{"id":31099,"date":"2013-03-12T09:50:33","date_gmt":"2013-03-12T07:50:33","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=31099"},"modified":"2013-03-12T09:50:33","modified_gmt":"2013-03-12T07:50:33","slug":"bfh-urteil-vom-10-11-1983-v-r-18_79-bstbl-1984-ii-s-127","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-10-11-1983-v-r-18_79-bstbl-1984-ii-s-127\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 10.11.1983 (V R 18\/79) BStBl. 1984 II S. 127"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 10.11.1983 (V R 18\/79) BStBl. 1984 II S. 127<\/p>\n<p>Die Zugeh\u00f6rigkeit der einem Unternehmen dienenden Gegenst\u00e4nde zu einem Gesamthandsverm\u00f6gen ist f\u00fcr die Haftung aus \u00a7 115 RAO (vgl. nun \u00a7 74 AO 1977) ohne Bedeutung, wenn Tr\u00e4ger dieses Gesamthandsverm\u00f6gens nur die am Unternehmen wesentlich beteiligten Personen sind.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>RAO \u00a7 115; AO 1977 \u00a7 74.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Gesellschafter der P. GmbH, \u00fcber deren Verm\u00f6gen im Jahre 1973 das Konkursverfahren er\u00f6ffnet wurde, waren K. mit Anteilen von 51,5 v. H. und seine Mutter E. mit Anteilen von 48,5 v. H. am Stammkapital. Die GmbH hatte eine M\u00f6belfabrik auf Grundst\u00fccken betrieben, die ihr die &#8222;Grundst\u00fccksverwaltung H. Erben&#8220;, eine Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts, zur Verf\u00fcgung gestellt hatte. Deren Gesellschafter waren K. und seine Mutter.<\/p>\n<p>Unter dem Datum vom 30. November 1977 hat das Finanzamt einen &#8222;Haftungs- und Duldungsbescheid gem\u00e4\u00df \u00a7 115 RAO&#8220; erlassen. Dieser ist gerichtet an die &#8222;Grundst\u00fccksverwaltung H. Erben Herr K. und Frau E. als Gesellschaft d. b\u00fcrgerl. Rechts&#8220; und in Ausfertigungen an beide genannten Gesellschafter zugestellt worden. Den Adressaten dieses Bescheides wird in ihm aufgegeben, die Zwangsvollstreckung in &#8211; in dem Bescheid n\u00e4her bezeichnete &#8211; f\u00fcnf Grundst\u00fccke der Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts wegen Umsatzsteuerschulden der GmbH aus dem Jahre 1973 in H\u00f6he von 132.465,10 DM zu dulden.<\/p>\n<p>Mit der unmittelbar gegen diesen Bescheid erhobenen Klage, die K. anh\u00e4ngig gemacht hat, wird vorgetragen, aus dem angefochtenen Bescheid gehe nicht hinreichend bestimmt hervor, wer dessen Adressat sei, die Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts oder jeder ihrer Gesellschafter f\u00fcr sich. Er sei schon deshalb auf die Klage des K. aufzuheben. Die Klage sei aber auch dann zul\u00e4ssig, wenn man davon ausgehe, die Adressierung des Bescheids sei eindeutig gegen die Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts gerichtet, denn K. sei alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter der Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts und habe erkennbar den Willen gehabt, den angefochtenen Verwaltungsakt zu beseitigen, die Klage also namens dessen einzulegen, der betroffen und klagebefugt gewesen sei. Dar\u00fcber hinaus wird geltend gemacht, mangels Eigent\u00fcmeridentit\u00e4t seien die Voraussetzungen des \u00a7 115 RAO nicht erf\u00fcllt gewesen. Der Klageantrag lautet auf Aufhebung des Haftungs- und Duldungsbescheids.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht hat die Klage als zul\u00e4ssig im Namen der Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts erhoben angesehen und dahingestellt sein lassen, ob K. auch als einzelner Gesellschafter den Bescheid, der sich gegen die Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts gerichtet habe, h\u00e4tte anfechten k\u00f6nnen. Durch Teilurteil hat das Finanzgericht die Klage insoweit abgewiesen, als der Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts durch den angefochtenen Verwaltungsakt aufgegeben worden war, die Zwangsvollstreckung in zwei der Grundst\u00fccke zu dulden. Seine Entscheidung ist insoweit in Entscheidungen der Finanzgerichte 1979, 158 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Mit der gegen das finanzgerichtliche Urteil eingelegten Revision wird das Klagebegehren weiter verfolgt. Ger\u00fcgt wird die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere des \u00a7 115 RAO.