{"id":31113,"date":"2013-03-12T09:50:23","date_gmt":"2013-03-12T07:50:23","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=31113"},"modified":"2018-01-02T16:48:56","modified_gmt":"2018-01-02T14:48:56","slug":"bfh-beschluss-vom-21-11-1983-grs-2_82-bstbl-1984-ii-s-160","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-21-11-1983-grs-2_82-bstbl-1984-ii-s-160\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom 21.11.1983 (GrS 2\/82) BStBl. 1984 II S. 160"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Beschlu\u00df vom 21.11.1983 (GrS 2\/82) BStBl. 1984 II S. 160<\/b><\/p>\n<p>1. Eine gegen eine GmbH verh\u00e4ngte Geldstrafe nach \u00a7 890 ZPO a. F. wegen Zuwiderhandlung gegen ein durch einstweilige Verf\u00fcgung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 1, 13, 25 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb angeordnetes Verbot sowie eine gegen die GmbH verh\u00e4ngte Geldbu\u00dfe wegen Versto\u00dfes gegen \u00a7 38 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen vom 3. Januar 1966 (BGBl I, 37) sind als Betriebsausgaben abziehbar.<\/p>\n<p>2. Die mit den genannten Verfahren zusammenh\u00e4ngenden Gerichts- und Anwaltskosten sind als Betriebsausgaben abziehbar.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 4 Abs. 4, \u00a7 12; KStG \u00a7 6 Abs. 1, \u00a7 12.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Hamburg<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p align=\"center\">A.<\/p>\n<p align=\"center\">Vorlagebeschlu\u00df des I. Senats, Sachverhalt<\/p>\n<p>I. Der I. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Beschlu\u00df vom 28. April 1982 I R 89\/77 (BFHE 135, 531, BStBl II 1982, 556) dem Gro\u00dfen Senat des BFH gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu Nr. 1 und gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 4 FGO zu Nr. 2 folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:<\/p>\n<p>1. Sind eine gegen eine GmbH verh\u00e4ngte Geldstrafe gem\u00e4\u00df \u00a7 890 der Zivilproze\u00dfordnung (ZPO) a. F. sowie eine gegen die GmbH verh\u00e4ngte Geldbu\u00dfe wegen Versto\u00dfes gegen \u00a7 38 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen (GWB) vom 3. Januar 1966 (BGBl I, 37) als Betriebsausgaben abzugsf\u00e4hig?<\/p>\n<p>2. Sind die mit den genannten Verfahren zusammenh\u00e4ngenden Gerichts- und Anwaltskosten als Betriebsausgaben abzugsf\u00e4hig?<\/p>\n<p>II. Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde.<\/p>\n<p>1. Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine GmbH, stellt &#8230; her.<\/p>\n<p>a) Durch einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts (LG) K\u00f6ln vom 10. Mai 1971 wurde ihr gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 1, 13, 25 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verboten, bestimmte Werbeproben kostenlos zu verteilen. Wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot wurde die Kl\u00e4gerin nach \u00a7 890 ZPO in der bis zum 1. Januar 1975 geltenden Fassung &#8211; a. F. &#8211; durch Beschlu\u00df des LG K\u00f6ln vom 5. Januar 1972, der rechtskr\u00e4ftig wurde, zu einer Geldstrafe von 10.000 DM verurteilt. Sie hatte die Kosten des Bestrafungsverfahrens zu tragen. Die Gerichts- und Anwaltskosten betrugen 3.514,10 DM.<\/p>\n<p>b) Durch Beschlu\u00df vom 12. Juli 1971 setzte das Bundeskartellamt gem\u00e4\u00df \u00a7 38 Abs. 2 Satz 2 GWB &#8211; jetzt \u00a7 38 Abs. 1 Nr. 11 GWB &#8211; i. V. m. \u00a7\u00a7 26, 33 Abs. 1 und 2 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten i. d. F. des Gesetzes vom 24. Mai 1968 &#8211; OWiG &#8211; (BGBl I, 481) &#8211; jetzt \u00a7\u00a7 30, 130 Abs. 1 und 2 OWiG &#8211; wegen unzul\u00e4ssiger Preisempfehlungen gegen die Kl\u00e4gerin eine Geldbu\u00dfe von 3.000 DM fest. Auf den Einspruch hin setzte das Kammergericht (Kartellsenat) durch Beschlu\u00df vom 14. Januar 1972 die Geldbu\u00dfe in gleicher H\u00f6he fest. Die Kl\u00e4gerin hatte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskosten betrugen 460 DM und die Anwaltskosten 6.200 DM<\/p>\n<p>c) Die Kl\u00e4gerin zog in ihrer K\u00f6rperschaftsteuererkl\u00e4rung 1972 bei der Ermittlung des Gewinns die Geldstrafe, die Geldbu\u00dfe und die Verfahrenskosten als Betriebsausgaben ab.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) erkannte den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben nicht an.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat sich zur Begr\u00fcndung seiner Entscheidung auf die bisherige Rechtsprechung des BFH gest\u00fctzt.<\/p>\n<p>2. Die Kl\u00e4gerin hat gegen das Urteil des FG Revision eingelegt, die das FG zugelassen hatte. Sie r\u00fcgt Verletzung des materiellen Rechts und f\u00fchrt aus, das FG habe den Begriff der Betriebsausgaben verkannt. Die Geldstrafe, die Geldbu\u00dfe und die Verfahrenskosten seien durch den Betrieb veranla\u00dft gewesen und daher Betriebsausgaben. Um Betriebsausgaben vom Abzug auszuschlie\u00dfen, bed\u00fcrfe es einer gesetzlichen Grundlage, die weder im K\u00f6rperschaftsteuergesetz (KStG) noch im Einkommensteuergesetz (EStG) enthalten sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und den K\u00f6rperschaftsteuerbescheid 1972 dahin zu \u00e4ndern, da\u00df die K\u00f6rperschaftsteuer nach Abzug der Geldstrafe, der Geldbu\u00dfe und der Verfahrenskosten als Betriebsausgaben herabgesetzt wird.