{"id":31125,"date":"2013-03-12T09:50:18","date_gmt":"2013-03-12T07:50:18","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=31125"},"modified":"2018-01-02T16:49:12","modified_gmt":"2018-01-02T14:49:12","slug":"bfh-urteil-vom-11-11-1983-iii-r-25_77-bstbl-1984-ii-s-187","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-11-11-1983-iii-r-25_77-bstbl-1984-ii-s-187\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 11.11.1983 (III R 25\/77)     BStBl. 1984 II S. 187"},"content":{"rendered":"\n<p><b>    <span>BFH-Urteil vom 11.11.1983 (III R 25\/77)     BStBl. 1984 II S. 187<\/span><\/b><\/p>\n<p><b>    <span>Zum Ansatz und zur Bewertung von     Musikverlagsrechten bei der Einheitsbewertung des Betriebsverm\u00f6gens.<\/span><\/b><\/p>\n<p>    <span>BewG 1965 \u00a7\u00a7 95 Abs. 1, 109 Abs. 1.<\/span><\/p>\n<p>    <span>Vorinstanz: FG Berlin<\/span><\/p>\n<p align=\"center\" >    <b><span>    Sachverhalt<\/span><\/b><\/p>\n<p>    <span>Die Kl\u00e4gerin und     Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) betreibt einen Musik- und B\u00fchnenverlag. Sie     schlie\u00dft mit Autoren Vertr\u00e4ge ab, die ihr die ausschlie\u00dflichen und     unbeschr\u00e4nkten Werknutzungsrechte an Text und Musik des Werkes einr\u00e4umen.<\/span><\/p>\n<p>    <span>Aufgrund einer im Jahre 1973     durchgef\u00fchrten Betriebspr\u00fcfung erfa\u00dfte der Beklagte und Revisionsbeklagte     (das Finanzamt &#8211; FA -) die der Kl\u00e4gerin aus den Vertr\u00e4gen zustehenden Rechte     als immaterielle Wirtschaftsg\u00fcter (Verlagsrechte) im Einheitswert des     Betriebsverm\u00f6gens. Da die Kl\u00e4gerin die Rechte nicht inventarisiert hatte,     berechnete das FA den Teilwert aller Rechte im Wege der Sch\u00e4tzung. Es     ermittelte den durchschnittlichen Bruttoerl\u00f6s aller Rechte (Erl\u00f6se aus     Auff\u00fchrungsrechten sowie Geb\u00fchren der Gesellschaft f\u00fcr musikalische     Auff\u00fchrungs- und mechanische Vervielf\u00e4ltigungsrechte &#8211; GEMA -) auf der     Grundlage von f\u00fcnf Jahren, verminderte diesen Betrag um die Honorare an die     Komponisten und Autoren und zog vom Restbetrag eine pauschale     Kostenbelastung von 50 bzw. 40 v. H. ab. Den Jahresnettoertrag     kapitalisierte das FA unter Annahme einer durchschnittlichen Nutzungsdauer     der Werke von f\u00fcnf Jahren mit dem Vervielf\u00e4ltiger 3,6.<\/span><\/p>\n<p>    <span>Grundlage f\u00fcr Ansatz und     Bewertung der Verlagsrechte durch das FA war das Urteil des Reichsfinanzhofs     (RFH) vom 4. Juni 1942 III 89\/40 (RStBl 1942, 892).<\/span><\/p>\n<p>    <span>Unter Einbeziehung der     Verlagsrechte stellte das FA durch Bescheide vom 22. M\u00e4rz 1974 die     Einheitswerte des Betriebsverm\u00f6gens wie folgt fest:<\/span><\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" style=\"border-collapse: collapse; margin-left: 5.65pt\">\n<tr>\n<td width=\"607\" valign=\"top\" style=\"width: 454.9pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm\">\n<p>        <span>1.         Januar 1968\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 &#8230; DM<\/span><\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"607\" valign=\"top\" style=\"width: 454.9pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm\">\n<p>        <span>1.         