{"id":31124,"date":"2013-03-12T09:50:17","date_gmt":"2013-03-12T07:50:17","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=31124"},"modified":"2013-03-12T09:50:17","modified_gmt":"2013-03-12T07:50:17","slug":"bfh-urteil-vom-10-11-1983-v-r-13_79-bstbl-1984-ii-s-185","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-10-11-1983-v-r-13_79-bstbl-1984-ii-s-185\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 10.11.1983 (V R 13\/79) BStBl. 1984 II S. 185"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 10.11.1983 (V R 13\/79) BStBl. 1984 II S. 185<\/p>\n<p>Der Anspruch auf Proze\u00dfzinsen steht dem durch Steuerbescheid herangezogenen obsiegenden Steuerschuldner im formellen Sinne auch dann zu, wenn er als Organ nicht im materiellen Sinne Steuerschuldner der Umsatzsteuer ist und die Steuer im Organkreis angefallen ist.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>FGO a.F. \u00a7 111; AO 1977 \u00a7 236; UStG 1951 \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2; UStG 1967 \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG N\u00fcrnberg<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin &#8211; eine Aktiengesellschaft &#8211; errechnete f\u00fcr die Monate Januar bis M\u00e4rz 1958 insgesamt Umsatzsteuervorauszahlungen in H\u00f6he von 392.720,45 DM. Die errechneten Betr\u00e4ge wurden an das beklagte Finanzamt entrichtet. F\u00fcr die Folgezeit gab sie keine Umsatzsteuervoranmeldungen mehr ab.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 15. September 1961 an das Finanzamt f\u00fchrte die Kl\u00e4gerin aus, nach ihrer Auffassung bestehe seit dem 2. Januar 1958 zu der X ein Organschaftsverh\u00e4ltnis. Sie beantragte deshalb die Erstattung der von ihr entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen. Gleichzeitig legte sie die Umsatzsteuerjahreserkl\u00e4rung f\u00fcr 1958 vor, in der sie die vereinnahmten Entgelte mit 0 DM angab.<\/p>\n<p>Durch vorl\u00e4ufigen Bescheid vom 15. November 1961 setzte das Finanzamt gegen die Kl\u00e4gerin die Umsatzsteuer 1958 auf 419.625,50 DM fest. Diesen Bescheid hat die Kl\u00e4gerin mit Sprungberufung angefochten. W\u00e4hrend dieses Verfahrens hat das Finanzamt am 9. Januar 1967 den vorl\u00e4ufigen Umsatzsteuerbescheid 1958 ge\u00e4ndert und die Umsatzsteuer auf 0 DM festgesetzt. Den ge\u00e4nderten Steuerbescheid hat es am 26. Januar 1967 f\u00fcr endg\u00fcltig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin im Jahre 1958 entrichteten Umsatzsteuerbetr\u00e4ge wurden am 17. Februar 1967 auf das Steuerkonto der X umgebucht; hinsichtlich des aus dem vorl\u00e4ufigen Umsatzsteuerbescheid vom 15. November 1961 sich ergebenden Mehrbetrags war die Vollziehung des Steuerbescheids ausgesetzt.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 5. Dezember 1967 hat die Kl\u00e4gerin beim Finanzamt die Erstattung von Proze\u00dfzinsen in H\u00f6he von 117.810 DM beantragt. Der Berechnung legte sie einen Zinszeitraum vom 8. Dezember 1961 bis 26. Januar 1967 zugrunde. Den Antrag hat das Finanzamt durch Verf\u00fcgung vom 2. August 1968 abgelehnt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat diesen Bescheid unter Zustimmung des Finanzamts mit der Sprungklage angefochten und beantragt, das Finanzamt (unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids) zur Zahlung der Proze\u00dfzinsen zu verurteilen. Das die Klage abweisende Proze\u00dfurteil des Finanzgerichts hatte der Bundesfinanzhof durch Urteil vom 28. November 1974 V R 98\/70 (BFHE 114, 323, BStBl II 1975, 300) aufgehoben, weil die Klage als Anfechtungsklage anzusehen sei.<\/p>\n<p>Im zweiten Rechtsgang hat das Finanzgericht die Klage als unbegr\u00fcndet abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt: Zwar seien die Voraussetzungen von \u00a7 111 FGO nach dessen Wortlaut erf\u00fcllt und die Zinsberechnung als solche nicht zu beanstanden; da die Anwendung des \u00a7 111 FGO in einem Fall wie dem vorliegenden jedoch zu einem jeder wirtschaftlichen Vernunft widersprechenden Ergebnis f\u00fchren w\u00fcrde, sei eine &#8222;teleologische Reduktion oder Restriktion&#8220; angebracht.