{"id":31092,"date":"2013-03-12T09:50:20","date_gmt":"2013-03-12T07:50:20","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=31092"},"modified":"2013-03-12T09:50:20","modified_gmt":"2013-03-12T07:50:20","slug":"bfh-urteil-vom-15-11-1983-vi-r-20_80-bstbl-1984-ii-s-113","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-15-11-1983-vi-r-20_80-bstbl-1984-ii-s-113\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 15.11.1983 (VI R 20\/80) BStBl. 1984 II S. 113"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 15.11.1983 (VI R 20\/80) BStBl. 1984 II S. 113<\/p>\n<p>Die an Lehrer einer staatlich anerkannten Ersatzschule nach beamtenrechtlichen Grunds\u00e4tzen wegen Hilfsbed\u00fcrftigkeit gezahlten Beihilfen sind insoweit nach \u00a7 3 Nr. 11 EStG 1971 steuerfrei, als die Mittel dazu aus einem \u00f6ffentlichen Haushalt stammen und ihre Verwendung einer gesetzlich geregelten Kontrolle unterliegt.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>EStG 1971 \u00a7 3 Nr. 11.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Streitig ist, ob die dem klagenden Ehemann (Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger &#8211; Kl\u00e4ger -) von seiner Arbeitgeberin entsprechend den f\u00fcr Landesbeamte geltenden Bestimmungen gew\u00e4hrten Beihilfen in Krankheitsf\u00e4llen nach \u00a7 3 Nr. 11 des Einkommensteuergesetzes 1971 (EStG) steuerfrei zu belassen sind.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Studiendirektor an der Werkberufsschule der X-AG in A. Diese Schule ist eine staatlich anerkannte Ersatzschule i. S. der \u00a7\u00a7 36, 37 des Ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen vom 8. April 1952 &#8211; SchOG (NW) &#8211; (Gesetz- und Verordnungsblatt f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen &#8211; GV NW &#8211; 1952, 61). Nach dem Gesetz \u00fcber die Finanzierung der Ersatzschulen vom 27. Juni 1961 (GV NW 1961, 230) erh\u00e4lt die AG als Schultr\u00e4ger vom Land Nordrhein-Westfalen Zusch\u00fcsse. Im Streitjahr 1973 trug das Land 94% der an der Werkberufsschule angefallenen Personalkosten einschlie\u00dflich der von der AG geleisteten Beihilfeaufwendungen.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 3 des mit der AG abgeschlossenen Anstellungsvertrages vom 7. September 1972 werden die Dienstbez\u00fcge des Kl\u00e4gers nach Ma\u00dfgabe der besoldungsrechtlichen Bestimmungen, die f\u00fcr vergleichbare Landesbeamte gelten, errechnet. Im Streitjahr 1973 war er in die Besoldungsgruppe A 15 des nordrhein-westf\u00e4lischen Besoldungsgesetzes eingestuft. Daneben zahlte ihm die AG eine sog. Industriezulage in H\u00f6he von 25% seines Gehalts, f\u00fcr die die AG vom Land keinen Zuschu\u00df erh\u00e4lt. Der Anstellungsvertrag zwischen der AG und dem Kl\u00e4ger ist von der oberen Schulaufsichtsbeh\u00f6rde genehmigt worden. Der Vertrag gew\u00e4hrt dem Kl\u00e4ger u.a. einen Anspruch auf beamtenm\u00e4\u00dfige Versorgung (\u00a7 5) sowie auf Fortzahlung der &#8222;Dienstbez\u00fcge&#8220; im Krankheitsfalle (\u00a7 4 Abs. 1). Au\u00dferdem hei\u00dft es darin (\u00a7 8), da\u00df aufgrund der Entscheidung des Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 1957 f\u00fcr das durch diesen Vertrag begr\u00fcndete Anstellungsverh\u00e4ltnis nach \u00a7 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz &#8211; AnVNG -) vom 23. Februar 1957 (BGBl I 1957, 88) Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung der Angestellten besteht.