{"id":31088,"date":"2013-03-12T09:50:35","date_gmt":"2013-03-12T07:50:35","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=31088"},"modified":"2018-01-02T16:49:18","modified_gmt":"2018-01-02T14:49:18","slug":"bfh-urteil-vom-21-10-1983-vi-r-198_79-bstbl-1984-ii-s-106","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-21-10-1983-vi-r-198_79-bstbl-1984-ii-s-106\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 21.10.1983 (VI R 198\/79) BStBl. 1984 II S. 106"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 21.10.1983 (VI R 198\/79) BStBl. 1984 II S. 106<\/b><\/p>\n<p>Die Zahlung, die ein geschiedener Ehegatte als Versorgungsausgleich nach der inzwischen durch das BVerfG f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rten Vorschrift des \u00a7 1587 b Abs. 3 Satz 1 Teilsatz 1 BGB f\u00fcr seinen fr\u00fcheren Ehegatten zur Begr\u00fcndung einer Rentenanwartschaft an die gesetzliche Rentenversicherung geleistet hat, kann weder als Werbungskosten noch als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 und \u00a7 33; BGB \u00a7 1587b Abs. 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist Arbeitnehmer. Sein Arbeitgeber hat ihm eine Pension zugesagt. Bei der Scheidung seiner Ehe wurde der Kl\u00e4ger durch Beschlu\u00df des Familiengerichts verpflichtet, zum Ausgleich dieser Pensionszusage (Versorgungsausgleich) an die Bundesversicherungsanstalt f\u00fcr Angestellte (BfA) zugunsten seiner Ehefrau rd. 78.300 DM in drei Jahresraten von je 26.100 DM zu leisten. Dieser Beschlu\u00df beruhte auf der inzwischen vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch Entscheidung vom 27. Januar 1983 1 BvR 1008\/79, 322\/80 und 1091\/81 (BVerfGE 63, 88) f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rten Vorschrift des \u00a7 1587 b Abs. 3 Satz 1 Teilsatz 1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB).<\/p>\n<p>Im Lohnsteuererm\u00e4\u00dfigungsverfahren f\u00fcr 1978 beantragte der Kl\u00e4ger, f\u00fcr die erste Rate einen entsprechenden Freibetrag als Werbungskosten auf der Lohnsteuerkarte einzutragen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) lehnte dies mit Bescheid vom 28. August 1978 ab. Der Einspruch war erfolglos. Im Klageverfahren machte der Kl\u00e4ger zus\u00e4tzlich eine weitere Rate in H\u00f6he von 26.100 DM als Werbungskosten, hilfsweise als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung geltend. Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1980, 25 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung seiner Revision tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger vor: Aufwendungen seien Werbungskosten, wenn sie durch das Arbeitsverh\u00e4ltnis veranla\u00dft seien. Im Streitfall seien die Zahlungen an die BfA durch das Bestehen der betrieblichen Altersversorgung, also durch das Bestehen eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses, ausgel\u00f6st worden. Zwar seien die Zahlungen auch durch die Ehescheidung veranla\u00dft. Das FA habe aber allein diesem Moment Bedeutung beigemessen. Das sei wirklichkeitsfremd; denn nur aus praktischen Gr\u00fcnden habe der Gesetzgeber &#8211; anders als beim beamtenrechtlichen Versorgungsausgleich oder bei einer Rentenversicherung &#8211; kein Quasi-Splitting bzw. kein Splitting der Versorgungsanspr\u00fcche vorgenommen, sondern dem pensionsberechtigten Ehegatten eine Zahlungsverpflichtung auferlegt. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise liege daher ein kausaler Zusammenhang zwischen der Zahlung an die BfA und dem Arbeitsverh\u00e4ltnis vor. Seine Zahlungen an die BfA dienten der Erhaltung seiner Altersversorgung. Er sei durch die Leistungen an die BfA wirtschaftlich in gleicher Weise belastet wie ein geschiedener Beamter, der seine Versorgungsbez\u00fcge nach \u00a7 58 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) auff\u00fclle. Er m\u00fcsse daher auch steuerrechtlich gleichbehandelt werden. Wenn die Zahlungen an die BfA keine Werbungskosten seien, m\u00fc\u00dften sie als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung ber\u00fccksichtigt werden. Entgegen der Auffassung des FG handelt es sich bei den Zahlungen nicht um solche, die den Bereich des Verm\u00f6gensausgleichs zwischen Ehegatten betr\u00e4fen. Denn Anwartschaftsrechte auf Versorgung h\u00e4tten zwar einen &#8222;Wahrscheinlichkeitswert&#8220;, jedoch keinen Verm\u00f6genswert. Die richtige &#8222;Feststellung&#8220; der Vorinstanz, wonach Versorgungsanwartschaften weder als bewertungsf\u00e4higes Verm\u00f6gen im Sinne des Bewertungsgesetzes (BewG) noch als Wirtschaftsg\u00fcter des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzusehen seien, m\u00fcsse daher zwangsl\u00e4ufig zu der Feststellung f\u00fchren, da\u00df es sich nicht um Verm\u00f6genswerte handeln k\u00f6nne. Au\u00dferdem beruhe der Versorgungsausgleich nicht auf dem Gedanken der Verm\u00f6gensauseinandersetzung der Ehegatten. Er diene vielmehr der Sicherung des Unterhalts des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Die Zahlungen, die er, der Kl\u00e4ger, an die BfA haben leisten m\u00fcssen, seien f\u00fcr ihn eine Belastung gewesen. Er habe den Pensionsanspruch, wegen dessen er habe zahlen m\u00fcssen, nicht beleihen k\u00f6nnen. Er habe deshalb auf andere Finanzierungsquellen zur\u00fcckgreifen m\u00fcssen. Auch das BVerfG gehe in seinem Beschlu\u00df in BVerfGE 63, 88 davon aus, da\u00df sich die nach \u00a7 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB geleisteten Zahlungen f\u00fcr den Zahlenden als Belastung dargestellt h\u00e4tten.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet. Die vom Kl\u00e4ger an die BfA geleisteten Zahlungen sind weder Werbungskosten noch au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist zur Erbringung dieser Zahlungen aufgrund der Regelungen des \u00a7 1587 b Abs. 3 BGB verpflichtet worden. Zwar hat das BVerfG zwischenzeitlich die Regelung in \u00a7 1587 b Abs. 3 Satz 1 Teilsatz 1 BGB f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt (BVerfGE 63, 88). Hierauf kommt es jedoch nicht an; denn f\u00fcr die steuerrechtliche Beurteilung ist allein ma\u00dfgebend, da\u00df der Kl\u00e4ger im Streitjahr 1978 aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung Zahlungen im Sinne dieser Vorschrift geleistet hat.<\/p>\n<p>1. Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die durch eine der in \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG bezeichneten Einkunftsarten veranla\u00dft sind (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 21. Juli 1981 VIII R 154\/76, BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37, mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Veranlassung ist bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenh\u00e4ngen und subjektiv zur F\u00f6rderung des Berufs gemacht werden (BFH-Urteil vom 19. M\u00e4rz 1982 VI R 25\/80, BFHE 135, 479, BStBl II 1982, 442). Im Streitfall besteht zwischen den Zahlungen des Kl\u00e4gers an die BfA und seinem Beruf weder ein objektiver noch ein subjektiver Zusammenhang.<\/p>\n<p>a) Ein objektiver Zusammenhang ist nicht gegeben, weil der allein durch die Pensionszusage vermittelte Zusammenhang zwischen dem Beruf des Kl\u00e4gers und den von ihm geleisteten Zahlungen nur sehr lose und entfernt ist. Das reicht f\u00fcr die Annahme eines objektiven Zusammenhangs im Sinne des den Betriebsausgabenabzug und den Werbungskostenabzug gleicherma\u00dfen beherrschenden Veranlassungsprinzips nicht aus. Zwar reicht, worauf der Kl\u00e4ger zutreffend in der m\u00fcndlichen Verhandlung hingewiesen hat, ein mittelbarer Zusammenhang unter Umst\u00e4nden aus (Urteil des Senats vom 28. November 1980 VI R 193\/77, BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368). Durch den Betrieb bzw. Beruf veranla\u00dft ist ein Aufwand aber nur