{"id":31097,"date":"2013-03-12T09:50:34","date_gmt":"2013-03-12T07:50:34","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=31097"},"modified":"2013-03-12T09:50:34","modified_gmt":"2013-03-12T07:50:34","slug":"bfh-urteil-vom-10-11-1983-v-r-91_80-bstbl-1984-ii-s-120","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-10-11-1983-v-r-91_80-bstbl-1984-ii-s-120\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 10.11.1983 (V R 91\/80) BStBl. 1984 II S. 120"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 10.11.1983 (V R 91\/80) BStBl. 1984 II S. 120<\/p>\n<p>Die Erhebung der Umsatzsteuer unter Bemessung des Entgelts aus den Abschlagszahlungen auf eine Leistung ist nicht deshalb unbillig, weil nach den Vorstellungen der Vertragsbeteiligten der Betrag der gesondert auszuweisenden Umsatzsteuer nicht in diesen Abschlagszahlungen enthalten sei, sondern erst auf die Abschlu\u00dfzahlung entfallen sollte und eine solche nicht mehr erfolgt ist.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>UStG 1967 \u00a7\u00a7 10, 13; AO 1977 \u00a7 227.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte in der Zeit von 1972 bis Fr\u00fchjahr 1974 an die X Baustoff GmbH &#038; Co. KG Bauleistungen in H\u00f6he von insgesamt 1.714.608,64 DM erbracht. In der auf diesen Betrag lautenden Schlu\u00dfrechnung vom 24. April 1974 war die Umsatzsteuer mit 169.916,76 DM (11 v.H.) ausgewiesen. Auf die von ihr erbrachten Bauleistungen hatte die Kl\u00e4gerin von der X Baustoff GmbH &#038; Co. KG Abschlagszahlungen in H\u00f6he von insgesamt 1.197.410,75 DM erhalten. Mit der verbleibenden Restforderung von 517.197,89 DM ist sie im Konkurs der X GmbH &#038; Co. KG (August 1974) voll ausgefallen. In der Umsatzsteuerjahreserkl\u00e4rung 1974 ist als Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Bauleistungen an die X Baustoff GmbH &#038; Co. KG der von dieser durch Abschlagszahlungen gezahlte Betrag (1.197.410,75 DM) enthalten. Die darauf entfallende Umsatzsteuer bel\u00e4uft sich auf 118.622,55 DM.<\/p>\n<p>Den nach Bestandskraft der Umsatzsteuerveranlagung 1974 beantragten Erla\u00df des vorgenannten Steuerbetrages hat das Finanzamt abgelehnt. Mit der nach Zur\u00fcckweisung der Beschwerde erhobenen Klage hat die Kl\u00e4gerin beantragt, das Finanzamt zu diesem Steuererla\u00df zu verpflichten.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Mit der Revision verfolgt die Kl\u00e4gerin das Klagebegehren weiter. Sie r\u00fcgt unrichtige Anwendung des \u00a7 227 der Abgabenordnung (AO 1977): Nach der bis zum Inkrafttreten des Umsatzsteuergesetzes 1980 ma\u00dfgebenden gesetzlichen Regelung sei die Steuerschuld mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entstanden, in dem die Bauleistungen gegen\u00fcber der X Baustoff GmbH &#038; Co. KG abgeschlossen gewesen seien (\u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG 1967). Da dies im Fr\u00fchjahr 1974 der Fall gewesen sei, habe die Kl\u00e4gerin den Umsatzsteuerbetrag erst in die im April 1974 der X Baustoff GmbH &#038; Co. KG \u00fcbersandte Schlu\u00dfrechnung aufnehmen k\u00f6nnen. Dieser Zeitpunkt sei zusammengetroffen mit dem der Zahlungsunf\u00e4higkeit dieser Gesellschaft. Da in dem Forderungsausfall von insgesamt 517.197,89 DM die f\u00fcr den Gesamtauftrag in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (169.916,72 DM) enthalten gewesen sei, beinhalte die Geltendmachung der Steuerforderung, die nach Berichtigung der Bemessungsgrundlage wegen des Forderungsausfalls letztlich noch in H\u00f6he von 118.622,25 DM verblieben sei (\u00a7 17 Abs. 2 UStG 1967), eine sachliche H\u00e4rte. Dies ergebe sich auch daraus, da\u00df der Gesetzgeber im Umsatzsteuergesetz 1980 eine Regelung getroffen habe, derzufolge der Unternehmer bei Abschlagszahlungen berechtigt und &#8211; bei solchen \u00fcber 10.000 DM sogar verpflichtet &#8211; sei, die zufolge \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 3 UStG 1980 mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums nach Vereinnahmung derselben entstehende Umsatzsteuer dem Leistungsempf\u00e4nger in Rechnung zu stellen. Damit sei der Gesetzgeber den Auswirkungen, da\u00df die nach Ma\u00dfgabe der Abschlagszahlungen letztlich verbleibende Steuerforderung bei sp\u00e4ter eintretender Zahlungsunf\u00e4higkeit des Auftraggebers auf diesen nicht mehr zu \u00fcberw\u00e4lzen sei, entgegengetreten.