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 4 Abs. 2 des Anstellungsvertrags gew\u00e4hrt die AG dem Kl\u00e4ger Unterst\u00fctzungen und Beihilfen nach den f\u00fcr vergleichbare Landesbeamte ma\u00dfgebenden Bestimmungen.<\/p>\n<p>Im Streitjahr 1973 erhielt der Kl\u00e4ger von der AG nach der Beihilfeverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen berechnete Beihilfen in Krankheitsf\u00e4llen von insgesamt 3.015 DM, von denen die AG Steuerabzugsbetr\u00e4ge einbehielt. In der Einkommensteuererkl\u00e4rung 1973 beantragte er, diese Beihilfen steuerfrei zu belassen.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) folgte dem Antrag nicht und behandelte die 3.015 DM im Einkommensteuerbescheid 1973 als steuerpflichtige Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. Dem daraufhin von den Kl\u00e4gern eingelegten Einspruch gab das FA insofern teilweise statt, als es die Krankheitskosten, f\u00fcr die Beihilfen gezahlt wurden, gem\u00e4\u00df \u00a7 33 EStG in H\u00f6he von 3.015 DM als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung anerkannte.<\/p>\n<p>Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies sie als unbegr\u00fcndet ab, weil die geltend gemachten Betr\u00e4ge weder nach \u00a7 3 Nr. 11 EStG noch nach Abschn. 10 der Lohnsteuer-Richtlinien 1972 (LStR) als steuerfrei zu behandeln seien. Denn der Kl\u00e4ger habe die streitigen Beihilfen aufgrund seines Anstellungsvertrags von der AG, einer K\u00f6rperschaft des privaten Rechts, erhalten. Nach den dargelegten Grunds\u00e4tzen k\u00f6nnten diese Mittel, auch wenn sie fast vollst\u00e4ndig durch Zusch\u00fcsse des Landes Nordrhein-Westfalen gedeckt worden seien, nicht als \u00f6ffentliche Mittel i. S. von \u00a7 3 Nr. 11 EStG angesehen werden.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4ger k\u00f6nne die Steuerfreiheit der Beihilfen auch nicht aus Abschn. 10 LStR und dem dazu ergangenen Erla\u00df vom 5. M\u00e4rz 1964 S 2174 (Lohnsteuerkartei der Oberfinanzdirektionen D\u00fcsseldorf, K\u00f6ln und M\u00fcnster, Lohnsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung, \u00a7 6, Anweisung 41), der dem Erla\u00df vom 7. April 1978 inhaltlich entspreche, hergeleitet werden. Die Voraussetzung des Erlasses vom 5. M\u00e4rz 1964 l\u00e4gen nicht vor, weil die Besoldung des Kl\u00e4gers nicht nach den f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Dienst geltenden Regelungen erfolge. Durch den Industriezuschlag in H\u00f6he von 25% des Gehalts weiche sie n\u00e4mlich in nicht unerheblichem Ma\u00dfe von der Besoldung eines vergleichbaren Beamten ab.<\/p>\n<p>Auch die Voraussetzungen des Abschn. 10 Abs. 2 LStR seien nicht gegeben, da die im Streitfall in Frage kommenden Nrn. 2 und 3 dieses Absatzes die Einschaltung bzw. die Anh\u00f6rung des Betriebsrats bzw. sonstiger Vertreter der Arbeitnehmer vors\u00e4hen, was im Streitfall jedoch bei der Auszahlung der Beihilfen nicht geschehen sei.