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Der Bundesminister der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten und hat sich gegen den Abzug der Geldstrafe und der Geldbu\u00dfe als Betriebsausgaben ausgesprochen.<\/p>\n<p>3. Der I. Senat will der Revision stattgeben.<\/p>\n<p>Er h\u00e4lt die Geldstrafe, die Geldbu\u00dfe und die Verfahrenskosten f\u00fcr abziehbare Betriebsausgaben und ist der Ansicht, da\u00df an der entgegengesetzten Rechtsprechung des BFH nicht festgehalten werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Mit dieser Auffassung setzt sich der I. Senat des BFH nach seiner Meinung in Widerspruch zu den Urteilen des IV. Senats des BFH vom 18. Mai 1972 IV R 122\/68 (BFHE 105, 486, BStBl II 1972, 623) und vom 18. Dezember 1975 IV R 12\/72, BFHE 118, 307, BStBl II 1976, 370). Der IV. Senat hat auf Anfrage erkl\u00e4rt, da\u00df er der Abweichung nicht zustimme. Daher sieht sich der I. Senat veranla\u00dft, nach \u00a7 11 Abs. 3 FGO eine Entscheidung des Gro\u00dfen Senats herbeizuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Die mit der Verh\u00e4ngung der Geldstrafe und der Geldbu\u00dfe zusammenh\u00e4ngenden Gerichts- und Anwaltskosten sind nach Ansicht des I. Senats ebenfalls abziehbare Betriebsausgaben. Der IV. Senat ist mit dem Abzug dieser Kosten einverstanden. Gleichwohl hat der I. Senat dem Gro\u00dfen Senat die Rechtsfrage Nr. 2 gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 4 FGO wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung vorgelegt, weil der Abzug der Verfahrenskosten nach der bisherigen Rechtsprechung vom Abzug der Geldstrafen und Geldbu\u00dfen abh\u00e4ngig gemacht worden sei.<\/p>\n<p>4. Zum Vorlagebeschlu\u00df des I. Senats haben sich der BMF und die Kl\u00e4gerin ge\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>a) Der BMF begr\u00fcndet seine Auffassung, Geldstrafen und Geldbu\u00dfen seien nichtabziehbare Betriebsausgaben, im wesentlichen wie folgt:<\/p>\n<p>Wenngleich die betriebliche Veranlassung von Geldstrafen und Geldbu\u00dfen nicht allgemein ausgeschlossen werden k\u00f6nne, sei deren Abzug als Betriebsausgaben gleichwohl nicht zuzulassen. Dies folge aus der Bedeutung der Sanktion im Rahmen einer Rechtsordnung. Sanktionen w\u00fcrden ihre Bedeutung als Abschreckung und S\u00fchne einb\u00fc\u00dfen, wenn sie gleichzeitig steuerk\u00fcrzend anerkannt und damit im Verst\u00e4ndnis des B\u00fcrgers &#8222;beg\u00fcnstigt&#8220; w\u00fcrden. Der Staat w\u00fcrde sich damit zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch setzen. Dem sich aus dem Strafrecht ergebenden Abzugsverbot sei der Vorrang vor den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>Ein Abzug der Geldstrafen und Geldbu\u00dfen versto\u00dfe auch gegen den Gleichheitssatz. Die Unternehmer, gegen die Geldstrafen oder Geldbu\u00dfen verh\u00e4ngt w\u00fcrden, d\u00fcrften nicht besser behandelt werden als Unternehmer, die sich an das Gesetz hielten, und auch nicht besser als Personen, deren Straftat nicht betrieblich veranla\u00dft sei.<\/p>\n<p>Dies gelte auch, wenn Adressat der Sanktion eine juristische Person sei. Zweck der Geldbu\u00dfe gegen eine juristische Person sei es, juristische Personen und nat\u00fcrliche Personen sanktionsm\u00e4\u00dfig gleichzubehandeln.<\/p>\n<p>Auf die Verfahrenskosten tr\u00e4fen dagegen diese Gr\u00fcnde gegen die Abziehbarkeit nicht zu.<\/p>\n<p>b) Die Kl\u00e4gerin geht mit der Begr\u00fcndung des Vorlagebeschlusses einig und bemerkt erg\u00e4nzend:<\/p>\n<p>Die Einheit der Rechtsordnung k\u00f6nne im Rahmen einer systematischen oder teleologischen Auslegung von Gesetzen eine gewisse Rolle spielen, biete jedoch keine Erm\u00e4chtigung zur Schaffung neuer ungeschriebener Steuertatbest\u00e4nde oder zu deren Versch\u00e4rfung au\u00dferhalb der Auslegung des Gesetzeswortlauts.<\/p>\n<p>Gegen die Stellungnahme des BMF wendet die Kl\u00e4gerin ein, die Abziehbarkeit von Geldstrafen und Geldbu\u00dfen bewirke keine Strafminderung, vielmehr ziehe die Nichtabziehbarkeit von Geldstrafen und Geldbu\u00dfen eine unangemessene und von den die Strafen und Geldbu\u00dfen festsetzenden Stellen nicht gewollte Strafversch\u00e4rfung nach sich. Denn die Strafe und die Geldbu\u00dfe blieben die gleichen und m\u00fc\u00dften in vollem Umfang bezahlt werden. Ihre Abziehbarkeit f\u00fchre lediglich dazu, da\u00df abgeflossene Mittel, wie es das Nettoprinzip gebiete, nicht der Besteuerung unterworfen w\u00fcrden. Andernfalls w\u00fcrden Gewinne, die gar nicht vorhanden seien, der Besteuerung unterworfen. Bei Geldbu\u00dfen gegen Kapitalgesellschaften komme hinzu, da\u00df ihre Nichtabziehbarkeit zu einer Erh\u00f6hung der K\u00f6rperschaftsteuer und damit zu einer Minderung des aussch\u00fcttbaren Gewinns f\u00fchre, was eine zus\u00e4tzliche Bestrafung der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft zur Folge habe. Seit dem Inkrafttreten des KStG 1977, 1981 f\u00fchre die Nichtabziehbarkeit der Geldbu\u00dfen au\u00dferdem zu einer Verminderung von &#8222;EK 56&#8220; mit der Folge, da\u00df K\u00f6rperschaftsteuerminderungen von 56 v. H. auf 36 v. H. verlorengingen (\u00a7\u00a7 27 bis 31 KStG 1977, 1981).