dann, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Aufwand und der auf Einnahmeerzielung gerichteten T\u00e4tigkeit besteht (BFH-Urteil vom 1. Oktober 1982 VI R 192\/79, BFHE 136, 488, BStBl II 1983, 17). Ein wirtschaftlicher Zusammenhang ist jedoch nicht zwischen den Zahlungen an die BfA und dem Beruf des Kl\u00e4gers, sondern allein zwischen diesen Zahlungen und seiner Scheidung gegeben. Schlie\u00dflich kann ein geschiedener Ehegatte, der wegen seiner hohen Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit an den anderen Ehegatten Unterhalt zahlen mu\u00df, diese Unterhaltszahlungen auch nicht mit der Begr\u00fcndung als Werbungskosten abziehen, nur die mit seinem Beruf zusammenh\u00e4ngenden Eink\u00fcnfte seien die Ursache f\u00fcr seine Unterhaltszahlungspflicht.<\/p>\n<p>b) Ein subjektiver Zusammenhang zwischen den vom Kl\u00e4ger geleisteten Zahlungen und seinem Beruf ist nicht vorhanden, weil der Kl\u00e4ger die Betr\u00e4ge nicht zur F\u00f6rderung seines Berufs (&#8222;berufliche Zielvorstellung&#8220;, vgl. BFH-Beschlu\u00df vom 28. November 1977 GrS 2-3\/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105, unter B.II.3.d), sondern in Erf\u00fcllung der ihm kraft Gesetzes infolge seiner Scheidung obliegenden Versorgungsausgleichsverpflichtung an die BfA geleistet hat.<\/p>\n<p>c) Der Hinweis des Kl\u00e4gers, die als Versorgungsausgleich nach \u00a7 1587 b Abs. 3 BGB wegen Anwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung geleisteten Zahlungen st\u00fcnden wirtschaftlich den Zahlungen gleich, die ein Beamter nach \u00a7 58 BeamtVG zur Wiedererlangung des durch einen Versorgungsausgleich nach \u00a7 1587 b Abs. 2 BGB gek\u00fcrzten Pensionsanspruchs f\u00fchrten, kann nicht zu einem anderen Ergebnis f\u00fchren.<\/p>\n<p>Der als Quasi-Splitting bezeichnete Versorgungsausgleich nach \u00a7 1587 b Abs. 2 BGB besteht darin, da\u00df f\u00fcr den ausgleichsberechtigten Ehegatten in H\u00f6he des Ausgleichsbetrags Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung begr\u00fcndet werden. In gleicher H\u00f6he wird die Beamtenpension oder der vergleichbare Versorgungstitel des ausgleichsverpflichteten Ehegatten gek\u00fcrzt (\u00a7 57 BeamtVG). Diese K\u00fcrzung der Versorgungsbez\u00fcge kann der Beamte ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrags an den Dienstherrn abwenden (\u00a7 58 Abs. 1 BeamtVG). Die Finanzverwaltung erkennt derartige Zahlungen als Werbungskosten an, weil durch sie der ungeschm\u00e4lerte Zuflu\u00df der nachtr\u00e4glichen Einnahmen aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit sichergestellt wird (Schreiben des Bundesministers der Finanzen &#8211; BMF &#8211; vom 20. Juli 1981 IV B 1-S 1900-25\/80, BStBl I 1981, 567). Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob diese Rechtsauffassung zutreffend ist. Auch wenn dies der Fall w\u00e4re, k\u00f6nnte es nicht dazu f\u00fchren, die Zahlungen, die bei einem Versorgungsausgleich nach \u00a7 1587 b Abs. 3 BGB an eine gesetzliche Rentenversicherungsanstalt geleistet werden m\u00fcssen, als Werbungskosten zu behandeln; denn durch diese Zahlungen werden keine Anspr\u00fcche erworben, die beim Zahlenden zu sp\u00e4ter voll steuerpflichtigen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit f\u00fchren.<\/p>\n<p>Es trifft auch nicht zu, da\u00df &#8211; wie der Kl\u00e4ger meint &#8211; beim Versorgungsausgleich nach \u00a7 1587 b Abs. 3 BGB der Gesetzgeber nur aus praktischen Gr\u00fcnden auf eine Realteilung des Pensionsanspruchs verzichtet habe. Der Rechtsausschu\u00df des Deutschen Bundestages und ihm folgend der Gesetzgeber sind vielmehr davon ausgegangen, da\u00df eine reale Teilung einer betrieblichen Altersversorgung nicht durchsetzbar sei, weil sie zum Teil einen unzul\u00e4ssigen Eingriff in privatrechtliche Vereinbarungen darstellen w\u00fcrde (BT-Drucks. 7\/4361 S. 39, BVerfGE 63, 88, A.III.1.a).