<\/p>\n<p>Mit ihrer Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung des \u00a7 3 Nr. 11 EStG. Nach dessen Wortlaut &#8211; so tragen sie vor &#8211; seien Einnahmen steuerfrei, soweit sie Bez\u00fcge aus \u00f6ffentlichen Mitteln darstellten und wegen Hilfsbed\u00fcrftigkeit gew\u00e4hrt w\u00fcrden. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Das FG habe bei seiner Gesetzesauslegung den Begriff der \u00f6ffentlichen Mittel i. S. des \u00a7 3 Nr. 11 EStG verkannt.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision ist zum \u00fcberwiegenden Teil begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das FG hat die an den Kl\u00e4ger von seiner Arbeitgeberin geleisteten Beihilfebetr\u00e4ge insoweit zu Unrecht als steuerpflichtigen Arbeitslohn i. S. des \u00a7 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG angesehen, als diese Betr\u00e4ge vom Land Nordrhein-Westfalen zur Verf\u00fcgung gestellt worden sind, n\u00e4mlich zu 94%. Hinsichtlich dieses Teiles stammen die streitigen Bez\u00fcge aus \u00f6ffentlichen Mitteln und sind zum anderen dem Kl\u00e4ger als Beihilfen wegen seiner Hilfsbed\u00fcrftigkeit gew\u00e4hrt worden. Sie sind daher insoweit nach \u00a7 3 Nr. 11 EStG steuerfrei.<\/p>\n<p>1. Der Begriff &#8222;\u00d6ffentliche Mittel&#8220; im Sinne dieser Vorschrift setzt &#8211; anders als die Vorschrift des \u00a7 3 Nr. 12 EStG &#8211; nicht voraus, da\u00df die betreffenden Gelder unmittelbar aus einer \u00f6ffentlichen Kasse gezahlt worden sind (vgl. Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., Anm. 78 zu \u00a7 3 EStG &#8211; wei\u00dfe Bl\u00e4tter -). Erforderlich ist hierf\u00fcr vielmehr, da\u00df \u00fcber die Mittel nur nach Ma\u00dfgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften des \u00f6ffentlichen Rechts verf\u00fcgt werden kann und ihre Verwendung im einzelnen gesetzlich geregelter Kontrolle unterliegt (so Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 19. Juli 1972 I R 109\/70, BFHE 106, 438, BStBl II 1972, 839, und vom 9. April 1975 I R 251\/72, BFHE 115, 374, BStBl II 1975, 577). Diese Voraussetzungen sind hier hinsichtlich von 94% der Beihilfen gegeben. Denn durch die noch n\u00e4her zu er\u00f6rternde Bereitstellung und Verausgabung der streitigen Beihilfen besteht die Gew\u00e4hr daf\u00fcr, da\u00df die Schulaufsichtsbeh\u00f6rde &#8211; die ihrerseits wiederum der Aufsicht durch den Rechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen unterliegt &#8211; als Aufsichtsorgan u.a. auch die Beihilfegew\u00e4hrungen pr\u00fcft und damit eine mi\u00dfbr\u00e4uchliche Ausnutzung der Steuerfreiheit verh\u00fctet wird.<\/p>\n<p>Nach den unstreitigen Feststellungen des FG, an die der erkennende Senat nach \u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebunden ist, ist die Arbeitsstelle des Kl\u00e4gers &#8211; die Werkberufsschule der AG &#8211; eine staatlich anerkannte Ersatzschule i. S. der \u00a7\u00a7 36, 37 SchOG (NW). Sie gilt als \u00f6ffentliche Schule (vgl. Wolff\/Bachof, Verwaltungsrecht II, 4. Aufl., M\u00fcnchen 1976, \u00a7 101 III, a, 3; S. 415). Ihr Tr\u00e4ger unterliegt damit den f\u00fcr diese Schulart ma\u00dfgebenden Vorschriften und Bestimmungen, so insbesondere denen des Gesetzes \u00fcber die Finanzierung der Ersatzschulen (a.a.O.). Nach \u00a7 1 des