Januar 1969\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 &#8230; DM<\/span><\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"607\" valign=\"top\" style=\"width: 454.9pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm\">\n<p>        <span>1.         Januar 1971\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 &#8230; DM<\/span><\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"607\" valign=\"top\" style=\"width: 454.9pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm\">\n<p>        <span>1.         Januar 1972\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 &#8230; DM.<\/span><\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<p>    <span>Mit der Klage machte die     Kl\u00e4gerin geltend: Die Verlagsrechte seien zwar immaterielle     Wirtschaftsg\u00fcter. Ihr Wert sei aber nicht ausreichend konkretisierbar. F\u00fcr     eine Bewertung m\u00fc\u00dften die Reinertr\u00e4ge der Rechte nach der voraussichtlichen     Nutzungsdauer kapitalisiert werden. Schon die Ermittlung der auf das     einzelne Verlagsrecht entfallenden Ertr\u00e4ge sei unm\u00f6glich oder jedenfalls     unzumutbar. Die Kosten k\u00f6nnten nicht dem einzelnen Recht mit hinreichender     Sicherheit zugeordnet werden. Au\u00dferdem sei zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df die     Erl\u00f6se zu einem nicht bekannten Teil der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit ihrer     Gesellschafter, der Verzinsung ihres Kapitals sowie ihrem Gesch\u00e4ftswert     zuzurechnen seien. Schlie\u00dflich sei die Nutzungsdauer des einzelnen Werks und     damit der Kapitalisierungszinsfu\u00df, mit dem der durchschnittliche Reinertrag     zu vervielf\u00e4ltigen sei, ungewi\u00df.<\/span><\/p>\n<p>    <span>Das Finanzgericht (FG) hat     der Kl\u00e4gerin aufgegeben, die Schwierigkeiten darzustellen, die der     Inventarisierung der ertragbringenden Rechte entgegenstehen, die im     Zusammenhang mit ertragbringenden Rechten entstehenden Kosten &#8211; ggf. im     Sch\u00e4tzungswege &#8211; zu ermitteln und &#8211; soweit m\u00f6glich &#8211; den Einzelrechten     zuzuordnen sowie sich zur durchschnittlichen Laufzeit der ertragbringenden     Rechte zu \u00e4u\u00dfern. Die Kl\u00e4gerin ist unter Vorlage von Unterlagen dabei     verblieben, da\u00df eine Inventarisierung der Rechte und eine Zuordnung der     Kosten zu den einzelnen Werken nicht m\u00f6glich sei. Wegen der     durchschnittlichen Laufzeit der B\u00fchnenwerke (gro\u00dfe Rechte) hat die Kl\u00e4gerin     eine Aufstellung \u00fcber 85 ertragbringende Werke vorgelegt. F\u00fcr Orchesterwerke     werden detaillierte Unterlagen von der Kl\u00e4gerin nicht gef\u00fchrt. Zur     Berechnung der Roh- und Reinertr\u00e4ge haben sich die Verfahrensbeteiligten     w\u00e4hrend des finanzgerichtlichen Verfahrens mehrmals ge\u00e4u\u00dfert. Sie haben sich     schlie\u00dflich auf einen durchschnittlichen Jahresertrag von &#8230; DM     verst\u00e4ndigt.<\/span><\/p>\n<p>    <span>Das FG hat der Klage zum     Teil stattgegeben. Es sah eine Konkretisierung der Verlagsrechte darin, da\u00df     Dritte, im Streitfall die B\u00fchnen, Orchester und die GEMA, auf die     Verlagsrechte Aufwendungen get\u00e4tigt h\u00e4tten (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;     BFH &#8211; vom 13. Februar 1970 III 156\/65, BFHE 98, 273, BStBl II 1970, 369).     