<\/p>\n<p>Mit der Revision verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr Klagebegehren weiter. Sie r\u00fcgt Verletzung des \u00a7 111 FGO.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Verf\u00fcgung des Finanzamts vom 2. August 1968 sowie zur Verurteilung des Finanzamts zur begehrten Zinszahlung.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 111 Abs. 1 Satz 1 FGO war nach Herabsetzung einer festgesetzten Abgabenschuld durch rechtskr\u00e4ftige gerichtliche Entscheidung der auf die Abgabenschuld zuviel entrichtete Betrag grunds\u00e4tzlich vom Tage der Rechtsh\u00e4ngigkeit an bis zum Auszahlungstag nach \u00a7 5 StS\u00e4umG zu verzinsen. Diese Vorschrift fand auch Anwendung, wenn eine festgesetzte Abgabenschuld durch rechtskr\u00e4ftigen Verwaltungsakt nach \u00a7 94 RAO herabgesetzt wurde (\u00a7 111 Abs. 2 FGO).<\/p>\n<p>Die Voraussetzungen, an die das Gesetz die Entstehung eines Zinsanspruchs kn\u00fcpft, sind erf\u00fcllt. Denn der gegen die Kl\u00e4gerin ergangene Umsatzsteuerbescheid ist durch rechtskr\u00e4ftigen (unanfechtbaren) \u00c4nderungsbescheid nach \u00a7 94 RAO ge\u00e4ndert worden. Durch diesen ist die Steuer auf 0 DM herabgesetzt. Der Zinsanspruch, der selbst dem materiellen Recht zuzuordnen ist, kn\u00fcpft an die Beteiligtenstellung im finanzgerichtlichen Verfahren an (vgl. \u00a7 111 Abs. 3 FGO; s. auch Urteil vom 9. Oktober 1974 VII R 11\/72, BFHE 116, 301, BStBl II 1975, 826).<\/p>\n<p>Der Auffassung des Finanzgerichts, die wortgetreue Anwendung der Vorschrift w\u00fcrde zu einem sinnwidrigen Ergebnis f\u00fchren, weil vom Unternehmensverband nur die geschuldete Umsatzsteuer &#8211; wenn auch von verschiedenen Gliedern dieses Verbands &#8211; gezahlt worden sei, kann sich der Senat nicht anschlie\u00dfen. Der Anspruch auf Proze\u00dfzinsen ist im Zusammenhang mit der Regelung des \u00a7 69 Abs. 1 FGO zu sehen, wonach regelm\u00e4\u00dfig durch die Anfechtung eines Steuerverwaltungsaktes die Pflicht zur Leistung der festgesetzten Steuer nicht aufgeschoben wird. Der Anspruch auf Proze\u00dfzinsen erweist sich damit als ein die Vorleistungspflicht des Steuerschuldners ausgleichender Anspruch. Dabei kann unter Steuerschuldner nur derjenige verstanden werden, gegen den die Finanzbeh\u00f6rde mit dem angefochtenen Steuerbescheid Abgaben festgesetzt hat, und der demgem\u00e4\u00df Beteiligter des Finanzprozesses wurde. Aus diesem Zusammenhang ergibt sich auch, da\u00df die Entstehung des Zinsanspruchs unabh\u00e4ngig davon ist, aus welchen Gr\u00fcnden sich der angefochtene Steuerverwaltungsakt als rechtswidrig erwiesen hat; so ist es z. B. unerheblich, ob der angefochtene Steuerbescheid aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden trotz Bejahung der &#8211; noch nicht verj\u00e4hrten &#8211; Steuerschuld dem Grunde nach aufgehoben wurde. Der Zinsanspruch ist lediglich mit der nach Rechtsh\u00e4ngigkeit und Leistung erfolgten Herabsetzung der Abgabenschuld verklammert.<\/p>\n<p>Die Entstehung des Zinsanspruchs kann nicht deshalb verneint werden, weil der einen ihm gegen\u00fcber ergangenen Steuerbescheid anfechtende Steuerschuldner im formellen Sinne nicht Steuersubjekt der festgesetzten Steuer sein k\u00f6nnte. Insoweit ist allein entscheidend, da\u00df gegen\u00fcber dem obsiegenden Kl\u00e4ger eine Abgabenschuld festgesetzt wurde.<\/p>\n<p>Das von dem Finanzamt vorgebrachte Argument des Rechtsmi\u00dfbrauches greift nicht durch. Dem Finanzamt war bei Erla\u00df des Steuerbescheids die Auffassung der Kl\u00e4gerin, sie sei Organ der X, bekannt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 10.11.1983 (V R 13\/79) BStBl. 1984 II S. 185 Der Anspruch auf Proze\u00dfzinsen steht dem durch Steuerbescheid herangezogenen obsiegenden Steuerschuldner im formellen Sinne auch dann zu, wenn er als Organ nicht im materiellen Sinne Steuerschuldner der Umsatzsteuer ist und die Steuer im Organkreis angefallen ist. 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