<\/p>\n<p>Aus diesen \u00dcberlegungen folgt, da\u00df auch die Auffassung des Kl\u00e4gers nicht zutreffend ist, nach der die Zahlungen, die er an die BfA geleistet habe, nur der Erhaltung seiner betrieblichen Altersrente gedient h\u00e4tten. Die f\u00fcr den Gesetzgeber bestehende Unm\u00f6glichkeit der Realteilung einer betrieblichen Altersversorgung hat dazu gef\u00fchrt, da\u00df der Kl\u00e4ger durch den Versorgungsausgleich seinen Pensionsanspruch nicht &#8211; auch nicht teilweise &#8211; verloren hat. Die Zahlungen, die er an die BfA zu leisten hatte, haben mit der Erhaltung dieses Anspruchs nichts zu tun. H\u00e4tte der Kl\u00e4ger &#8211; z. B. wegen Zahlungsunf\u00e4higkeit &#8211; nicht an die BfA gezahlt, h\u00e4tte dies auf die Existenz seines Pensionsanspruchs gegen seinen Arbeitgeber keinen Einflu\u00df gehabt.<\/p>\n<p>2. Auch eine Ber\u00fccksichtigung der Zahlungen an die BfA als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung (\u00a7 33 EStG) kommt nicht in Betracht; denn es handelt sich bei der Erf\u00fcllung der aufgrund des \u00a7 1587 b Abs. 3 BGB vom Familiengericht angeordneten Zahlungsverpflichtungen um einen Verm\u00f6gensausgleich zwischen geschiedenen Ehegatten.<\/p>\n<p>a) Eine au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung liegt vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsl\u00e4ufig gr\u00f6\u00dfere Aufwendungen erwachsen als der \u00fcberwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverh\u00e4ltnisse, gleicher Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse und gleichen Familienstandes (\u00a7 33 Abs. 1 EStG).<\/p>\n<p>Aufwendungen im vorstehenden Sinn sind nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 7. August 1959 VI 7\/59 S, BFHE 69, 324, BStBl III 1959, 383; vom 8. September 1961 VI 177\/60 U, BFHE 74, 76, BStBl III 1962, 31; vom 28. Februar 1964 VI 20\/63 U, BFHE 79, 34, BStBl III 1964, 245, und VI 180\/63 S, BFHE 79, 602, BStBl III 1964, 453, sowie vom 16. Mai 1975 VI R 163\/73, BFHE 116, 24, BStBl II 1975, 538) grunds\u00e4tzlich nur solche, die das Einkommen des Steuerpflichtigen belasten. Hingegen k\u00f6nnen Aufwendungen, die regelm\u00e4\u00dfig aus dem Verm\u00f6gen gezahlt werden, im allgemeinen nicht im Rahmen des \u00a7 33 EStG ber\u00fccksichtigt werden (so auch Lademann\/S\u00f6ffing\/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, \u00a7 33 Anm. 30; Bl\u00fcmich\/Falk, Einkommensteuergesetz, 11. Aufl., \u00a7 33 Anm. 3 a) bb) S. 15; Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 13. Aufl., 1982, \u00a7 33 Rdnr. 13; Klein\/Flockermann\/K\u00fchr, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 3. Aufl., \u00a7 33 Anm. 2 b, Rdnr. 7). Aus diesem Grund stellen nach der Rechtsprechung des Senats (BFHE 116, 24, BStBl II 1975, 538) Aufwendungen eines Ehegatten im Rahmen eines Scheidungsverfahrens, die mit der verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfigen Auseinandersetzung zusammenh\u00e4ngen, keine au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen dar. Das gleiche gilt f\u00fcr Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich (Lademann\/S\u00f6ffing\/Brockhoff, a. a. O., Anm. 31; Bl\u00fcmich\/Falk, a. a. O.).<\/p>\n<p>b) Der Kl\u00e4ger meint zwar, ein Versorgungsanspruch geh\u00f6re als Anwartschaftsrecht nicht zu den Verm\u00f6genswerten, \u00fcber die eine Auseinandersetzung bei einer Ehescheidung stattfinde. Er meint ferner, der Versorgungsausgleich diene vornehmlich der Sicherstellung des Unterhalts des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Der Senat vermag sich dem nicht anzuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Da\u00df Versorgungsanwartschaften zu den Verm\u00f6genswerten geh\u00f6ren, deren Ausgleich nicht zu einer au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastung f\u00fchren kann, wird durch das Urteil des BVerfG vom 28. Februar 1980 1 BvL 17\/77 u. a. (BVerfGE 53, 257) best\u00e4tigt. In dieser Entscheidung werden Renten- und Pensionsanwartschaften als rechtliche verm\u00f6genswerte Positionen eingestuft. Der Kl\u00e4ger r\u00e4umt demzufolge selbst ein, da\u00df Versorgungsanwartschaften verm\u00f6genswerte G\u00fcter sind. Der Senat kann ihm aber nicht zustimmen, wenn er daraus den Schlu\u00df zieht, durch die Zahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung werde kein Verm\u00f6genswert ausgeglichen.