Die Annahme einer Konkretisierung scheitere auch nicht daran, da\u00df die     Ertr\u00e4ge und Kosten nicht eindeutig den einzelnen Rechten zugeordnet werden     k\u00f6nnten. Andernfalls w\u00e4ren die Gr\u00f6\u00dfenordnung eines Unternehmens und eine im     Einzelfall durchgef\u00fchrte oder nicht durchgef\u00fchrte Inventarisierung     ausschlaggebend daf\u00fcr, ob eine Erfassung und Bewertung von Verlagsrechten     erfolgen k\u00f6nne oder nicht. Auszugehen sei zwar von dem Grundsatz der     Einzelbewertung. Eine pauschale Bewertung einer Vielzahl von Rechten begegne     daher Bedenken (RStBl 1942, 892). Scheitere aber eine Einzelbewertung daran,     da\u00df der Steuerpflichtige die notwendigen Unterlagen nicht vorlegt oder nicht     vorlegen k\u00f6nne, so d\u00fcrfe das nicht dazu f\u00fchren, da\u00df die Rechte \u00fcberhaupt     au\u00dfer Ansatz blieben, sondern es m\u00fcsse eine Bewertung im Sch\u00e4tzungswege     durchgef\u00fchrt werden. Nach den von der Kl\u00e4gerin aufgezeigten Schwierigkeiten     sei das FG \u00fcberzeugt, da\u00df es der Kl\u00e4gerin wenn nicht unm\u00f6glich, so doch     unzumutbar sei, den einzelnen Rechten die auf sie entfallenden Erl\u00f6se und     Kosten zuzuordnen. Das Verlangen des FA, eine entsprechende Kartei     aufzubauen, w\u00fcrde, wenn \u00fcberhaupt erf\u00fcllbar, einen allein mit dem     Besteuerungszweck nicht zu rechtfertigenden unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand     erfordern. Sei somit das FA dem Grunde nach zur Sch\u00e4tzung berechtigt     gewesen, so bed\u00fcrfe die Art und Weise der Sch\u00e4tzung im einzelnen der     Korrektur. Das FG \u00fcbernahm dann den von den Verfahrensbeteiligten bereits     ausgehandelten Betrag von &#8230; DM. Zur Kapitalisierung des j\u00e4hrlichen     Reinertrags sei auf die voraussichtliche Nutzungsdauer unter     Ber\u00fccksichtigung der an den einzelnen Bewertungsstichtagen vorliegenden     tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse abzustellen. Der Auflage des Gerichts, die     durchschnittliche Laufzeit der ertragbringenden Rechte dadurch zu     substantiieren, da\u00df die tats\u00e4chliche Laufzeit der ertragbringenden Rechte     ermittelt wird, sei die Kl\u00e4gerin nur teilweise, n\u00e4mlich hinsichtlich von 85     B\u00fchnenwerken, nachgekommen. Bereits aus dieser Aufstellung ergebe sich, da\u00df     das Begehren der Kl\u00e4gerin, von einer einj\u00e4hrigen Nutzungsdauer auszugehen,     nicht gerechtfertigt sei. Vielmehr ergebe sich aus der Aufstellung der     Kl\u00e4gerin, da\u00df die h\u00f6here Ertr\u00e4ge erbringenden Rechte, die bei einer     Bewertung nach dem Reinertrag den Ausschlag geben, in dem Zeitraum 1967 bis     1974 j\u00e4hrlich fortlaufend genutzt wurden und nach den angegebenen     Schutzfristen sicherer Erwartung nach auch noch \u00fcber Jahrzehnte genutzt     werden. Demgegen\u00fcber falle die von der Kl\u00e4gerin herausgestellte Entwicklung     der neu \u00fcbernommenen Rechte moderner Autoren nicht ins Gewicht.     