{"id":31096,"date":"2013-03-12T09:50:21","date_gmt":"2013-03-12T07:50:21","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=31096"},"modified":"2013-03-12T09:50:21","modified_gmt":"2013-03-12T07:50:21","slug":"bfh-urteil-vom-15-11-1983-vii-r-88_83-bstbl-1984-ii-s-119","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-15-11-1983-vii-r-88_83-bstbl-1984-ii-s-119\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 15.11.1983 (VII R 88\/83) BStBl. 1984 II S. 119"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 15.11.1983 (VII R 88\/83) BStBl. 1984 II S. 119<\/p>\n<p>1. Die Voraussetzungen, unter denen einem Steuerberater die Berechtigung verliehen werden kann, die Bezeichnung &#8222;Landwirtschaftliche Buchstelle&#8220; zu f\u00fchren, sind in \u00a7 44 StBerG und \u00a7 43 Abs. 2 und 3 DVStB abschlie\u00dfend geregelt. Danach k\u00f6nnen fehlende Nachweise der erforderlichen Sachkunde nicht durch eine erg\u00e4nzende m\u00fcndliche Pr\u00fcfung des Antragstellers ersetzt werden.<\/p>\n<p>2. Haben die f\u00fcr die Landwirtschaft zust\u00e4ndige oberste Landesbeh\u00f6rde und die Steuerberaterkammer den Antragsteller im Rahmen des Anh\u00f6rungsverfahrens einer erg\u00e4nzenden m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung unterzogen, so d\u00fcrfen die Ergebnisse einer solchen Befragung bei der Entscheidung \u00fcber die Sachkunde des Antragstellers nicht ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>StBerG \u00a7\u00a7 44 Abs. 1, 158 Nr. 4; DVStB \u00a7 43 Abs. 2 und 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Der als Steuerberater bestellte Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) beantragte beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzministerium), ihm gem\u00e4\u00df \u00a7 44 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) die Berechtigung zu verleihen, als Zusatz zur Berufsbezeichnung die Bezeichnung &#8222;Landwirtschaftliche Buchstelle&#8220; zu f\u00fchren. Das Finanzministerium lud den Kl\u00e4ger zu einem Anh\u00f6rungsgespr\u00e4ch, in dessen Verlauf der Kl\u00e4ger von einem Vertreter des Landwirtschaftsministeriums und einem Vertreter der Steuerberaterkammer in Anwesenheit eines Vertreters des Finanzministeriums \u00fcber die in \u00a7 43 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Durchf\u00fchrung der Vorschriften \u00fcber Steuerberater, Steuerbevollm\u00e4chtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) genannten Gebiete angeh\u00f6rt wurde. In ihren Stellungnahmen erkl\u00e4rten die Vertreter der Steuerberaterkammer und des Landwirtschaftsministeriums, dem Antrag des Kl\u00e4gers k\u00f6nne nicht entsprochen werden. Das Finanzministerium lehnte daraufhin den Antrag ab. Es war der Auffassung, der Kl\u00e4ger habe die gesetzlich geforderte besondere Sachkunde nicht nachgewiesen.<\/p>\n<p>Die Klage hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger legte gegen das Urteil des FG Revision ein.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG.<\/p>\n<p>1. Das angefochtene Urteil beruht auf unrichtiger Auslegung des \u00a7 44 Abs. 1 StBerG i. V. m. \u00a7 43 Abs. 2 und 3 DVStB.<\/p>\n<p>a) Die Verleihung der Berechtigung, die Bezeichnung &#8222;Landwirtschaftliche Buchstelle&#8220; als Zusatz zur Berufsbezeichnung eines Steuerberaters zu f\u00fchren, ist nach \u00a7 44 Abs. 1 Satz 1 StBerG davon abh\u00e4ngig, da\u00df der Steuerberater eine besondere Sachkunde auf dem Gebiet der Hilfeleistung in Steuersachen f\u00fcr land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des BewG nachweist. F\u00fcr diesen Nachweis enth\u00e4lt \u00a7 43 DVStB n\u00e4here Bestimmungen, die in \u00a7 158 Nr. 4 StBerG eine ausreichende Rechtsgrundlage i. S. des Art. 80 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) finden. Der Nachweis ist nach \u00a7 43 Abs. 2 Satz 1 DVStB durch Darlegung genauer Angaben \u00fcber den beruflichen Werdegang und \u00fcber die bisherige berufliche T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers sowie durch Vorlage von Zeugnissen und Bescheinigungen zu erbringen. Von dieser Rechtslage ist das FG ausgegangen.