<\/p>\n<p>5. Der Gro\u00dfe Senat hat den Bundesminister der Justiz (BMJ) um eine Stellungnahme zu Fragen gebeten, welche die Unterscheidung zwischen Straftat und Ordnungswidrigkeit sowie zwischen Geldstrafe und Geldbu\u00dfe und die Bemessung der Geldstrafe und der Geldbu\u00dfe betreffen. Soweit die Stellungnahme f\u00fcr die Entscheidung des Gro\u00dfen Senats erheblich ist, wird in den Gr\u00fcnden auf sie Bezug genommen.<\/p>\n<p align=\"center\">B.<\/p>\n<p align=\"center\">Verfahrensfragen<\/p>\n<p align=\"center\">I. Entsendungsberechtigung<\/p>\n<p>Durch gesonderten Beschlu\u00df vom 21. Februar 1983 GrS 2\/82 hat der Gro\u00dfe Senat in seiner Stammbesetzung (\u00a7 11 Abs. 2 Satz 1 FGO) entschieden, da\u00df im vorliegenden Verfahren der I. Senat, der IV. Senat und der VI. Senat des BFH je einen weiteren Richter zu den Sitzungen des Gro\u00dfen Senats entsenden k\u00f6nnen. Diese Senate haben von ihrem Entsendungsrecht Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p align=\"center\">II. Zul\u00e4ssigkeit der Vorlage<\/p>\n<p>In seiner erweiterten Besetzung (\u00a7 11 Abs. 2 Satz 2 FGO) entscheidet der Gro\u00dfe Senat \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit der Vorlage (BFH-Beschlu\u00df vom 30. November 1981 GrS 1\/80, BFHE 134, 525, BStBl II 1982, 217 unter B. II.).<\/p>\n<p>Die Vorlage ist, was die Rechtsfrage Nr. 1 betrifft, nach \u00a7 11 Nr. 3 FGO, was die Rechtsfrage Nr. 2 betrifft, nach \u00a7 11 Abs. 4 FGO zul\u00e4ssig. Zur Begr\u00fcndung wird auf die Gr\u00fcnde des Vorlagebeschlusses Bezug genommen.<\/p>\n<p align=\"center\">C.<\/p>\n<p>Entscheidung des Gro\u00dfen Senats \u00fcber die vorgelegten Rechtsfragen<\/p>\n<p align=\"center\">I. Geldbu\u00dfen<\/p>\n<p>1. Entwicklung der Rechtsprechung<\/p>\n<p>a) Reichsfinanzhof (RFH) bis zum Jahre 1939<\/p>\n<p>Bis zum Jahre 1939 unterschied der RFH grunds\u00e4tzlich zwischen Geldstrafen wegen krimineller Straftaten und Geldstrafen oder Geldbu\u00dfen f\u00fcr Verst\u00f6\u00dfe gegen Ordnungswidrigkeiten oder besondere Betriebsvorschriften. Die Geldstrafen wegen krimineller Straftaten erkannte der RFH als Betriebsausgaben nicht an, auch wenn die Straftaten im Zusammenhang mit einem Gewerbebetrieb des T\u00e4ters standen. Denn ma\u00dfgebend f\u00fcr die kriminelle Geldstrafe sei die innere Einstellung des T\u00e4ters, sein schuldhafter Wille, nicht dagegen der Umstand, da\u00df die Straftat in Aus\u00fcbung eines Gewerbes begangen worden sei. Der enge Zusammenhang der kriminellen Geldstrafe mit der Person des Bestraften \u00fcberwiege den Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb; die Geldstrafe und ihre Bezahlung fielen damit in die Privatsph\u00e4re des Bestraften.<\/p>\n<p>Geldstrafen und Geldbu\u00dfen f\u00fcr Verst\u00f6\u00dfe gegen Ordnungswidrigkeiten und besondere Betriebsvorschriften waren dagegen nach der Rechtsprechung des RFH bis zum Jahre 1939 abziehbare Betriebsausgaben. Denn ihre Eigenart bestehe darin, da\u00df sie weniger in der Verletzung oder Gef\u00e4hrdung bestimmter Rechtsg\u00fcter als vielmehr im reinen Ungehorsam gegen Verbote und Gebote best\u00fcnden und sich daher mehr als blo\u00dfe &#8222;Ordnungswidrigkeiten&#8220; denn als kriminelle Handlungen darstellten (Urteile vom 31. Oktober 1928 VI A 1147\/28, RStBl 1929, 83; vom 20. August 1930 VI A 1386\/30, RStBl 1931, 103; vom 20. Januar 1937 VI A 22\/37, RStBl 1937, 427; vom 17. August 1938 VI 440\/38, RStBl 1939, 229).<\/p>\n<p>b) RFH seit dem Jahre 1939<\/p>\n<p>Im Jahre 1939 \u00e4nderte der RFH seine Rechtsprechung. Vorausgegangen waren ein unver\u00f6ffentlichter Erla\u00df des Reichsministers der Finanzen (RdF) vom 29. November 1937 (s. RStBl 1939, 229, Spalte 1 Fu\u00dfnote) und ein ver\u00f6ffentlichter Erla\u00df des RdF vom 4. Februar 1939 (RStBl 1939, 251), in denen angeordnet worden war, da\u00df Ordnungsstrafen k\u00fcnftig nicht mehr abziehbar sein sollten. Der RFH entschied zun\u00e4chst f\u00fcr den Bereich der Einkommensteuer, dann f\u00fcr den Bereich der K\u00f6rperschaftsteuer und f\u00fcr den Bereich des Bewertungsgesetzes (BewG), da\u00df Ordnungsstrafen wegen Verfehlungen gegen Wirtschaftsgesetze (in den damaligen Streitf\u00e4llen: Zuwiderhandlungen gegen die Preisvorschriften) bei der Ermittlung des Gewinns und des Betriebsverm\u00f6gens nicht abziehbar sind (Urteile vom 8. M\u00e4rz 1939 VI 175\/39, RFHE 46, 236, RStBl 1939, 507; vom 28. M\u00e4rz 1939 I 27\/39, RFHE 46, 270, RStBl 1939, 628, und vom 16. Oktober 1941 III 142\/41, RFHE 51, 45, RStBl 1941, 973). Zur Begr\u00fcndung berief sich der RFH auf die Entwicklung der Verh\u00e4ltnisse (\u00a7 1 Abs. 3 des Steueranpassungsgesetzes &#8211; StAnpG -). Die allgemeine Auffassung sei eine andere geworden. Die Ordnungsstrafen, die wegen solcher Verfehlungen verh\u00e4ngt w\u00fcrden, seien stets den gerichtlichen Strafen gleichzusetzen, ihre Verh\u00e4ngung oder Bezahlung k\u00f6nne i. S. des \u00a7 12 EStG als betriebsfremder Vorgang nicht den der Einkommensteuer unterliegenden Gewinn des Gewerbebetriebs mindern.