Ber\u00fccksichtige man ferner, da\u00df in der Aufstellung die Orchesterwerke nicht     enthalten seien, diese jedoch nach den unbestrittenen Ausf\u00fchrungen des FA     ebenfalls einige ertragreiche Werke mit langer Nutzungsdauer aufwiesen, so     erscheine eine Kapitalisierung unter Ansatz der vom FA gesch\u00e4tzten     Nutzungsdauer von f\u00fcnf Jahren angemessen. Das FG kam f\u00fcr die einzelnen     Stichtage zu Teilwerten der Verlagsrechte von &#8230; DM, &#8230; DM, &#8230; DM und zu     entsprechend niedrigeren Einheitswerten des Betriebsverm\u00f6gens.<\/span><\/p>\n<p>    <span>Dagegen wendet sich die     Kl\u00e4gerin mit der Revision. Sie ist weiterhin der Auffassung, da\u00df ihre     Verlagsrechte i. S. der herk\u00f6mmlichen Rechtsprechung des BFH nicht     ausreichend konkretisiert seien. Das FG habe in diesem Zusammenhang die     Komplexit\u00e4t des Verlagsgesch\u00e4fts nicht ausreichend ber\u00fccksichtigt. Nach \u00a7 1     des Gesetzes \u00fcber das Verlagsrecht (VerlG) sei der Verleger verpflichtet,     das Werk zu vervielf\u00e4ltigen und zu verbreiten. Zu diesem Zweck entfalte der     Verleger eine umfangreiche unternehmerische T\u00e4tigkeit. So w\u00fcrden     insbesondere auch Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke (Notenexemplare) hergestellt, die     zwecks Werbung f\u00fcr das Werk an Leiter bekannter Orchester,     Schallplattenproduzenten, Musikabteilungsleiter der Rundfunkanstalten usw.     kostenlos zur Verf\u00fcgung gestellt w\u00fcrden. Andererseits w\u00fcrde Notenmaterial     aber auch vermietet oder verkauft. Diese Einnahmen machten einen bedeutenden     Anteil an ihren Gesamtertr\u00e4gen aus. Sie reichten allerdings nicht aus, um     die Kosten in diesem Bereich zu decken. Sie m\u00fc\u00dften vielmehr zu einem     erheblichen Teil aus den Auff\u00fchrungsgeb\u00fchren abgegolten werden     (Mischkalkulation). Hieraus erhelle in besonderem Ma\u00dfe die Verkn\u00fcpfung des     Verlegergesch\u00e4fts zu einem untrennbaren Ganzen. Denn kein Kaufmann w\u00fcrde auf     die Dauer Gesch\u00e4fte betreiben, die ihm lediglich Verluste br\u00e4chten. Das FG     habe diesem Gesichtspunkt bei der Ermittlung der Rohertr\u00e4ge und der     anteiligen Kosten auch Rechnung getragen. Allein dieses Verfahren sei nicht     zul\u00e4ssig. Nach der neueren Rechtsprechung des BFH k\u00f6nne z. B. der     Gesch\u00e4ftswert bei der Verpachtung eines Gewerbebetriebs nicht als     vergegenst\u00e4ndlicht gelten, wenn er nicht durch von der Raumpacht eindeutig     abgrenzbare Pachtzahlungen konkretisiert sei (Urteile vom 29. April 1970 IV     R 20\/67, BFHE 99, 485, BStBl II 1970, 726, und vom 6. <\/span>    <span lang=\"EN-GB\">August 1971 III     R 9\/71, BFHE 102, 573, BStBl II 1971, 677). <\/span>    <span>Diese Rechtsprechung gelte     sinngem\u00e4\u00df auch hier, wo Auff\u00fchrungsgeb\u00fchren f\u00fcr Verlagsrechte Kosten in     verwandten Unternehmensbereichen mitabgelten m\u00fc\u00dften. Das Urteil in RStBl     1942, 892 m\u00fcsse insoweit als \u00fcberholt gelten. Bewertungsrechtlich sei     deshalb f\u00fcr den Ansatz eines Verlagsrechts so lange kein Platz, als es nicht     entweder vom Autor selbst oder von einem anderen Verleger k\u00e4uflich erworben     worden sei.<\/span><\/p>\n<p>    <span>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die     Verlagsrechte bei der Feststellung der Einheitswerte des Betriebsverm\u00f6gens     au\u00dfer Ansatz zu lassen.