<\/p>\n<p>Das FG hat auch zutreffend ber\u00fccksichtigt, da\u00df das Finanzministerium nach \u00a7 44 Abs. 1 Satz 2 StBerG im Benehmen mit dem Landwirtschaftsministerium als der f\u00fcr die Landwirtschaft zust\u00e4ndigen obersten Landesbeh\u00f6rde und der Steuerberaterkammer als der f\u00fcr die berufliche Niederlassung des Kl\u00e4gers zust\u00e4ndigen Berufskammer \u00fcber den Antrag des Kl\u00e4gers zu entscheiden hatte. Nach \u00a7 43 Abs. 3 DVStB war das Benehmen i. S. des \u00a7 44 Abs. 1 Satz 2 StBerG durch das Finanzministerium dadurch herzustellen, da\u00df dieses dem Landwirtschaftsministerium und der Steuerberaterkammer den Antrag des Kl\u00e4gers und dessen Nachweise zur Stellungnahme zuleitete. Das Landwirtschaftsministerium und die Steuerberaterkammer konnten den Kl\u00e4ger m\u00fcndlich anh\u00f6ren und ihre Stellungnahmen auf die Anh\u00f6rung st\u00fctzen (\u00a7 43 Abs. 3 Satz 2 DVStB).<\/p>\n<p>b) Das FG hat indes angenommen, das Landwirtschaftsministerium und die Steuerberaterkammer seien befugt gewesen, den Kl\u00e4ger im Rahmen der Anh\u00f6rung in der Art einer m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung zur Feststellung seiner Kenntnisse auf den in \u00a7 43 Abs. 2 Satz 2 DVStB genannten Gebieten zu befragen, und die Ergebnisse der Befragung h\u00e4tten im Wege der Stellungnahmen der genannten Institutionen zur Grundlage der Entscheidung \u00fcber den Nachweis der geforderten Sachkunde gemacht werden d\u00fcrfen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.<\/p>\n<p>Wie der Nachweis der besonderen Sachkunde i. S. des \u00a7 44 Abs. 1 Satz 1 StBerG zu f\u00fchren ist, regelt allein die Vorschrift des \u00a7 43 Abs. 2 DVStB. Daf\u00fcr spricht schon die Formulierung in ihrem Satz 1, nach der die besondere Sachkunde i. S. des \u00a7 44 Abs. 1 Satz 1 StBerG in der hier bestimmten Form nachzuweisen &#8222;ist&#8220;. Ihr ist zu entnehmen, da\u00df die Beachtung der in \u00a7 43 Abs. 2 Satz 1 DVStB enthaltenen Bestimmung \u00fcber den Nachweis zwingend vorgeschrieben ist und da\u00df andere Nachweism\u00f6glichkeiten ausgeschlossen sind. Die Verfahrensvorschrift des \u00a7 43 Abs. 3 DVStB (vgl. \u00a7 158 Nr. 4 StBerG) kann somit nicht als Erg\u00e4nzungsregelung \u00fcber den Nachweis der Sachkunde angesehen werden.<\/p>\n<p>Das ergibt sich auch aus der Regelung in \u00a7 43 Abs. 3 Satz 1 DVStB. Danach hat die verleihende Beh\u00f6rde der Landwirtschaftsbeh\u00f6rde und der Berufskammer, mit denen sie sich ins Benehmen zu setzen hat, neben dem Antrag die vom Antragsteller vorgelegten Nachweise zur Stellungnahme zuzuleiten. Diese Stellungnahmen kommen als &#8222;Nachweise&#8220; im Sinne dieser Vorschrift selbst nicht in Betracht, weil die vorliegenden Nachweise gerade Gegenstand der Stellungnahmen sein sollen. Die Regelung in \u00a7 43 Abs. 3 Satz 1 DVStB geht erkennbar davon aus, da\u00df die Nachweise \u00fcber die Sachkunde den Stellungnahmen vorgegeben sind, und zwingt auch deshalb zu der Schlu\u00dffolgerung, da\u00df die Stellungnahmen nicht als Nachweis der Sachkunde angesehen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Daraus folgt weiter, da\u00df auch die &#8222;Anh\u00f6rung&#8220; i. S. des \u00a7 43 Abs. 3 Satz 2 DVStB oder deren Ergebnis nicht als Nachweis der Sachkunde dienen darf. Denn die Anh\u00f6rung ist nach dieser Vorschrift nur als St\u00fctze der Stellungnahme vorgesehen.<\/p>\n<p>Dieses Ergebnis entspricht auch dem erkennbaren Sinn und Zweck der Regelungen in den Abs\u00e4tzen 2 und 3 des \u00a7 43 DVStB. Dem Absatz 2 ist zu entnehmen, da\u00df es dem Antragsteller obliegen soll, den Nachweis \u00fcber seine Sachkunde zu f\u00fchren, und zwar dadurch, da\u00df er gegen\u00fcber der verleihenden Beh\u00f6rde Angaben macht, aus denen hervorgeht, da\u00df er die nach \u00a7 43 Abs. 2 Satz 2 DVStB erforderlichen Kenntnisse besitzt, und da\u00df er entsprechende Zeugnisse und Bescheinigungen vorlegt. Das entspricht auch der Regelung in \u00a7 44 Abs. 1 Satz 1 StBerG, nach der die Verleihung der Berechtigung zum F\u00fchren der Bezeichnung &#8222;Landwirtschaftliche Buchstelle&#8220; vom Nachweis der erforderlichen Sachkunde durch den Antragsteller abh\u00e4ngig ist. Auch diese Regelung l\u00e4\u00dft erkennen, da\u00df der Antragsteller selbst durch entsprechende Darlegungen und mit den erforderlichen Unterlagen eine Entscheidung dar\u00fcber erm\u00f6glichen soll, ob er die besondere Sachkunde besitzt.