<\/p>\n<p>c) Bundesfinanzhof<\/p>\n<p>Der Oberste Finanzgerichtshof (OFH) und der BFH haben an der ge\u00e4nderten Rechtsprechung des RFH festgehalten (OFH-Urteil vom 24. Oktober 1947 IV 12\/47 S, Steuer und Wirtschaft &#8211; StuW &#8211; 1947, Teil II Spalte 65, BFHE 54, 215; BFH-Urteile vom 21. Juli 1955 IV 373\/54 U, BFHE 61, 361, BStBl III 1955, 338; vom 6. November 1968 I R 12\/66, BFHE 94, 56, BStBl II 1969, 74; vom 10. September 1957 I 322\/56 S, BFHE 65, 471, BStBl III 1957, 415; vom 25. August 1961 VI 99\/59 S, BFHE 73, 591, BStBl III 1961, 482; vom 28. Oktober 1977 VI R 194\/74, insoweit nicht ver\u00f6ffentlicht; sowie Urteile in BFHE 105, 486, BStBl II 1972, 623, und in BFHE 118, 307, BStBl II 1976, 370).<\/p>\n<p>Der OFH hat die Auffassung zur\u00fcckgewiesen, der Wandel in der Rechtsprechung des RFH beruhe auf nationalsozialistischem Gedankengut.<\/p>\n<p>In den Entscheidungen des BFH trat allm\u00e4hlich der Gedanke zur\u00fcck, Geldstrafen und Geldbu\u00dfen seien deshalb keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten, weil sie nicht in den betrieblichen oder beruflichen Bereich, sondern in den privaten Bereich des T\u00e4ters fielen. In den Vordergrund trat die Auffassung, wegen der Einheit der Rechtsordnung erscheine es nicht vertretbar, Strafen und mit diesen zusammenh\u00e4ngende Kosten durch Zulassung der steuerlichen Abziehbarkeit teilweise auf die Allgemeinheit zu \u00fcberw\u00e4lzen (Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats vom 28. November 1977 GrS 2-3\/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105). Ob diese Auffassung bez\u00fcglich der Geldstrafen richtig sei, hat der VI. Senat des BFH in seiner Entscheidung \u00fcber die Abziehbarkeit der Aufwendungen f\u00fcr die Strafverteidigungskosten ausdr\u00fccklich offengelassen (Urteil vom 19. Februar 1982 VI R 31\/78, BFHE 135, 449, BStBl II 1982, 467).<\/p>\n<p>2. Bez\u00fcglich der Geldbu\u00dfen h\u00e4lt der Gro\u00dfe Senat an der bisherigen Rechtsprechung nicht fest.<\/p>\n<p>a) Geldbu\u00dfen als Betriebsausgaben<\/p>\n<p>Geldbu\u00dfen nach den Vorschriften des OWiG, auch Geldbu\u00dfen gegen juristische Personen als Nebenfolge einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach \u00a7 26 OWiG i. d. F. des Gesetzes vom 24. Mai 1968 &#8211; jetzt \u00a7 30 OWiG -, um die es sich im Streitfall handelt, sind Betriebsausgaben, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit einem Gewerbebetrieb begangen wurde.<\/p>\n<p>aa) Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranla\u00dft sind (\u00a7 4 Abs. 4 EStG). Die Aufwendungen sind durch den Betrieb veranla\u00dft, wenn sie objektiv mit dem Betrieb zusammenh\u00e4ngen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind (vgl. BFHE 135, 449, BStBl II 1982, 467 f\u00fcr die berufliche Veranlassung von Werbungskosten). Die im vorliegenden Verfahren dem Gro\u00dfen Senat vorgelegte Rechtsfrage Nr. 1 hat Geldbu\u00dfen wegen unzul\u00e4ssiger Preisempfehlungen zum Gegenstand. Hier liegen der objektive und subjektive Zusammenhang mit dem Betrieb der Kl\u00e4gerin offen zutage.<\/p>\n<p>bb) Der Gro\u00dfe Senat braucht nicht abschlie\u00dfend zu entscheiden, ob Straftaten und daf\u00fcr verh\u00e4ngte Geldstrafen in den Bereich der Lebensf\u00fchrung fallen und deshalb keine Betriebsausgaben sind, wie der RFH entschieden hat (s. oben I. 1. a, b). Denn auf Ordnungswidrigkeiten und daf\u00fcr verh\u00e4ngte Geldbu\u00dfen trifft diese Auffassung nicht zu. Das OWiG hat das Ordnungsrecht vom Kriminalunrecht getrennt. Diese Trennung beruht auf der Erw\u00e4gung, da\u00df Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ihrem Wesen nach verschieden sind. Der BMJ hat in seiner Stellungnahme vom 20. Juli 1983 unter Bezug auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundesgerichtshofs (BGH) ausgef\u00fchrt, der Geldbu\u00dfe fehle das mit der Kriminalstrafe notwendigerweise verbundene Unwerturteil und damit der Ernst des staatlichen Strafens. Der Zweck der Geldbu\u00dfe sei es nicht, eine Tat zu s\u00fchnen mit dem Ziel, einen Ausgleich f\u00fcr sozialethische Schuld herbeizuf\u00fchren. Sie sei vielmehr in erster Linie darauf gerichtet, eine bestimmte Ordnung durchzusetzen und aufrechtzuerhalten. Bei der Ordnungswidrigkeit, die im Zusammenhang mit einem Gewerbebetrieb begangen wird, \u00dcberwiegt daher im allgemeinen die Beziehung zum Betrieb, bei der Straftat, die im Zusammenhang mit einem Gewerbebetrieb begangen wird, \u00fcberwiegt im allgemeinen die Beziehung zur Person des T\u00e4ters.