<\/p>\n<p>c) Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers kann aus der Tatsache, da\u00df Versorgungsanwartschaften kein bewertungsf\u00e4higes Verm\u00f6gen im Sinne des BewG sind, nicht geschlossen werden, die Aufteilung von Versorgungsanwartschaften im Fall der Scheidung sei kein Verm\u00f6gensausgleich; denn die Grundeinstellung des BewG, bestimmte noch nicht zum Vollrecht erstarkte rechtliche Positionen bei der Einheitsbewertung nicht mitzuber\u00fccksichtigen, kann der durch das Gesetz (\u00a7 1587 b BGB) angeordneten Verm\u00f6gensauseinandersetzung \u00fcber solche rechtlichen Positionen nicht entgegenstehen.<\/p>\n<p>d) Nun wird allerdings in der Literatur (Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., \u00a7 33 EStG Anm. 9-9 a, wei\u00dfe Bl\u00e4tter; Schmidt\/Drenseck, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 2. Aufl., \u00a7 33 Anm. 4 b; Eisenberg in Steuerberater-Jahrbuch 1968\/69, S. 307 &#8211; 311 -) zum Teil die Auffassung vertreten, da\u00df es keinen Beurteilungsma\u00dfstab gebe, mit dessen Hilfe zwischen Aufwendungen aus dem laufenden Einkommen und dem Verm\u00f6gen unterschieden werden k\u00f6nne. Der Senat braucht jedoch auf diese von seiner Rechtsprechung abweichende Meinung im Streitfall deshalb nicht einzugehen, weil auch aus dem folgenden Grund die Zahlungen des Kl\u00e4gers an die BfA bei ihm nicht zu einem nach \u00a7 33 EStG relevanten Aufwand gef\u00fchrt haben: Die verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfige Auseinandersetzung geschiedener Ehegatten beruht auf dem Grundgedanken, da\u00df die w\u00e4hrend der Ehe erworbenen Verm\u00f6genswerte unabh\u00e4ngig davon, welchem Ehegatten sie eigentumsm\u00e4\u00dfig zuzurechnen sind, wirtschaftlich beiden Ehegatten geh\u00f6ren und nunmehr wegen der Beendigung der Ehe rechtlich aufgeteilt werden m\u00fcssen. Hiervon ausgehend hat der Ehegatte, der im Rahmen eines Verm\u00f6gensausgleichs dem anderen Ehegatten etwas zu Eigentum \u00fcbertragen mu\u00df, keinen Aufwand im Sinn des \u00a7 33 Abs. 1 EStG; denn es tritt wirtschaftlich bei ihm keine Verm\u00f6gensminderung ein. Er \u00fcbereignet lediglich solche Verm\u00f6genswerte, die wirtschaftlich nach der Vorstellung des Gesetzgebers schon bisher nicht ihm, sondern dem ausgleichsberechtigten Ehegatten geh\u00f6rt haben. Dabei sind unter Verm\u00f6genswerten nicht nur Vollrechte, sondern auch Versorgungsanwartschaften zu verstehen; denn die verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfige Auseinandersetzung zwischen Ehegatten im Fall der Scheidung bezieht sich &#8211; wie sich aus der Existenz der Regelungen \u00fcber den Versorgungsausgleich (\u00a7\u00a7 1587 ff. BGB) ergibt &#8211; auch auf Versorgungsanwartschaften. Demzufolge liegt beim Rentensplitting f\u00fcr den Ausgleichspflichtigen auch kein Aufwand vor, wenn infolge der Regelung des \u00a7 1587 b Abs. 1 BGB ein Teil seiner Rentenanwartschaft auf den Ausgleichsberechtigten \u00fcbertragen wird.