{"id":31107,"date":"2013-03-12T09:51:25","date_gmt":"2013-03-12T07:51:25","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=31107"},"modified":"2013-03-12T09:51:25","modified_gmt":"2013-03-12T07:51:25","slug":"bfh-urteil-vom-9-11-1983-i-r-188_79-bstbl-1984-ii-s-149","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-9-11-1983-i-r-188_79-bstbl-1984-ii-s-149\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 9.11.1983 (I R 188\/79) BStBl. 1984 II S. 149"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 9.11.1983 (I R 188\/79) BStBl. 1984 II S. 149<\/p>\n<p>Wird einem Schiffahrtsunternehmen von der Hafenverwaltung in einem besonderen Vertrag gestattet, den G\u00fcter- und Personenverkehr von einem n\u00e4her gekennzeichneten Teil einer Kaianlage mit Vorrang vor anderen Hafenbenutzern abzuwickeln, ist der Teilwert der Kaianlage (Spundw\u00e4nde) dem Gewerbekapital des Schiffahrtsunternehmers nicht hinzuzurechnen.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>GewStG \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) betreibt den linienm\u00e4\u00dfigen Schiffsverkehr zwischen X und Y. Sie benutzt als Anlegeplatz f\u00fcr ihre Schiffe in X eine durch eine Spundwand wasserseitig abgegrenzte Kaianlage. Die Anlage ist Teil der dem Lande geh\u00f6renden \u00f6ffentlichen Hafenanlagen und steht grunds\u00e4tzlich allen Hafenbenutzern zur Verf\u00fcgung. Die Nutzung durch die Kl\u00e4gerin ist geregelt in einem zwischen ihr und dem Lande abgeschlossenen Gestattungsvertrag. Danach gestattet das Land der Kl\u00e4gerin, den Personen- und G\u00fcterverkehr an der Kaianlage abzufertigen und zu diesem Zweck Strom- und Wasserversorgungsanschl\u00fcsse, eine Lautsprecheranlage sowie Flaggenmasten herzustellen und zu betreiben. In \u00a7 2 des Vertrags hei\u00dft es:<\/p>\n<p>&#8222;Durch die Aus\u00fcbung der Gestattung d\u00fcrfen Betrieb und Verkehr auf der Wasserstra\u00dfe bzw. im Hafen nicht gest\u00f6rt werden. Anordnungen des Landes sind f\u00fcr den Gestattungsnehmer verbindlich.<\/p>\n<p>Der Kai und die Wasserfl\u00e4che vor dem Kai sind dem allgemeinen Hafenverkehr vorbehalten &#8230; Der Gestattungsnehmer hat keinen Anspruch auf alleinige, jedoch Anspruch auf vorrangige Nutzung der im angehefteten Lageplan durch blaue F\u00e4rbung bezeichneten Kai- und Wasserfl\u00e4chen. Der Anspruch auf vorrangige Benutzung dieser Schiffsliegepl\u00e4tze berechtigt den Gestattungsnehmer, die Liegefl\u00e4chen rechtzeitig vor Ankunft seiner eigenen Schiffe freimachen zu lassen. Er ist ferner berechtigt, diese Schiffsliegepl\u00e4tze durch wasserseitige Beschriftung am Kai entsprechend zu kennzeichnen, wobei Wortlaut und Anbringungsort der Zustimmung des Wasser- und Schiffahrtsamtes bed\u00fcrfen.&#8220;<\/p>\n<p>F\u00fcr die Gestattung hat die Kl\u00e4gerin eine j\u00e4hrliche Verg\u00fctung von 275 DM zu zahlen. Sie darf die ihr aus dem Gestattungsvertrag zustehenden Rechte nur mit schriftlicher Einwilligung des Landes auf einen anderen \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Auf Grund einer Betriebspr\u00fcfung setzte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) in den endg\u00fcltigen Gewerbesteuerme\u00dfbescheid 1967 bis 1973 den Teilwert der Spundw\u00e4nde dem Gewerbekapital der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) hinzu. Das FA vertrat die Auffassung, die Spundwand stelle eine dem Betrieb der Kl\u00e4gerin dienende Betriebsvorrichtung dar. Auf welchem Rechtsgrund die \u00dcberlassung beruhe &#8211; Miete, Pacht oder Leihe &#8211; und ob ein Entgelt gezahlt werde, sei unerheblich. Bei dem Gestattungsvertrag handele es sich um eine zivilrechtliche Vereinbarung \u00fcber die Einr\u00e4umung eines Sondergebrauchs.