<\/p>\n<p>Die Abgrenzung zwischen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ist auf der Ebene der Strafrechtswissenschaft noch nicht vollst\u00e4ndig gelungen (vgl. Maurach-Zipf, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 6. Aufl., S. 13 ff.). So wird z. B. er\u00f6rtert, ob nicht Verst\u00f6\u00dfe gegen das Kartellrecht, die nach geltendem Recht Ordnungswidrigkeiten sind, in Wahrheit Straftaten im Bereich der Wirtschaftskriminalit\u00e4t sind (vgl. Fikentscher, Wirtschaftsrecht, Bd. I S. 643). Steindorff hat in einer Studie, die er im Auftrag des BMJ ausgearbeitet hat, empfohlen, davon abzusehen, Kartellunrecht zu kriminellem Unrecht zu machen (Zeitschrift f\u00fcr das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht &#8211; ZHR &#8211; 138 &#8211; 1974, 504).<\/p>\n<p>Bei der Schwierigkeit der Frage, wie Straftaten und Ordnungswidrigkeiten voneinander abgegrenzt werden sollen, kann es nicht Aufgabe des Steuerrechts sein, diese Abgrenzung abweichend vom geltenden Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht vorzunehmen. Das Steuerrecht ist vielmehr an die Abgrenzung in diesen beiden Rechtsgebieten gebunden.<\/p>\n<p>b) Der Abzug der Geldbu\u00dfen als Betriebsausgaben ist nicht ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb sind nach den Vorschriften des EStG und des KStG nicht die Ertr\u00e4ge, sondern der Gewinn als Saldo zwischen den Aufwendungen und Ertr\u00e4gen; er ist bei Kaufleuten durch Verm\u00f6gensvergleich nach den handelsrechtlichen Grunds\u00e4tzen ordnungsm\u00e4\u00dfiger Bilanzierung unter Beachtung der steuerrechtlichen Vorschriften zu ermitteln (\u00a7 2 Abs. 2 Nr. 1, \u00a7\u00a7 4 bis 7 EStG, \u00a7 6 Abs. 1 KStG, \u00a7 8 Abs. 1 KStG 1977, 1981). Betriebsausgaben mindern daher den Gewinn, es sei denn, da\u00df das Gesetz einzelne Betriebsausgaben vom Abzug ausschlie\u00dft.<\/p>\n<p>aa) Die Vorschriften der Steuergesetze enthalten kein Abzugsverbot f\u00fcr Geldbu\u00dfen<\/p>\n<p>Geldbu\u00dfen sind in dem Katalog der nichtabziehbaren Ausgaben in \u00a7 12 KStG, \u00a7 10 KStG 1977, 1981 nicht enthalten.<\/p>\n<p>Ihr Abzug ist in den F\u00e4llen, die der Gro\u00dfe Senat zu beurteilen hat, auch nicht ausgeschlossen durch \u00a7 3c EStG, \u00a7 13 KStG, \u00a7 8 Abs. 1 KStG 1977, 1981. Denn die Geldbu\u00dfen wegen Ordnungswidrigkeiten der in den vorgelegten Rechtsfragen genannten Art stehen nicht mit steuerfreien Einnahmen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang. Die Mehrung des Gewinns durch ordnungswidriges Handeln unterliegt der Besteuerung (\u00a7 5 Abs. 2 StAnpG, \u00a7 40 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -).<\/p>\n<p>\u00a7 4 Abs. 5 EStG, der auch im K\u00f6rperschaftsteuerrecht gilt (\u00a7 6 Abs. 1 KStG, \u00a7 8 Abs. 1 KStG 1977, 1981), enth\u00e4lt ebenfalls kein Abzugsverbot f\u00fcr Geldbu\u00dfen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich kann auch aus \u00a7 12 EStG kein Abzugsverbot hergeleitet werden. Abgesehen davon, da\u00df die vorgelegten Rechtsfragen k\u00f6rperschaftsteuerpflichtige Gebilde betreffen und \u00a7 12 EStG im K\u00f6rperschaftsteuerrecht nicht gilt (vgl. \u00a7 15 der K\u00f6rperschaftsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung &#8211; KStDV &#8211; 1964, Abschn. 26 der K\u00f6rperschaftsteuer-Richtlinien &#8211; KStR &#8211; 1977), sind es allenfalls Geldstrafen wegen Straftaten, aber nicht Geldbu\u00dfen f\u00fcr Ordnungswidrigkeiten, welche die Lebensf\u00fchrung des Steuerpflichtigen ber\u00fchren.<\/p>\n<p>Ob Geldbu\u00dfen wegen Steuerordnungswidrigkeiten (\u00a7\u00a7 403 f. der Reichsabgabenordnung &#8211; AO -, \u00a7 377 AO 1977) nicht abziehbar sind, etwa weil die Steuern, die sie betreffen, ebenfalls nicht abziehbar sind (\u00a7 12 Nr. 3 EStG, \u00a7 12 Nr. 2 KStG, \u00a7 10 Nr. 2 KStG 1977, 1981), kann auf sich beruhen, da derartige Geldbu\u00dfen nicht Gegenstand der vorgelegten Rechtsfragen sind.<\/p>\n<p>bb) Auch die Vorschriften des OWiG und des Strafgesetzbuches (StGB) enthalten kein Abzugsverbot f\u00fcr Geldbu\u00dfen.<\/p>\n<p>(1) Aus \u00a7 257 StGB (Beg\u00fcnstigung) und \u00a7 258 StGB (Strafvereitelung) kann ein Abzugsverbot f\u00fcr Geldbu\u00dfen nicht hergeleitet werden. Einmal ist es fraglich, ob eine Abziehbarkeit der Geldbu\u00dfen als Sicherung der Vorteile der Tat anzusehen ist (\u00a7 257 StGB) und einer Zahlung der Geldbu\u00dfe durch einen Dritten gleichkommt (\u00a7 258 Abs. 2 StGB). Au\u00dferdem gelten diese Vorschriften nur, wenn die Vortat eine Straftat ist; sie gelten nicht, wenn die Vortat eine Ordnungswidrigkeit ist (\u00a7 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB; Lackner, Strafgesetzbuch, 15. Aufl., \u00a7 257 Anm. 2; Sch\u00f6nke-Schr\u00f6der, Strafgesetzbuch, 21. Aufl., \u00a7 257 Tz. 4).<\/p>\n<p>(2) Auch das sog. &#8222;Netto-Prinzip&#8220; f\u00fcr die Bemessung einer Geldstrafe, das in \u00a7 40 Abs. 2 StGB seinen Ausdruck gefunden hat, enth\u00e4lt nicht das Verbot, Geldbu\u00dfen bei der Ermittlung des Gewinns abzuziehen.