejahendenfalls, ob daraus weiter folgt, da\u00df immer dann, wenn ein solcher Hinweis unterblieben ist, das FA aber bei ordnungsgem\u00e4\u00dfem Hinweis aus schutzw\u00fcrdigen Gr\u00fcnden widersprochen h\u00e4tte, eine Verpflichtung zur Betragsberechnung und -mitteilung in angemessener Frist nach Bekanntgabe des Urteils und noch vor dessen Rechtskraft nicht entstehen kann (weil sonst der Verfahrensversto\u00df ohne rechtliche Sanktion bliebe, insbesondere das FA, sofern der BFH nicht ausnahmsweise sofort \u00fcber eine Revision des FA gegen das FG-Urteil entscheidet, zu Ma\u00dfnahmen gezwungen w\u00e4re &#8211; Betragsberechnung &#8211; , die es bei ordnungsm\u00e4\u00dfigem Verfahren des FG &#8211; Hinweis mit der Folge eines berechtigten Widerspruchs des FA &#8211; nicht h\u00e4tte treffen m\u00fcssen). Denn in jedem Falle k\u00f6nnen Verfahrensverst\u00f6\u00dfe des FG bei Anwendung des Art. 3 \u00a7 4 VGFG-EntlG die Entstehung der gesetzlichen Verpflichtung, in angemessener Frist nach Bekanntgabe des FG-Urteils und noch vor dessen Rechtskraft die Betragsberechnung vorzunehmen und mitzuteilen, nur dann hindern, wenn gegen das FG-Urteil Revision eingelegt ist und in diesem Revisionsverfahren diese Verfahrensverst\u00f6\u00dfe ordnungsm\u00e4\u00dfig, d. h. der Vorschrift des \u00a7 120 Abs. 2 Satz 2 FGO entsprechend ger\u00fcgt sind. Dabei geh\u00f6ren zu einer solchen ordnungsm\u00e4\u00dfigen R\u00fcge &#8211; unterstellt, da\u00df ein vorheriger Hinweis des FG auf die M\u00f6glichkeit einer Tenorierung nach Art. 3 \u00a7 4 VGFG-EntlG f\u00fcr geboten erachtet wird &#8211; sowohl die Behauptung, da\u00df ein solcher Hinweis unterblieben ist, als auch die substantiierte Darlegung, da\u00df das FA, wenn es auf die fragliche M\u00f6glichkeit hingewiesen worden w\u00e4re, einem Verfahren nach Art. 3 \u00a7 4 VGFG-EntlG aus Gr\u00fcnden widersprochen h\u00e4tte, die als schutzw\u00fcrdig anzuerkennen und nicht etwa als rechtsmi\u00dfbr\u00e4uchlich zu erachten und damit rechtsunerheblich sind.<\/p>\n<p>Im Streitfall macht das FA zwar im vorliegenden Revisionsverfahren geltend, das FG h\u00e4tte auf die M\u00f6glichkeit einer Entscheidung nach Art. 3 \u00a7 4 VGFG-EntlG hinweisen m\u00fcssen, ein solcher Hinweis sei unterblieben; damit habe das FG das rechtliche Geh\u00f6r verletzt, denn es k\u00f6nne nicht unterstellt werden, da\u00df das FA nicht widersprechen werde oder d\u00fcrfe. Im Revisionsverfahren, das die Revision des FA und der Kl\u00e4gerin gegen das in Anwendung des Art. 3 \u00a7 4 VGFG-EntlG ergangene FG-Urteil in der Gewinnfeststellungssache zum Gegenstand hat, hat das FA aber keine den oben dargestellten Erfordernissen gerecht werdende Verfahrensr\u00fcge erhoben. Demgem\u00e4\u00df ist f\u00fcr das vorliegende Verfahren davon auszugehen, da\u00df das FG ohne Verfahrensfehler gem\u00e4\u00df Art. 3 \u00a7 4 VGFG-EntlG entschieden hat, und da\u00df deshalb kraft Gesetzes eine Pflicht des FA entstanden ist, in angemessener Frist nach Bekanntgabe des FG-Urteils die Betragsberechnung vorzunehmen und mitzuteilen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 21.7.1983 (IV R 194\/81) BStBl. 1983 II S. 776 Entscheidet das FG \u00fcber eine Anfechtungsklage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid gem\u00e4\u00df Art. 3 \u00a7 4 VGFG-EntlG, so hat das FA die Betragsberechnung regelm\u00e4\u00dfig unverz\u00fcglich nach Bekanntgabe der Entscheidung des FG und nicht erst nach Rechtskraft dieser Entscheidung vorzunehmen und mitzuteilen. 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