{"id":31120,"date":"2013-03-12T09:51:20","date_gmt":"2013-03-12T07:51:20","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=31120"},"modified":"2013-03-12T09:51:20","modified_gmt":"2013-03-12T07:51:20","slug":"bfh-urteil-vom-13-10-1983-i-r-11_79-bstbl-1984-ii-s-181","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-13-10-1983-i-r-11_79-bstbl-1984-ii-s-181\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 13.10.1983 (I R 11\/79) BStBl. 1984 II S. 181"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 13.10.1983 (I R 11\/79) BStBl. 1984 II S. 181<\/p>\n<p>Die Regelung im \u00f6sterreichischen EStG, wonach nach \u00f6sterreichischem Steuerrecht beschr\u00e4nkt Steuerpflichtige nicht in den Genu\u00df des Verlustabzugs kommen, ist keine Tatsache i. S. des \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2; AIG \u00a7 2 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist an der Z-KG in \u00d6sterreich als Kommanditist beteiligt. Zum 31. Dezember 1973 entfiel auf den Kl\u00e4ger ein Verlustanteil von 505.352,34 \u00f6S. Der Kl\u00e4ger beantragte, diesen Verlustanteil nach \u00a7 2 des Auslandsinvestitionsgesetzes (AIG) zu ber\u00fccksichtigen. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) lie\u00df im Einkommensteuerbescheid 1973 den Verlust von umgerechnet 68.704 DM zum Abzug zu. Den Gewinn des Kl\u00e4gers aus der \u00f6sterreichischen Beteiligung in H\u00f6he von umgerechnet 48.073 DM rechnete das FA dem gewerblichen Gewinn des Kl\u00e4gers in dem das Jahr 1974 betreffenden Steuerbescheid zu.<\/p>\n<p>Nach Ergehen des Steuerbescheids 1974 beantragte der Kl\u00e4ger am 3. Januar 1977, den Steuerbescheid dahin zu berichtigen, da\u00df der Gewinnanteil aus der \u00f6sterreichischen Gesellschaft au\u00dfer Ansatz bleibe. Nach dem \u00f6sterreichischen Steuerrecht k\u00f6nne bei einem beschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen der Verlust in den Folgejahren nicht abgezogen werden. Die Kenntnis des \u00f6sterreichischen Steuerrechts stelle eine neue Tatsache dar, die die Berichtigung zugunsten des Steuerpflichtigen rechtfertige.<\/p>\n<p>Das FA lehnte die Berichtigung ab. Der eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) sah die Klage in dem in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1979, 269 ver\u00f6ffentlichten Urteil als begr\u00fcndet an und hielt das FA f\u00fcr verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid 1974 dahin zu berichtigen, da\u00df die Zurechnung des Gewinnanteils aus der Z-KG unterbleibe.<\/p>\n<p>Auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht k\u00f6nne sich das FA nicht berufen.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung der \u00a7\u00a7 173 und 85 der Abgabenordnung (AO 1977).<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Anfechtungsklage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Klage mu\u00df abgewiesen werden. Die Voraussetzungen f\u00fcr die \u00c4nderung des bestandskr\u00e4ftigen Einkommensteuerbescheids 1974 liegen nicht vor. Sie w\u00e4ren gem\u00e4\u00df \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 gegeben, wenn sich aufgrund nachtr\u00e4glich bekanntgewordener Tatsachen oder Beweismittel ergeben h\u00e4tte, da\u00df die Voraussetzungen des \u00a7 2 Abs. 1 Satz 4 AIG erf\u00fcllt waren. Danach werden &#8211; entgegen \u00a7 2 Abs. 1 Satz 3 AIG &#8211; die in den vergangenen Veranlagungszeitr\u00e4umen gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 AIG abgezogenen Verluste aus der ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte bei Anfall positiver Betr\u00e4ge aus der ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte nicht zugerechnet, wenn der Steuerpflichtige nachweist, da\u00df nach den f\u00fcr ihn geltenden Vorschriften des ausl\u00e4ndischen Staates ein Abzug von Verlusten in anderen Jahren als dem Verlustjahr allgemein nicht beansprucht werden kann. Es sind weder Tatsachen noch Beweismittel bekanntgeworden, die zu einer niedrigeren Steuer f\u00fchren.