<\/p>\n<p>Das Netto-Prinzip im Strafrecht besagt, da\u00df die Geldstrafe nach dem Nettoeinkommen des T\u00e4ters zu bemessen ist. Bei der Berechnung dieses Nettoeinkommens sind die Steuern abzuziehen (Lackner, a. a. O., \u00a7 40 Anm. 6 a; Sch\u00f6nke-Schr\u00f6der, a. a. O., \u00a7 40 Tz. 9).<\/p>\n<p>Der Gro\u00dfe Senat kann offenlassen, ob aus dem Abzug der Einkommensteuer oder der K\u00f6rperschaftsteuer bei der Ermittlung des Nettoeinkommens zur Bemessung der Geldstrafe folgt, da\u00df die Geldstrafe, falls sie eine Betriebsausgabe w\u00e4re (s. dazu oben I, 2 a) bb)), bei der Ermittlung des steuerrechtlichen Gewinns nicht abgezogen werden darf (Tanzer, Die gewinnmindernde Abzugsf\u00e4higkeit von Geldstrafen im Abgabenrecht, Wien 1983, 105 ff.). Denn das Netto-Prinzip gilt nicht oder nur eingeschr\u00e4nkt f\u00fcr die Bemessung der Geldbu\u00dfe.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 17 Abs. 4 OWiG &#8211; im Streitfall \u00a7 13 Abs. 4 OWiG &#8211; soll die Geldbu\u00dfe &#8222;den wirtschaftlichen Vorteil, den der T\u00e4ter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat&#8220;, \u00fcbersteigen. Nach \u00a7 38 Abs. 4 GWB kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbu\u00dfe bis zu 1 Mio. DM &#8211; im Streitjahr bis zu 100.000 DM -, \u00fcber diesen Betrag hinaus &#8222;bis zur dreifachen H\u00f6he des durch die Zuwiderhandlung erlangten &#8211; im Streitjahr &#8222;erzielten &#8211; Mehrerl\u00f6ses&#8220; geahndet werden.<\/p>\n<p>Bei der Ermittlung des &#8222;wirtschaftlichen Vorteils&#8220; (\u00a7 17 Abs. 4 OWiG) sowie bei der Ermittlung des &#8222;Mehrerl\u00f6ses&#8220; (\u00a7 38 Abs. 4 GWB) ist die Einkommensteuer oder K\u00f6rperschaftsteuer, die auf den wirtschaftlichen Vorteil und auf den Mehrerl\u00f6s entf\u00e4llt, nicht abzuziehen (Beschlu\u00df des Bundeskartellamts vom 28. Dezember 1971 B 3 &#8211; 463210 &#8211; A 63\/71 &#8222;Linoleum&#8220;, Wirtschaft- und Wettbewerb &#8211; WuW &#8211; 1972, 254; Urteil des Kammergerichts vom 28. November 1972 Kart. 4\/72 &#8222;Linoleum&#8220;, WuW 1973, 273; BGH-Beschlu\u00df vom 19. September 1974 KRB 2\/74, Neue Juristische Wochenschrift &#8211; NJW &#8211; 1975, 269; Beschlu\u00df des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29. Mai 1980 3 Ob OWi 174\/79, Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1980, 2081). Der BGH hat klar unterschieden zwischen Abzug der Steuern bei Ermittlung des Mehrerl\u00f6ses nach \u00a7 38 Abs. 4 GWB und Abzug der Steuern bei Ber\u00fccksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit nach \u00a7 13 Abs. 3 Satz 2 OWiG &#8211; jetzt \u00a7 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG -. Nicht bei der Ermittlung des Mehrerl\u00f6ses nach \u00a7 38 Abs. 4 GWB, sondern nur bei Ber\u00fccksichtigung der &#8222;wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse des T\u00e4ters&#8220;, die nach \u00a7 13 Abs. 3 Satz 2 OWiG &#8211; jetzt \u00a7 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG &#8211; &#8222;in Betracht&#8220; kommen, billigt der BGH einen Abzug der Steuern. Dieser Blick auf die wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse des T\u00e4ters hat, wie sich auch aus dem Urteil des Kammergerichts in WuW 1973 273, 287 ergibt, nur eine gewisse Kontrollfunktion.<\/p>\n<p>Der &#8222;wirtschaftliche Vorteil&#8220; nach \u00a7 17 Abs. 4 OWiG und der &#8222;Mehrerl\u00f6s&#8220; nach \u00a7 38 Abs. 4 GWB r\u00fccken damit in die N\u00e4he zu dem durch eine Straftat erlangten &#8222;Verm\u00f6gensvorteil&#8220;, dessen Verfall nach \u00a7\u00a7 73, 73a StGB angeordnet werden kann (vgl. auch \u00a7 30 Abs. 5 OWiG) und bei dessen Ermittlung die Einkommensteuer ebenfalls nicht abzuziehen ist (BGH-Urteil vom 18. Dezember 1981 2 StR 121\/81, Juristenzeitung &#8211; JZ &#8211; 1982, 216).<\/p>\n<p>(3) Durch die Abziehbarkeit der Geldbu\u00dfe bei der Ermittlung des steuerrechtlichen Gewinns wird allerdings die H\u00e4rte der Geldbu\u00dfe erheblich gemildert. Die Verm\u00f6gensminderung des T\u00e4ters durch Geldbu\u00dfe und Einkommensteuer oder K\u00f6rperschaftsteuer ist, wenn die Geldbu\u00dfe bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens abziehbar ist, geringer, als wenn sie nicht abziehbar ist. Dieses Ergebnis kann durch eine Erh\u00f6hung der Geldbu\u00dfe nur in beschr\u00e4nktem Umfang vermieden werden, weil jede Erh\u00f6hung der Geldbu\u00dfe auch den Steuervorteil erh\u00f6ht und die H\u00f6chstgrenzen f\u00fcr die Geldbu\u00dfe zu beachten sind.<\/p>\n<p>Die Milderung der H\u00e4rte durch Abziehbarkeit der Geldbu\u00dfe bei der Ermittlung des steuerrechtlichen Gewinns ist steuerrechtlich und strafrechtlich unterschiedlich zu w\u00fcrdigen.