<\/p>\n<p>c) Die Befragung des Antragstellers in der Art einer m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung zur Ermittlung seiner Sachkunde im Rahmen der Anh\u00f6rung nach \u00a7 43 Abs. 3 Satz 2 DVStB geht \u00fcber das Ziel der Vorschrift hinaus und ist auch mit dem durch \u00a7 43 Abs. 2 DVStB verfolgten Zweck nicht vereinbar. Die Ber\u00fccksichtigung der Ergebnisse von Befragungen der Art einer m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung als Grundlage der Stellungnahmen und dar\u00fcber hinaus bei der Entscheidung \u00fcber den Nachweis der Sachkunde k\u00f6nnte n\u00e4mlich zur Folge haben, da\u00df die Befragungsergebnisse f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Sachkunde ma\u00dfgebend w\u00fcrden. Das w\u00e4re mit der aufgezeigten gesetzlichen Nachweispflicht des Antragstellers f\u00fcr das Vorhandensein seiner besonderen Sachkunde vor allem dann nicht vereinbar, wenn das Vorbringen des Antragstellers einschlie\u00dflich der von ihm vorgelegten Unterlagen einerseits und die Befragungsergebnisse andererseits zu einer unterschiedlichen Beurteilung des Nachweises der Sachkunde Anla\u00df geben w\u00fcrden, indem etwa nach dem Vorbringen des Antragstellers der Nachweis als erbracht anzusehen w\u00e4re, die Befragungsergebnisse aber gegen die Sachkunde spr\u00e4chen.<\/p>\n<p>Die Zul\u00e4ssigkeit einer Befragung der vorgenannten Art kann nicht damit gerechtfertigt werden, da\u00df die Anh\u00f6rung ohne die M\u00f6glichkeit einer solchen Befragung praktisch bedeutungslos w\u00fcrde. Eine Anh\u00f6rung kann auch sinnvoll sein, um Unklarheiten zu beseitigen, die sich aus den Angaben des Antragstellers \u00fcber seinen beruflichen Werdegang und seine bisherige berufliche T\u00e4tigkeit sowie aus den von ihm vorgelegten Zeugnissen und Bescheinigungen ergeben, ohne da\u00df dabei die Kenntnisse des Antragstellers auf den f\u00fcr die Sachkunde ma\u00dfgebenden Gebieten ermittelt werden.<\/p>\n<p>2. Im Streitfall ist das FG im wesentlichen auf Grund der Stellungnahmen des Landwirtschaftsministeriums und der Steuerberaterkammer zu dem Ergebnis gelangt, da\u00df der Kl\u00e4ger die erforderliche Sachkunde nicht besitze. Entscheidend war, wie sich aus den Ausf\u00fchrungen des FG ergibt, das Ergebnis der Anh\u00f6rung, die eine Art m\u00fcndlicher Pr\u00fcfung darstellte. Da aber, wie zu 1. bemerkt, das FG \u00fcber die Klage auf der Grundlage der eigenen Darlegungen des Kl\u00e4gers und der von diesem gef\u00fchrten Nachweise und nicht auf Grund einer &#8211; im Gesetz nicht vorgesehenen &#8211; erg\u00e4nzenden m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung h\u00e4tte entscheiden m\u00fcssen, beruht das angefochtene Urteil auf einem Rechtsfehler. Es kann nicht unter dem Gesichtspunkt best\u00e4tigt werden, da\u00df es sich etwa aus anderen Gr\u00fcnden als richtig darstelle (\u00a7 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Denn da ein wesentliches Element der tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung des FG entf\u00e4llt, bedarf es einer erneuten Pr\u00fcfung des Antrags des Kl\u00e4gers unter Beachtung der zu 1. dargelegten rechtlichen Gesichtspunkte durch die Tatsacheninstanz. Die Vorentscheidung mu\u00df deshalb aufgehoben und die nicht spruchreife Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 15.11.1983 (VII R 88\/83) BStBl. 1984 II S. 119 1. Die Voraussetzungen, unter denen einem Steuerberater die Berechtigung verliehen werden kann, die Bezeichnung &#8222;Landwirtschaftliche Buchstelle&#8220; zu f\u00fchren, sind in \u00a7 44 StBerG und \u00a7 43 Abs. 2 und 3 DVStB abschlie\u00dfend geregelt. 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