<\/span><\/p>\n<p>    <span>Das FA beantragt, die     Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/span><\/p>\n<p>    <span>Der Bundesminister der     Finanzen (BMF) ist gem\u00e4\u00df \u00a7 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem     Verfahren beigetreten.<\/span><\/p>\n<p align=\"center\" >    <b><span>    Entscheidungsgr\u00fcnde<\/span><\/b><\/p>\n<p>    <span>Die Revision ist zul\u00e4ssig.<\/span><\/p>\n<p>    <span>Entgegen der vom Vertreter des FA in der     m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dferten Rechtsauffassung ist die Revision     zul\u00e4ssig. Zwar mu\u00df nach \u00a7 120 Abs. 2 FGO die Revisionsbegr\u00fcndung oder die     Revision einen bestimmten Antrag enthalten. Diese Vorschrift ist jedoch     nicht f\u00f6rmlich zu verstehen. So braucht ein Antrag nicht ziffernm\u00e4\u00dfig genau     formuliert zu sein. Auch kann auf einen f\u00f6rmlich gestellten Antrag \u00fcberhaupt     verzichtet werden, wenn sich aus der Revisionsbegr\u00fcndung das Proze\u00dfbegehren     des Revisionskl\u00e4gers unzweideutig ergibt. Eine dar\u00fcber hinausgehende     F\u00f6rmlichkeit verlangt der mit \u00a7 120 Abs. 2 FGO verfolgte Gesetzeszweck nicht     (vgl. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts &#8211; BVerwG &#8211; vom 8. November     1954 GrS 1\/54, BVerwGE 1, 222). Das von der Kl\u00e4gerin mit ihrer Revision     verfolgte Ziel ergibt sich bereits aus dem Eingangssatz ihrer     Revisionsbegr\u00fcndungsschrift vom 26. Mai 1977.<\/span><\/p>\n<p>    <span>Die Revision ist jedoch unbegr\u00fcndet.<\/span><\/p>\n<p>    <span>1. Nach \u00a7 95 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes     1965 (BewG) sind alle Wirtschaftsg\u00fcter, die dem gewerblichen Betrieb dienen     und die dem Betriebsinhaber geh\u00f6ren, beim Betriebsverm\u00f6gen zu erfassen.     Wirtschaftsg\u00fcter in diesem Sinne sind au\u00dfer den k\u00f6rperlichen Gegenst\u00e4nden i.     S. des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) und den im BewG besonders genannten     immateriellen Wirtschaftsg\u00fctern (wie Mineralgewinnungsrechten,     Urheberrechten und Erfindungen, vgl. \u00a7 100, \u00a7 101 Nr. 2 i. V. m. \u00a7 110 Abs.     1 Nr. 5 BewG) alle immateriellen Werte, die selbst\u00e4ndig bewertungsf\u00e4hig     sind.<\/span><\/p>\n<p>    <span>Das ist nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung     des erkennenden Senats der Fall, wenn<\/span><\/p>\n<p>    <span>a) die selbst\u00e4ndige Bewertungsf\u00e4higkeit     durch die allgemeine Verkehrsanschauung anerkannt wird oder<\/span><\/p>\n<p>    <span>b) wenn das immaterielle Wirtschaftsgut     entgeltlich erworben wurde oder<\/span><\/p>\n<p>    <span>c) wenn die selbst\u00e4ndige Bewertungsf\u00e4higkeit     durch Aufwendungen des Unternehmers selbst oder dritter Personen anerkannt     wird, die auf das zu bewertende Wirtschaftsgut gemacht worden sind (Urteile     vom 6. M\u00e4rz 1970 III R 20\/66, BFHE 99, 50, BStBl II 1970, 489, und vom 30.     Mai 1974 III R 75\/73, BFHE 113, 50, BStBl II 1974, 654).<\/span><\/p>\n<p>    <span>2. Die M\u00f6glichkeit, immaterielle     Wirtschaftsg\u00fcter in der Verm\u00f6gensaufstellung anzusetzen, geht damit weiter     als die der Aktivierung immaterieller Wirtschaftsg\u00fcter im Ertragsteuerrecht.     