<\/p>\n<p>Eine Hinzurechnung der gem\u00e4\u00df \u00a7 4 des Gestattungsvertrags gezahlten Verg\u00fctung gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Nr. 7 GewStG unterblieb.<\/p>\n<p>Gegen die Hinzurechnung zum Gewerbekapital wandte sich die Kl\u00e4gerin nach erfolglosem Einspruch mit der Klage. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit dem in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1980, 92 ver\u00f6ffentlichten Urteil statt.<\/p>\n<p>Gegen das Urteil des FG wendet sich das FA mit der Revision. Es r\u00fcgt die Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das FG hat im Ergebnis zu Recht davon abgesehen, den Wert der Kaianlage (Spundwand), an der die Kl\u00e4gerin ihren Personen- und G\u00fcterverkehr auf Grund des Gestattungsvertrags abfertigt, beim Gewerbekapital dem Einheitswert des Betriebsverm\u00f6gens hinzuzurechnen.<\/p>\n<p>Der erkennende Senat geht mit dem FG und den Beteiligten davon aus, da\u00df es sich bei der Kaianlage, die der Kl\u00e4gerin als Anlegestelle dient, um eine Betriebsvorrichtung und nicht um ein in Grundbesitz bestehendes Wirtschaftsgut handelt. In der Entscheidung des erkennenden Senats vom 17. Oktober 1979 I R 31\/76 (BFHE 129, 275, BStBl II 1980, 160) ist mit ausf\u00fchrlicher Begr\u00fcndung klargestellt, da\u00df eine Hinzurechnung des Teilwerts von \u00fcberlassenen Wirtschaftsg\u00fctern nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG beim Gewerbekapital und der H\u00e4lfte der Miet- und Pachtzinsen f\u00fcr die \u00dcberlassung dieser Wirtschaftsg\u00fcter nach \u00a7 8 Nr. 7 GewStG beim Gewerbeertrag nur in Betracht kommt, wenn die betreffenden Wirtschaftsg\u00fcter auf Grund eines Rechtsverh\u00e4ltnisses \u00fcberlassen worden sind, das seinem wesentlichen Inhalt nach einen Miet- oder Pachtvertrag im Sinne des b\u00fcrgerlichen Rechts darstellt. An dieser Voraussetzung fehlt es im Streitfall.<\/p>\n<p>Die mit dem Land getroffenen Vereinbarungen der Kl\u00e4gerin \u00fcber die Benutzung der Kaianlage, die ausdr\u00fccklich als Gestattungsvertrag \u00fcberschrieben worden sind, sind kein Mietvertrag i. S. der \u00a7\u00a7 535 ff. des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB). Nach \u00a7 535 BGB mu\u00df der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der vermieteten Sache w\u00e4hrend der Mietzeit gew\u00e4hren. Damit bringt das Gesetz zum Ausdruck, da\u00df der Vermieter nicht nur zu einer blo\u00dfen Duldung, sondern dar\u00fcber hinaus zu einer positiven T\u00e4tigkeit verpflichtet ist. Er mu\u00df dem Mieter die Sache \u00fcbergeben, soweit dies zur Durchf\u00fchrung des vertragsgem\u00e4\u00dfen Gebrauchs erforderlich ist, und alles tun, damit der Mieter den vertragsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch aus\u00fcben kann (Staudinger, Kommentar zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch, 12. Aufl., \u00a7\u00a7 535, 536, Rdnr. 18). Die Verpflichtung des Landes