<\/p>\n<p>Die dem FA bei Ergehen des Steuerbescheids nicht bekannte Regelung des \u00f6sterreichischen Einkommensteuergesetzes (EStG), wonach Steuerpflichtige, die nach \u00f6sterreichischem Steuerrecht beschr\u00e4nkt steuerpflichtig sind, nicht in den Genu\u00df des Verlustabzugs kommen, ist keine Tatsache. Tatsachen sind Zust\u00e4nde, Vorg\u00e4nge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 6. September 1962 V 166\/59 U, BFHE 75, 623, BStBl III 1962, 494). Die Erkenntnis, da\u00df der Kl\u00e4ger im allgemeinen nach \u00f6sterreichischem Steuerrecht den Verlust in anderen Jahren als dem Verlustjahr nicht geltend machen kann, ist das Ergebnis einer juristischen Subsumtion, bei der aufgrund von Tatsachen anhand gesetzlicher Vorschriften ein bestimmter Schlu\u00df gezogen wird.<\/p>\n<p>Dem steht die Rechtsprechung des BFH nicht entgegen. Nach dem Urteil vom 25. M\u00e4rz 1969 II R 5\/66 (BFHE 95, 422, BStBl II 1969, 445) geh\u00f6ren zu Tatsachen auch die f\u00fcr eine Vorschrift des Steuerrechts vorgreiflichen Rechtsverh\u00e4ltnisse aus einem anderen Rechtsgebiet oder ein Rechtsstreit \u00fcber ein solches Rechtsverh\u00e4ltnis. In der Literatur wird aus der zitierten Entscheidung abgeleitet, da\u00df die Bezeichnung steuertatbestandsrelevanter Vorg\u00e4nge durch Begriffe, die eine b\u00fcrgerlich-rechtliche Wertung umfassen, wie z. B. &#8222;Kauf&#8220;, &#8222;Miete&#8220;, &#8222;Pacht&#8220;, &#8222;Schenkung&#8220; sich auf Tatsachen bez\u00f6gen (vgl. Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, \u00a7 173 AO 1977, Anm. 4; Vogel, Die Berichtigungsveranlagung, 1959 S. 22). Selbst wenn dies aus dem zitierten Urteil abzuleiten w\u00e4re, w\u00fcrde sich der Senat nicht in Widerspruch zu der angef\u00fchrten Entscheidung setzen. Es mag zutreffen, da\u00df die Entscheidung der Finanzbeh\u00f6rden sich nur auf Tatsachen st\u00fctzt, wenn sie innerhalb eines Gesamtkomplexes lediglich die Angabe des Steuerpflichtigen zugrunde legt, es sei eine Sache &#8222;gekauft&#8220; worden, ohne da\u00df die Einzelumst\u00e4nde des Vorgangs mitgeteilt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die \u00fcbrigen Umst\u00e4nde keinen Anla\u00df geben, die Wertung des Steuerpflichtigen in Zweifel zu ziehen. Derartige Wertungen werden allgemein auch ohne exakte Rechtsanwendung vorgenommen. Die Finanzbeh\u00f6rden haben in derartigen F\u00e4llen keine Gelegenheit und keinen Anla\u00df, die Anwendung der Vorschriften des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) \u00fcber den Kauf (\u00a7\u00a7 433 ff. BGB) anhand von Tatsachen zu \u00fcberpr\u00fcfen. Die Angabe &#8222;Kauf&#8220; erscheint vielmehr als Zusammenfassung von Tatsachen, wobei die Beteiligten stillschweigend davon ausgehen, da\u00df es sich um Tatsachen handelt, die die Rechtsfolgen der \u00a7\u00a7 433 ff. BGB ergeben.