Nach \u00a7 5 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i. d. F. des     Einkommensteuer\u00e4nderungsgesetzes vom 16. Mai 1969 sind in der Steuerbilanz     immaterielle Wirtschaftsg\u00fcter nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben     wurden; f\u00fcr origin\u00e4r entstandene immaterielle Wirtschaftsg\u00fcter besteht ein     Aktivierungsverbot (vgl. BFH-Beschlu\u00df vom 3. Februar 1969 GrS 2\/68, BFHE 95,     31, BStBl II 1969, 291, ergangen zu \u00a7 153 Abs. 3 des Aktiengesetzes 1965 &#8211;     AktG -, dem Vorl\u00e4ufer des \u00a7 5 Abs. 2 EStG 1969). Eine gleiche oder \u00e4hnliche     Vorschrift wurde bisher nicht in das BewG \u00fcbernommen, obwohl vorausgesetzt     werden kann, da\u00df dem Gesetzgeber die mit dem Ansatz und der Bewertung     immaterieller Werte in der Verm\u00f6gensaufstellung verbundenen Schwierigkeiten     bekannt sind. Der Senat hat deshalb in der Vergangenheit daran festgehalten,     da\u00df es bewertungsrechtlich m\u00f6glich und geboten sei, immaterielle Werte auch     ohne die Einschr\u00e4nkung des \u00a7 5 Abs. 2 EStG zu erfassen, wenn sie     Gegenstandseigenschaft erlangt haben (Urteile vom 7. August 1970 III R     119\/67, BFHE 100, 122, BStBl II 1970, 842, und vom 9. November 1973 III R     12\/72, BFHE 110, 541, BStBl II 1974, 81). Der von der Kl\u00e4gerin im     Revisionsverfahren vertretenen Auffassung, \u00a7 5 Abs. 2 EStG beruhe auf einem     allgemeinen Rechtsgedanken und gelte aus Gr\u00fcnden der Einheit der     Rechtsordnung auch im Bewertungsrecht, kann der Senat deshalb aus den     vorgenannten Gr\u00fcnden nicht folgen.<\/span><\/p>\n<p>    <span>3. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz     sind die der Kl\u00e4gerin zustehenden Musikverlagsrechte nicht \u00fcber die     &#8222;Aufwendungen Dritter&#8220; (oben unter c), sondern bereits nach der allgemeinen     Verkehrsauffassung selbst\u00e4ndig bewertungsf\u00e4hige Werte und damit     Wirtschaftsg\u00fcter i. S. des \u00a7 95 BewG. Es kommt deshalb auch nicht, worauf     die Kl\u00e4gerin in ihrer Revision abstellt, darauf an, ob die Verg\u00fctungen der     Zweitberechtigten ausreichend abgrenzbar und ihnen Kosten mit hinreichender     Sicherheit zuordenbar sind (ablehnend Granobs in Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1978,     224). Auf die ausreichende Abgrenzbarkeit und Bewertbarkeit ist nur     abzustellen, wenn es um die Frage geht, ob ein Wert aufgrund von     Aufwendungen des Unternehmers selbst oder eines Dritten     Gegenstandseigenschaft erlangt hat (Urteil in BFHE 113, 50, BStBl II 1974,     654). Sind die Verlagsrechte wie hier Wirtschaftsg\u00fcter aufgrund allgemeiner     Verkehrsauffassung, so kommt den von den Zweitberechtigten gezahlten     Verg\u00fctungen lediglich die Bedeutung einer Sch\u00e4tzungsgrundlage zu, um den     Teilwert der Verlagsrechte nach \u00a7 109 Abs. 1 BewG zu ermitteln. Auch der RFH     ist in seinem Urteil in RStBl 1942, 892 davon ausgegangen, da\u00df den     Verlagsrechten nach der Verkehrsauffassung Wirtschaftsguteigenschaft     zuzuerkennen sei, und ist auf die von den Zweitberechtigten gezahlten     Verg\u00fctungen nur im Rahmen der Wertbemessung eingegangen.