<\/p>\n<p>Steuerrechtlich ist der Abzug der Geldbu\u00dfe bei der Ermittlung des Gewinns eine notwendige Folge des steuerrechtlichen Netto-Prinzips. Der Steuerpflichtige erf\u00fcllt durch Zahlung der Geldbu\u00dfe den Tatbestand einer Betriebsausgabe. Diese ist bei der Ermittlung des Gewinns abzuziehen. Das BVerfG hat das steuerrechtliche Netto-Prinzip, das ein Ausflu\u00df der Besteuerung nach der Leistungsf\u00e4higkeit ist (Tipke, Steuerrecht, 9. Aufl., S. 151 f), grunds\u00e4tzlich anerkannt, dem Gesetzgeber aber zugestanden, einzelne Betriebsausgaben vom Abzug auszuschlie\u00dfen (Beschlu\u00df vom 7. November 1972 1 BvR 338\/68, BVerfGE 34, 103, Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1973, 321). Von dieser M\u00f6glichkeit hat der Gesetzgeber bei Geldbu\u00dfen keinen Gebrauch gemacht. Aus dem steuerrechtlichen Schuldverh\u00e4ltnis heraus besteht auch kein Anla\u00df, Geldbu\u00dfen vom Abzug als Betriebsausgaben auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Anders verh\u00e4lt es sich bei einer strafrechtlichen W\u00fcrdigung. Wie der BMJ in seinem Schreiben vom 20. Juli 1983 ausgef\u00fchrt hat, dient die Geldbu\u00dfe, auch die Geldbu\u00dfe gegen juristische Personen und Personenvereinigungen als Nebenfolge einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, nicht nur der Gewinnabsch\u00f6pfung, sondern auch dem Zweck, ein unlauteres Gewinnstreben angemessen zu bek\u00e4mpfen. Dieser Zweck w\u00fcrde nach Auffassung des BMJ verfehlt werden, wenn die Geldbu\u00dfe bei der Ermittlung des steuerrechtlichen Einkommens abziehbar w\u00e4re.<\/p>\n<p>Diese \u00dcberlegungen k\u00f6nnten es gebieten, Geldbu\u00dfen allgemein oder in bestimmten Bereichen vom Abzug als Betriebsausgaben bei der Ermittlung des steuerrechtlichen Gewinns auszuschlie\u00dfen. Das Abw\u00e4gen zwischen dem steuerrechtlichen Netto-Prinzip, das die Abziehbarkeit der Geldbu\u00dfen als Betriebsausgaben gebietet, und dem strafrechtlichen Zweck der Geldbu\u00dfe, ein unlauteres Gewinnstreben pr\u00e4ventiv zu bek\u00e4mpfen, das die Nichtabziehbarkeit der Geldbu\u00dfe als Betriebsausgabe nahelegt, ist jedoch Sache des Gesetzgebers und nicht Sache des Richters.<\/p>\n<p>cc) Verfassungsrechtliche Grunds\u00e4tze verbieten den Abzug der Geldbu\u00dfen als Betriebsausgaben nicht.<\/p>\n<p>Unter zwei Gesichtspunkten wird geltend gemacht, der Abzug der Geldbu\u00dfen als Betriebsausgaben versto\u00dfe gegen den Grundsatz der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung (Art. 3 des Grundgesetzes &#8211; GG -). Einmal wird die Auffassung vertreten, bei einer Abziehbarkeit der Geldbu\u00dfen werde der Unternehmer, der gegen ein Gesetz versto\u00dfe, besser behandelt als der Unternehmer, der sich gesetzestreu verhalte. Ferner wird geltend gemacht, bei einer Abziehbarkeit der Geldbu\u00dfen w\u00fcrden die Personen, bei denen die Geldbu\u00dfen durch eine Einkunftsart veranla\u00dft seien, besser behandelt als die Personen, bei denen es an dieser Veranlassung fehle.<\/p>\n<p>Beide Einwendungen gegen die Abziehbarkeit von Geldbu\u00dfen als Betriebsausgaben sind nicht stichhaltig.<\/p>\n<p>(1) Richtig ist, da\u00df unter sonst gleichen Umst\u00e4nden der Unternehmer, der in Aus\u00fcbung seines Gewerbes eine Ordnungswidrigkeit begeht und daf\u00fcr eine Geldbu\u00dfe zu zahlen hat, bei einer Abziehbarkeit dieser Geldbu\u00dfe weniger Einkommensteuer oder K\u00f6rperschaftsteuer schuldet als der Unternehmer, der sich gesetzestreu verh\u00e4lt. Aber durch die Abziehbarkeit der Geldbu\u00dfe wird hier nicht Gleiches ungleich, sondern Ungleiches ungleich behandelt. Der Unternehmer, der eine Geldbu\u00dfe zu zahlen hat, erzielt wegen des Abzugs der Geldbu\u00dfe als Betriebsausgabe einen niedrigeren Gewinn als der gesetzestreue Unternehmer. Die beiden Unternehmer m\u00f6gen gleichhohe Ertr\u00e4ge erzielt haben, aber sie haben nicht gleichhohe Aufwendungen gehabt.<\/p>\n<p>(2) Richtig ist auch, da\u00df eine Person, deren ordnungswidriges Handeln durch eine Einkunftsart veranla\u00dft ist, durch die Abziehbarkeit der Geldbu\u00dfe den Vorteil der Minderung der Einkommensteuer oder K\u00f6rperschaftsteuer hat, den eine Person, bei der es an einer Veranlassung durch eine Einkunftsart fehlt, nicht hat. Aber auch hier wird nicht Gleiches ungleich, sondern Ungleiches ungleich behandelt. Die beiden Personen unterscheiden sich in der Veranlassung der Geldbu\u00dfe. Wenn das Gesetz in \u00a7 4 Abs. 4 EStG (\u00a7 9 EStG) allgemein die Abziehbarkeit von Aufwendungen als Betriebsausgaben (oder Werbungskosten) daran kn\u00fcpft, da\u00df die Aufwendungen durch eine Einkunftsart veranla\u00dft sind, kann die Abziehbarkeit der durch eine Einkunftsart veranla\u00dften Geldbu\u00dfe bei Nichtabziehbarkeit der nicht durch eine Einkunftsart veranla\u00dften Geldbu\u00dfe kein Versto\u00df gegen den Gleichheitssatz sein, es sei denn, man wollte die Auffassung vertreten, die unterschiedliche Behandlung der durch eine Einkunftsart veranla\u00dften Aufwendungen gegen\u00fcber anderen Aufwendungen versto\u00dfe selbst gegen den Gleichheitssatz.<\/p>\n<p>dd) Der Gedanke der Einheit der Rechtsordnung rechtfertigt kein Verbot des Abzugs von Geldbu\u00dfen als Betriebsausgaben.