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat auf ihre Bauleistungen den Betrag von 1.197.410,75 DM erhalten. Mit einem Restbetrag von 517.197,89 DM ist sie im Konkurs des Leistungsempf\u00e4ngers, der X Baustoff GmbH &#038; Co. KG ausgefallen. Da der Werklohn in dieser H\u00f6he uneinbringlich geworden ist, ist die Bemessungsgrundlage in gleichem Umfang gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Abs. 2 UStG 1967 berichtigt worden. Diese Vorschrift f\u00fchrt den bereits im Umsatzsteuergesetz 1951 geltenden Grundsatz fort, da\u00df Ums\u00e4tze nur mit der Bemessungsgrundlage besteuert werden sollen, die sich aufgrund der letztlich vom leistenden Unternehmer vereinnahmten Gegenleistung ergibt (vgl. zuletzt Beschlu\u00df vom 10. M\u00e4rz 1983 V B 46\/80, BFHE 138, 107, BStBl II 1983, 389). Dementsprechend hat das Finanzamt die von der X Baustoff GmbH &#038; Co. KG erbrachte und von der Kl\u00e4gerin vereinnahmte Gegenleistung zur Berechnungsgrundlage der Umsatzsteuer gemacht. Die hierauf entfallende Umsatzsteuer wurde mit 118.622,25 DM angesetzt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin begr\u00fcndet den von ihr erstrebten Billigkeitserla\u00df (\u00a7 227 AO 1977) damit, der von der X Baustoff GmbH &#038; Co. KG nicht gezahlte Werklohnteil (517.197,89 DM) habe die auf den vereinbarten Werklohn (1.714.608,64 DM) entfallende Umsatzsteuer umfa\u00dft. Da sie diese somit von der X Baustoff GmbH &#038; Co. KG nicht erhalten habe, sei die Geltendmachung des Steueranspruchs sachlich unbillig. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.<\/p>\n<p>Der von der X Baustoff GmbH &#038; Co. KG der Kl\u00e4gerin geschuldete Werklohn ist der b\u00fcrgerlich-rechtliche Preis; aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht umfa\u00dft dieser den Nettowerklohn und die darauf entfallende Umsatzsteuer (vgl. \u00a7 10 Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 2 UStG 1967). Der Auftraggeber &#8211; und umsatzsteuerrechtliche Leistungsempf\u00e4nger &#8211; tilgt die gegen\u00fcber dem Leistenden bestehende Schuld, indem er den b\u00fcrgerlich-rechtlichen Preis (Werklohn) erlegt (vgl. Urteil des BFH vom 4. M\u00e4rz 1982 V R 107\/79, BFHE 135, 118, BStBl II 1982, 309 mit Hinweisen), auch wenn die Schuld nicht in einem Betrag &#8211; sondern vereinbarungsgem\u00e4\u00df in Teilbetr\u00e4gen (Abschlagszahlungen und Restzahlung) &#8211; entrichtet werden soll. Denn die Abschlagszahlungen entfallen anteilig auch auf die Umsatzsteuer. Die Tilgung des vereinbarten Preises in der Weise, da\u00df die geleisteten Zahlungen zu bestimmten Teilen nur auf den Nettowerklohn und zu anderen auf die anteilige Umsatzsteuer entfallen sollen, ist mit umsatzsteuerrechtlicher Wirkung nicht m\u00f6glich. Die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage bestimmt sich vielmehr ausschlie\u00dflich nach der vom Leistungsempf\u00e4nger erbrachten Gegenleistung, also dessen tats\u00e4chlichem Aufwand. Deshalb ist sie unabh\u00e4ngig von jedweder Vereinbarung \u00fcber die Art und Weise der Anrechnung auf einzelne Preisbestandteile.<\/p>\n<p>Da im Umfang der aufgewendeten Gegenleistung eine b\u00fcrgerlich-rechtliche Schuld getilgt worden ist, welche &#8211; wie sich aus \u00a7 10 Abs. 1 UStG 1967 ergibt &#8211; die auf die Gegenleistung entfallende Umsatzsteuer umfa\u00dft, war die Umsatzsteuer aus dem von dem Leistungsempf\u00e4nger gezahlten Betrag herauszurechnen. Die Kl\u00e4gerin als leistender Unternehmer wird daher zur Umsatzsteuer ausschlie\u00dflich in dem Umfang in Anspruch genommen, in dem ihr nach den Regeln des Umsatzsteuergesetzes \u00fcber den zivilrechtlichen Preis Nettowerklohn und &#8222;Umsatzsteuer&#8220; (als Teil des Bruttopreises) zugeflossen sind. Denn die Bemessungsgrundlage wurde im Umfang der ausgefallenen Restforderung (517.197,98 DM) berichtigt (\u00a7 17 Abs. 2 UStG 1967). Ein Fall nicht gelungener \u00dcberw\u00e4lzung liegt nach den Wertungen des Gesetzgebers somit nicht vor. Damit scheidet eine in der Geltendmachung des Steueranspruchs liegende sachliche Unbilligkeit aus. Dieses Ergebnis wird durch die Neuregelung in \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a UStG 1980 nicht ber\u00fchrt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 10.11.1983 (V R 91\/80) BStBl. 1984 II S. 120 Die Erhebung der Umsatzsteuer unter Bemessung des Entgelts aus den Abschlagszahlungen auf eine Leistung ist nicht deshalb unbillig, weil nach den Vorstellungen der Vertragsbeteiligten der Betrag der gesondert auszuweisenden Umsatzsteuer nicht in diesen Abschlagszahlungen enthalten sei, sondern erst auf die Abschlu\u00dfzahlung entfallen sollte und &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-10-11-1983-v-r-91_80-bstbl-1984-ii-s-120\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 10.11.1983 (V R 91\/80) BStBl. 1984 II S. 120<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-31097","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuer"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/31097","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=31097"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/31097\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=31097"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=31097"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=31097"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}