<\/span><\/p>\n<p>    <span>4. Der erkennende Senat st\u00fctzt seine     Ansicht, da\u00df den Verlagsrechten die Eigenschaft von Wirtschaftsg\u00fctern nach     der Verkehrsauffassung zukommt, darauf, da\u00df Verlagsrechte sowohl rechtlich     als auch wirtschaftlich vom allgemeinen Gesch\u00e4ftswert abgrenzbare Werte     sind. Nach dem VerlG stellt sich das Verlagsrecht als ein aus dem     Urheberrecht abgeleitetes Nutzungsrecht dar. Durch den Verlagsvertrag wird     dem Verleger das ausschlie\u00dfliche Vervielf\u00e4ltigungs- und Verbreitungsrecht     einger\u00e4umt (\u00a7 8 VerlG). Diesem Recht des Verlegers entspricht seine     Verpflichtung, das Werk in der zweckentsprechenden und \u00fcblichen Weise zu     vervielf\u00e4ltigen und zu verbreiten (\u00a7 1 Satz 2, \u00a7 14 VerlG). Nach \u00a7 28 VerlG     sind Verlagsrechte als Einzelrechte grunds\u00e4tzlich auf Dritte \u00fcbertragbar.     Aus diesen Regelungen ergibt sich, da\u00df nach dem VerlG dem Verlagsrecht die     Eigenschaft eines Verm\u00f6gensgegenstandes zugemessen wird. Auch im     Wirtschaftsleben tritt das Verlagsrecht sichtbar als Einzelwert in     Erscheinung. So ist nach \u00a7 22 VerlG der Verleger verpflichtet, an den Autor     die vereinbarte Verg\u00fctung zu zahlen. Von den Zweitberechtigten werden auf     das Verlagsrecht Verg\u00fctungen geleistet. Auch kommen im Wirtschaftsleben der     Verkauf ganzer Verlagsunternehmen, aber auch der Verkauf einzelner     Verlagsrechte vor. Da\u00df Einzelver\u00e4u\u00dferungen selten sind, wie von der Kl\u00e4gerin     vorgetragen, ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos (vgl. zu dem     Vorstehenden Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 426, 429, 432     ff. und 461).<\/span><\/p>\n<p><span>5. Die Verlagsrechte     sind nach \u00a7 109 Abs. 1 BewG mit dem Teilwert zu bewerten. Dabei ist davon     auszugehen, da\u00df grunds\u00e4tzlich der Wert f\u00fcr jedes einzelne Verlagsrecht zu     ermitteln ist (\u00a7 109 Abs. 4 BewG, seit 1974 \u00a7 98 a BewG). Handelt es sich um     zahlreiche Verlagsrechte, wie im vorliegenden Fall, so d\u00fcrfte es auch     m\u00f6glich sein, mit gleichen Merkmalen ausgestattete Verlagsrechte zu Gruppen     zusammenzufassen. Die Verfahrensbeteiligten sprechen in diesem Zusammenhang     selbst von &#8222;gro\u00dfen Rechten&#8220; und &#8222;kleinen Rechten&#8220;, die f\u00fcr eine solche     Gruppenbildung geeignet sein k\u00f6nnten. K\u00f6nnen die Werte im Einzelfall nicht     genau berechnet werden, so ist grunds\u00e4tzlich auch eine Sch\u00e4tzung m\u00f6glich. So     ist das FG im vorliegenden Fall verfahren. Es hat dabei seiner Sch\u00e4tzung das     Verfahren zugrunde gelegt, das der RFH bereits in seinem Urteil in RStBl     1942, 892 entwickelt hat, indem es den Durchschnittsbruttobetrag aller     ertragbringenden Rechte ermittelt, diesem Betrag einen gesch\u00e4tzten     Kostenbetrag zugeordnet und auf den sich dann ergebenden Nettobetrag einen     einheitlichen Vervielf\u00e4ltiger angewandt hat. Dieses vom FG eingeschlagene     Verfahren ist zugegebenerma\u00dfen grob und birgt viele Unsicherheiten in sich.     