<\/p>\n<p>Erfolgt keine verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfige Auseinandersetzung durch Realteilung des Verm\u00f6gens, sondern zahlt ein Ehegatte dem anderen Ehegatten einen Ausgleichsbetrag daf\u00fcr, da\u00df er mehr von den gemeinschaftlichen Verm\u00f6genswerten beh\u00e4lt als ihm eigentlich zusteht, so k\u00f6nnen diese Zahlungen steuerrechtlich nicht anders behandelt werden. Diese Zahlungen sind ebenfalls kein Aufwand im Sinn des \u00a7 33 Abs. 1 EStG, sondern lediglich eine Abgabe von Werten aus dem dem ausgleichspflichtigen Ehegatten zustehenden Verm\u00f6gen, die ihm nach der gesetzgeberischen Wertvorstellung wirtschaftlich nicht geh\u00f6ren. Beim Versorgungsausgleich nach \u00a7 1587 b Abs. 3 BGB stellt sich die von dem ausgleichspflichtigen Ehegatten an die gesetzliche Rentenversicherung zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu leistende Zahlung also als ein Surrogat f\u00fcr die H\u00e4lfte des Wertes der bei ihm voll verbliebenen betrieblichen Altersversorgung dar. Da diese H\u00e4lfte nach der in den \u00a7\u00a7 1587 ff. BGB zum Ausdruck kommenden Wertvorstellung des Gesetzgebers wirtschaftlich nicht dem pensionsberechtigten Ehegatten, sondern dem anderen Ehegatten geh\u00f6rt, die \u00dcbertragung dieser H\u00e4lfte aber aus den oben dargestellten Gr\u00fcnden nicht m\u00f6glich ist, ist die f\u00fcr diese halbe Pensionsanwartschaft ersatzweise zu leistende Zahlung kein Aufwand im Sinn des \u00a7 33 EStG.<\/p>\n<p>e) Entgegen der Meinung des Kl\u00e4gers l\u00e4\u00dft sich auch aus dem Beschlu\u00df des BVerfG in BVerfGE 63, 88 nicht entnehmen, da\u00df seine Zahlungen eine au\u00dferordentliche Belastung im Sinn des \u00a7 33 EStG seien. Aus der Verfassungsgerichtsentscheidung ist zu entnehmen, da\u00df sich die verfassungsrechtliche Pr\u00fcfung allein auf die Frage bezogen hat, ob das vom Gesetzgeber f\u00fcr die Erreichung seines Zieles ausschlie\u00dflich vorgesehene Mittel &#8211; Anordnung von Zahlungen des Verpflichteten an die gesetzliche Rentenversicherung &#8211; vor dem Grundgesetz Bestand haben kann (vgl. B.I.1.a.E. und 4. vor a des BVerfG-Beschlusses in BVerfGE 63,88). In der Entscheidung hei\u00dft es: &#8222;F\u00fcr die verfassungsgerichtliche Beurteilung ist ma\u00dfgeblich, ob der Gesetzgeber den Interessen des ausgleichsberechtigten Ehegatten im Bereich der nach \u00a7 1587 b Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz BGB auszugleichenden Versorgungen nur Rechnung tragen konnte, indem er den Ausgleichspflichtigen ausnahmslos zwang, die Versorgungen &#8211; bezogen auf die Ehezeit &#8211; ohne Wahlm\u00f6glichkeit voll zu behalten und in H\u00f6he der H\u00e4lfte dieser Versorgungen zus\u00e4tzliche Rentenanwartschaften zugunsten des fr\u00fcheren Ehepartners durch Einsatz seines freien Kapitals oder von Kreditmitteln zu begr\u00fcnden.&#8220; Das BVerfG sieht also nicht den Ausgleich als solchen als H\u00e4rte an, sondern nur die Form, in der dieser Aufwand nach \u00a7 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB ohne die M\u00f6glichkeit der Wahl einer anderen Ausgleichsform erbracht werden mu\u00df.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 21.10.1983 (VI R 198\/79) BStBl. 1984 II S. 106 Die Zahlung, die ein geschiedener Ehegatte als Versorgungsausgleich nach der inzwischen durch das BVerfG f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rten Vorschrift des \u00a7 1587 b Abs. 3 Satz 1 Teilsatz 1 BGB f\u00fcr seinen fr\u00fcheren Ehegatten zur Begr\u00fcndung einer Rentenanwartschaft an die gesetzliche Rentenversicherung geleistet hat, kann &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-21-10-1983-vi-r-198_79-bstbl-1984-ii-s-106\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 21.10.1983 (VI R 198\/79) BStBl. 1984 II S. 106<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1,212],"tags":[],"class_list":["post-31088","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuer","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/31088","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=31088"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/31088\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=31088"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=31088"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=31088"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}