der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber ist nicht derart, da\u00df das Land &#8211; vertreten durch das \u00f6rtliche Schiffahrtsamt &#8211; etwa den Mietbesitz oder eine dem Mietgebrauch entsprechende Benutzungsm\u00f6glichkeit der Kaianlagen zu \u00fcberlassen hatte. Der Kl\u00e4gerin war nach \u00a7 1 des Vertrags ausdr\u00fccklich nur &#8222;gestattet&#8220;, an der Kaianlage den Personen- und G\u00fcterverkehr abzufertigen. Sie hatte, wie es in \u00a7 2 des Vertrags festgelegt ist, keinen Anspruch auf alleinige, sondern nur auf die vorrangige Benutzung innerhalb der bezeichneten Fl\u00e4chen der Kaianlage. Sie mu\u00dfte au\u00dferdem selbst daf\u00fcr sorgen, da\u00df die Anlegepl\u00e4tze vor Ankunft ihrer Schiffe von fremden Anlegern freigemacht werden. Damit ist deutlich zum Ausdruck gebracht, da\u00df es den Vertragschlie\u00dfenden &#8211; entsprechend der \u00dcberschrift des Vertrags &#8211; nur darauf ankam, der Kl\u00e4gerin das ungest\u00f6rte Anlegen zum Zwecke der Abfertigung des Personen- und G\u00fcterverkehrs zu erm\u00f6glichen. Dem sollten auch die Vorrichtungen dienen, die die Kl\u00e4gerin als die Benutzerin auf ihre Kosten und nicht etwa das Land herzustellen hatte (Anschl\u00fcsse f\u00fcr Wasser und Strom, Lautsprecheranlage, Flaggenmasten). Die Verpflichtung des Landes als des Hafeneigent\u00fcmers ersch\u00f6pfte sich somit nur in einem blo\u00dfen Dulden des Gebrauchs gem\u00e4\u00df \u00a7 535 BGB (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. November 1955 V ZR 162\/54, BGHZ 19, 85, 93).<\/p>\n<p>Unter diesen Umst\u00e4nden braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob das Vertragsverh\u00e4ltnis der Kl\u00e4gerin mit dem Land \u00fcber die Benutzung der Kaianlage dem \u00f6ffentlichen oder dem privaten Recht zuzuordnen ist. Handelt es sich um ein \u00f6ffentlich-rechtliches Nutzungsverh\u00e4ltnis in Gestalt der Einr\u00e4umung eines Sondernutzungsrechts, unterliegt es grunds\u00e4tzlich nicht den Mietrechtvorschriften des BGB (Palandt, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 42. Aufl., Einf\u00fchrung vor \u00a7 535, Anm. 2j).<\/p>\n<p>Zutreffend hat das FG auch unter dem Gesichtspunkt, da\u00df der Kl\u00e4gerin mit einem &#8222;Recht auf gesteigerten Gemeingebrauch&#8220; ein immaterielles Wirtschaftsgut zur Nutzung gegen Entgelt \u00fcberlassen sein k\u00f6nnte, von einer Zurechnung nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG abgesehen. Ob der Kl\u00e4gerin auf Grund des Gestattungsvertrags ein immaterielles Wirtschaftsgut \u00fcberlassen worden ist, ist an sich schon fraglich. Jedenfalls ist ein solches Wirtschaftsgut wertm\u00e4\u00dfig nicht greifbar (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30. M\u00e4rz 1976 VIII R 169\/72, BFHE 118, 470, BStBl II 1976, 463).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 9.11.1983 (I R 188\/79) BStBl. 1984 II S. 149 Wird einem Schiffahrtsunternehmen von der Hafenverwaltung in einem besonderen Vertrag gestattet, den G\u00fcter- und Personenverkehr von einem n\u00e4her gekennzeichneten Teil einer Kaianlage mit Vorrang vor anderen Hafenbenutzern abzuwickeln, ist der Teilwert der Kaianlage (Spundw\u00e4nde) dem Gewerbekapital des Schiffahrtsunternehmers nicht hinzuzurechnen. 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