<\/p>\n<p>Der Streitfall liegt anders. Bejaht oder verneint man die M\u00f6glichkeit, Verluste in anderen Jahren als in den Verlustjahren bei der steuerrechtlichen Einkommensermittlung abzuziehen, so ist dies das Ergebnis der Anwendung von Rechtsnormen auf einen bestimmten Sachverhalt, nicht aber die durch Verwendung eines Rechtsbegriffes bewirkte zusammengefa\u00dfte Beschreibung eines Sachverhaltes. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, da\u00df ausl\u00e4ndische Vorschriften dann als Tatsachen aufzufassen sind, wenn die sich aus ihnen ergebende Rechtsfolge Voraussetzung f\u00fcr die Anwendung einer Norm des deutschen Steuerrechts bildet.<\/p>\n<p>Dieser Auffassung stehen &#8211; entgegen der Ansicht des FG &#8211; die Regelungen in \u00a7 293 der Zivilproze\u00dfordnung (ZPO) nicht entgegen. Diese Bestimmung gilt \u00fcber \u00a7 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) f\u00fcr das finanzgerichtliche Verfahren (vgl. Gr\u00e4ber, Finanzgerichtsordnung, \u00a7 81 Rdnr. 1), d. h. also f\u00fcr das vom FG zu beachtende Verfahren, wenn die Entscheidung des FG vom ausl\u00e4ndischen Recht abh\u00e4ngt. Demgegen\u00fcber regelt \u00a7 173 AO 1977 die Voraussetzungen, unter denen ein Steuerbescheid von der Finanzbeh\u00f6rde ge\u00e4ndert werden mu\u00df.<\/p>\n<p>Auch eine entsprechende Heranziehung der zu \u00a7 293 ZPO entwickelten Grunds\u00e4tze, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Ausdruck kommt, im Rahmen des \u00a7 173 AO 1977 w\u00fcrde nicht zu einer \u00c4nderungsm\u00f6glichkeit des Steuerbescheids im Streitfall f\u00fchren. Aus der Rechtsprechung des BGH zu \u00a7 293 ZPO geht hervor, da\u00df im Zivilproze\u00df f\u00fcr die Tatsacheninstanz bei der Ermittlung des ausl\u00e4ndischen Rechts nicht unmittelbar die Beweislastregeln gelten, die sich auf die von Parteien beizubringenden Tatsachen beziehen (vgl. Urteil vom 24. November 1960 II ZR 9\/60, Neue Juristische Wochenschrift &#8211; NJW &#8211; 1961, 410). Das Tatsachengericht mu\u00df vielmehr den Inhalt des ausl\u00e4ndischen Rechts von Amts wegen ermitteln, was &#8211; im Zivilproze\u00df &#8211; gerade f\u00fcr den Tatsachenstoff nicht zutrifft (sog. Beibringungsgrundsatz &#8211; vgl. Baumbach\/Lauterbach, Zivilproze\u00dfordnung, 41. Aufl., Grundz\u00fcge vor \u00a7 128 3 C). \u00a7 293 ZPO betrifft den Sonderfall, da\u00df die Bem\u00fchungen der Tatsacheninstanz zur Feststellung des fremden Rechts erfolglos sind, und sieht dabei Rechtsfolgen vor, die denen vergleichbar sind, die sich bei Anwendung der Beweislastregeln ergeben (vgl. BGH-Urteil in NJW 1969, 410).<\/p>\n<p>Die Formulierung in \u00a7 2 Abs. 1 Satz 4 AIG, wonach die Nichthinzurechnung des positiven Betrages i. S. des \u00a7 2 Abs. 1 Satz 3 AIG von dem Nachweis des Steuerpflichtigen abh\u00e4ngt, da\u00df nach den f\u00fcr ihn geltenden Vorschriften des ausl\u00e4ndischen Staates ein Abzug von Verlusten in anderen Jahren als dem Verlustjahr allgemein nicht beansprucht werden kann, spricht nicht gegen die dargestellten Grunds\u00e4tze, sondern best\u00e4tigt sie. W\u00fcrde die sich aus der Anwendung des ausl\u00e4ndischen Rechts ergebende Rechtsfolge als Tatsache anzusehen sein, w\u00e4re eine Regelung des Nachweises dieser Rechtsfolgen nicht verst\u00e4ndlich. W\u00e4re die Rechtsfolge eine Tatsache, h\u00e4tte es keiner Vorschrift f\u00fcr den Fall bedurft, da\u00df sich die von dem Steuerpflichtigen geltend gemachte Rechtsfolge nicht feststellen l\u00e4\u00dft. Nach den Grunds\u00e4tzen der objektiven Beweislast &#8211; Feststellungslast &#8211; (vgl. BFH-Urteil vom 6. M\u00e4rz 1980 VI 65\/77, BFHE 129, 559, BStBl II 1980, 289), wonach ein Steuerpflichtiger die Nachteile tr\u00e4gt, wenn sich die Tatsachen nicht feststellen lassen, die Voraussetzungen einer steuerlichen Verg\u00fcnstigung sind, h\u00e4tte der Steuerpflichtige ohnehin die Folgen zu tragen gehabt, wenn sich die Rechtsfolge &#8211; kein Verlustabzug nach ausl\u00e4ndischem Steuerrecht &#8211; nicht h\u00e4tte feststellen lassen.