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Zutreffend ist das Finanzgericht zu der Auffassung gelangt, der angefochtene Verwaltungsakt vom 30. November 1977 sei inhaltlich eindeutig. Er richtet sich an die in ihm genannten Personen in deren Eigenschaft als ehemalige Gesellschafter der Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung und als gesamth\u00e4nderisch verbundene Eigent\u00fcmer des genannten Grundst\u00fccks (vgl. \u00a7 115 RAO einerseits und \u00a7 736 ZPO andererseits; sowie \u00a7 372 RAO, \u00a7 322 AO 1977, \u00a7 866 ZPO).<\/p>\n<p>2. Dem Finanzgericht ist darin beizupflichten, da\u00df die Voraussetzungen f\u00fcr die Haftung nach \u00a7 115 RAO (vgl. nun \u00a7 74 AO 1977) im vorliegenden Fall erf\u00fcllt sind. Nach dieser Vorschrift haften Personen, die an einem gewerblichen Unternehmen wesentlich beteiligt sind, mit den in ihrem Eigentum stehenden Gegenst\u00e4nden, die dem gewerblichen Unternehmen dienen, f\u00fcr diejenigen Steuern des Unternehmers, die &#8211; wie die Umsatzsteuer &#8211; sich auf den Betrieb des Unternehmens gr\u00fcnden. Den eigentlichen Grund f\u00fcr die Haftung bildet dabei nicht die Beteiligung am Unternehmen, sondern der objektive Beitrag, den der Gesellschafter durch die Bereitstellung von Gegenst\u00e4nden, die dem Unternehmen dienen, f\u00fcr die Weiterf\u00fchrung des Gewerbebetriebs leistet. Wer n\u00e4mlich als Gesellschafter dem Unternehmen Gegenst\u00e4nde zur Verf\u00fcgung stellt, die f\u00fcr die F\u00fchrung des Betriebs und die Erzielung steuerbarer Ums\u00e4tze von wesentlicher Bedeutung sind, leistet einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung der steuerbegr\u00fcndenden Tatbest\u00e4nde (Beschlu\u00df des BVerfG vom 14. Dezember 1966 1 BvR 496\/65, BStBl III 1967, 166). Der tiefere Grund f\u00fcr die Haftung des wesentlich beteiligten Gesellschafters mit den ihm geh\u00f6renden Gegenst\u00e4nden liegt, wie schon das Finanzgericht ausgef\u00fchrt hat, in der Parallelit\u00e4t des Einflusses auf die unternehmerische T\u00e4tigkeit des Unternehmens und des Einsatzes des (eigenen) Verm\u00f6gens f\u00fcr diese T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten es, von der Haftung dann nicht abzusehen, wenn zwar die dem Unternehmen dienenden Gegenst\u00e4nde nicht dem einzelnen Gesellschafter als Eigent\u00fcmer (Alleineigent\u00fcmer oder Bruchteilseigent\u00fcmer) zustehen, sondern einer Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts, die ihrerseits nur wesentlich Beteiligte als Gesellschafter hat. Denn die haftungsbegr\u00fcndende Interessenparallelit\u00e4t kann nicht dahinter zur\u00fcckstehen, da\u00df ein Gegenstand dem Unternehmen dient, \u00fcber den alle wesentlich beteiligten Gesellschafter des Unternehmens nur gemeinschaftlich verf\u00fcgen k\u00f6nnen. Die Zugeh\u00f6rigkeit der einem Unternehmen dienenden Gegenst\u00e4nde zu einem Gesamthandsverm\u00f6gen ist f\u00fcr die Haftung aus \u00a7 115 RAO ohne Bedeutung, wenn Tr\u00e4ger dieses Gesamthandsverm\u00f6gens nur die am Unternehmen wesentlich beteiligten Personen sind, weil diese Personen als Personengruppe die Gegenst\u00e4nde zu Eigentum haben, wie \u00a7 115 RAO dies voraussetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 10.11.1983 (V R 18\/79) BStBl. 1984 II S. 127 Die Zugeh\u00f6rigkeit der einem Unternehmen dienenden Gegenst\u00e4nde zu einem Gesamthandsverm\u00f6gen ist f\u00fcr die Haftung aus \u00a7 115 RAO (vgl. nun \u00a7 74 AO 1977) ohne Bedeutung, wenn Tr\u00e4ger dieses Gesamthandsverm\u00f6gens nur die am Unternehmen wesentlich beteiligten Personen sind. RAO \u00a7 115; AO 1977 \u00a7 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-10-11-1983-v-r-18_79-bstbl-1984-ii-s-127\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 10.11.1983 (V R 18\/79) BStBl. 1984 II S. 127<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-31099","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuer"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/31099","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=31099"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/31099\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=31099"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=31099"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=31099"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}