<\/p>\n<p>Neben der Verweisung auf das Strafrecht (dazu oben Nr. I 2 b) bb)) wird mit dem Gedanken der Einheit der Rechtsordnung geltend gemacht, es erscheine nicht vertretbar, Strafen und Geldbu\u00dfen durch Zulassen der steuerlichen Abziehbarkeit teilweise auf die Allgemeinheit zu \u00fcberw\u00e4lzen (BFHE 124, 43, 51, BStBl II 1978, 105). Diese \u00dcberlegung erweist sich bei n\u00e4herer Pr\u00fcfung als nicht geeignet, die Nichtabziehbarkeit von Geldbu\u00dfen zu begr\u00fcnden. Von einem &#8222;\u00dcberw\u00e4lzen auf die Allgemeinheit&#8220; k\u00f6nnte man nur dann sprechen, wenn durch den Abzug der Betriebsausgaben ein bestehender Steueranspruch des Staates gek\u00fcrzt w\u00fcrde. Das ist nicht der Fall; der Abzug der Betriebsausgaben dient der Feststellung des Steueranspruchs, er begrenzt ihn unter dem Gesichtspunkt der Besteuerung nach der Leistungsf\u00e4higkeit. Der Abzug der Betriebsausgaben ist daher kein &#8222;Steuervorteil&#8220;, wie ihn der BMJ im Schreiben vom 20. Juli 1983 (S. 11) nennt, sondern eine notwendige Folge des steuerrechtlichen Netto-Prinzips.<\/p>\n<p>ee) Keine L\u00fccke im Gesetz<\/p>\n<p>Ein Abzugsverbot f\u00fcr Geldbu\u00dfen ist nicht im Plan des Gesetzes erkennbar, so da\u00df keine L\u00fccke im Sinne einer planwidrigen Unvollst\u00e4ndigkeit des Gesetzes vorliegt (vgl. W\u00f6rner in Grenzen der Rechtsfortbildung durch Rechtsprechung und Verwaltungsvorschriften im Steuerrecht, K\u00f6ln, 1982, 23 ff.). Soweit das Gesetz einzelne Betriebsausgaben vom Abzug ausschlie\u00dft, l\u00e4\u00dft es nicht erkennen, da\u00df darunter auch Geldbu\u00dfen fallen sollen. Au\u00dferdem enth\u00e4lt das Gesetz Vorschriften, die gegen ein Abzugsverbot sprechen. Nach \u00a7 5 Abs. 2 StAnpG, \u00a7 40 AO 1977 wird auch ein Gewinn besteuert, der aus einem gesetz- oder sittenwidrigen Handeln entspringt. Das Steuerrecht erweist sich insoweit als wertneutral. Dann erscheint es nicht &#8222;planwidrig&#8220;, die Aufwendungen, welche ebenfalls eine Folge des gesetz- oder sittenwidrigen Handelns sind &#8211; und damit auch die Zahlung von Geldbu\u00dfen -, bei der Ermittlung des steuerrechtlichen Gewinns abzuziehen.<\/p>\n<p>Bei dieser Sachlage ist es ausgeschlossen, da\u00df der Richter im Wege einer L\u00fcckenausf\u00fcllung zu einem Verbot des Abzugs von Geldbu\u00dfen als Betriebsausgaben gelangt.<\/p>\n<p align=\"center\">II. Geldstrafen nach \u00a7 890 ZPO a. F.<\/p>\n<p>Die Geldstrafe nach \u00a7 890 ZPO a. F. &#8211; jetzt: Das Ordnungsgeld nach \u00a7 890 ZPO &#8211; wegen Zuwiderhandlung gegen eine rechtskr\u00e4ftig festgestellte zivilrechtliche Verpflichtung zu einem Tun oder zu einem Unterlassen enth\u00e4lt &#8222;strafrechtliche Elemente&#8220; und setzt deshalb ein Verschulden voraus (BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 25. Oktober 1966 2 BvR 506\/63, BVerfGE 20, 323 zu \u00a7 890 ZPO a. F., und vom 14. Juli 1981 1 BvR 575\/80, BVerfGE 58, 159 zu \u00a7 890 ZPO n. F.). Andererseits fehlt dieser Zuwiderhandlung die Eigenschaft eines kriminellen Unrechts. Sie steht damit den Geldbu\u00dfen wegen Ordnungswidrigkeiten n\u00e4her als den Geldstrafen wegen Straftaten, zumal auch die Geldbu\u00dfen &#8222;strafrechtliche Elemente&#8220; enthalten und deshalb ebenfalls ein Verschulden des T\u00e4ters voraussetzen (\u00a7 10 OWiG). Daher ist die ihretwegen verh\u00e4ngte Geldstrafe (nunmehr Ordnungsgeld) unter den gleichen Voraussetzungen und aus den gleichen Gr\u00fcnden abziehbare Betriebsausgabe, wie dies f\u00fcr die Geldbu\u00dfen dargelegt ist.<\/p>\n<p align=\"center\">III. Gerichts- und Anwaltskosten<\/p>\n<p>Der VI. Senat des BFH hat mit Zustimmung des I. Senats und des IV. Senats entschieden, da\u00df Aufwendungen f\u00fcr die Strafverteidigung abziehbare Werbungskosten sein k\u00f6nnen (BFHE 135, 449, BStBl II 1982, 467). Der Gro\u00dfe Senat teilt diese Auffassung; sie gilt in gleicher Weise f\u00fcr die Abziehbarkeit der Anwaltskosten als Betriebsausgaben und f\u00fcr den Abzug der Gerichtskosten als Betriebsausgaben. Die Gerichtskosten sind der Teil der Kosten, der als Abgabe f\u00fcr die Inanspruchnahme des Gerichts erhoben wird (Eberl in Eckert-B\u00f6ttcher, Steuerberatergeb\u00fchrenverordnung, S. 599). Sie k\u00f6nnen daher nicht den Geldstrafen oder Geldbu\u00dfen gleichgestellt werden.<\/p>\n<p align=\"center\">IV. Der Gro\u00dfe Senat entscheidet damit wie folgt:<\/p>\n<p>1. Eine gegen eine GmbH verh\u00e4ngt Geldstrafe nach \u00a7 890 ZPO a. F. wegen Zuwiderhandlung gegen ein durch einstweilige Verf\u00fcgung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 1, 13, 25 UWG angeordnetes Verbot sowie eine gegen die GmbH verh\u00e4ngte Geldbu\u00dfe wegen Versto\u00dfes gegen \u00a7 38 Abs. 2 Satz 2 GWB sind als Betriebsausgaben abziehbar.<\/p>\n<p>2. Die mit den genannten Verfahren zusammenh\u00e4ngenden Gerichts- und Anwaltskosten sind als Betriebsausgaben abziehbar.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 21.11.1983 (GrS 2\/82) BStBl. 1984 II S. 160 1. Eine gegen eine GmbH verh\u00e4ngte Geldstrafe nach \u00a7 890 ZPO a. 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