Andererseits ist zu bedenken, da\u00df dem FG ein anderes Sch\u00e4tzungsverfahren     nicht zur Verf\u00fcgung stand, weil die Buchf\u00fchrung der Kl\u00e4gerin in dieser     Hinsicht keine Einzelberechnungen erlaubte. Es kann auch nicht \u00fcbersehen     werden, da\u00df die Sch\u00e4tzung des FG auf dem Zahlenwerk der Kl\u00e4gerin selbst     aufbaut, das diese im Er\u00f6rterungstermin vom 23. November 1976 dem FG     vorgelegt hat, und da\u00df sich die Verfahrensbeteiligten auf der Grundlage     dieser Berechnungen auf einen gesch\u00e4tzten j\u00e4hrlichen Nettoertragswert von     &#8230; DM geeinigt haben. Der BFH als Revisionsinstanz kann eine Sch\u00e4tzung des     FG nicht durch eine andere ersetzen. Er kann eine Sch\u00e4tzung nur daraufhin     \u00fcberpr\u00fcfen, ob sie dem Grunde nach zul\u00e4ssig ist (was hier zu bejahen ist)     oder ob gegen Denkgesetze versto\u00dfen worden ist oder ob dem FG     Verfahrensfehler unterlaufen sind (Tipke\/Kruse,     Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., \u00a7 162 AO 1977 Anm. 10). Das     ist nicht der Fall. Das wird von der Kl\u00e4gerin auch substantiiert nicht     behauptet. Die Kl\u00e4gerin wendet sich mit ihrem Einwand, Verlagsrechte seien     nicht hinreichend konkretisierbar und keine sicher sch\u00e4tzbaren Werte,     weniger gegen das Sch\u00e4tzungsverfahren als solches, als vielmehr gegen den     Ansatz der Verlagsrechte \u00fcberhaupt. Insofern r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin weniger die     Verletzung des \u00a7 109 BewG als vielmehr die des \u00a7 95 BewG. Es ist aber     bereits ausgef\u00fchrt, da\u00df der Senat Verlagsrechte als nach der     Verkehrsauffassung erfa\u00dfbare Wirtschaftsg\u00fcter ansieht, so da\u00df deren Ansatz     dem Grunde nach gerechtfertigt und notwendig ist. Es ist Sache der Kl\u00e4gerin,     ihre Buchf\u00fchrung so einzurichten, da\u00df eine Sch\u00e4tzung aufgrund genauerer     Zahlen m\u00f6glich ist. Um eine Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung zu     gew\u00e4hrleisten, ist die Finanzverwaltung gehalten, Richtlinien f\u00fcr die     Bewertung von Verlagsrechten aufzustellen.<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 11.11.1983 (III R 25\/77) BStBl. 1984 II S. 187 Zum Ansatz und zur Bewertung von Musikverlagsrechten bei der Einheitsbewertung des Betriebsverm\u00f6gens. BewG 1965 \u00a7\u00a7 95 Abs. 1, 109 Abs. 1. Vorinstanz: FG Berlin Sachverhalt Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) betreibt einen Musik- und B\u00fchnenverlag. Sie schlie\u00dft mit Autoren Vertr\u00e4ge ab, die ihr die &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-11-11-1983-iii-r-25_77-bstbl-1984-ii-s-187\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 11.11.1983 (III R 25\/77)     BStBl. 1984 II S. 187<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1,212],"tags":[],"class_list":["post-31125","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuer","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/31125","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=31125"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/31125\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=31125"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=31125"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=31125"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}