genannten Gesetzes haben die Tr\u00e4ger derartiger Schulen Anspruch auf Zusch\u00fcsse des Landes, die u.a. zur Sicherung der Geh\u00e4lter und der Altersversorgung der Lehrer zu verwenden sind (\u00a7 2 des Gesetzes). Dieser Anspruch bedingt andererseits die Verpflichtung f\u00fcr den Schultr\u00e4ger, f\u00fcr jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen, der die fortdauernden Einnahmen und die fortdauernden Ausgaben f\u00fcr die Schule enth\u00e4lt. Das Rechnungsjahr der Ersatzschule deckt sich mit dem Rechnungsjahr des Landes Nordrhein-Westfalen (\u00a7 4 Abs. 1 des genannten Gesetzes). Au\u00dferdem verlangt \u00a7 4 Abs. 2 des Gesetzes: &#8222;Dem Haushaltsplan sind als Anlagen ein Stellenplan und eine Besoldungs\u00fcbersicht beizuf\u00fcgen.&#8220; Diese Vorschriften werden sodann noch durch die Verwaltungsanordnung zur Durchf\u00fchrung des Gesetzes \u00fcber die Finanzierung der Ersatzschulen i. d. F. vom 25. November 1971 I B 4.30 &#8211; 13\/12-2.972\/71 (Gemeinsames Amtsblatt des Kultusministeriums und des Ministeriums f\u00fcr Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen 1972, 4) im einzelnen spezifiziert; insbesondere ist darin ein zu beachtender Muster-Haushaltsplan enthalten, der unter einem Titel die Angabe der veranschlagten &#8222;Beihilfen nach der Beihilfenverordnung&#8220; vorschreibt. Schlie\u00dflich ist in \u00a7 16 des Gesetzes ein Pr\u00fcfungsrecht wie folgt festgelegt: &#8222;Schultr\u00e4ger und Schulleiter sind verpflichtet, der Schulaufsichtsbeh\u00f6rde jederzeit Einblick in den Betrieb und die Einrichtungen der Schule zu geben sowie die angeforderten Ausk\u00fcnfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen, soweit dies f\u00fcr die Bemessung des Zuschusses erforderlich ist. Die Schulaufsichtsbeh\u00f6rde ist berechtigt, durch Beauftragte die Einrichtungen und Abrechnung der Ersatzschule an Ort und Stelle nachpr\u00fcfen zu lassen.&#8220;<\/p>\n<p>Nimmt man noch die Feststellung des FG hinzu, da\u00df im Streitjahr 1973 das Land Nordrhein-Westfalen 94% der an der Werkberufsschule angefallenen Personalkosten einschlie\u00dflich der von der AG geleisteten Beihilfeaufwendungen getragen hat, so folgt daraus, da\u00df die an den Kl\u00e4ger wegen Hilfsbed\u00fcrftigkeit gezahlten Beihilfeleistungen hinsichtlich dieses Teiles als &#8222;aus \u00f6ffentlichen Mitteln&#8220; stammend und damit nach \u00a7 3 Nr. 11 EStG steuerfrei zu behandeln sind. Im Ergebnis verausgabt die AG insoweit &#8222;\u00f6ffentliche Mittel&#8220;.<\/p>\n<p>2. Die danach verbleibenden 6% der an den Kl\u00e4ger gezahlten Beihilfen sind nicht steuerfrei. Auch die Voraussetzungen des Abschn. 10 Abs. 2 LStR liegen hier &#8211; wie das FG zutreffend ausgef\u00fchrt hat &#8211; nicht vor.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 15.11.1983 (VI R 20\/80) BStBl. 1984 II S. 113 Die an Lehrer einer staatlich anerkannten Ersatzschule nach beamtenrechtlichen Grunds\u00e4tzen wegen Hilfsbed\u00fcrftigkeit gezahlten Beihilfen sind insoweit nach \u00a7 3 Nr. 11 EStG 1971 steuerfrei, als die Mittel dazu aus einem \u00f6ffentlichen Haushalt stammen und ihre Verwendung einer gesetzlich geregelten Kontrolle unterliegt. 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