<\/p>\n<p>Im Zusammenhang mit den dargestellten Grunds\u00e4tzen kann damit die Regelung in \u00a7 2 Abs. 1 Satz 4 AIG nur in dem Sinne verstanden werden, da\u00df sie &#8211; abweichend von den allgemeinen Grunds\u00e4tzen &#8211; einen Rechtsnachteil dann eintreten l\u00e4\u00dft, wenn die f\u00fcr den Steuerpflichtigen g\u00fcnstige Norm des ausl\u00e4ndischen Steuerrechts nicht ermittelt werden kann. Insoweit trifft \u00a7 2 Abs. 1 Satz 4 AIG eine \u00e4hnliche Regelung wie \u00a7 293 ZPO.<\/p>\n<p>Mit der Vorlage des \u00f6sterreichischen EStG wurde auch kein Beweismittel i. S. des \u00a7 173 Abs. 1 AO 1977 nachtr\u00e4glich bekannt. Beweismittel ist jedes Erkenntnismittel, das geeignet ist, das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen von Tatsachen zu beweisen (Tipke\/Kruse, a. a. O., \u00a7 173 AO 1977 Rdnr. 12). Ist die f\u00fcr den Kl\u00e4ger im Rahmen des deutschen Steuerrechts g\u00fcnstige Rechtsfolge nach dem \u00f6sterreichischen Steuerrecht (kein Verlustabzug) keine Tatsache, k\u00f6nnen auch die vorgelegten Gesetzestexte, aus denen sich die Rechtsfolge ableiten l\u00e4\u00dft, keine Beweismittel i. S. des \u00a7 173 Abs. 1 AO 1977 sein.<\/p>\n<p>Der Steuerbescheid mu\u00df auch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 175 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 ge\u00e4ndert werden. Der Nachweis des \u00f6sterreichischen Steuerrechts, d. h. die Vorlage eines entsprechenden Gesetzestextes, ist kein Ereignis, das steuerliche Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit hat. Die Hinzurechnung in \u00a7 2 Abs. 1 Satz 3 AIG unterbleibt nach \u00a7 2 Abs. 1 Satz 4 AIG auch dann, wenn der Steuerpflichtige keine entsprechenden Nachweise f\u00fchrt, die Finanzbeh\u00f6rde vielmehr von vornherein oder aufgrund von im Einzelfall durchgef\u00fchrten Ermittlungen Kenntnis davon hat, da\u00df der Steuerpflichtige im allgemeinen den Verlust nach dem ma\u00dfgeblichen ausl\u00e4ndischen Steuerrecht nur in dem Verlustjahr geltend machen kann. Der Nachweis des Steuerpflichtigen ist nur erforderlich, um die Folgen der durch \u00a7 2 Abs. 1 Satz 4 AIG normierten Feststellungslast zu vermeiden. Er ver\u00e4ndert, wenn er erst nachtr\u00e4glich erbracht wird, nicht die sachlichen Voraussetzungen der steuerlichen Norm, sondern hat nur Bedeutung f\u00fcr den Nachweis der ma\u00dfgebenden Voraussetzungen. Eine \u00c4nderung nach \u00a7 175 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 k\u00e4me nur dann in Betracht, wenn die Vorschriften betreffend den Verlustabzug in dem ausl\u00e4ndischen Staat nach Erla\u00df eines Steuerbescheids r\u00fcckwirkend ge\u00e4ndert w\u00fcrden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 13.10.1983 (I R 11\/79) BStBl. 1984 II S. 181 Die Regelung im \u00f6sterreichischen EStG, wonach nach \u00f6sterreichischem Steuerrecht beschr\u00e4nkt Steuerpflichtige nicht in den Genu\u00df des Verlustabzugs kommen, ist keine Tatsache i. S. des \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977. 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